Jahrgang 2014

Ausgegeben am 28. Juli 2014

93. Gesetz:

Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

(XVI. GPStLT RV EZ 2781/1 AB EZ 2781/3)              

93. Gesetz vom 3. Juni 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden an Musikschulen beschäftigten Lehrerinnen/Lehrern (Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014 – Stmk. MLG)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Anzuwendendes Recht

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Besetzung von Planstellen und Jahreswochenstunden

§ 5

Fachliche Anstellungserfordernisse

§ 6

Entgelte

§ 7

Leiterinnen-/Leiterzulage und Mehrdienstleistungen

§ 8

Dienstpflichten der Lehrerinnen/Lehrer

§ 9

Besondere Bestimmungen für die Leiterin/den Leiter der Musikschule

§ 10

Arbeitszeit der Lehrerinnen/Lehrer

§ 11

Ferien

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13

Verweise

§ 14

Option

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehenden Lehrerinnen/Lehrern an Musikschulen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2,

Paragraph 2,

Anzuwendendes Recht

Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 1962,, und das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, sinngemäß Anwendung.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Lehrerinnen/Lehrer: Personen, die von Gemeinden für die in Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 4 umschriebenen Tätigkeiten an den von ihnen erhaltenen Musikschulen (Ziffer 2,) beschäftigt werden.
  2. Ziffer 2
    Musikschulen: Unterrichtsanstalten, deren Träger Gemeinden sind,
    1. Litera a
      die den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, entsprechen,
    2. Litera b
      die nach einem vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Organisationsstatut geführt werden und die darin angeführten Aufgaben erfüllen und
    3. Litera c
      die keine Berufsausbildung vermitteln.
  3. Ziffer 3
    Dislozierter Unterricht: Unterricht außerhalb einer Stammschule.
  4. Ziffer 4
    Leiterinnen/Leiter: Lehrerinnen/Lehrer, die mit der Leitung einer Musikschule betraut sind.
  5. Ziffer 5
    Lehrbefähigung:
    1. Litera a
      Die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, Anlage A, Ziffer 27,, oder
    2. Litera b
      die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, Anlage 1, Ziffer 2 a, 11.5, oder
    3. Litera c
      die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-) pädagogik“ gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder
    4. Litera d
      die Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Universität für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
    5. Litera e
      Zur Vermittlung von musiktheoretischen Lehrinhalten darüber hinaus auch die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Kompositions- und Musiktheoriepädagogik“ gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,.
    Der Lehrbefähigung gleichzuhalten ist der Abschluss des Studiums der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 44, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, im ersten Instrument oder der Abschluss des Unterrichtsfachs Instrumentalmusikerziehung im Rahmen des Lehramtsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 10, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, im ersten Instrument.
  6. Ziffer 6
    Schuljahr: Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  7. Ziffer 7
    Unterrichtsjahr: Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt.
  8. Ziffer 8
    Jahresstunde: Eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit.

Paragraph 4,

Besetzung von Planstellen und Jahresstunden

  1. Absatz einsPlanstellen, die besetzt, und Jahresstunden, die zu Beginn des Schuljahres vergeben werden sollen, sind von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben.
  2. Absatz 2Wird ein Dienstverhältnis erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf drei Jahre zu befristen. Ist eine Bewerberin/ein Bewerber bereits als Musiklehrerin/Musiklehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann von dieser Befristung abgesehen werden.

Paragraph 5,

Fachliche Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. Ziffer eins
      für Leiterinnen/Leiter
      1. Litera a
        das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, Anhang A, Ziffer 27,, und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder
      2. Litera b
        das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Universitäts-Studiengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, Anlage 1, Ziffer 2 a, 11.5 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder
      3. Litera c
        das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. oder MA („Master of Arts“) sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung.
    2. Ziffer 2
      für Lehrerinnen/Lehrer die Lehrbefähigung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,
    Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Absatz 2, nicht möglich.
  2. Absatz 2Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung keine Bewerberin/kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrerinnen/Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung beschäftigt werden; in einem solchen Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Danach ist diese Stelle neu auszuschreiben.

Paragraph 6,

Entgelt

  1. Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

  1. Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die folgenden höheren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 4 weitere fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 5 weitere sechs Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 6 weitere sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 7 weitere sechs Jahre.
  3. Absatz 4Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
  4. Absatz 5Das Monatsentgelt erhöht sich jeweils im gleichen Ausmaß, wie sich der Bezug des Vertragsbediensteten der Gemeinde erhöht. Die Landesregierung hat die jeweils geltenden Ansätze für das Monatsentgelt kundzumachen.
  5. Absatz 6Für Bedienstete gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes gilt das oben genannte Schema mit einer Reduktion um 20 Prozent.

Paragraph 7,

Leiterinnen-/Leiterzulage und Mehrdienstleistungen

  1. Absatz einsLeiterinnen/Leiter erhalten eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:

  1. Ziffer eins
    bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)
  • Euro 730,0
  1. Ziffer 2
    über 7,0 bis 14,0 VBÄ
  • Euro 820,0
  1. Ziffer 3
    über 14,0 VBÄ
  • Euro 940,0

  1. Absatz 2Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde 1,3 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges. Sofern sich aus kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.

Paragraph 8,

Dienstpflichten der Lehrerinnen/Lehrer

  1. Absatz einsDie Lehrerin/Der Lehrer ist verpflichtet, die ihr/ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben, die sich aus ihrer/seiner Tätigkeit ergeben, zu besorgen. Zu den Verwaltungsaufgaben zählt auch die Dokumentation der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 geleisteten Jahresstunden.
  2. Absatz 2Die Lehrerin/Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer/seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  3. Absatz 3Die Lehrerin/Der Lehrer hat die Weisungen der Leiterin/des Leiters der Musikschule zu befolgen.
  4. Absatz 4Die Lehrerin/Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu melden. Der Gemeinderat hat ihr/ihm eine Nebenbeschäftigung, die sie/ihn an der Erfüllung ihres/seines Dienstes behindert, ihrer Natur nach ihre/seine volle Unbefangenheit im Dienste beeinträchtigen kann oder dem Standesansehen nicht entspricht, zu untersagen. Die Erteilung von Privatunterricht an Schülerinnen/Schüler im Einzugsbereich der Musikschule, die Einbindung an Schulen gemäß Paragraph 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie die Beschäftigung an einer oder mehreren anderen Musikschulen, deren Träger nicht die anstellende Gemeinde ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Gemeinderat.
  5. Absatz 5Die Lehrerin/Der Lehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Instrumenten und Fächern zu erteilen, für die sie/er keine Lehrbefähigung erworben hat, sofern sie/er hiezu entsprechend ihrer/seiner Ausbildung in der Lage ist.

Paragraph 9,

Besondere Bestimmungen für die Leiterin/den Leiter der Musikschule

  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, ist die Leiterin/der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Musikschule verantwortlich. Sie/Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (Paragraph 22, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden. Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes der Leiterin/dem Leiter der Schule – sofern sie/er nicht selbst Leiterin/Leiter der Schule ist – und den Lehrerinnen/Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Leiterin/Der Leiter ist für den organisatorischen, administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule in der Stammschule und im Fall von disloziertem Unterricht verantwortlich und hat für ein die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechendes Organisationsmanagement zu sorgen. Sie/Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein und dem Schulerhalter Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten; im Falle der Aufnahme von Lehrerinnen/Lehrern ist die Leiterin/der Leiter zu hören.
  3. Absatz 3Die Leiterin/Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrerinnen/Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Im Rahmen des Absatz eins, ist sie/er befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Missstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
  4. Absatz 4Die Aufteilung der Schülerinnen/Schüler in Einzel- und Gemeinschaftsunterricht obliegt der Leiterin/dem Leiter. Sie/Er hat hiebei auf die pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Kann eine Lehrerin/ein Lehrer die Unterrichtsstunde nicht halten und kann sie/er sie nicht verschieben, hat die Leiterin/der Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für einen Vertretungsunterricht oder (im Falle fehlender Kapazitäten) eine Übungsaufsicht für die betroffenen Schülerinnen/Schüler zu sorgen.
  5. Absatz 5Die Leiterin/Der Leiter wird im Verhinderungsfall durch die Lehrerin/den Lehrer, die/der vollbeschäftigt ist und die längste Verwendung in der höchsten Entlohnungsstufe aufweist, vertreten. Ist keine vollbeschäftigte Lehrerin/kein vollbeschäftigter Lehrer an der Musikschule tätig, wird die Leiterin/der Leiter durch die Lehrerin/den Lehrer im höchsten Ausmaß der Teilbeschäftigung mit der längsten Verwendung in der höchsten Entlohnungsstufe vertreten. Die Regelung gilt sinngemäß auch im Fall der Verhinderung der Vertreterin/des Vertreters.
  6. Absatz 6Die Unterrichtsverpflichtung der Leiterin/des Leiters beträgt

  1. Ziffer eins
    bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)
  1. Ziffer 756
    Jahresstunden,
  1. Ziffer 2
    über 7,0 bis 14,0 VBÄ
  1. Ziffer 612
    Jahresstunden,
  1. Ziffer 3
    über 14,0 VBÄ
  1. Ziffer 468
    Jahresstunden.

Entsprechend beträgt die Zeit für Vor- und Nachbereitung
  1. Ziffer eins
    bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)
  1. Ziffer 360
    Jahresstunden,
  1. Ziffer 2
    über 7,0 bis 14,0 VBÄ
  1. Ziffer 252
    Jahresstunden,
  1. Ziffer 3
    über 14,0 VBÄ
  1. Ziffer 144
    Jahresstunden.

Für den Fall, dass nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Schulerhalter der Schulleitung eine Administrativkraft zur Verfügung stellt, erhöhen sich die oben festgesetzten Jahresstunden pro Administrativstunde im Verhältnis 1:2.

Paragraph 10,

Arbeitszeit der Lehrerinnen/Lehrer

  1. Absatz einsDie von einer vollbeschäftigten Lehrerin/einem vollbeschäftigten Lehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.776 Jahresstunden und teilt sich auf in
    1. Ziffer eins
      936 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung,
    2. Ziffer 2
      468 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Absatz 3,) und
    3. Ziffer 3
      372 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Absatz 4,). Findet dislozierter Unterricht statt und ist die Lehrerin/der Lehrer verpflichtet, während eines Unterrichtstages außerhalb der Stammschule Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 72 Jahresstunden. Dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen die Lehrerin/der Lehrer unterrichtet, Bedacht zu nehmen. Im Einzelfall kann das Ausmaß der Jahresstunden für Fahrtätigkeiten auch höher festgelegt werden. Die Bestimmung des Ausmaßes der Reduktion um bis zu 72 Jahresstunden sowie die höhere Festlegung des Ausmaßes für Fahrtätigkeiten hat durch den Schulerhalter zu erfolgen.
  2. Absatz 2Abhängig vom jeweiligen Organisationsstatut kann der Schulerhalter eine andere Aufteilung des Unterrichts über das Schuljahr vorsehen. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf hiebei jedoch nicht überschritten werden. Wird eine vollbeschäftigte Lehrerin/ein vollbeschäftigter Lehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
  3. Absatz 3Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.
  4. Absatz 4Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall durch den Schulerhalter oder die Leiterin/den Leiter angeordnete Obliegenheiten. Dies ist etwa die Vertretung einer verhinderten Lehrerin/eines verhinderten Lehrers. Darüber hinaus fallen darunter auch mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten, wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden; finden diese Aktivitäten und Bereicherungen des kulturellen Lebens an Sonn- oder Feiertagen statt, so ist die dafür aufgewendete Zeit doppelt zu verrechnen. Dazu zählen weiters die für die vorgenannten Aktivitäten und Bereicherungen des kulturellen Lebens erforderlichen Vorbereitungen und die Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen, sofern sie nicht unter Absatz 3, fällt. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die in Absatz eins, Ziffer 3, festgelegten Jahresstunden von der Lehrerin/vom Lehrer auch erfüllt werden können. Im Fall der Vertretung einer verhinderten Lehrerin/eines verhinderten Lehrers ist die dafür aufgewendete Zeit doppelt zu verrechnen.
  5. Absatz 5Auf teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.
  6. Absatz 6Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrerin/der Lehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (Paragraph 32, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis der Lehrerin/des Lehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie/er bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

Paragraph 11,

Ferien

  1. Absatz einsKeine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht
    1. Ziffer eins
      in den Hauptferien, beginnend an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;
    2. Ziffer 2
      in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
    3. Ziffer 3
      in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag;
    4. Ziffer 4
      in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und
    5. Ziffer 5
      am 19. März als Festtag des Landespatrons, am Allerseelentag und am Dienstag nach Pfingsten.
  2. Absatz 2In den Ferien gemäß Absatz eins, kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.

Paragraph 12,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 13,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, in der Fassung BGBl. Nr. 561/1978;
    2. Ziffer 2
      Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983;
    3. Ziffer 3
      Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 75/2013;
    4. Ziffer 4
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 75/2013;
    5. Ziffer 5
      Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 16/2014;
    6. Ziffer 6
      Universitäts-Studiengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 48/1997;
    7. Ziffer 7
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,.

Paragraph 14,

Option

  1. Absatz einsVertragslehrer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991,, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2014 begründet wurde, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz bestimmen soll (Option).
  2. Absatz 2Im Fall einer Option wird die Lehrerin/der Lehrer in jene Entlohnungsstufe des im Paragraph 6, geregelten Entgeltschemas überstellt, die der Wertigkeit ihrer/seiner Stelle entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
  3. Absatz 3Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig, längstens bis 31. August 2016 möglich und nicht widerrufbar. Im Fall einer zulässigen Option beginnt die Wirksamkeit des Dienstverhältnisses nach diesem Gesetz mit dem auf die Erklärung folgenden 1. September.

Paragraph 15,

Übergangsbestimmungen

Für Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine schriftliche Erklärung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, (Option) abgegeben haben, gilt das Steiermärkische Musiklehrergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991,, mit der Maßgabe weiter, dass für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, anzuwenden ist.

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

Landeshauptmann

Voves

Erster Landeshauptmannstellvertreter

Schützenhöfer