Jahrgang 2014

Ausgegeben am 15. Juli 2014

84. Verordnung

Verordnung zur Wirkungsorientierung

84. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2014 über die Angaben zur Wirkungsorientierung, das Wirkungscontrolling und die Berichtspflichten (Verordnung zur Wirkungsorientierung – VOWO)

Aufgrund der Paragraphen 33, Absatz 3,, 34 Absatz 2 und 53 Absatz 3, des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 176 aus 2013,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Grundsätze der Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Werkzeuge

2. Abschnitt
Angaben zur Wirkungsorientierung bei der Haushaltsplanung

§ 5

Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht, im Landesbudget und in den Teilheften

§ 6

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Bereichsbudgets

§ 7

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Globalbudgets

§ 8

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets

§ 9

Koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung

3. Abschnitt
Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne

§ 10

Funktion und Erstellung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne

§ 11

Angaben in den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen

4. Abschnitt
Wirkungscontrolling

§ 12

Organisation und Aufgaben des Wirkungscontrollings

5. Abschnitt
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und interne Evaluierung

§ 13

Grundsätze

§ 14

Durchführung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 15

Durchführung der internen Evaluierung

6. Abschnitt
Berichtspflichten

§ 16

Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings (Wirkungsbericht)

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 17

Übergangsbestimmungen

§ 18

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsIm Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, StLHG regelt diese Verordnung die Wirkungsorientierung bei der mittelfristigen und jährlichen Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt für alle haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Stellen mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten des Landtag Steiermark, der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes sowie der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.

