Absatz einsDie Mindestsätze im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, St. PG 2009 betragen ab 1. Jänner 2015:
- Ziffer einsfür die Beamtin/den Beamten 872,31 Euro und erhöhen sich für die verheiratete Beamtin/den verheirateten Beamten oder für die Beamtin/den Beamten, deren/dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie/er verpflichtet ist, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin/dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 29, St. PG 2009 gebührt, um 134,59 Euro;
- Ziffer 2für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin 872,31 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin eine Leistung nach Paragraph 29, St. PG 2009 gebührt, um 134,59 Euro;
- Ziffer 3für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 Euro und nach diesem Zeitpunkt 570,14 Euro;
- Ziffer 4für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 Euro und nach diesem Zeitpunkt 872,31 Euro;
- Ziffer 5für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin 872,31 Euro.