Jahrgang 2014

Ausgegeben am 01. August 2014

94. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

(römisch XVI. GPStLT RV EZ 2838/1 AB EZ 2838/4)

94. Gesetz vom 1. Juli 2014, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmung des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, – beschlossen:

Das Steiermärkische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz – StBHG)“

Novellierungsanordnung 2, Vor Paragraph eins, wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1 Ziel

§

1a Menschen mit Behinderung

§

2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen

§

3 Arten der Hilfeleistungen

§

4 Formen der Hilfeleistungen

2. Abschnitt
Hilfeleistungen

§

5 Heilbehandlung

§

6 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

§

7 Erziehung und Schulbildung

§

8 Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt

§

9 Lebensunterhalt

§

10 Richtsätze

§

11 Gesamteinkommen

§

12 Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen

§

13 (entfallen)

§

14 (entfallen)

§

14a (entfallen)

§

15 (entfallen)

§

16 Tageseinrichtungen

§

17 (entfallen)

§

18 Wohneinrichtungen

§

19 Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen

§

20 Mietzinsbeihilfe

§

21 Hilfe zum Wohnen

§

21a Freizeitgestaltung

§

22 Familienentlastung

§

22a Persönliches Budget

§

23 (entfallen)

§

24 (entfallen)

§

24a Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

§

25 (entfallen)

§

25a Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen

§

26 (entfallen)

§

27 (entfallen)

§

28 (entfallen)

§

29 (entfallen)

§

29a (entfallen)

§

30 Beginn der Hilfeleistung

§

31 Auszahlung

§

32 Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen

§

33 Ruhen des Anspruches

§

34 Anzeigepflicht

§

35 Rückzahlungspflicht

§

36 Einstellung der Zahlung

§

37 Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages

§

38 Reisekosten

3. Abschnitt
Kosten

§

39 Beiträge

§

39a Ersatzpflicht der Erben

§

40 Kostentragung

§

41 Kostentragung im Verhältnis zu anderen Bundesländern

4. Abschnitt
Verfahren und Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

§

42 Verfahren

§

43 Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

§

44 Bewilligung

§

45 Widerruf der Bewilligung

§

46 Leistungs- und Entgeltverordnung

§

47 Verrechnung

§

48 Kontrolle

§

49 Datenerhebung und -verwendung

§

49a Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe

5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

§

50 Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

§

51 Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft

§

52 Leitung der Anwaltschaft

6. Abschnitt
Monitoringausschuss

§

53 Monitoringausschuss

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

54 Gebühren- und Abgabenbefreiung

§

54a Rückwirkung von Verordnungen

§

55 Strafbestimmungen

§

56 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§

56a EU-Recht

§

57 Übergangsbestimmungen

§

57a Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

§

57b Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,

§

57c Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr.     aus 2014,

§

58 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§

59 Inkrafttreten von Novellen“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen eins bis 4 lauten:

„§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Paragraph eins a,

Menschen mit Behinderung

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
  2. Absatz 2Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
  3. Absatz 3Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
  4. Absatz 4Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
    2. Ziffer 2
      vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
  5. Absatz 5Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

Paragraph 2,

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
    1. Ziffer eins
      seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
    2. Ziffer 2
      eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 12, Asylgesetz verfügt und
    3. Ziffer 3
      zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
  2. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
  3. Absatz 3Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
  4. Absatz 4Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat.

Paragraph 3,

Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Heilbehandlung (Paragraph 5,);
  2. Ziffer 2
    Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 6,);
  3. Ziffer 3
    Erziehung und Schulbildung (Paragraph 7,);
  4. Ziffer 4
    Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,);
  5. Ziffer 5
    Lebensunterhalt (Paragraph 9,);
  6. Ziffer 6
    Tageseinrichtungen (Paragraph 16,);
  7. Ziffer 7
    Wohneinrichtungen (Paragraph 18,);
  8. Ziffer 8
    Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (Paragraph 19,);
  9. Ziffer 9
    Mietzinsbeihilfe (Paragraph 20,);
  10. Ziffer 10
    Hilfe zum Wohnen (Paragraph 21,);
  11. Ziffer 11
    Freizeitgestaltung (Paragraph 21 a,);
  12. Ziffer 12
    Familienentlastung (Paragraph 22,);
  13. Ziffer 13
    Persönliches Budget (Paragraph 22 a,);
  14. Ziffer 14
    Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 24 a,);
  15. Ziffer 15
    Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (Paragraph 25 a,);
  16. Ziffer 16
    Reisekosten (Paragraph 38,).

