88. Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (8. StKBBG-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen
(1)Absatz einsAlle Kinderbetreuungseinrichtungen haben:
die soziale, emotionale und kognitive Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und des Bildungsrahmenplanes bzw. des Leitfadens gemäß Abs. 2 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und des Bildungsrahmenplanes bzw. des Leitfadens gemäß Absatz 2, die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.
(2)Absatz 2Ein Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und ein Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter sind von der Landesregierung im Internet kundzumachen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 7 lautet:Paragraph 14, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3In Einrichtungen mit Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen am selben Standort, ausgenommen in Heilpädagogischen Kindergärten und Kinderhäusern, ist in dem sechs Stunden übersteigenden Zeitraum die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich. Für die zusammengelegte Gruppe gelten dabei folgende Kinderhöchstzahlen:
Kinderkrippen: 8; wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden;
Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen und Horte: 18, wobei in Alterserweiterten Gruppen Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten und die weitere Person dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder)Erzieherin an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Auch wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 3 zusammengelegt werden, hat mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge bzw. eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit der jeweils ursprünglichen Gruppe in der Einrichtung anwesend zu sein.“In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten und die weitere Person dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder)Erzieherin an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Auch wenn Gruppen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zusammengelegt werden, hat mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge bzw. eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit der jeweils ursprünglichen Gruppe in der Einrichtung anwesend zu sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 5 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins und 3 bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge “bis zu einer Woche“ durch die Wortfolge „bis zu drei Wochen“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge “bis zu einer Woche“ durch die Wortfolge „bis zu drei Wochen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1) zur Fortbildung verpflichtet.“Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr (Paragraph 10, Absatz eins,) zur Fortbildung verpflichtet.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 30 Abs. 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß § 30a eingehalten werden. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.“Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß Paragraph 30 a, eingehalten werden. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:
„§ 30a
Einschreibung und Anwesenheit
„(1)Absatz einsEine halbtägige Einschreibung, auch am Nachmittag, ist nur für fünf Tage pro Woche für jeweils mindestens fünf Stunden und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. In nachweislich begründeten Ausnahmefällen ist eine am Vormittag und Nachmittag wochenweise wechselnde halbtägige Einschreibung eines Kindes möglich. In Fällen, in denen die Öffnungszeit einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Kinderhauses eine Einschreibung von mindestens fünf Stunden nicht zulässt, ist die Einschreibung von Schulkindern bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit dennoch ausreichend. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag anwesend sein. Abweichungen davon sind aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung zulässig.
(2)Absatz 2Die ganztägige Einschreibung eines Kindes ist ebenfalls nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag am Vormittag anwesend sein, sofern die maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes gemäß § 13 Abs. 2 dadurch nicht überschritten wird. Abweichungen davon sind in aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls am Vormittag eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung auch am Vormittag zulässig.“Die ganztägige Einschreibung eines Kindes ist ebenfalls nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag am Vormittag anwesend sein, sofern die maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dadurch nicht überschritten wird. Abweichungen davon sind in aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls am Vormittag eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung auch am Vormittag zulässig.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 36 Abs. 4 lautet:Paragraph 36, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen der §§ 34 und 35 notwendig sind. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 notwendig sind. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 36 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 36, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbetreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 39 letzter Satz lautet:Paragraph 39, letzter Satz lautet:
„Eine Meldung gemäß § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.“„Eine Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 43 Abs. 3 entfällt.Paragraph 43, Absatz 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 44 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 44, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 44 Abs. 7 lautet:Paragraph 44, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet sind, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 65 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10In der Fassung der 8. StKBBG-Novelle, LGBl. Nr. 88/2014 treten § 4, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30a, § 36 Abs. 4 und Abs. 10, § 39 und 44 Abs. 4 und Abs. 7 mit 8. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 3 außer Kraft.“In der Fassung der 8. StKBBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014, treten Paragraph 4,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 30 a,, Paragraph 36, Absatz 4 und Absatz 10,, Paragraph 39 und 44 Absatz 4 und Absatz 7, mit 8. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 43, Absatz 3, außer Kraft.“
Landeshauptmann Voves | Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser |