92. Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 geändert wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2014)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, LGBl. Nr. 209/1966, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, Landesgesetzblatt Nr. 209 aus 1966,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 1 bis 4 lauten:Die Paragraphen eins bis 4 lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
§ 2Paragraph 2,
Zuständigkeit der Landesregierung
(1)Absatz einsDie Diensthoheit über die im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit die in diesem Gesetz aufgelisteten Aufgaben nicht dem Landesschulrat oder der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen werden.Die Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Lehrpersonen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit die in diesem Gesetz aufgelisteten Aufgaben nicht dem Landesschulrat oder der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen werden.
(2)Absatz 2Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Abs. 1 sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Absatz eins, sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.
(3)Absatz 3Vor der Erlassung von Verordnungen in Ausübung der Diensthoheit über die Lehrpersonen für Pflichtschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören.
§ 3Paragraph 3,
Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter
Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:
Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,
Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu drei Tagen,
Gewährung einer Pflegefreistellung,
Führung der personenbezogenen Daten.
§ 4Paragraph 4,
Zuständigkeit des Landesschulrates
(1)Absatz einsDem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:
Vorarbeiten zur Erstellung des Stellenplanes nach den Vorgaben der Stellenplanrichtlinie des Bundes; dazu zählen jedenfalls die Kontrolle folgender von den Schulleitungen übermittelter Daten betreffend
die Schüler- und Klassenzahlen,
die außerordentlichen und sprengelfremden Schülerinnen/Schüler,
die Schülerinnen/Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
die Schülerinnen/Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache,
die Schülerzahlen der ganztägigen Schulformen,
die Religionsbekenntnisse und
die Begründungen für Klassen, deren Schülerzahl den Richtwert für die Klassenschülerhöchstzahl 25 überschreiten;
Vorarbeiten der Personalbewirtschaftung sowie regionale und lokale Kontingentverteilung unter Einhaltung der Stellenplanvorgaben; dazu zählen jedenfalls Personalanforderungen, erforderliche Erhebungen betreffend Sprachförderkurse, Kontrolle der Lehrfächerverteilung; Diensteinteilung der an mehreren allgemein bildenden Pflichtschulen verwendeten Lehrpersonen sowie die Informationspflicht über erforderliche Personalmaßnahmen.
(2)Absatz 2Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:
Informationspflicht über dienstrechtliche Verfehlungen, sofern nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann sowie die Durchführung von Vorerhebungen in Disziplinarangelegenheiten,
Bericht über die dienstlichen Leistungen der Schulleiterin/des Schulleiters,
Ernennungen, ausgenommen:
Ernennungen, mit denen die Verleihung einer Leiterstelle verbunden ist,
Ernennungen auf einen anderen Dienstposten;
vor Ernennungen ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen;
Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses,
Versetzung in den Ruhestand, soweit es sich nicht um Ermessensfälle handelt,
Zuweisung und Versetzung, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber einer schulfesten Stelle,
Bewilligung des Diensttausches, soweit es sich nicht um den Diensttausch von Schulleiterinnen und Schulleiter handelt,
Anordnung und Genehmigung von Mehrdienstleistungen,
Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes sowie der Pflegefreistellung für Leiterinnen und Leiter sowie Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes von mehr als drei Tagen,
Rückberufung in den Schulferien und an schulfreien Tagen,
Dienstfreistellung und Außerdienststellung (§§ 15 und 59b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz),Dienstfreistellung und Außerdienststellung (Paragraphen 15 und 59b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz),
Familienhospizfreistellung,
Verfügungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,
Entgegennahme der Meldung sowie Genehmigung oder Untersagung von Nebenbeschäftigungen,
Führung der Personalakten,
Feststellung von Dienstverhinderungen,
Anordnung von ärztlichen Untersuchungen,
Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
Feststellung der Jahresnorm/Lehrverpflichtung,
Herabsetzungen der Jahresnorm/Lehrverpflichtung zur Pflege eines Kindes,
Vollzug von Disziplinarstrafen,
Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachter Zeiten,
Anweisung und Einstellung aller mit dem Dienstverhältnis bzw. Ruhe- oder Versorgungsbezug im Zusammenhang stehenden Geldleistungen mit Ausnahme der Anweisung von Gehalts- und Pensionsvorschüssen sowie Belohnungen,
Gewährung von Dienstbefreiungen für Kuraufenthalte,
Abwesenheiten durch Zivil- und Präsenzdienst,
Genehmigung der Ausnahmen von Verwendungsbeschränkungen,
Ausstellung von Dienstzeugnissen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Zuständigkeit bei Landesvertragslehrpersonen
Dem Landesschulrat obliegt die Vollziehung aller dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen für Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Belohnungen, Geldaushilfen, Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und Aufwandsentschädigungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 5 bis 8 lauten:Die Paragraphen 5 bis 8 lauten:
„§ 5
Ausübung des Vorschlags- und Anhörungsrechtes
(1)Absatz einsIn den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 2 ein Vorschlagsrecht oder eine Anhörung vorgesehen sind, ist eine Frist festzusetzen, die nicht kürzer als drei und nicht länger als acht Wochen sein soll.In den Fällen, in denen nach Paragraph 2, Absatz 2, ein Vorschlagsrecht oder eine Anhörung vorgesehen sind, ist eine Frist festzusetzen, die nicht kürzer als drei und nicht länger als acht Wochen sein soll.