Paragraph 2,

Grundsätze der Angaben zur Wirkungsorientierung

  1. Absatz einsAngaben zur Wirkungsorientierung sind in den Strategiebericht, den Landesbudgetentwurf, die Teilhefte zum Landesbudget, die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne, sowie die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die interne Evaluierung aufzunehmen.
  2. Absatz 2Bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung ist dafür Sorge zu tragen, dass diese mit den im jeweiligen Landesbudgetentwurf und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Landesfinanzrahmen festgesetzten Grenzen umsetzbar sind.
  3. Absatz 3Die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zur Wirkungsorientierung sind sicherzustellen.
  4. Absatz 4Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben folgenden Kriterien zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Trennung von Wirkungszielen und Maßnahmen              
    2. Ziffer 2
      Trennung von Wirkungszielen und Maßnahmenzielen
    3. Ziffer 3
      Sprachlich positive Zielformulierungen: Zieldefinitionen sollen das angestrebte Verhalten oder den angestrebten Zustand beschreiben, nicht was vermieden werden soll.
    4. Ziffer 4
      Verständliche Zielformulierungen: Fachbegriffe sollen durch einfach verständliche Worte ersetzt oder umschrieben werden. Abkürzungen sollen vermieden werden.
    5. Ziffer 5
      Ethische und fachliche Vertretbarkeit              
    6. Ziffer 6
      Relevanz und Beeinflussbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen im Verantwortungsbereich des jeweiligen haushaltsleitenden Organs liegen und die Prioritäten abbilden.
    7. Ziffer 7
      Inhaltliche Konsistenz und Nachvollziehbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mit den übergeordneten Zielsetzungen in einem logischen Zusammenhang stehen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung über die Bereiche und Budgetebenen hinweg inhaltlich abgestimmt werden, um Zielkonflikte zu vermeiden. Änderungen von Zielen und Indikatoren müssen begründet und nachvollziehbar sein.
    8. Ziffer 8
      Überprüfbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mess- und beurteilbar sein. Indikatoren müssen dies gewährleisten.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Wirkung: eine Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes oder Verhaltens als Folge staatlichen Handelns;
  2. Ziffer 2
    Wirkungsziel: ein Zustand oder Verhalten einer Zielgruppe oder der Bevölkerung im Sinne des Gemeinwohls, der/das mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Leistungen erreicht werden soll. Wirkungsziele bilden die Prioritäten auf der betreffenden Budgetebene ab.
    1. Litera a
      Bereichsbudget-Wirkungsziel (Bereichsziel): ein Wirkungsziel auf Ebene der Bereichsbudgets;
    2. Litera b
      Globalbudget-Wirkungsziel: ein Wirkungsziel auf Ebene der Globalbudgets;
    3. Litera c
      Regelungsziel bzw. Vorhabensziel: ein Wirkungsziel für Regelungsvorhaben (Ziffer 7,) oder sonstige Vorhaben (Ziffer 8,) auf Ebene des Detailbudgets;
    4. Litera d
      Gleichstellungsziel: ein Wirkungsziel, das der Gleichstellung in unterschiedlichen Diversitätsdimensionen einschließlich Gender dient. Es umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen: jene Projekte, Leistungen und Bündel von Leistungen, die zur Erreichung von Zielen, insbesondere Wirkungszielen gesetzt werden, sowie Regelungsvorhaben (Ziffer 7,) und sonstigen Vorhaben (Ziffer 8,);
  4. Ziffer 4
    Maßnahmenziel: angestrebter Status einer Maßnahme am Ende eines bestimmten Zeitraums;
  5. Ziffer 5
    Indikator: eine Kennzahl oder ein Meilenstein, mit welcher/welchem Ziele und Maßnahmen qualitativ, quantitativ oder zeitlich erfasst werden können;
    1. Litera a
      Ein Wirkungsindikator bezieht sich auf die direkten oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme für die Bevölkerung oder für eine bestimmte Zielgruppe. Er liefert Informationen über Veränderungen beispielsweise im Verhalten, in der Leistungsfähigkeit oder in der Leistung der Endbegünstigten.
    2. Litera b
      Outputindikator: stellt die unmittelbaren und konkreten Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen dar;
    3. Litera c
      Inputindikator: eine Kennzahl, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angibt und mit der Zielerreichung gleichgesetzt wird;
    4. Litera d
      Kennzahl: eine quantitativ und objektiv messbare Größe, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt;
    5. Litera e
      Meilenstein: ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme;
  6. Ziffer 6
    Wirkungsorientierte Folgenabschätzung: ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele (Ziffer 2, Litera c,) und diesen zugeordnete Maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung in konkreten Wirkungsdimensionen (Ziffer 9,) systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.
  7. Ziffer 7
    Regelungsvorhaben: Entwürfe für Landesgesetze, Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sowie für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG;
  8. Ziffer 8
    sonstiges Vorhaben: Vorhaben gemäß Paragraph 47, StLHG;
  9. Ziffer 9
    Eine Wirkungsdimension beschreibt einen bestimmten Aspekt (zum Beispiel Umwelt oder Finanzen) aus den gesellschaftlich relevanten Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens.
  10. Ziffer 10
    Controlling: die Beschaffung, Aufbereitung und Analyse von Daten zu Fragen der innerorganisatorischen Effizienz (Gegenüberstellung von Input und Output) zur Vorbereitung zielsetzungsgerechter Entscheidungen der Führungskräfte;              
  11. Ziffer 11
    Wirkungscontrolling: die Planung, Bewertung und Analyse der Effektivität von Maßnahmen zum Erreichen von Wirkungszielen sowie die Berichterstattung darüber;
  12. Ziffer 12
    interne Evaluierung: ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein ausgeführtes Regelungsvorhaben oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.

Paragraph 4,

Werkzeuge

Für die Administration der Angaben zur Wirkungsorientierung sind die dafür zur Verfügung gestellten Vorlagen und technischen Lösungen heranzuziehen.

2. Abschnitt
Angaben zur Wirkungsorientierung bei der Haushaltsplanung

Paragraph 5,

Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht, im Landesbudget und in den Teilheften

  1. Absatz einsDie Bereichsziele sowie die wesentlichen Herausforderungen des Bereichs werden im Strategiebericht festgelegt und in den Landesbudgetentwurf auf Ebene der Bereichsbudgets übernommen, bei Bedarf angepasst und um Indikatoren ergänzt.
  2. Absatz 2Die Globalbudget-Wirkungsziele und Indikatoren werden im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets festgelegt.
  3. Absatz 3Zur Nachvollziehbarkeit von Bereichszielen und Globalbudget-Wirkungszielen und deren Indikatoren sind Änderungen oder das Wegfallen im Strategiebericht oder im Landesbudgetentwurf zu begründen.
  4. Absatz 4Die Maßnahmen werden für jedes Detailbudget der 1. Ebene festgelegt. Sie stellen Auszüge der betroffenen Ressourcen,- Ziel- und Leistungspläne dar.
  5. Absatz 5Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den Kriterien Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit der Angaben, dem mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages zur Unterstützung der Beratung eine Stellungnahme vorlegen. Im Rahmen dieser Stellungnahme kann der Landesrechnungshof auch auf Feststellungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofes hinweisen.

