Jahrgang 2014

Ausgegeben am 23. Juni 2014

66. Verordnung:

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014

66. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juni 2014 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014)

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbstständiger Wirkungsbereich des Landes und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in Landesangelegenheiten) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWerden Verwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.
  2. Absatz 2Werden Landesverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3Die Bundespolizeidirektionen haben für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

Paragraph 3,

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde der/dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an die Abgabepflichtige/den Abgabepflichtigen ein.

Paragraph 4,

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.

Paragraph 5,

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Paragraph 7,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2012,, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves

Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung

  1. A
    Allgemeiner Teil

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost fällt

13,20

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet

13,20

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

6,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

6,10

5.

Herstellung von Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.), wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt, für jeden Bogen der Gleichschrift

6,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist

6,10

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist

6,10

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

  1. B
    Besonderer Teil
  2. Ziffer römisch eins
    Staatsbürgerschaftswesen

8.

Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf die Ehegattin/den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner bei einem Jahresbruttoeinkommen der Person, der die Staatsbürgerschaft verliehen wird oder auf die die Verleihung der Staatsbürgerschaft erstreckt wird

 

 

bis € 2.633,00

134,50

von € 2.634,00 bis € 27.140,00

 

5 %

des Jahresbruttoeinkommens

 

 

über € 27.140,00

1.357,00

9.

Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und Zusicherung der Erstreckung der Verleihungen 10 % der Tarifpost 8

 

 

10.

Bewilligung zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

411,10

11.

Entgegennahme einer auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft gerichteten Erklärung, Ausstellung einer Bescheinigung und Erlassung eines Bescheides hierüber

164,50

12.

a) Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband

54,80

 

b) Ausstellung, Änderung und Berichtigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

13,80

 

c) Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 42, Absatz eins, StbG 1985)

186,90

  1. Ziffer römisch II
    Lichtspielwesen

13.

Verleihung einer Filmvorführungsbefugnis

 

 

 

a) auf unbeschränkte Dauer bei einem Fassungsraum

1. bis 200 Personen

2. über 200 Personen

219,20

411,10

 

b) für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte

82,10

 

c) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen und für Zeitabschnitte bis zu einer Woche

27,30

14.

Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführung oder einer Verpachtung

137,00

15.

Verleihung von Filmprädikaten

13,80

16.

Genehmigung der Errichtung einer Betriebsstätte

219,20

17.

Genehmigung von Zu- oder Umbauten einer Betriebsstätte

123,30

18.

Benützungsgenehmigung für eine Betriebsstätte

68,50

  1. Ziffer römisch III
    Veranstaltungen

19.

Dauerbewilligung für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten

479,50

20.

Prüfung der Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

20,40

21.

Prüfung der Anzeige gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

20,40

22.

Genehmigung einer Geschäftsführung oder einer Verpachtung zur Ausübung einer Dauerbewilligung für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten mit Ausnahme der Genehmigung der Geschäftsführung wegen vorübergehender Behinderung der persönlichen Ausübung der Bewilligung

123,30

23.

Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gemäß Paragraph 8, Absatz 9, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40,80

24.

Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40,80

25.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Großveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

224,10

26.

Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

50,90

27.

Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

 

 

 

a) befristete Bewilligung

122,30

 

b) unbefristete Bewilligung

244,50

28.

Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und 4 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40,80

29.

Bescheinigung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten an einem festen Standort

 

 

 

a) je Geldspielapparat und angefangenem Jahr

96,10

 

b) je Unterhaltungsspielapparat und angefangenem Jahr

68,50

30.

Genehmigung einer Betriebsstätte in der Art eines Spielsalons oder einer Spielstube

411,10

31.

Erteilung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 15, Absatz 7 und 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen

 

 

 

a) über 1.000 bis 2.000 Personen

183,40

 

b) über 2.000 bis 5.000 Personen

244,50

 

c) über 5.000 Personen

305,60

 

d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb

305,60

32.

Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40,80

33.

Erteilung der Bewilligung für Motorsportanlagen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 16, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

305,60

34.

Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40,80

35.

Erteilung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte in Kernstädten und regionalen Zentren gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 17, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen

 

 

 

a) über 1.000 bis 2.000 Personen

183,40

 

b) über 2.000 bis 5.000 Personen

244,50

 

c) über 5.000 Personen

305,60

 

d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb

305,60

36.

Erteilung der Änderungsbewilligung einer Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 18, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen

 

 

 

a) über 1.000 bis 2.000 Personen

183,40

 

b) über 2.000 bis 5.000 Personen

244,50

 

c) über 5.000 Personen

305,60

 

d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb

305,60

37.

Prüfung der Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

20,40

38.

Registrierungsbestätigung gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 von

 

 

 

a) Vergnügungseinrichtung

81,50

 

b) Zelt teilbar/Sonderkonstruktion

122,30

 

c) Zelt nicht teilbar

81,50

 

d) 1–10 baugleiche Pagodenzelte

81,50

 

e) Boden teilbar/Sonderkonstruktion

122,30

 

f) Boden nicht teilbar

81,50

 

g) Tribüne teilbar/Sonderkonstruktion

122,30

 

h) Tribüne nicht teilbar

81,50

 

i) Bühne teilbar/Sonderkonstruktion

122,30

 

j) Bühne nicht teilbar

81,50

  1. Ziffer römisch IV
    Einrichtungen zur Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, Schischulen, Tanzlehranstalten, Berg- und SchiführerInnenbefugnisse

39.

Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb öffentlicher Tanzschulen für Gesellschaftstänze

 

 

 

a) für ständige Betriebe mit festem Standort und unbeschränkter Zeit

411,10

 

b) für zeitweilige Betriebe mit oder ohne festen Standort

219,20

 

c) Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin/Stellvertreterin oder eines Geschäftsführers/Stellvertreters

48,00

40.

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Schischulen sowie zur erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit von Berg- und SchiführerInnen

 

 

 

a) für die Errichtung und den Betrieb einer Schischule

164,50

 

b) für die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführung

41,10

 

c) für die Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers

82,10

  1. Ziffer römisch fünf
    Leichen- und Bestattungswesen

41.

Bewilligung zur Überführung einer Leiche ins Ausland

41,10

42.

a) Genehmigung der Errichtung privater Begräbnisstätten (mit Ausnahme der Urnenbeisetzung) außerhalb des Friedhofes

260,40

 

b) Genehmigung der Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage

381,70

 

c) Genehmigung der Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer

137,00

  1. Ziffer römisch VI
    Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen

43.

a) Bewilligung der Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums

123,30

 

b) Bewilligung für die Verlängerung der Errichtungsbewilligung

48,00

 

c) Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums

96,10

 

d) Bewilligung einer Verlegung oder wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt

96,10

 

e) Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt nach Verlegung oder einer wesentlichen Änderung

96,10

 

f) Bewilligung der Verpachtung, Übertragung oder Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

96,10

 

g) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt und Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung

27,30

 

h) Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger

96,10

44.

a) Abstandnahme von der Verpflichtung zur Bestellung der ärztlichen Leitung

34,40

 

b) Genehmigung der Bestellung der ärztlichen Leitung und der Leitung der Prosektur einer Krankenanstalt

54,80

 

c) Abstandnahme von der Verpflichtung der Bestellung einer/eines eigenen               verantwortlichen Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiters (Paragraph 39, Absatz eins, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG)

34,40

45.

a)Anerkennung eines Heilvorkommens als Heilquelle oder als Heilpeloid

246,60

 

b)Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen

164,50

46.

Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens, ausgenommen Heilfaktoren

137,00

47.

