Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. Juni 2014

76. Gesetz:

Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 und andere Gesetze geändert werden

(XVI. GPStLT RV IA 1488/1 AB EZ 1488/8)

76. Gesetz vom 13. Mai 2014 über die Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010

Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Artikel 57 a, „Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses“

Novellierungsanordnung 2, Nach Artikel 41, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aDie Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Gebarungskontrolle (Artikel 50 bis 52),
    2. Ziffer 2
      Projektkontrolle (Artikel 53 bis 55),
    3. Ziffer 3
      Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Artikel 56 und 57),
    4. Ziffer 4
      Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Artikel 57 a,),
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Artikel 58,).“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 50,, 51 und 52 lauten:

„Artikel 50

Gebarungskontrolle

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
    1. Ziffer eins
      des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes bestellt sind;
    2. Ziffer 2
      von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm, Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an Unternehmungen erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Ziffer 2, durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten;
    5. Ziffer 5
      öffentlich rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt;
    6. Ziffer 6
      physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und aller juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sofern das Land diesen finanzielle Zuwendungen (insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse) gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;
    7. Ziffer 7
      von Wohnbauträgern, die Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;
    8. Ziffer 8
      von Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
    1. Ziffer eins
      von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,
    2. Ziffer 2
      von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Ziffer eins, allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
    4. Ziffer 4
      von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Ziffer 3, durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
    5. Ziffer 5
      öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Ziffer eins,
  3. Absatz 3Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
    1. Ziffer eins
      von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohner;
    2. Ziffer 2
      von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Ziffer eins, allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
    4. Ziffer 4
      von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Ziffer 3, durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
    5. Ziffer 5
      öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Ziffer eins,
  4. Absatz 4Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshof gemäß Absatz eins bis 3, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 51

Verfahren

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Artikel 50, Absatz eins und 2) oder auf Antrag (Artikel 50, Absatz eins und 3) durch.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann gestellt werden
    1. Ziffer eins
      vom Landtag,
    2. Ziffer 2
      von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages,
    3. Ziffer 3
      vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich.
  3. Absatz 3Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Absatz 4Eine Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz 3, ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Artikel 50, Absatz 3, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.

Artikel 52

Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
  3. Absatz 3Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Artikel 51, Absatz 3,, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2, bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.
  4. Absatz 4Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
  5. Absatz 5Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.
  6. Absatz 6Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Artikel 51, Absatz 4,, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel 57, lautet:

„Artikel 57

Berichtspflicht

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Artikel 56, ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 57 a, lautet:

„Artikel 57a

Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen ab Einlangen des Landesrechnungsabschlusses (Artikel 41, Absatz 8,) dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Stellungnahme darüber abgeben, ob der Entwurf des Landesrechnungsabschlusses im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Artikel 81 a, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 10Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Artikel 47, Absatz eins,, der Artikel 57 und 57a sowie die Einfügung des Artikel 41, Absatz 7 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft und ist erstmals für den Entwurf des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
  2. Absatz 11Die Änderung des Artikel 50,, des Artikel 51,, des Artikel 52, Absatz 2 bis 6 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  3. Absatz 12Die Änderung des Artikel 52, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014, tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.“

Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden

Das Gesetz vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel eins, Ziffer 28, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel eins, Ziffer 32, betreffend Artikel 81 a, Absatz 4, entfällt der Satzteil „ des Artikel 52, Absatz eins “,

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)

Artikel 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft.

Landeshauptmann

Voves

Erster Landeshauptmannstellvertreter

Schützenhöfer