77. Gesetz vom 13. Mai 2014, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor dem Ersten Hauptstück wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Erstes Hauptstück
Die Stadt
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Rechtliche Stellung der Stadt |
§ 2 | Stadtgebiet |
§ 3 | Einteilung des Stadtgebietes |
§ 5 | Gemeindemitglieder |
§ 6 | Farben, Wappen, Siegel und Fahne der Stadt |
§ 7 | Berechtigung zur Führung des Stadtwappens |
II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel |
§ 7a | Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen |
§ 7b | Verwendung von Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentiteln |
III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt |
§ 8 | Ehrenbürger |
§ 9 | Ehrenring |
§ 10 | Bürger |
§11 | Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen |
§12 | Sonstige Ehrungen |
§13 | Beschlussfassung über Ehrungen und Beurkundung |
Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher |
I. Abschnitt Bezirksrat |
§ 13a | Wahl, Zusammensetzung und Aufwandsersatz |
§ 13b | Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Mandatsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion, Einberufung des Ersatzmannes |
§13c | Aufgaben des Bezirksrates |
§13d | Sitzungen des Bezirksrates, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, Rechte der Mitglieder des Bezirksrates |
§13e | Qualifizierter Widerspruch |
§13f | Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates |
§13g | Bezirksversammlungen |
§13h | Geschäftsordnung für den Bezirksrat |
II. Abschnitt Bezirksvorsteher |
§13i | Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter |
§13j | Funktionsdauer, Verhinderung in der Funktionsausübung, Urlaub |
§13k | Misstrauensantrag |
§13l | Aufgaben und Rechte des Bezirksvorstehers |
§13m | Pflichten des Bezirksvorstehers |
§13n | Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher |
III. Abschnitt |
§13o | Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates |
§13p | Begriffsbestimmung |
§13q | Mitgliedschaft |
§13r | Aufgaben und Befugnisse |
§13s | Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirats, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Geschäftsordnung |
§13t | Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates |
Drittes Hauptstück Organe der Stadt |
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§14 | Übersicht |
II. Abschnitt Gemeinderat |
§15 | Zusammensetzung und Wahl |
§16 | Wahlperiode und Funktionsdauer |
§17 | Konstituierung |
§18 | Selbstauflösung |
§19 | Ende des Mandates |
§20 | Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, Einberufung von Ersatzmännern |
III. Abschnitt Bürgermeister |
§21 | Wahl des Bürgermeisters |
§22 | Angelobung; Kundmachung des Wahlergebnisses |
§23 | Funktionsperiode |
§24 | Vertretung des Bürgermeisters |
§25 | Misstrauensantrag |
IV. Abschnitt Stadtsenat |
§26 | Zusammensetzung |
§27 | Wahl des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte |
§28 | Angelobung des Bürgermeisterstellvertreters und Kundmachung |
§29 | Angelobung der Stadträte und Kundmachung |
§30 | Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte |
§31 | Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte |
§32 | Unvereinbarkeitsbestimmungen |
V. Abschnitt Verwaltungsausschüsse |
§33 | Bestellung und Zusammensetzung; Wahl der Mitglieder |
VI. Abschnitt Magistrat |
§34 | Zusammensetzung |
§35 | Gliederung |
§36 | Stadtrechnungshof |
VII. Abschnitt Vorberatende Gemeinderatsausschüsse; Kontrollausschuss |
§37 | Bestellung und Zusammensetzung der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse |
§37a | Bestellung und Zusammensetzung des Kontrollausschusses; Wahl der Mitglieder |
§38 | Sonderbestimmungen |
VIII. Abschnitt Entschädigung der gewählten Organe |
§39 | entfallen |
§39a | Pensionsbeitrag, Einrechnung von sonstigen Bezügen |
§39b | entfallen |
§39c | entfallen |
§39d | Ruhe- und Versorgungsbezüge |
§39e | Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge |
IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997 |
§39f | Zeitlicher Geltungsbereich |
§39g | Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes |
§39h | Optionsrecht |
§39i | Rechtsfolgen einer Option |
§39j | Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz |
§39k | Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung |
Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt |
§40 | Einteilung |
§41 | Eigener Wirkungsbereich |
§42 | Selbständiges Verordnungsrecht in ortspolizeilichen Angelegenheiten |
§43 | Verfügungen in Notfällen |
§44 | Übertragener Wirkungsbereich |
§44a | Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen |
Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse |
I. Abschnitt Gemeinderat |
§45 | Wirkungskreis des Gemeinderates |
§46 | Rechte der Mitglieder des Gemeinderates |
§47 | Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates |
§48 | Klubs der Wahlparteien |
§49 | Einberufung und Vorsitz |
§50 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
§51 | Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
§52 | Beiziehung rechts- und sachkundiger Personen |
§53 | Verhandlungsschrift |
§54 | Ordnungsgewalt des Vorsitzenden |
§55 | Geschäftsordnung für den Gemeinderat |
II. Abschnitt Bürgermeister |
§56 | Wirkungskreis des Bürgermeisters |
§57 | Vollzugsbeschränkung |
§58 | Verfügungen in dringenden Fällen |
§59 | Unterfertigung von Urkunden |
§60 | Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches |
III. Abschnitt Stadtsenat |
§61 | Wirkungskreis des Stadtsenates und der Stadtsenatsmitglieder |