Paragraph 4,

Formen der Hilfeleistungen

  1. Absatz einsDie Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.
    2. Ziffer 2
      Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
    3. Ziffer 3
      Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Ziffer 2, fallen.
    4. Ziffer 4
      Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Ziffer eins bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.
    5. Ziffer 5
      Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.
  3. Absatz 3Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Vollstationär: Paragraphen 5,, 7, 18, 19;
    2. Ziffer 2
      Teilstationär: Paragraphen 5,, 7, 8, 16, 18, 19;
    3. Ziffer 3
      Ambulant: Paragraphen 5,, 7;
    4. Ziffer 4
      Mobil: Paragraphen 5,, 7, 8, 21, 21a, 22;
    5. Ziffer 5
      Geldleistungen: Paragraphen 5,, 6, 7, 8 Absatz 3 und 4, Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraphen 20,, 22a, 24a, 25a, 38, 47 Absatz 5,
  4. Absatz 4Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.“

Novellierungsanordnung 5, Vor Paragraph 5, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„2. Abschnitt
Hilfeleistungen“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraphen 6 bis 8 lauten:

„§ 6

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

  1. Absatz einsHilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
  4. Absatz 4Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.
  5. Absatz 5In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
  6. Absatz 6Ein Härtefall gemäß Absatz 5, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.
  7. Absatz 7Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.

Paragraph 7,

Erziehung und Schulbildung

  1. Absatz einsHilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
    1. Ziffer eins
      die Frühförderung,
    2. Ziffer 2
      den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
    3. Ziffer 3
      den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.
  2. Absatz 2Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
  3. Absatz 3Soweit Leistungen nicht von Absatz eins und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.

Paragraph 8,

Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt

  1. Absatz einsHilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.
  2. Absatz 2Vorrangiges Ziel ist die Beschäftigung in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt auch in Betrieben von Leistungserbringern gemäß Paragraph 43, tätig sein können.
  3. Absatz 3Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer , Litera a, Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
  4. Absatz 4Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsHilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Absatz 4, zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden,
    3. Ziffer 3
      die eine Hilfe gemäß Paragraphen 8,, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und
    4. Ziffer 4
      deren Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, auf den Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Paragraph „§ 140 ABGB“ durch den Paragraphen „Paragraph 231, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Paragraph „§ 8 Absatz 5 “, durch den Paragraphen „§ 8 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird dem Absatz 2, folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    das Einkommen, das im Zusammenhang mit Paragraph 8, bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Paragraph „§ 3 Absatz eins, Litera a,, c, d, i und j“ durch die Paragraphen „§§ 5, 7, 8, 18 und 19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraphen 13 bis 15 entfallen.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 16, lautet:

„§ 16

Tageseinrichtungen

  1. Absatz einsHilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,) nicht gewährt werden kann.
  2. Absatz 2Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
  3. Absatz 3Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
  4. Absatz 4Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß Paragraph 8, in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Wohneinrichtungen

Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Paragraph „§ 3 Absatz eins, Litera i, oder l“ durch die Paragraphen „§§ 18 oder 21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 20, lautet:

„§ 20

Mietzinsbeihilfe

  1. Absatz einsMietzinsbeihilfe ist Menschen mit Behinderung zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die erheblich bewegungsbehindert sind und aus diesem Grund einen erhöhten Platzbedarf haben,
    3. Ziffer 3
      die Inhaber einer Wohnung sind und
    4. Ziffer 4
      deren Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erreicht.
  2. Absatz 2Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten haben. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen abzüglich der in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Abzugsposten und abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen und dem erhöhten Platzbedarf angemessen große Wohnung.
  5. Absatz 5Leben mit anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denen gegenüber sie keine Unterhaltsverpflichtung gemäß Paragraph 231, ABGB haben, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder in Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Absatz eins, haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
  2. Absatz 5In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Absatz 4, verringert oder gänzlich erlassen werden.
  3. Absatz 6Ein Härtefall gemäß Absatz 5, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem jeweiligen Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a

Freizeitgestaltung

  1. Absatz einsHilfe zur Freizeitgestaltung hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung nicht selbständig in der Lage ist und ihn seine Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG dabei nicht unterstützen können.
  2. Absatz 2Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Absatz eins, haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
  3. Absatz 3In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Absatz 2, verringert oder gänzlich erlassen werden.
  4. Absatz 4Ein Härtefall gemäß Absatz 3, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 22, lautet:

„§ 22

Familienentlastung

  1. Absatz einsHilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren.
  2. Absatz 2Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Absatz eins, haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
  3. Absatz 3In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Absatz 2, verringert oder gänzlich erlassen werden.
  4. Absatz 4Ein Härtefall gemäß Absatz 3, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 22 a, lautet:

„§ 22a

Persönliches Budget

Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraphen 23 und 24 entfallen.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 24 a, wird die Wortfolge „besonderen Bedürfnisse“ durch die Wortfolge „individuellen Bedarfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 25, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 25 a, lautet:

„§ 25a

Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen

  1. Absatz einsEin Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung/Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die maximale Höhe des Zuschusses,
    2. Ziffer 2
      den erforderlichen Anteil der Eigenleistung,
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und
    4. Ziffer 4
      die dem Antrag beizulegenden Unterlagen.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraphen 26 bis 29a entfallen.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 31, zweiter Satz lautet:

„Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich oder der Richtsatz ändert.“

Novellierungsanordnung 33, Vor Paragraph 39, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„3. Abschnitt
Kosten“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins und der Paragraphen 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 9, nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen. Im Falle der Gewährung der Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beitrag auch im Nachhinein, jedoch unverzüglich, von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 39, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „einschließlich der Zeiten für Schulaufenthalte“.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 39 a, lautet:

„§ 39a

Ersatzpflicht der Erben

  1. Absatz einsDie Erben eines Menschen mit Behinderung sind für alle dem Menschen mit Behinderung vollstationär oder teilstationär gewährten Hilfeleistungen und Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden, ersatzpflichtig, soweit der Nachlass hierzu ausreicht.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch ist für Kosten von in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraphen 40 und 41 lauten:

„§ 40

Kostentragung

  1. Absatz einsHinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) untereinander gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Die Kosten für Gutachten gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und c, die Kosten der Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, sowie die Kosten von nach Sonderkonzepten bewilligten Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, von Pilotprojekten gemäß Paragraph 44, Absatz 5, sowie von Kosten gemäß Paragraph 47, Absatz 5, sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu ersetzen.
  3. Absatz 4Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 5Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören.
  5. Absatz 6Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen.
  6. Absatz 7Legt ein Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
  7. Absatz 8Nach Ende jedes Rechnungsjahres haben die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach Paragraph 3, 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, dass diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach Paragraph 3, 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauf folgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
  8. Absatz 9Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben an das Land 60 % der herein gebrachten Rückzahlungen (Paragraph 35,), Beiträge (Paragraph 39,) und Kostenersätze (Paragraph 39 a,) abzuführen.

Paragraph 41,

Kostentragung im Verhältnis zu anderen Bundesländern

  1. Absatz einsRückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
  2. Absatz 2Besteht mit einem anderen Bundesland Gegenseitigkeit, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland trägt unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark die Kosten dieser Leistungen der Behindertenhilfe.
    2. Ziffer 2
      In allen nicht unter Ziffer eins, fallenden Fällen werden die Kosten für Leistungen der Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats getragen, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland verlegt wurde.
    3. Ziffer 3
      Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in das Bundesland Steiermark zur Inanspruchnahme von Leistungen, sind die Kosten für diese Leistungen erst nach Ablauf des Monats nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu tragen.“

Novellierungsanordnung 38, Vor Paragraph 42, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„4. Abschnitt
Verfahren und Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 42, Absatz eins bis 2a lauten:

  1. Absatz einsAnträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
  2. Absatz 2Für die Entscheidungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Absatz 2 aDem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis über bestehende Vertretungsrechte,
    2. Ziffer 2
      bei Hilfeleistungen
      1. Litera a
        gemäß Paragraphen 8,, 9, 16, 18 und 19 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß Paragraph 11, erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 22 a, der Selbsteinschätzungsbogen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz eins, Litera b, “, durch die Wortfolge „§ 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 42, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Behörde ist
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend
      1. Litera a
        das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (Paragraphen eins a und 2),
      2. Litera b
        die zu gewährende Hilfeleistung (Paragraphen 3,, 4 in Verbindung mit 47 Absatz 4 und 5),
      3. Litera c
        die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung,
      4. Litera d
        Rückzahlungspflichten (Paragraph 35,),
      5. Litera e
        Reisekosten (Paragraph 38,),
      6. Litera f
        Beiträge (Paragraph 39,) und
      7. Litera g
        der Ersatzpflicht der Erben (Paragraph 39 a,);
    2. Ziffer 2
      die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Abs. 4 Litera a, “, durch die Wortfolge „Abs. 4 Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 8,, 16, 18, 19 und 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 44, In 42 Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 45, Die Paragraphen 43 bis 48 lauten:

„§ 43

Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

  1. Absatz einsEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (Paragraph 44,) sind.
  2. Absatz 2Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
  3. Absatz 3Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, mobil erbringen.
  4. Absatz 4Sonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß Paragraph 44, Absatz 4 und 5, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
  5. Absatz 5Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß Paragraph 11, Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

Paragraph 44,

Bewilligung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept
      1. Litera a
        den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht oder
      2. Litera b
        auf einem Sonderkonzept beruht,
    2. Ziffer 2
      die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und
    3. Ziffer 3
      ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt.
  3. Absatz 3Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.
  4. Absatz 4Keiner Bewilligung gemäß Absatz 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept
    1. Ziffer eins
      den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht oder
    2. Ziffer 2
      auf einem Sonderkonzept beruht.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Absatz 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 45,

Widerruf der Bewilligung

  1. Absatz einsWerden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß Paragraph 44, nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Paragraph 46,

Leistungs- und Entgeltverordnung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
    2. Ziffer 2
      die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
    3. Ziffer 3
      die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
    4. Ziffer 4
      die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Ziffer eins,,
    5. Ziffer 5
      die Ab- und Verrechnung und
    6. Ziffer 6
      die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.
  2. Absatz 2In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringern gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie für Sonderkonzepte oder Geldleistungen geregelt werden.

Paragraph 47,

Verrechnung

  1. Absatz einsHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringer innerhalb der Steiermark möglich.
  2. Absatz 2Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die zu erbringenden Leistungen,
    2. Ziffer 2
      das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen,
    3. Ziffer 3
      die Vertragsdauer und
    4. Ziffer 4
      Kündigungsgründe.
    Dem Sozialhilfeverband, in dessen Sprengel sich die Einrichtung befindet, steht vor Vertragsabschluss ein Anhörungsrecht zu.
  3. Absatz 3Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß Paragraph 44, Absatz 2,, 3 und 5 maximal in der Höhe der vertraglich festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, möglich.
  4. Absatz 4Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46,) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.

Paragraph 48,

Kontrolle

  1. Absatz einsEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.
  2. Absatz 2Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen und Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen und Dienste zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „Träger (Paragraphen 43 und 45)“ durch die Wortfolge „Einrichtungen, Dienste und Leistungserbringer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, eingefügt:

„§ 49a

Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe

  1. Absatz einsPersonen, die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut ist sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in der Steiermark, das Sozialministeriumservice – Landesstelle Steiermark und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 48, Vor Paragraph 50, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 51, Absatz 2, wird die Wortfolge „Rechtsträger von teilstationären und vollstationären Einrichtungen oder mobilen und ambulanten Diensten der Behindertenhilfe“ durch die Wortfolge „Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Diensten der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 3, sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß Paragraph 43, Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    gegen den Anwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt oder er aufgrund einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 51, Vor Paragraph 53, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„6. Abschnitt
Monitoringausschuss“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 53, lautet:

„§ 53

Monitoringausschuss

  1. Absatz einsZur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, in Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.
  2. Absatz 2Der Monitoringausschuss gibt in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung einschlägige Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung ab. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschusses sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung jährlich bis 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr zu erstatten.
  3. Absatz 3Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Ziffer eins und 2) und beratenden (Ziffer 3,) Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      fünf von den Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung;
    2. Ziffer 2
      zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz zu nominierende Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Lehre, wobei die Lehrtätigkeit einer Vertreterin/eines Vertreters das Gebiet der Menschenrechte umfassen muss;
    3. Ziffer 3
      eine von der Landesregierung zu nominierende Vertreterin/ein von der Landesregierung zu nominierender Vertreter der für Angelegenheiten des Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
    Er kann bei Bedarf Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen beiziehen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Monitoringausschuss werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat einzelne (Ersatz-)Mitglieder auf deren Antrag hin, oder wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben, zu entheben.
  6. Absatz 6Die (Ersatz-)Mitgliedschaft endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht oder
    3. Ziffer 3
      durch Tod.
  7. Absatz 7Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  8. Absatz 8Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
  9. Absatz 9Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß Absatz 3, beigezogenen Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen.
  10. Absatz 10Der Monitoringausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Das Land hat eine Geschäftsstelle für den Monitoringausschuss einzurichten. Mit der Führung der Geschäfte kann das Land eine private gemeinnützige Einrichtung beauftragen.“

Novellierungsanordnung 53, Vor Paragraph 54, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„7. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 54, lautet:

„§ 54

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (Paragraph 44,) gilt:

  1. Ziffer eins
    alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.“

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, eingefügt:

„§ 54a

Rückwirkung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 55, lautet:

„§ 55

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß Paragraph 44, betreibt;
    2. Ziffer 2
      eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 44, betreibt;
    3. Ziffer 3
      Daten (Paragraph 49, Absatz eins,) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einträgt;
    4. Ziffer 4
      die Tätigkeit (Paragraph 48,) der Behörde behindert oder vereitelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
    zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 57 b, wird folgender Paragraph 57 c, eingefügt:

„§ 57c

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

  1. Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraphen 13,, 14a und 15 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  2. Absatz 2Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 8, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 8, im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, BAG treten mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
  3. Absatz 3Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 16, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, bewilligte Einrichtungen/anerkannte Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß Paragraph 44, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, bewilligt.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann in der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß Paragraph 46, regeln, in welchem Verhältnis neue oder geänderte Leistungen, die aufgrund einer Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung festlegt werden, zu Leistungen vor Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung stehen und inwieweit sich dies auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung bestehende Bewilligungen auswirkt. Bestehen solche Auswirkungen, dann sind die neuen und geänderten Leistungen mit Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung zu erbringen. Die dafür erforderlichen Änderungen des Betriebskonzepts sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
  6. Absatz 6Verträge mit Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, und mit Diensten der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 45, Absatz 7, Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß Paragraph 47,
  7. Absatz 7Pilotprojekte gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 6, Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 58, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, Paragraphen eins bis 4, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 9, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 12, Abs, 1, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, 4, 5 und 6, Paragraph 21 a,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25 a,, Paragraph 31,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 4, Paragraph 39 a,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 2a, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraphen 43 bis 48, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 49 a,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 53,, Paragraph 54,, Paragraph 54 a,, Paragraph 55 und Paragraph 57 c, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 17,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25 und Paragraphen 26 bis 29a außer Kraft.“

Landeshauptmann

Voves

Zweiter Landeshauptmannstellvertreter

Schrittwieser