Paragraph 6,

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Bereichsbudgets

  1. Absatz einsFür jedes Bereichsbudget sind zumindest ein bis höchstens fünf prioritäre Bereichsziele anzugeben. Bereichsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
  2. Absatz 2Zumindest eines der bis zu fünf Bereichsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
  3. Absatz 3Die Auswahl der einzelnen Bereichsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Bereichsziels zu anderen Bereichszielen dargestellt werden.
  4. Absatz 4Für jedes Bereichsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Zudem ist bei erstmaliger Aufnahme eines Bereichsziels der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.
  5. Absatz 5Jedes Bereichsziel muss durch mindestens ein Globalbudget-Wirkungsziel konkretisiert werden.

Paragraph 7,

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Globalbudgets

  1. Absatz einsFür jedes Globalbudget sind zumindest ein bis höchstens fünf prioritäre Globalbudget-Wirkungsziele anzugeben, die ein übergeordnetes Bereichsziel oder eine mit dem Globalbudget zu erfüllende Aufgabe detaillierter beschreiben. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
  2. Absatz 2Zumindest eines der bis zu fünf Globalbudget-Wirkungsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
  3. Absatz 3Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen.
  4. Absatz 4Bei jedem Globalbudget-Wirkungsziel ist anzuführen, zu welchem Bereichsziel oder zu welchen Bereichszielen dieses einen Beitrag leistet. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen aller Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.
  5. Absatz 5Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Zudem ist bei erstmaliger Aufnahme eines Globalbudget-Wirkungsziels der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.
  6. Absatz 6Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme auf Detailbudgetebene konkretisiert werden.

Paragraph 8,

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets

  1. Absatz einsFür jedes Detailbudget sind die prioritären Maßnahmen anzugeben, die zur Erreichung der Globalbudget-Wirkungsziele beitragen. Maßnahmen können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
  2. Absatz 2Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind jedenfalls als Maßnahmen anzuführen.
  3. Absatz 3Jede Maßnahme ist als Kostenträger oder als Summe mehrere Kostenträger in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
  4. Absatz 4Bei jeder Maßnahme ist der Bezug zu den Globalbudget-Wirkungszielen anzugeben.
  5. Absatz 5Bei jeder Maßnahme sind Ressourcen-Planwerte aus den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen für das Planungsjahr anzuführen. Zudem sind die bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme, längstens bis zum Ende des gültigen Landesfinanzrahmens, kumulierten Ressourcen-Planwerte einzutragen.
  6. Absatz 6Für jede Maßnahme sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Diese Indikatoren können auch Leistungs-, Qualitäts- und Prozesszielwerte darstellen. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Zudem ist bei erstmaliger Aufnahme einer Maßnahme der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.

Paragraph 9,

Koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung

Zur Qualitätssicherung werden die von den haushaltsleitenden Organen freigegebenen Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht, im Landesbudgetentwurf und in den Teilheften der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle von der Abteilung für Finanzen zur Verfügung gestellt. Eine Mindestfrist von drei Wochen ist für die Qualitätssicherung (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) einzuräumen.

3. Abschnitt
Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne

Paragraph 10,

Funktion und Erstellung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne

  1. Absatz einsDer Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (im Folgenden: RZL) hat folgende Funktionen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung des Controllings im Allgemeinen und des internen Wirkungscontrollings (Paragraph 53, StLHG) im Besonderen,
    2. Ziffer 2
      Planungsgrundlage für den Finanzrahmen und das jährliche Landesbudget (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Jede haushaltsführende Stelle hat einen Entwurf des RZL für den Zeitraum des geltenden Finanzrahmens zu erstellen (Paragraph 38, StLHG), dem alle Detailbudgets der haushaltsführenden Stelle zugeordnet sind.
  3. Absatz 3Jede haushaltsführende Stelle hat dem für das jeweilige Detailbudget zuständigen haushaltsleitenden Organ den betreffenden Teil des RZL-Entwurfs so rechtzeitig zu übermitteln, dass dieser für die Planung des Finanzrahmens und des jährlichen Landesbudgets berücksichtigt werden kann.

