91. Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (10. StKBFG-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag |
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat |
Kinderkrippen | Erstgruppe | 3.273,27 | 3.564,25 | 5.101,94 | 4.500,00 |
weitere Gruppe | 1.921,80 | 2.120,96 | 3.088,30 | 2.720,00 |
Kindergärten | Erstgruppe | 3.273,27 | 3.564,25 | 5.101,94 | 4.500,00 |
weitere Gruppe | 1.921,80 | 2.120,96 | 3.088,30 | 2.720,00 |
Alterserweiterte Gruppen | Erstgruppe | 3.273,27 | 3.564,25 | 5.101,94 | 4.500,00 |
weitere Gruppe | 1.921,80 | 2.120,96 | 3.088,30 | 2.720,00 |
Kinderhäuser | Erstgruppe | | 5.831,32 | | |
weitere Gruppe | | 3.472,42 | | |
Horte | Erstgruppe | 3.273,27 | 3.564,25 | 5.101,94 | 4.500,00 |
weitere Gruppe | 1.921,80 | 2.120,96 | 3.088,30 | 2.720,00 |
Heil-pädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe | | 3.564,25 | | |
Integrationsgruppe | | 3.896,60 | | |
IZB | | 4.916,99 | | |
Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 6b einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß Paragraph 6 b, einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffeln (in Euro)
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag |
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat |
Kindergärten | Erstgruppe | 3.436,94 | 3.742,46 | 5.357,05 | 4.730,00 |
weitere Gruppe | 2.017,88 | 2.227,01 | 3.242,72 | 2.860,00 |
Alterserweiterte Gruppen | Erstgruppe | 3.436,94 | 3.742,46 | 5.357,05 | 4.730,00 |
weitere Gruppe | 2.017,88 | 2.227,01 | 3.242,72 | 2.860,00 |
Kinderhäuser | Erstgruppe | | 7.289,16 | | |
weitere Gruppe | | 4.340,52 | | |
Heil-pädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe | | 4.098,88 | | |
Integrationsgruppe | | 4.675,91 | | |
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
„(1)Absatz einsDie Förderung ist zu gewähren, wenn
mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird,
die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,
die Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind unddie Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 erfüllt sind und
ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird,
bei Ansuchen um Gewährung von Zusatzbeträgen für Heilpädagogische Kindergärten bzw. Horte der Erhalter einen besonderen Bedarf nachweist.
wenn von der Erhalterin/dem Erhalter von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, oder nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.wenn von der Erhalterin/dem Erhalter von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird. Für die Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990,, oder nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
(1a)Absatz eins aDie Förderung ist nur zu gewähren, wenn für kein Kind dieser Gruppe im Vergleich zu den anderen Kindern mit gleichen Einschreibezeiten ein reduzierter Elternbeitrag auf Grund der vereinbarten oder tatsächlichen Anwesenheitszeiten eingehoben wird.
(2)Absatz 2Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3)Absatz 3Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Absatz eins, Litera a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(4)Absatz 4Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder -mindestzahlen oder die Personalausstattung nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:
für den ersten Monat um 10%, |
für den zweiten Monat um 30%, |
für den dritten Monat um 50%, |
für den vierten Monat um 70%, |
ab dem fünften Monat um 100%. |
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß, wobei bei der Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz für jedes Monat höchstens ein Förderverlust von 100% zu berücksichtigen ist.“Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß, wobei bei der Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz für jedes Monat höchstens ein Förderverlust von 100% zu berücksichtigen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, §6b Abs. 1 Z. 1 lautet:§6b Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind nach § 1 für die betreffende Gruppe, die das Kind besucht, erfüllt. Abweichend davon ist jedoch für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999 ein Mindestbetriebszeitraum von drei Wochen ausreichend, wobei in den in § 3 Abs. 4 beschriebenen Anlassfällen der Sozialstaffel-Beitragsersatz gewährt wird.“Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind nach Paragraph eins, für die betreffende Gruppe, die das Kind besucht, erfüllt. Abweichend davon ist jedoch für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999, ein Mindestbetriebszeitraum von drei Wochen ausreichend, wobei in den in Paragraph 3, Absatz 4, beschriebenen Anlassfällen der Sozialstaffel-Beitragsersatz gewährt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 6a Abs. 1 Z. 2, 6b Abs. 1 Z. 2 und 6c Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Ausdruck „und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990“ die Wortfolge „oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013“ eingefügt.In den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 6b Absatz eins, Ziffer 2 und 6c Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990“ die Wortfolge „oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In §6b Abs. 2 lautet der Einleitungsteil vor der Tabelle:In §6b Absatz 2, lautet der Einleitungsteil vor der Tabelle:
„(2)Absatz 2Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen.“Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6b Abs. 5 lautet:Paragraph 6 b, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz nur für Kinder gewährt, die jeweils mindestens drei Wochen durchgehend in derselben Einrichtung eingeschrieben sind. Der Beitragsersatz in diesen Saisonbetrieben wird wochenweise gewährt. “Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Absatz 2, in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz nur für Kinder gewährt, die jeweils mindestens drei Wochen durchgehend in derselben Einrichtung eingeschrieben sind. Der Beitragsersatz in diesen Saisonbetrieben wird wochenweise gewährt. “
7.Novellierungsanordnung 7, § 26a Abs. 12 lautet:Paragraph 26 a, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 91/2014 treten § 1 Abs. 2, § 3, § 6a Abs. 1 Z. 2, 6b Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 und Abs. 2, 6b Abs. 5 und 6c Abs. 1 Z. 2 mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2014/2015, das ist der 8. September 2014, in Kraft.“In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2014, treten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 6b Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 2,, 6b Absatz 5 und 6c Absatz eins, Ziffer 2, mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2014/2015, das ist der 8. September 2014, in Kraft.“
Landeshauptmann Voves | Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser |