Jahrgang 2014

Ausgegeben am 17. Juli 2014

86. Verordnung

Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2014 über die Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer sowie über das Führen des Abzeichens (Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014)

Auf Grund Paragraphen 11,, 12, 13, 18 und 19 Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2014,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer

§ 2

Prüfungstermin

§ 3

Anmeldung zur Prüfung

§ 4

Prüfungsgebühr

§ 5

Einladung zur Prüfung

§ 6

Prüfungsstoff

§ 7

Prüfungskommission und Organisation der Prüfung

§ 8

Gliederung der Prüfung

§ 9

Theoretischer Teil

§ 10

Praktischer Teil

§ 11

Prüfungsergebnis

§ 12

Anerkennung von Ausbildungen bzw. Prüfungen

§ 13

Fortbildungslehrgänge

§ 14

Abzeichen

§ 15

Inkrafttreten

Paragraph eins,

Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer

  1. Absatz einsDie Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgt in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule. Während der Ausbildungszeit hat die Ausbildungsschülerin/der Ausbildungsschüler mindestens zwölf Wochenstunden durch mindestens 32 Wochen pro Ausbildungsjahr beim Unterricht mitzuwirken. Die Ausbildungsschülerin/Der Ausbildungsschüler ist hiebei zu allen für den Tanzunterricht erforderlichen Tätigkeiten heranzuziehen.
  2. Absatz 2Ausbildende/Ausbildender darf nur eine geprüfte Tanzlehrerin/ein geprüfter Tanzlehrer sein, die/der zumindest zwei Jahre Praxis als Tanzlehrerin/Tanzlehrer aufzuweisen hat. Eine Ausbildnerin/Ein Ausbildner darf gleichzeitig höchstens zwei Ausbildungsschülerinnen/Ausbildungsschüler ausbilden.
  3. Absatz 3Die Ausbildung in verschiedenen Tanzschulen ist zulässig.
  4. Absatz 4Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat die Absolvierung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gemäß Anlage römisch eins zu bestätigen.

Paragraph 2,

Prüfungstermin

  1. Absatz einsDer Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung den Termin auf seiner Website zu veröffentlichen und zu veranlassen, dass der Termin im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Steiermark verlautbart wird.

Paragraph 3,

Anmeldung zur Prüfung

  1. Absatz einsDie Anmeldung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks einzubringen.
  2. Absatz 2Der Anmeldung zur Prüfung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Alters, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Prüfungswerbers,
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung über den Besuch des in der Anlage römisch eins festgesetzten Lehrgangs,
    3. Ziffer 3
      die Bestätigung oder Bestätigungen über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer oder mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über eine abgeschlossene Schulbildung auf dem für die Ausübung der Tätigkeit einer Tanzlehrerin/eines Tanzlehrers erforderlichen Niveau in Bezug auf Allgemeinbildung. Dieses ist jedenfalls gegeben, wenn die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat eine höhere Schule oder eine zumindest dreijährige mittlere Schule abgeschlossen hat oder über eine Lehrabschlussprüfung verfügt,
    5. Ziffer 5
      den Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
    6. Ziffer 6
      allenfalls den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Anrechnung von Ausbildungen bzw. Ausbildungsteilen oder Prüfungen bzw. Prüfungsteilen.
  3. Absatz 3Werden die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, so ist ein Antritt zur Prüfung nicht zulässig.

Paragraph 4,

Prüfungsgebühr

  1. Absatz einsDie Prüfungswerberin/Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des Gehaltes einer Beamtin/eines Beamten des Bundes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsklasse 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Gebühr ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antritt zur Prüfung nicht zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      sie/er spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben oder nachweislich auf elektronischem Wege übermittelt oder persönlich beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abgegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      sie/er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung nachweislich ohne ihr/sein Verschulden verhindert und eine rechtzeitige Verständigung gemäß Ziffer 2, nicht möglich war.
  4. Absatz 4Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat 80 % Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 20 % Prozent der Prüfungsgebühren sind für die Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen Aufwandes zu verwenden.