Anerkennung eines Ortes als Kurort oder Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort

191,70

48.

a) Bewilligung zur Inbetriebnahme einer Kuranstalt oder Kureinrichtung, die der               Nutzung eines Heilvorkommens dient

164,50

 

b) Bewilligung zur Vornahme wesentlicher räumlicher Änderungen einer Kuranstalt oder Kureinrichtung, wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen

68,50

 

c) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung

34,40

49.

Bewilligung zum Versand oder Vertrieb eines Produktes aus einem Heilvorkommen

123,30

  1. Ziffer römisch VII
    Jagd, Fischerei, Natur- und Waldschutz

50.

Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsichtsorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen

22,40

51.

Bestätigung und Beeidigung eines Forstschutzorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen

22,40

52.

Zulassung zur Ablegung einer Jägerprüfung (Jung- und Aufsichtsjägerprüfung) einschließlich der Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Prüfungstaxe

131,10

53.

Anerkennung oder Erweiterung eines Eigenjagdrechtes

 

 

 

je Hektar

0,40

 

mindestens aber

41,10

54.

Zuerkennung von Vorpachtrechten

 

 

 

je Hektar

0,70

 

mindestens aber

20,60

55.

Genehmigung der Veränderung am Mitgliedsstand einer Jagdgesellschaft und Bestätigung einer/eines neuen Jagdpächterin/Jagdpächters

34,40

56.

a) Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb sowie für die Auflassung einer Rotwildfütterung

68,50

 

b) Bewilligung von Wildschutzgebieten

68,50

57.

a) Bewilligung der Ausnahme von jagdlichen Verboten

27,30

 

b) Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten gemäß Paragraph 58, Absatz 2 a, Stmk. Jagdgesetz 1986 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012,

137,00

58.

Genehmigung oder Zurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung, Unterverpachtung oder Pachtabtretung

68,50

59.

Bestellung einer Jagdverwaltung

48,00

60.

Bewilligung zum Wildabschuss während der Schonzeit

27,30

61.

Bewilligung für das Auswildern von Wildarten und Wildunterarten

137,00

62.

Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb sowie für die Auflassung eines Wildgatters nach dem Jagdgesetz 1986

68,50

63.

a) Ausfertigung einer Jagdkarte

41,10

 

b) Ausfertigung einer Jagdgastkarte

20,60

64.

Bewilligung zur Schaffung oder Zusammenlegung von Katastralgemeindejagdgebieten

27,30

65.

Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit oder Abänderung der Mindestfanglängen für einzelne Fischarten

27,30

66.

Bewilligung der Landesregierung zum Aussetzen von in Steiermark nicht heimischen oder eingebürgerten Fischarten

41,10

67.

Bestätigung und Beeidigung eines Fischereiaufsichtsorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen

22,40

68.

Bewilligung des Elektrofischfanges oder sonstiger Ausnahmen von Fangbeschränkungen

34,40

69.

a) Ausfertigung einer Fischerkarte

41,10

 

b) Ausfertigung von Fischergastkarten als Block zu je 20 Stück

20,60

70.

Bewilligung eines Planes oder Projektes, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietesmaßgeblichen Bestandteile erwartet werden können

66,40

71.

Bewilligung eines Planes oder Projektes, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile erwartet werden können

266,00

72.

Ausnahmebewilligung zur selektiven und im Ausmaß beschränkten Entnahme einer begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten

13,50

73.

a) Ausnahmebewilligung zur selektiven und im Ausmaß beschränkten Entnahme einer               begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten

13,50

 

b) Bewilligung für das Aussetzen (Wiedereinbürgern) in die freie Wildbahn von               wildlebenden Tierarten sowie das Aussetzen von gezüchteten Hybriden

13,50

74.

a) Ausnahmebewilligung, um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen

13,50

 

b) Bewilligung zur Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht heimisch sind, wenn sich diese nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt

13,50

75.

Bewilligung für die Veränderung eines geschützten Landschaftsteiles oder Naturdenkmales

260,40

76.

