Jahrgang 2014

Ausgegeben am 17. Juli 2014

87. Gesetz

Änderung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004

 

(römisch sechzehn.GPStLT IA EZ 260/1 Ausschussbericht EZ 260/11)

 

[CELEX-Nr. 32008L0098]

87. Gesetz vom 1. Juli 2014, mit dem das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„§1

Ziele und Grundsätze

  1. Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
    1. Ziffer eins
      schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
    3. Ziffer 3
      Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
    4. Ziffer 4
      bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
    5. Ziffer 5
      nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
  2. Absatz 2,Diesem Landesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
    1. Ziffer eins
      Abfallvermeidung;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    3. Ziffer 3
      Recycling;
    4. Ziffer 4
      sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung;
    5. Ziffer 5
      Beseitigung.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
    2. Ziffer 2
      Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
    3. Ziffer 3
      Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
    4. Ziffer 4
      Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass EU-rechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
  4. Absatz 4,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. Ziffer 2
      Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
    3. Ziffer 3
      die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    5. Ziffer 5
      Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    6. Ziffer 6
      Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    7. Ziffer 7
      das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
    8. Ziffer 8
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
    9. Ziffer 9
      Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
  5. Absatz 5,Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, werden die Verweise auf „(Paragraph eins, Absatz 3,)“ jeweils durch den Verweis auf „(Paragraph eins, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, lautet:

„§ 5

Landes-Abfallwirtschaftsplan

  1. Absatz eins,Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß Paragraph eins, hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (Paragraph 14,), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist in zwei im Landesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen und in der Grazer Zeitung bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung).
  3. Absatz 3,Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, zu evaluieren und nach Anhörung der in Absatz eins, angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.
  4. Absatz 4,Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist von de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann der Bundesministerin/ dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Abfallwirtschaftsverbände

  1. Absatz eins,Den am 31. Dezember 2014 bestehenden Abfallwirtschaftsverbänden gehören ab 1. Jänner 2015 folgende Gemeinden an:

Abfallwirtschaftsverband

Gemeinden

Deutschlandsberg

Deutschlandsberg, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Groß Sankt Florian, Lannach, Pölfing-Brunn, Preding, Sankt Josef (Weststeiermark), Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Peter im Sulmtal, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Stainz, Wettmannstätten, Wies.

Feldbach

Bad Gleichenberg, Edelsbach bei Feldbach, Eichkögl, Fehring, Feldbach, Gnas, Jagerberg, Kapfenstein, Kirchbach in der Steiermark, Kirchberg an der Raab, Paldau, Pirching am Traubenberg, Riegersburg, St. Anna am Aigen, Sankt Stefan im Rosental, Unterlamm.

Fürstenfeld

Bad Blumau, Burgau, Fürstenfeld, Großsteinbach, Großwilfersdorf, Ilz, Loipersdorf bei Fürstenfeld, Ottendorf an der Rittschein, Söchau.

Graz-Umgebung

Deutschfeistritz, Dobl-Zwaring, Eggersdorf bei Graz, Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach, Frohnleiten, Gössendorf, Gratkorn, Gratwein-Straßengel, Hart bei Graz, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Kumberg, Laßnitzhöhe, Lieboch, Nestelbach bei Graz, Peggau, Raaba-Grambach, Sankt Bartholomä, Sankt Marein bei Graz, Sankt Oswald bei Plankenwarth, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg-Pirka, Semriach, Stattegg, Stiwoll, Thal, Übelbach, Unterpremstätten-Zettling, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh.

Hartberg

Bad Waltersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Dechantskirchen, Ebersdorf, Feistritztal, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Kaindorf, Lafnitz, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Sankt Jakob im Walde, Sankt Johann in der Haide, Sankt Lorenzen am Wechsel, Schäffern, Stubenberg, Vorau, Waldbach-Mönichwald, Wenigzell.

Judenburg

Fohnsdorf, Judenburg, Obdach, Pöls-Oberkurzheim, Pölstal, Pusterwald, Sankt Georgen ob Judenburg, Sankt Peter ob Judenburg, Unzmarkt-Frauenburg, Weißkirchen in der Steiermark, Zeltweg.

Knittelfeld

Gaal, Großlobming, Knittelfeld, Kobenz, Sankt Marein-Feistritz, Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Seckau, Spielberg.

Leibnitz

Allerheiligen bei Wildon, Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Empersdorf, Gabersdorf, Gamlitz, Gleinstätten, Gralla, Großklein, Heiligenkreuz am Waasen, Heimschuh, Hengsberg, Kitzeck im Sausal, Lang, Lebring-Sankt Margarethen, Leibnitz, Leutschach an der Weinstraße, Oberhaag, Ragnitz, Sankt Andrä-Höch, Sankt Georgen an der Stiefing, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Sankt Veit in der Südsteiermark, Schwarzautal, Straß-Spielfeld, Tillmitsch, Wagna, Wildon.

Leoben

Eisenerz, Kalwang, Kammern im Liesingtal, Kraubath an der Mur, Leoben, Mautern in Steiermark, Niklasdorf, Proleb, Sankt Michael in Obersteiermark, Sankt Peter-Freienstein, Sankt Stefan ob Leoben, Traboch, Trofaiach, Vordernberg, Wald am Schoberpaß.