(2)Absatz 2Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, kann die Landesregierung ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates (Kollegium) treffen.
§ 6Paragraph 6,
Mitwirkung der Personalvertretung
Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.
§ 7Paragraph 7,
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Landesschulrat und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 8Paragraph 8,
Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
(1)Absatz einsÜber die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (Paragraph 61, des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).
Diese Aufgabe obliegt
bei Landeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen,
bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leiterinnen und Leitern (§ 7 AVG 1991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor,bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leiterinnen und Leitern (Paragraph 7, AVG 1991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor,
bei Landeslehrpersonen, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.
(2)Absatz 2Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
(3)Absatz 3Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.Der Bericht ist von dem nach Absatz eins, zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Absatz eins, zuständige Organ der Stammschule (Paragraph 21, Absatz eins, des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Absatz eins, zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.
(4)Absatz 4Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 62 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5)Absatz 5Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.“Ist das nach Absatz 3, für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (Paragraphen 61, ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (Paragraphen 61, ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Leistungsfeststellung der Religionslehrerinnen/Religionslehrer
Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von einem durch das Los auszuscheidenden Lehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendeter Vertreter an.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 8 lit. a lautet:Paragraph 12, Absatz 8, Litera a, lautet:
„(8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen
nach § 9 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses zu bestellen.“nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses zu bestellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 12 Abs. 10 lautet:Paragraph 12, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Die Bestellung der Bediensteten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b, § 10 Abs. 1 lit. a und b hat auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.“Die Bestellung der Bediensteten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und b hat auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Absatz 3, nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen
Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c und Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.“
12.Novellierungsanordnung 12, §16 Abs. 1 lautet:§16 Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/ Vorsitzender,
eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 8 und 9 lauten:Paragraph 18, Absatz 8 und 9 lauten:
„(8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.
(9)Absatz 9Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Lehrpersonen ohne Vorschlag vorzunehmen.“Wird der Vorschlag gemäß Absatz 8, nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Absatz 3, nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Lehrpersonen ohne Vorschlag vorzunehmen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19
Vertretung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c und Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25
Mitwirkung des Landesschulrates im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben dem Landesschulrat die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 27 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Die Änderung der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und 8, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1, des § 11, des § 12 Abs. 1, 8 lit. a und 10, des § 13, des 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 8 und 9, des § 19 und des § 25 sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.Die Änderung der Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und 8, des Paragraph 9, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz eins,, des Paragraph 11,, des Paragraph 12, Absatz eins,, 8 Litera a und 10, des Paragraph 13,, des 14 Absatz eins,, des Paragraph 18, Absatz 8 und 9, des Paragraph 19 und des Paragraph 25, sowie die Einfügung des Paragraph 4 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(8)Absatz 8Die Änderungen der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 treten mit 1. August 2018 in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 2 Z. 3 bis 28 sowie § 4a außer Kraft.“Die Änderungen der Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 28 sowie Paragraph 4 a, außer Kraft.“
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