§62 | Rechte der Mitglieder des Stadtsenates |
§63 | Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates |
§64 | Geschäftsführung des Stadtsenates |
IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß |
§65 | Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse |
§66 | Aufgaben der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse |
§67 | Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse |
§67a | Wirkungskreis des Kontrollausschusses |
IVa. Abschnitt Berufungskommission |
§67b | entfallen |
V. Abschnitt Befangenheit der Mitglieder der Kollegialorgane |
§68 | Befangenheit |
VI. Abschnitt Magistrat |
§69 | Aufgaben des Magistrates |
§70 | Leitung des Magistrates |
§71 | Geschäftsführung des Magistrates |
§72 | Bedienstete der Stadt |
Sechstes Hauptstück Volksbefragung und Volksbegehren |
§73 | entfallen |
§74 | entfallen |
§75 | entfallen |
§76 | entfallen |
§77 | entfallen |
Siebentes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt |
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft |
§78 | Gemeindeeigentum |
§79 | Öffentliches Gut |
§80 | Rücklagen |
§81 | Aufnahme von Darlehen |
§82 | Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen |
§82a | Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung |
§83 | Kassenkredite |
§84 | Anstalten der Stadt |
§85 | Gemeindeanstalten, öffentliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen |
§86 | Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen |
§87 | Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen |
§88 | Vermögens- und Schuldennachweis |
II. Abschnitt Gemeindehaushalt |
§89 | Voranschlag |
§90 | Beratung und Genehmigung des Voranschlages |
§91 | Grundsätze der Einnahmengestaltung |
§92 | Voranschlagsprovisorium |
§93 | Haushaltsführung ohne Voranschlag |
§94 | Bindung an den Voranschlag |
§95 | Änderungen des Voranschlages; Nachtragsvoranschlag |
§96 | Rechnungsabschluss |
III. Abschnitt Gebarungskontrolle |
§97 | Allgemeine Bestimmungen |
§98 | Aufgaben des Stadtrechnungshofes |
§99 | Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete des Stadtrechnungshofes |
IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder |
§99a | Kontrollinitiative |
§99b | Antrag |
§99c | Antragsrecht |
§99d | Antragslisten |
§99e | Entscheidung über das Vorliegen einer Kontrollinitiative |
§99f | Bericht |
§99g | Abgabenfreiheit |
Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen |
§100 | Instanzenzug |
§101 | Verlautbarung von Verordnungen und Kundmachungen |
Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung |
§102 | Umfang der Aufsicht |
§103 | Aufsichtsbehörde |
§104 | Auskunftspflicht und Prüfungsrecht |
§105 | Genehmigungsvorbehalte |
§106 | Verordnungsprüfung |
§107 | Behebung von Bescheiden |
§108 | Auflösung des Gemeinderates |
§109 | Verfahren vor der Aufsichtsbehörde |
§110 | Parteistellung der Stadt |
Zehntes Hauptstück Schlussbestimmungen |
§111 | Übergangsbestimmungen |
§111a | Verweise |
§112 | Inkrafttreten |
§113 | Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2012 |
§114 | Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 |
§115 | Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren |
§116 | Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2014 |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 13a lautet:Die Überschrift des Paragraph 13 a, lautet:
„Wahl, Zusammensetzung und Aufwandsersatz“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13a Abs. 1 lautet:Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn jedem Stadtbezirk ist zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein Bezirksrat zu wählen. Das Amt des Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. Mitgliedern des Bezirksrates, die keinen Anspruch auf Bezüge haben, kann die Stadt Graz Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzen. Die näheren Bestimmungen zu diesem Aufwandsersatz sind vom Gemeinderat mit Verordnung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13j Abs. 3 wird die Wortfolge „den im § 13b Abs. 6 angeführten Gründen“ durch die Wortfolge „dem im § 13b Abs. 6 angeführten Grund“ ersetzt.In Paragraph 13 j, Absatz 3, wird die Wortfolge „den im Paragraph 13 b, Absatz 6, angeführten Gründen“ durch die Wortfolge „dem im Paragraph 13 b, Absatz 6, angeführten Grund“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13l Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Bezirksamt)“ durch den Klammerausdruck „(Servicestelle)“ ersetzt.In Paragraph 13 l, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Bezirksamt)“ durch den Klammerausdruck „(Servicestelle)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13p wird der Begriff „Migrantinnen/Migranten“ durch den Begriff „Migrantin/Migrant“ ersetzt.In Paragraph 13 p, wird der Begriff „Migrantinnen/Migranten“ durch den Begriff „Migrantin/Migrant“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13r Abs. 5 wird die Zitierung „§ 88d Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „§ 100 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012“ ersetzt.In Paragraph 13 r, Absatz 5, wird die Zitierung „§ 88d Absatz eins, der Gemeindewahlordnung Graz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „§ 100 Absatz eins, der Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes des Bundes“ durch die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes des Bundes“ durch die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„§ 44a
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1)Absatz einsDie Stadt Graz kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über ihren Wirkungsbereich abschließen.