Liezen

Admont, Aigen im Ennstal, Altaussee, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Ardning, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gaishorn am See, Grundlsee, Hohentauern, Irdning-Donnersbachtal, Landl, Lassing, Liezen, Radmer, Rottenmann, Sankt Gallen, Selzthal, Stainach-Pürgg, Trieben, Wildalpen, Wörschach.

Mürzverband

Aflenz, Breitenau am Hochlantsch, Bruck an der Mur, Kapfenberg, Kindberg, Krieglach, Langenwang, Mariazell, Mürzzuschlag, Neuberg an der Mürz, Pernegg an der Mur, Sankt Barbara im Mürztal, Sankt Lorenzen im Mürztal, Sankt Marein im Mürztal, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal, Thörl, Tragöß-Sankt Katharein, Turnau.

Murau

Krakau, Mühlen, Murau, Neumarkt in der Steiermark, Niederwölz, Oberwölz, Ranten, Sankt Georgen am Kreischberg, Sankt Lambrecht, Sankt Peter am Kammersberg, Scheifling, Schöder, Stadl-Predlitz, Teufenbach-Katsch.

Radkersburg

Bad Radkersburg, Deutsch Goritz, Halbenrain, Klöch, Mettersdorf am Saßbach, Mureck, Murfeld, Sankt Peter am Ottersbach, Straden, Tieschen.

Schladming

Aich, Gröbming, Haus, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn, Ramsau am Dachstein, Schladming, Sölk.

Voitsberg

Bärnbach, Edelschrott, Geistthal-Södingberg, Hirschegg-Pack, Kainach bei Voitsberg, Köflach, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Maria Lankowitz, Mooskirchen, Rosental an der Kainach, Sankt Martin am Wöllmißberg, Söding-Sankt Johann, Stallhofen, Voitsberg.

Weiz

Albersdorf-Prebuch, Anger, Birkfeld, Fischbach, Fladnitz an der Teichalm, Floing, Gasen, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Gutenberg-Stenzengreith, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Miesenbach bei Birkfeld, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Naas, Passail, Pischelsdorf am Kulm, Puch bei Weiz, Ratten, Rettenegg, Sankt Kathrein am Hauenstein, Sankt Kathrein am Offenegg, Sankt Margarethen an der Raab, Sankt Ruprecht an der Raab, Sinabelkirchen, Strallegg, Thannhausen, Weiz.

Den Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes bestimmt die Verbandsversammlung.
  1. Absatz 2,Die Abfallwirtschaftsverbände sind Gemeindeverbände. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den für gesetzlich eingerichtete Gemeindeverbände geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganistionsgesetzes (GVOG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftverbände sind für den Bereich der Stadt Graz von dieser wahrzunehmen.
  3. Absatz 4,Die Neuwahl der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der verbandsangehörigen Gemeinden hat binnen drei Monaten nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Für die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung gelten Paragraph 20, Absatz Punkt eins, 2, 4, (ausgenommen der erste Satz) und 6 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Die im Amt befindliche Verbandsobfrau/Der im Amt befindlichen Verbandsobmann hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl der Verbandsobfrau/des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet ihre/seine Funktion.
  4. Absatz 5,Der Verbandsversammlung obliegt, neben den in Paragraph 13, Absatz 4, GVOG 1997 festgelegten Aufgaben, die Beschlussfassung des regionalen Abfallwirtschaftsplanes.
  5. Absatz 6,Die Abfallwirtschaftsverbände haben für die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu sorgen. Sie können sich zur Besorgung dieser Aufgabe eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.
  6. Absatz 7,Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Tätigkeit der Gemeinden bei der Sammlung der Siedlungsabfälle und Problemstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus haben die Abfallwirtschaftsverbände private Haushalte und sonstige Andienungspflichtige zu informieren sowie zu beraten, über
    1. Ziffer eins
      Möglichkeiten und Ziele der Abfallvermeidung und Abfalltrennung unter besonderer Berücksichtigung der Behandlung,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft (nachhaltige Entwicklung).
  7. Absatz 8,Mit der nachhaltigen Umwelt- und Abfallberatung haben die Abfallwirtschaftsverbände entsprechend ausgebildete und fachlich geeignete Personen zu betrauen (Umwelt- und Abfallberater/innen).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt:

„§ 18a

EU-Recht

Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 312 vom 22. 11. 2008, Seite 3.“

Novellierungsanordnung 7, Der Text des bisherigen Paragraph 22 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen eins und 4 Absatz eins und 3, die Paragraphen 5 und 15 Absatz 2, sowie die Paragraphen 18 a und 24 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2014;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, mit 1. Jänner 2015.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, angefügt:

„§ 24a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014,

  1. Absatz eins,Die Verbandsversammlungen der Abfallwirtschaftsverbände haben bis spätestens 1. Dezember 2014 aus ihrer Mitte eine Übergangsobfrau/einen Übergangsobmann zu wählen. Die Übergangsobfrau/Der Übergangsobmann hat die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte des Abfallwirtschaftsverbandes zu führen.
  2. Absatz 2,Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014, gilt mit der Maßgabe, dass die der im Amt befindlichen Verbandsobfrau/dem im Amt befindlichen Verbandsobmann übertragenen Aufgaben von der Übergangsobfrau/vom Übergangsobmann zu besorgen sind.“

Landeshauptmann

Voves

Landesrat

Kurzmann