Jahrgang 2014

Ausgegeben am 04. Dezember 2014

130. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung sowie des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

(römisch XVI. GPStLT IA EZ 2934/1 AB EZ 2934/6)

130. Gesetz vom 25. November 2014, mit dem das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung sowie das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Kinder – und Jugendhilfegesetzes

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung

Artikel 5

Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Kinder – und Jugendhilfegesetzes

Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    Nach dem Eintrag „§ 51 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 51a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Kinder- und Jugendanwältin/dem Kinder- und Jugendanwalt als LeiterIn und der erforderlichen Zahl von MitarbeiterInnen. Sie/Er ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt hat auch nach Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Kinder- und Jugendanwältin/eines Kinder- und Jugendanwaltes weiterzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, eingefügt:

„§ 51a

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 39, Absatz 2, mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

Das Steiermärkische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 52, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, tritt Paragraph 52, Absatz 2, mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, tritt Paragraph 6, Absatz eins, mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung

Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Stelle der/des Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, tritt Paragraph 3, Absatz 2, mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 53 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, tritt Paragraph 41, Absatz eins, mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“

Landeshauptmann

Voves

Zweiter Landeshauptmannstellvertreter

Schrittwieser