Jahrgang 2014

Ausgegeben am 25. Juni 2014

70. Gesetz:

Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2014

(XVI. GPStLT RV EZ 2777/1 AB EZ 2777/3)

70. Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird (Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2014)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, beschlossen:

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gemäß Paragraph 63 a, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 64, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Landesschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Der Unterricht ist als ungeteilter Vormittagsunterricht zu führen. Der Vormittagsunterricht soll sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten; die Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig, die nur in besonders begründeten Fällen und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass nach der siebenten Unterrichtsstunde kein Nachmittagsunterricht anschließt. Die Verlegung einzelner Unterrichtsgegenstände auf den Nachmittag ist unter Einhaltung der Höchststundenzahl an einem Tag (Absatz eins,) aus stundenplantechnischen oder räumlichen Gründen zulässig. In diesem Fall ist in der Mittagszeit, das ist in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde, eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schülerinnen und Schüler festzusetzen.
  2. Absatz 3Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr ist mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen und Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen durch Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses nur mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig. Eine Verlängerung des Unterrichtes bis höchstens 18 Uhr ist ab der 7. Schulstufe und in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsEine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülerinnen und Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden durch Verordnung des Landesschulrates mit 45 Minuten festgelegt werden.
  2. Absatz 2Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen vorzusehen. Die Durchschnittsdauer der Pausen hat in der Regel zehn Minuten zu betragen. An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine Unterschreitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Landesschulrates möglich, wobei die Durchschnittsdauer von acht Minuten nicht unterschritten werden darf.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Änderungen des Paragraph 2, Absatz 7,, des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

Landeshauptmann

Voves

Landesrat

Schickhofer