96. Gesetz vom 1. Juli 2014, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 42 Fortführung der örtlichen Raumordnung“ wird die Zeile „§42a Neu geschaffene Gemeinden“ eingefügt.
Nach dem Eintrag „§ 67a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 111/2011“ wird die Zeile „§ 67b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die
im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen,
ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten,
gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen:“gelten abweichend von Paragraph 38, folgende Regelungen:“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 40 Abs. 6 wird folgender vorletzter Absatz eingefügt:In Paragraph 40, Absatz 6, wird folgender vorletzter Absatz eingefügt:
„Überdies ist die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anzuhören.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:
„§ 42a
Neu geschaffene Gemeinden
(1)Absatz eins,Gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffene Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§25) zu erstellen.Gemäß Paragraphen 8, 9, oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffene Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (Paragraph 21,) und einen Flächenwidmungsplan (§25) zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Verfahren (§§ 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.Die Verfahren (Paragraphen 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.
(3)Absatz 3,Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Abs. 3 gilt sinngemäß.“Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Absatz 3, gilt sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 67 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Für Bebauungspläne, die auf Grundlage von Flächenwidmungsplänen erstellt werden, die auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des StROG 2010 erlassen wurden, können die Inhalte des § 41 angewendet werden.“Für Bebauungspläne, die auf Grundlage von Flächenwidmungsplänen erstellt werden, die auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des StROG 2010 erlassen wurden, können die Inhalte des Paragraph 41, angewendet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:Nach Paragraph 67 a, wird folgender Paragraph 67 b, eingefügt:
„§ 67b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014,
(1)Absatz eins,Für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2014 unzulässig.Für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014, unzulässig.
(2)Absatz 2,Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 42a Abs. 1 für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, und Grundflächen betreffen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.“Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, und Grundflächen betreffen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß Paragraph 39, durchgeführt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 68a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2014 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 39 Abs. 1 erster Satz, § 40 Abs. 6 vorletzter Absatz, § 42a, § 67 Abs. 17 und § 67b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2014, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014, treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 40, Absatz 6, vorletzter Absatz, Paragraph 42 a,, Paragraph 67, Absatz 17 und Paragraph 67 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2014, in Kraft.“
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