Paragraph 11,

Angaben in den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen

  1. Absatz einsDie Maßnahmen jedes Detailbudgets einer haushaltsführenden Stelle sind im RZL darzustellen. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind als Maßnahmen im RZL anzuführen.
  2. Absatz 2Der RZL hat die Angaben gemäß Absatz 3 und 4 für Maßnahmen und alle weiteren Leistungen des Detailbudgets zu enthalten. Die weiteren Leistungen des Detailbudgets können auch aggregiert dargestellt werden. Es ist nach Möglichkeit auf Daten aus bestehenden Systemen (Kosten- und Leistungsrechnung, Elektronischer Leistungskatalog und Kennzahlenerfassung) aufzubauen, um Doppelerfassungen und Redundanzen zu vermeiden.
  3. Absatz 3Folgende Angaben sind je Maßnahme und je weiterer Leistung (allenfalls je aggregierter Leistungen) erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung
    2. Ziffer 2
      finanzielle Ressourcen
      • Strichaufzählung
        gegliedert nach Erträgen, Sachaufwand und Transferaufwand
      • Strichaufzählung
        Planwerte
      • Strichaufzählung
        Istwerte
    3. Ziffer 3
      personelle Ressourcen
      • Strichaufzählung
        in Vollbeschäftigungsäquivalenten
      • Strichaufzählung
        Planwerte
      • Strichaufzählung
        Istwerte.
  4. Absatz 4Folgende Angaben sind zusätzlich je Maßnahme erforderlich:
    1. Ziffer eins
      kurze Beschreibung der Maßnahme.
    2. Ziffer 2
      Indikatoren zur Messung der Maßnahme:
      • Strichaufzählung
        Ausgangswert zum Start der Maßnahme
      • Strichaufzählung
        Planwerte für die Finanzjahre des geltenden Finanzrahmens
      • Strichaufzählung
        mittelfristiger Planwert
      • Strichaufzählung
        Istwert
    3. Ziffer 3
      Bezug der Maßnahme zu den übergeordneten Wirkungszielen und eine Einschätzung des Beitrages (Wirkungsmatrix).

4. Abschnitt
Wirkungscontrolling

Paragraph 12,

Organisation und Aufgaben des Wirkungscontrollings

  1. Absatz einsDie Koordination und Unterstützung des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie die Unterstützung des internen Wirkungscontrollings erfolgt in der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle.
  2. Absatz 2Die Aufgaben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle umfassen im Sinne der Qualitätssicherung:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der Landesregierung beim regelmäßigen ressortübergreifenden Wirkungscontrolling,
    2. Ziffer 2
      Unterstützung der haushaltsleitenden Organe und der haushaltführenden Stellen bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrollings,
    3. Ziffer 3
      Prüfung der Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Übereinstimmung mit den Kriterien und Vorgaben dieser Verordnung.
  3. Absatz 3Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 2, Ziffer 3, obliegt den zuständigen haushaltsleitenden Organen oder haushaltsführenden Stellen.
  4. Absatz 4Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über die Ergebnisse der Qualitätssicherung.

5. Abschnitt
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und interne Evaluierung

Paragraph 13,

Grundsätze

  1. Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Paragraph 3, Ziffer 7 und Ziffer 8,) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.
  2. Absatz 2Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen, insoweit sie ausschließlich redaktionelle Anpassungen beinhalten.
  3. Absatz 3Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (Paragraph 14, Absatz 5,) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht. Im Zweifel über die Zulässigkeit der vereinfachten WFA soll eine Abstimmung mit der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle erfolgen.
  4. Absatz 4Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jedenfalls in voller Tiefe zu erstellen, wenn das Regelungsvorhaben als Maßnahme einem Globalbudget-Wirkungsziel (Paragraph 8, Absatz 4,) zugeordnet ist oder wenn damit wesentliche finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte verbunden sind.
  5. Absatz 5Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen.
  6. Absatz 6Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit der Landesfinanzreferentin/dem Landesfinanzreferenten zu erstellen und zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten bzw. Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.