(2)Absatz 2Vereinbarungen nach Abs. 1 sind im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“Vereinbarungen nach Absatz eins, sind im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGemeinderatsmitglieder der gleichen Wahlpartei mit mindestens drei Mitgliedern haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Mitglieder des Stadtsenates können dem Gemeinderatsklub jener Wahlpartei angehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfallen.In Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und dritter Satz entfallen.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 63 Abs. 2 letzter Satz entfällt.In Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 63 Abs. 5 lautet:Paragraph 63, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. So lange eine solche Betrauung nicht vorgenommen oder die Stelle vorzeitig frei wird, bestimmt der Bürgermeister die Vertretung. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.“Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, seinen Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. So lange eine solche Betrauung nicht vorgenommen oder die Stelle vorzeitig frei wird, bestimmt der Bürgermeister die Vertretung. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 68 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991).“„Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,).“
15.Novellierungsanordnung 15, § 96 Abs. 6 lautet:Paragraph 96, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 100 Abs. 2 lautet:Paragraph 100, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2In den Angelegenheiten des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes und der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren sind Berufungen zulässig. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 111a Abs. 2 lautet:Paragraph 111 a, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 187/2013;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013;Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 164/2013;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013;Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013;
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2013;Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 141/2013;
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013.Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 114 werden folgende §§ 115 und 116 eingefügt:Nach Paragraph 114, werden folgende Paragraphen 115 und 116 eingefügt:
„§ 115
Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren
(1)Absatz einsMit dem Ablauf des 30. Juni 2014 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, in der die Berufung nach § 100 ab dem 1. Juli 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind vom Gemeinderat fortzuführen.Mit dem Ablauf des 30. Juni 2014 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, in der die Berufung nach Paragraph 100, ab dem 1. Juli 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind vom Gemeinderat fortzuführen.
(2)Absatz 2Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen. Dies gilt sinngemäß auch für eine in einer im ersten Satz genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen ist.Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 100, ausgeschlossen ist, in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Behörde zu führen. Dies gilt sinngemäß auch für eine in einer im ersten Satz genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen ist.
(3)Absatz 3Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen.Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 100, ausgeschlossen ist, in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Absatz 2, sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Behörde zu führen.
(4)Absatz 4Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen.Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 100, ausgeschlossen ist, vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Behörde zu führen.
§ 116Paragraph 116,
Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2014Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014,
Die Änderung der Überschrift des § 13a, des § 13a Abs. 1, des § 13j Abs. 3, des § 13l Abs. 2, der §§ 13p und 13r Abs. 5, des § 32 Abs. 2, des § 48 Abs. 1, des § 63 Abs. 5, des § 68 Abs. 2 letzter Satz, des § 96 Abs. 6, des § 100 Abs. 2 und des § 111a Abs. 2, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des § 44a und des § 115 sowie der Entfall des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und des § 63 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“Die Änderung der Überschrift des Paragraph 13 a,, des Paragraph 13 a, Absatz eins,, des Paragraph 13 j, Absatz 3,, des Paragraph 13 l, Absatz 2,, der Paragraphen 13 p und 13r Absatz 5,, des Paragraph 32, Absatz 2,, des Paragraph 48, Absatz eins,, des Paragraph 63, Absatz 5,, des Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz, des Paragraph 96, Absatz 6,, des Paragraph 100, Absatz 2 und des Paragraph 111 a, Absatz 2,, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 44 a und des Paragraph 115, sowie der Entfall des Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und des Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Landeshauptmann Voves | Erster Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer |