Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. Juni 2014

77. Gesetz:

Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967

(XVI. GPStLT RV IA 2701/1 AB EZ 2701/4)

77. Gesetz vom 13. Mai 2014, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor dem Ersten Hauptstück wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Erstes Hauptstück
Die Stadt

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Rechtliche Stellung der Stadt

§ 2

Stadtgebiet

§ 3

Einteilung des Stadtgebietes

§ 5

Gemeindemitglieder

§ 6

Farben, Wappen, Siegel und Fahne der Stadt

§ 7

Berechtigung zur Führung des Stadtwappens

II. Abschnitt
Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel

§ 7a

Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen

§ 7b

Verwendung von Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentiteln

III. Abschnitt
Ehrungen durch die Stadt

§ 8

Ehrenbürger

§ 9

Ehrenring

§ 10

Bürger

§11

Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen

§12

Sonstige Ehrungen

§13

Beschlussfassung über Ehrungen und Beurkundung

Zweites Hauptstück
Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt
Bezirksrat

§ 13a

Wahl, Zusammensetzung und Aufwandsersatz

§ 13b

Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Mandatsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion, Einberufung des Ersatzmannes

§13c

Aufgaben des Bezirksrates

§13d

Sitzungen des Bezirksrates, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, Rechte der Mitglieder des Bezirksrates

§13e

Qualifizierter Widerspruch

§13f

Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates

§13g

Bezirksversammlungen

§13h

Geschäftsordnung für den Bezirksrat

II. Abschnitt
Bezirksvorsteher

§13i

Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter

§13j

Funktionsdauer, Verhinderung in der Funktionsausübung, Urlaub

§13k

Misstrauensantrag

§13l

Aufgaben und Rechte des Bezirksvorstehers

§13m

Pflichten des Bezirksvorstehers

§13n

Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§13o

Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§13p

Begriffsbestimmung

§13q

Mitgliedschaft

§13r

Aufgaben und Befugnisse

§13s

Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirats, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Geschäftsordnung

§13t

Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates

Drittes Hauptstück
Organe der Stadt

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§14

Übersicht

II. Abschnitt
Gemeinderat

§15

Zusammensetzung und Wahl

§16

Wahlperiode und Funktionsdauer

§17

Konstituierung

§18

Selbstauflösung

§19

Ende des Mandates

§20

Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, Einberufung von Ersatzmännern

III. Abschnitt
Bürgermeister

§21

Wahl des Bürgermeisters

§22

Angelobung; Kundmachung des Wahlergebnisses

§23

Funktionsperiode

§24

Vertretung des Bürgermeisters

§25

Misstrauensantrag

IV. Abschnitt
Stadtsenat

§26

Zusammensetzung

§27

Wahl des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

§28

Angelobung des Bürgermeisterstellvertreters und Kundmachung

§29

Angelobung der Stadträte und Kundmachung

§30

Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

§31

Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

§32

Unvereinbarkeitsbestimmungen

V. Abschnitt
Verwaltungsausschüsse

§33

Bestellung und Zusammensetzung; Wahl der Mitglieder

VI. Abschnitt
Magistrat

§34

Zusammensetzung

§35

Gliederung

§36

Stadtrechnungshof

VII. Abschnitt
Vorberatende Gemeinderatsausschüsse; Kontrollausschuss

§37

Bestellung und Zusammensetzung der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

§37a

Bestellung und Zusammensetzung des Kontrollausschusses; Wahl der Mitglieder

§38

Sonderbestimmungen

VIII. Abschnitt
Entschädigung der gewählten Organe

§39

entfallen

§39a

Pensionsbeitrag, Einrechnung von sonstigen Bezügen

§39b

entfallen

§39c

entfallen

§39d

Ruhe- und Versorgungsbezüge

§39e

Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge

IX. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§39f

Zeitlicher Geltungsbereich

§39g

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

§39h

Optionsrecht

§39i

Rechtsfolgen einer Option

§39j

Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz

§39k

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

Viertes Hauptstück
Wirkungsbereich der Stadt

§40

Einteilung

§41

Eigener Wirkungsbereich

§42

Selbständiges Verordnungsrecht in ortspolizeilichen Angelegenheiten

§43

Verfügungen in Notfällen

§44

Übertragener Wirkungsbereich

§44a

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Fünftes Hauptstück
Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt
Gemeinderat

§45

Wirkungskreis des Gemeinderates

§46

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

§47

Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

§48

Klubs der Wahlparteien

§49

Einberufung und Vorsitz

§50

Öffentlichkeit der Sitzungen

§51

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§52

Beiziehung rechts- und sachkundiger Personen

§53

Verhandlungsschrift

§54

Ordnungsgewalt des Vorsitzenden

§55

Geschäftsordnung für den Gemeinderat

II. Abschnitt
Bürgermeister

§56

Wirkungskreis des Bürgermeisters

§57

Vollzugsbeschränkung

§58

Verfügungen in dringenden Fällen

§59

Unterfertigung von Urkunden

§60

Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches

III. Abschnitt
Stadtsenat

§61

Wirkungskreis des Stadtsenates und der Stadtsenatsmitglieder

§62

Rechte der Mitglieder des Stadtsenates

§63

Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates

§64

Geschäftsführung des Stadtsenates

IV. Abschnitt
Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß

§65

Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse

§66

Aufgaben der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

§67

Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse

§67a

Wirkungskreis des Kontrollausschusses

IVa. Abschnitt
Berufungskommission

§67b

entfallen

V. Abschnitt
Befangenheit der Mitglieder der Kollegialorgane

§68

Befangenheit

VI. Abschnitt
Magistrat

§69

Aufgaben des Magistrates

§70

Leitung des Magistrates

§71

Geschäftsführung des Magistrates

§72

Bedienstete der Stadt

Sechstes Hauptstück
Volksbefragung und Volksbegehren

§73

entfallen

§74

entfallen

§75

entfallen

§76

entfallen

§77

entfallen

Siebentes Hauptstück
Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt
Vermögenswirtschaft

§78

Gemeindeeigentum

§79

Öffentliches Gut

§80

Rücklagen

§81

Aufnahme von Darlehen

§82

Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen

§82a

Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung

§83

Kassenkredite

§84

Anstalten der Stadt

§85

Gemeindeanstalten, öffentliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen

§86

Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen

§87

Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen

§88

Vermögens- und Schuldennachweis

II. Abschnitt
Gemeindehaushalt

§89

Voranschlag

§90

Beratung und Genehmigung des Voranschlages

§91

Grundsätze der Einnahmengestaltung

§92

Voranschlagsprovisorium

§93

Haushaltsführung ohne Voranschlag

§94

Bindung an den Voranschlag

§95

Änderungen des Voranschlages; Nachtragsvoranschlag

§96

Rechnungsabschluss

III. Abschnitt
Gebarungskontrolle

§97

Allgemeine Bestimmungen

§98

Aufgaben des Stadtrechnungshofes

§99

Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete des Stadtrechnungshofes

IV. Abschnitt
Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§99a

Kontrollinitiative

§99b

Antrag

§99c

Antragsrecht

§99d

Antragslisten

§99e

Entscheidung über das Vorliegen einer Kontrollinitiative

§99f

Bericht

§99g

Abgabenfreiheit

Achtes Hauptstück
Instanzenzug, Kundmachungen

§100

Instanzenzug

§101

Verlautbarung von Verordnungen und Kundmachungen

Neuntes Hauptstück
Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

§102

Umfang der Aufsicht

§103

Aufsichtsbehörde

§104

Auskunftspflicht und Prüfungsrecht

§105

Genehmigungsvorbehalte

§106

Verordnungsprüfung

§107

Behebung von Bescheiden

§108

Auflösung des Gemeinderates

§109

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

§110

Parteistellung der Stadt

Zehntes Hauptstück
Schlussbestimmungen

§111

Übergangsbestimmungen

§111a

Verweise

§112

Inkrafttreten

§113

Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2012

§114

Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013

§115

Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren

§116

Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2014

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 13 a, lautet:

„Wahl, Zusammensetzung und Aufwandsersatz“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn jedem Stadtbezirk ist zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein Bezirksrat zu wählen. Das Amt des Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. Mitgliedern des Bezirksrates, die keinen Anspruch auf Bezüge haben, kann die Stadt Graz Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzen. Die näheren Bestimmungen zu diesem Aufwandsersatz sind vom Gemeinderat mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 j, Absatz 3, wird die Wortfolge „den im Paragraph 13 b, Absatz 6, angeführten Gründen“ durch die Wortfolge „dem im Paragraph 13 b, Absatz 6, angeführten Grund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13 l, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Bezirksamt)“ durch den Klammerausdruck „(Servicestelle)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 p, wird der Begriff „Migrantinnen/Migranten“ durch den Begriff „Migrantin/Migrant“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13 r, Absatz 5, wird die Zitierung „§ 88d Absatz eins, der Gemeindewahlordnung Graz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „§ 100 Absatz eins, der Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes des Bundes“ durch die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:

„§ 44a

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

  1. Absatz einsDie Stadt Graz kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über ihren Wirkungsbereich abschließen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen nach Absatz eins, sind im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGemeinderatsmitglieder der gleichen Wahlpartei mit mindestens drei Mitgliedern haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Mitglieder des Stadtsenates können dem Gemeinderatsklub jener Wahlpartei angehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und dritter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 63, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, seinen Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. So lange eine solche Betrauung nicht vorgenommen oder die Stelle vorzeitig frei wird, bestimmt der Bürgermeister die Vertretung. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,).“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 96, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 100, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Angelegenheiten des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes und der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren sind Berufungen zulässig. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 111 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 187/2013;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
    3. Ziffer 3
      Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 164/2013;
    4. Ziffer 4
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    5. Ziffer 5
      Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013;
    6. Ziffer 6
      Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 141/2013;
    7. Ziffer 7
      Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 114, werden folgende Paragraphen 115 und 116 eingefügt:

„§ 115

Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren

  1. Absatz einsMit dem Ablauf des 30. Juni 2014 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, in der die Berufung nach Paragraph 100, ab dem 1. Juli 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind vom Gemeinderat fortzuführen.
  2. Absatz 2Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 100, ausgeschlossen ist, in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Behörde zu führen. Dies gilt sinngemäß auch für eine in einer im ersten Satz genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen ist.
  3. Absatz 3Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 100, ausgeschlossen ist, in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Absatz 2, sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Behörde zu führen.
  4. Absatz 4Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 100, ausgeschlossen ist, vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Behörde zu führen.

Paragraph 116,

Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014,

Die Änderung der Überschrift des Paragraph 13 a,, des Paragraph 13 a, Absatz eins,, des Paragraph 13 j, Absatz 3,, des Paragraph 13 l, Absatz 2,, der Paragraphen 13 p und 13r Absatz 5,, des Paragraph 32, Absatz 2,, des Paragraph 48, Absatz eins,, des Paragraph 63, Absatz 5,, des Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz, des Paragraph 96, Absatz 6,, des Paragraph 100, Absatz 2 und des Paragraph 111 a, Absatz 2,, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 44 a und des Paragraph 115, sowie der Entfall des Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und des Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Landeshauptmann

Voves

Erster Landeshauptmannstellvertreter

Schützenhöfer