Paragraph 5,

Einladung zur Prüfung

  1. Absatz einsWenn der Antritt zur Prüfung zulässig ist, ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks zur Prüfung einzuladen.
  2. Absatz 2In der Einladung sind der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Zeit und Ort der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Gegenstände der Prüfung und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die sie/er zur Prüfung mitzubringen hat oder mitbringen darf.
  3. Absatz 3Die Namen der Prüferinnen/Prüfer dürfen der Kandidatin/dem Kandidaten vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.

Paragraph 6,

Prüfungsstoff

Im Rahmen der Prüfung hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungsstoff entspricht den in Anlage römisch eins angeführten Lehrinhalten des Lehrganges.

Paragraph 7,

Prüfungskommission und Organisation der Prüfung

  1. Absatz einsDie Prüfungskommission ist vom zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks und der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus der/dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Als Vorsitzende/Vorsitzender fungiert eine geeignete öffentlich Bedienstete/ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes. Die übrigen Mitglieder der Kommission müssen geprüfte Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer sein. Die Funktionsdauer der Prüfungskommission wird mit 5 Jahren festgelegt. An zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen sind zumindest zwei Mitglieder der Prüfungskommission auszutauschen.
  3. Absatz 3Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die mit der Kandidatin/dem Kandidaten in gerader Linie verwandt und verschwägert oder mit ihr/ihm in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind,
    2. Ziffer 2
      die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte der Kandidatin/des Kandidaten,
    3. Ziffer 3
      die Wahl- und Pflegeeltern und die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kandidatin/des Kandidaten,
    4. Ziffer 4
      die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bzw. die Ausbildnerin/der Ausbildner der Kandidatin/des Kandidaten während der letzten drei Jahre.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres/seines Amtes schriftlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses bloß erinnert wird.
  6. Absatz 6Die Prüfung ist eine kommissionelle Gesamtprüfung; es hat daher jede Prüfungskandidatin/jeder Prüfungskandidat die gesamte von ihr/ihm abzulegende Prüfung vor derselben, vollständig besetzten Prüfungskommission zu absolvieren; nur in wichtigen Ausnahmefällen (zB im Krankheitsfalle) darf während des Verlaufes einer Prüfung ein personeller Wechsel in der Kommission stattfinden.
  7. Absatz 7Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch deren Anwesenheit gestört wird und zustimmt.

Paragraph 8,

Gliederung der Prüfung

Die Tanzlehrerprüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von einer Woche liegen.

Paragraph 9,

Theoretischer Teil

  1. Absatz einsDer theoretische Teil umfasst den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Fächern:
    1. Ziffer eins
      Grundkenntnisse des Steirischen Tanzschulrechtes,
    2. Ziffer 2
      Staatsbürgerkunde/Politische Bildung,
    3. Ziffer 3
      Psychologie und Pädagogik,
    4. Ziffer 4
      Umgangsformen,
    5. Ziffer 5
      Geschichte der Gesellschaftstänze und Musiklehre,
    6. Ziffer 6
      tanzbezogene medizinische und anatomische Grundkenntnisse,
    7. Ziffer 7
      Ballkultur und
    8. Ziffer 8
      Organisation von Veranstaltungen.
  2. Absatz 2Die Kandidatin/der Kandidat muss folgende Tänze mit ihren Bewegungsabläufen erklären:
    1. Ziffer eins
      Standardtänze,
    2. Ziffer 2
      Latein-amerikanische Tänze,
    3. Ziffer 3
      Discofox und
    4. Ziffer 4
      Rock’n’Roll und Boogie.
  3. Absatz 3Die Kandidatin/der Kandidat muss eine Auswahl aus folgenden Tänzen mit ihren Bewegungsabläufen erklären:
    1. Ziffer eins
      Historische Tänze und Volkstänze,
    2. Ziffer 2
      Moderne Bewegungstechniken und Modetänze sowie
    3. Ziffer 3
      Ballett
  4. Absatz 4Die theoretische Prüfung hat mindestens 120, höchstens aber 180 Minuten zu dauern. Nach jeweils 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.

Paragraph 10,

Praktischer Teil

  1. Absatz einsBei der praktischen Prüfung ist eine Auswahl von mindestens 50 % aus folgenden Tänzen nach Musik zu tanzen und zu demonstrieren:
    1. Ziffer eins
      Standardtänze,
    2. Ziffer 2
      Latein-amerikanische Tänze,
    3. Ziffer 3
      Rock’n’Roll und Boogie,
    4. Ziffer 4
      Discofox,
    5. Ziffer 5
      Moderne Bewegungstechniken und Modetänze und
    6. Ziffer 6
      Ballett.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung hat weiters eine Lehrprobe zu umfassen, die die Planung und die Vorbereitung einer Unterrichtseinheit und die Durchführung von ausgewählten Elementen der Unterrichtseinheit zum Inhalt hat.
  3. Absatz 3Die praktische Prüfung hat mindestens 60, höchstens aber 90 Minuten zu dauern. Nach 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.

Paragraph 11,

Prüfungsergebnis

  1. Absatz einsDas Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der Prüfung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Prüfung kann lauten auf „mit Auszeichnungen bestanden“, „bestanden“, „teilweise bestanden“ oder „nicht bestanden“.
  3. Absatz 3Über das Ergebnis der Prüfung hat die Vorsitzende/der Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen. Die Entscheidung über das Ergebnis erfolgt durch einfache Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die Kandidatin/der Kandidat zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist.
  5. Absatz 5Über jede Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der/des Geprüften und der Prüferinnen/Prüfer, das Datum der Prüfung und die Beurteilung zu enthalten sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde. Diese Niederschrift ist von allen Prüferinnen/Prüfern zu unterzeichnen.
  6. Absatz 6Über die bestandene Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten von den Prüfern ein Prüfungszeugnis (Anlage römisch II) auszustellen, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Prüfung vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks auszufolgen.

Paragraph 12,

Anerkennung von Ausbildungen bzw. Prüfungen

Nicht in der Steiermark absolvierte Ausbildungen bzw. Prüfungen sind nach der Maßgabe anzuerkennen, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Inhalten und Umfängen entsprechen.

Paragraph 13,

Fortbildungslehrgänge

  1. Absatz einsJede Tanzlehrerin/Jeder Tanzlehrer hat zumindest alle zwei Jahre einen oder mehrere Fortbildungslehrgänge zu besuchen, die zumindest ein Ausmaß von 12 Stunden aufzuweisen haben.
  2. Absatz 2Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat jährlich zumindest einen Fortbildungslehrgang zu organisieren. Der Fortbildungslehrgang hat zumindest 6 Stunden zu dauern und hat ein oder mehrere Sachgebiete der Anlage römisch eins zum Inhalt zu haben. Der Verband hat die Absolvierung von Fortbildungslehrgängen zu bestätigen.
  3. Absatz 3Nicht in der Steiermark absolvierte Fortbildungslehrgänge sind diesen gleichzusetzen, wenn sie den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen. Diese sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Schulungen und Kongresse des Verbandes der Tanzlehrer Österreichs und seiner Landesverbände,
    2. Ziffer 2
      Schulungen und Kongresse des Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverbandes,
    3. Ziffer 3
      Schulungen und Kongresse des Schweizer Tanzlehrerverbandes,
    4. Ziffer 4
      Schulungen und Kongresse des Niederländischen Tanzlehrerverbandes und
    5. Ziffer 5
      Besuch des Welttanzkongresses.
  4. Absatz 4Bestätigungen über die Absolvierung von Fortbildungslehrgängen sind von der Tanzlehrerin/dem Tanzlehrer zumindest sieben Jahre aufzubewahren und bei Bedarf der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Paragraph 14,

Abzeichen

Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer sind berechtigt, das in der Anlage römisch III abgebildete Tanzlehrerabzeichen zu tragen. Das Tanzlehrerabzeichen ist nach vorliegendem Muster oval mit einer Breite von 20 mm und einer Höhe von 13 mm und wird vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks verliehen.

Paragraph 15,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 18. Juli 2014 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves