69. Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG geändert wird (Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz – Novelle 2014)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, beschlossen:Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, beschlossen:
Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG, LGBl. Nr. 77/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt „II. Kollegium des Bezirksschulrates“ mit den §§ 6 bis 8 und die Überschrift des Abschnitts „III. Gemeinsame Bestimmungen“ entfällt.Der Abschnitt „II. Kollegium des Bezirksschulrates“ mit den Paragraphen 6 bis 8 und die Überschrift des Abschnitts „III. Gemeinsame Bestimmungen“ entfällt.
Der Abschnitt „IV.“ über die Schlussbestimmungen erhält die Nummer „II.“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 2. lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
mit beratender Stimme
zwei Vertreterinnen/Vertreter der katholischen Kirche und eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses sowie je eine Vertreterin/ein Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 5000 österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Lande Steiermark angehören;
die Leiterin/der Leiter der mit den Angelegenheiten des Pflichtschulwesens befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Landesschulrates;
die Landesschulinspektorinnen/Landesschulinspektoren und die Berufssschulinspektorinnen/ Berufsschulinspektoren;
die/der schulärztliche Referentin/Referent des Landesschulrates (Landesschulärztin/ Landesschularzt) und die/der mit den Angelegenheiten des schulärztlichen Dienstes befasste Referentin/Referent des Amtes der Landesregierung;
die/der mit den Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung befasste Referentin/Referent des Amtes der Landesregierung;
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;
die Amtsführende Präsidentin/der Amtsführende Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3;die Amtsführende Präsidentin/der Amtsführende Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3;
die drei Landesschulsprecherinnen/Landesschulsprecher des Landes-Schülerbeirates;
Vertreterinnen/Vertreter der Eltern;
Vertreterinnen/Vertreter der Lehrerschaft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die im § 1 Z 2 lit. a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Von den Verbänden der Elternvereine wird jeweils eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter bestimmt. Jeweils eine Lehrervertreterin/ein Lehrervertreter wird von der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, und der Personalvertretung der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, sowie vom Fachausschuss der allgemein bildenden höheren Schulen und vom Fachausschuss für berufsbildende mittlere und höhere Schulen bestimmt. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.“Die im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Von den Verbänden der Elternvereine wird jeweils eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter bestimmt. Jeweils eine Lehrervertreterin/ein Lehrervertreter wird von der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, und der Personalvertretung der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, sowie vom Fachausschuss der allgemein bildenden höheren Schulen und vom Fachausschuss für berufsbildende mittlere und höhere Schulen bestimmt. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Fraktionen
Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der Landtagsparteien in Fraktionen. Bei der Präsidentin/Beim Präsidenten des Landesschulrates ergibt sich die Fraktionszugehörigkeit aus der Wahl zur Landeshauptfrau/zum Landeshauptmann.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
(1)Absatz einsDie im § 1 Z 1 lit. b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind im Verhinderungsfall durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied, die im § 1 Z 2 lit. a, g, j und k angeführten Mitglieder durch ein für sie bestelltes Ersatzmitglied zu vertreten.Die im Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind im Verhinderungsfall durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied, die im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a,, g, j und k angeführten Mitglieder durch ein für sie bestelltes Ersatzmitglied zu vertreten.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abschnitt „II. Kollegium des Bezirksschulrates“ mit den §§ 6 bis 8 entfällt.Der Abschnitt „II. Kollegium des Bezirksschulrates“ mit den Paragraphen 6 bis 8 entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift „III. Gemeinsame Bestimmungen“ entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die §§ 9 bis 13 lauten:Die Paragraphen 9 bis 13 lauten:
„§ 9
Persönliche Voraussetzungen
Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein.
§ 10Paragraph 10,
Funktionsdauer
Die Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat jeweils auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen. Jedoch bleibt das Kollegium so lange im Amt, bis das neu zusammengesetzte Kollegium konstituiert ist. Die Konstituierung des neu zusammengesetzten Kollegiums hat innerhalb von 6 Monaten nach durchgeführter Wahl zum Landtag zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für die amtsführende Präsidentin/den Amtsführenden Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten des Landesschulrates.
§ 11Paragraph 11,
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)Absatz einsDas Amt eines nach § 2 bestellten Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates erlischtDas Amt eines nach Paragraph 2, bestellten Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates erlischt
durch Verzicht, der der Präsidentin/dem Präsidenten des Kollegiums gegenüber schriftlich mitzuteilen ist;
durch Widerruf der Entsendung;
durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;durch Verweigerung der Ablegung des nach Paragraph 17, Absatz eins, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;
durch Verlust der Voraussetzungen für die Bestellung;
bei den im § 1 Z 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertretern der Lehrerschaft, wenn sie nicht mehr Lehrpersonen an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013, sind, wobei jedoch ein Zeitraum bis zu 6 Monaten außer Betracht zu bleiben hat.“bei den im Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, angeführten Vertreterinnen/Vertretern der Lehrerschaft, wenn sie nicht mehr Lehrpersonen an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß Paragraph eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, sind, wobei jedoch ein Zeitraum bis zu 6 Monaten außer Betracht zu bleiben hat.“
(2)Absatz 2Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z 1 lit. b, die im § 1 Z 2 lit. a, g, i, j und k genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, die im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a,, g, i, j und k genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.
(4)Absatz 4Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften des § 2.Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften des Paragraph 2,
§ 12Paragraph 12,
Beschlussfähigkeit, Neubestellung und Beschlussunfähigkeit
Das Kollegium des Landesschulrates ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist. Ist jedoch dieses Kollegium durch mehr als 6 Monate beschlussunfähig, dann sind seine Mitglieder neu zu bestellen. Diese Frist beginnt vom Zeitpunkt der ersten Sitzung des Kollegiums, in der die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde, an zu laufen.
§ 13Paragraph 13,
Entschädigung
(1)Absatz einsAls Entschädigung für die mit dem Amte eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates verbundenen Aufwendungen gebühren den nach § 2 bestellten Mitgliedern Reisegebühren sowie Entschädigung für den Verdienstentgang.Als Entschädigung für die mit dem Amte eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates verbundenen Aufwendungen gebühren den nach Paragraph 2, bestellten Mitgliedern Reisegebühren sowie Entschädigung für den Verdienstentgang.
(2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.“Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abschnitt mit der Bezeichnung „IV. Schlussbestimmungen“ erhält die Bezeichnung „II. Schlussbestimmungen“.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Text des § 15 wird zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 15, wird zu Absatz eins und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Z 2, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 1, 9, 10, 11, 12, 13, der Entfall des Abschnittes II. und der Überschrift des Abschnittes III. sowie die Umnummerierung des Abschnittes IV. durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der Paragraphen eins, Ziffer 2,, 2 Absatz 2,, 3, 4 Absatz eins,, 9, 10, 11, 12, 13, der Entfall des Abschnittes römisch II. und der Überschrift des Abschnittes römisch III. sowie die Umnummerierung des Abschnittes römisch IV. durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Landeshauptmann Voves | Landesrat Schickhofer |