Paragraph 14,

Durchführung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung

  1. Absatz einsDie Wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Ziffer eins
      Problemanalyse,
    2. Ziffer 2
      Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Indikatoren
    5. Ziffer 5
      Abschätzung der Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen und
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt der internen Evaluierung.
  2. Absatz 2Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
  3. Absatz 3Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
  4. Absatz 4Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
  5. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es müssen keine Indikatoren zu Regelungszielen und Maßnahmen enthalten sein.
    2. Ziffer 2
      Die Darstellung der Regelungsziele und Maßnahmen kann überblicksartig zusammengefasst werden.
    3. Ziffer 3
      Die Maßnahmen müssen den Regelungszielen nicht einzeln zugeordnet werden.
  6. Absatz 6Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV) zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
  8. Absatz 8Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit der Landesfinanzreferentin/dem Landesfinanzreferenten (gemäß Paragraph 48, StLHG) geschehen.

Paragraph 15,

Durchführung der internen Evaluierung

  1. Absatz einsDie tatsächlich eingetretenen wesentlichen Wirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend insbesondere in den verpflichtenden Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und 6 zu analysieren und zu bewerten und mit den Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
  2. Absatz 2Der Bericht zur internen Evaluierung hat folgende Angaben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      gegliedert nach Regelungs- und Vorhabenszielen, eine Beschreibung, wie diese Ziele verfolgt wurden, ein Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes, eine Beurteilung des Erfolgs sowie einen allfälligen Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel im Landesbudget,
    2. Ziffer 2
      wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt tatsächlich sind, im Vergleich mit den im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen,
    3. Ziffer 3
      eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern beziehungsweise die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen im Vergleich mit den im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen sowie
    4. Ziffer 4
      allfällige Verbesserungspotenziale.

6. Abschnitt
Berichtspflichten

Paragraph 16,

Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings (Wirkungsbericht)

  1. Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe haben jährlich bis längstens 28. Februar der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle einen Bericht über die Zielerreichung der im Landesbudget festgelegten Wirkungsziele und Maßnahmen sowie der durchgeführten internen Evaluierungen zu Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Berichte der haushaltsleitenden Organe haben je Bereich folgende Angaben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      je Bereich eine Beschreibung der tatsächlichen Entwicklung des Umfeldes. Dies inkludiert die qualitative oder quantitative Beschreibung von Einflussfaktoren, die geeignet sind oder waren, auf die tatsächliche Zielerreichung einen positiven oder negativen Einfluss auszuüben,
    2. Ziffer 2
      je Bereichsziel und je Globalbudget-Wirkungsziel eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs sowie
    3. Ziffer 3
      je Maßnahme eine Angabe über den Bezug zu übergeordneten Wirkungszielen, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode und/oder den/die Meilenstein(e) zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes, einen Vergleich der Plan- und Ist-Werte der Ressourcen, eine Beurteilung des Erfolgs und allfällige Verbesserungspotenziale.
    4. Ziffer 4
      die Berichte der internen Evaluierungen des vorangegangenen Finanzjahres (Paragraph 15, Absatz 2,)
  3. Absatz 3Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie der Landesregierung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gemäß §53 Absatz 4, StLHG rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Artikel 15, Absatz eins, L-VG) über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu berichten.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Ergebnisse des Wirkungscontrollings für den Wirkungsbericht (§16 Absatz eins und 2) sind erstmals im Jahr 2016 an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für alle ab 1. Jänner 2015 erstellten Entwürfe von Regelungsvorhaben sowie für sonstige Vorhaben ab dem Finanzjahr 2015 vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Angaben zu finanziellen und personellen Ressourcen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 im Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind erstmals nach Verfügbarkeit von Werten eines gesamten Finanzjahres aus der Kosten- und Leistungsrechnung anzuführen.

Paragraph 18,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 2014, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 13 bis 16 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves