Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Februar 2015

13. Verordnung:

Stmk. ErgänzungszulagenVO 2015

13. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2015 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Stmk. ErgänzungszulagenVO 2015)

Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 5, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Festsetzung der Mindestsätze für das Kalenderjahr 2015

  1. Absatz einsDie Mindestsätze im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, St. PG 2009 betragen ab 1. Jänner 2015:
    1. Ziffer eins
      für die Beamtin/den Beamten 872,31 Euro und erhöhen sich für die verheiratete Beamtin/den verheirateten Beamten oder für die Beamtin/den Beamten, deren/dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie/er verpflichtet ist, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin/dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 29, St. PG 2009 gebührt, um 134,59 Euro;
    2. Ziffer 2
      für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin 872,31 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin eine Leistung nach Paragraph 29, St. PG 2009 gebührt, um 134,59 Euro;
    3. Ziffer 3
      für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 Euro und nach diesem Zeitpunkt 570,14 Euro;
    4. Ziffer 4
      für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 Euro und nach diesem Zeitpunkt 872,31 Euro;
    5. Ziffer 5
      für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin 872,31 Euro.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen/Partner anzuwenden.

Paragraph 2,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung

Landeshauptmann Voves