140. Gesetz vom 25. November 2014, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014 wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 67b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014“ die Zeile „§ 67c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:
die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,
die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung eines Landesentwicklungsleitbildes mit Entwicklungszielen,
die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß Paragraph 13, zu erstellen sind,
die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, die Entwicklungsziele und Stärkefelder für die Regionen enthalten,
die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von Paragraph 10, Ziffer 6,,
die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und
die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17a Abs. 2 Z. 2 lautet:Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
je Kleinregion abhängig von der Einwohnerzahl der Kleinregion:
bis 10.000 Einwohner/innen | 1 Mitglied des Kleinregionsvorstandes, |
von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen | 2 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes, |
mehr als 20.000 Einwohner/innen | 3 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes.”3 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes.” |
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 17a Abs. 2 Z. 2 wird folgende Z. 2a angefügt:Nach Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, angefügt:
je Gemeinde abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde:
bis 10.000 Einwohner/innen | 1 Mitglied des Gemeindevorstandes, |
von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen | 2 Mitglieder des Gemeindevorstandes, |
mehr als 20.000 Einwohner/innen | 3 Mitglieder des Gemeindevorstandes, |
wenn diese Gemeinde keiner Kleinregion angehört, weil sie durch Fusionierung sämtlicher Gemeinden einer zuvor bestandenen Kleinregion – gegebenenfalls unter Hinzunahme weiterer Gemeinden – entstanden ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 67b Abs. 2 lautet:Paragraph 67 b, Absatz 2, lautet:
„Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß §§ 8, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes nach § 42a Abs. 1 betreffend Grundflächen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.“„Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß Paragraphen 8,, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes nach Paragraph 42 a, Absatz eins, betreffend Grundflächen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß Paragraph 39, durchgeführt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:Nach Paragraph 67 b, wird folgender Paragraph 67 c, eingefügt:
„§ 67c
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2014,
(1)Absatz einsFür den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion.
(2)Absatz 2§ 17a Abs. 2 Z. 2a ist frühestens ab der Konstituierung der Gemeinderäte nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen 2015 anzuwenden.“Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 2 a, ist frühestens ab der Konstituierung der Gemeinderäte nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen 2015 anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 68a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 140/2014 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 12, des § 17a Abs. 2 Z. 2 und des § 67b Abs. 2 sowie die Einfügung des § 17a Abs. 2 Z. 2a und des § 67c mit In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2014, treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 12,, des Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 67 b, Absatz 2, sowie die Einfügung des Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 2 a und des Paragraph 67 c, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Landeshauptmann Voves | Landesrat Kurzmann |