Bewilligung für ein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet oder Gewässer- und Uferschutzgebiet

 

 

 

a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm, Sand, Schotter und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten und dergleichen) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten

274,00

 

b) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe

219,20

 

c)Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, oder g fallen

48,00

 

d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz

54,80

 

e) Erdbewegungen

137,00

 

f) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hierfür genehmigten Plätzen

13,80

 

g) Errichtung von Wasserkraftanlagen

411,10

 

h) alle anderen Bewilligungen

48,00

77.

Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben in einem Naturschutzgebiet

 

 

 

a) Ein und Zweifamilienhäuser, Wohnbauvorhaben, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, sowie Bauführungen kleinerer Art

48,00

 

b) Bodenentnahmen, Sprengungen oder Grabungen geringeren Ausmaßes für privaten               Bedarf

27,30

 

c) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hierfür genehmigten Plätzen

13,80

 

d) alle anderen Ausnahmebewilligungen

548,20

78.

Bewilligung für die Vornahme von Ankündigungen

96,10

79.

Verlängerung einer Bewilligung

13,80

80.

Ausnahmebewilligung nach Einleitung des Verfahrens zur Unterschutzstellung (Paragraph 14, NSchG)

 

 

 

a) in Landschaftsschutzgebieten wie unter Tarifpost 76

 

 

 

b) in Naturschutzgebieten wie unter Tarifpost 77

 

 

81.

Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Geländefahrzeugen

54,80

82.

Ausnahmebewilligung für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen

96,10

83.

Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für Geländefahrzeuge

54,80

  1. Ziffer römisch VIII
    Grundverkehr

84.

Zustimmung zur Übertragung des Eigentums oder Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an Grundstücken sowie zur Einräumung des Rechtes zur Bauführung auf fremdem Grund bei einer vereinbarten Gegenleistung

 

 

bis

1.816,00

 

 

 

41,10

 

von

1.817,00

bis

7.267,00

82,10

 

von

7.268,00

bis

14.534,00

123,30

 

von

14.535,00

bis

29.069,00

164,50

 

von

29.070,00

bis

50.871,00

205,50

 

von

50.872,00

bis

72.673,00

246,60

 

von

72.674,00

bis

109.009,00

369,80

 

von

109.010,00

bis

218.018,00

493,20

 

von

218.019,00

bis

508.710,00

822,50

 

über

508.710,00

 

 

 

1.233,10

 

 

Für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die keine oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung beinhalten, ist der Einheitswert für die obigen Tarifsätze maßgebend.

 

 

85.

a) Ausnahmefeststellungsbescheide nach dem GVG: 50 % der Tarifpost 84

 

 

 

b) Zustimmung nach Paragraph 28, GVG: 200 % der Tarifpost 84, höchstens aber

1.370,00

  1. Ziffer römisch IX
    Elektrizitätswesen

86.

Energierechtliche Bewilligung für die Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage,

je Bewilligung

41,10

87.

a) Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Anlage

41,10

 

b) Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung einer elektrischen Anlage

82,10

88.

a) Verleihung einer Konzession für den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens

1.370,00

 

b) Erteilung einer sonstigen Bewilligung oder Genehmigung

479,50

 

c) Änderung der Konzessionsgebietsgrenzen eines Elektroversorgungsunternehmens

30,30

  1. Ziffer römisch zehn
    Straßenpolizei

89.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug mit größeren als den zulässigen Gewichten

 

 

 

römisch eins. für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) je Fahrzeug

27,30

 

römisch II. für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines Jahres

82,10

90.

a) Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder Verboten für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) für jedes Fahrzeug

41,10

 

b) für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines Jahres

164,50

 

c) Bewilligung von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, bzw. Absatz 4, StVO für jedes Fahrzeug, sofern für die Erteilung der Bewilligung nicht bereits eine Abgabe gemäß TP 44 Litera b, der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 entrichtet wurde

35,40

91.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen

 

 

 

römisch eins. mit Kraftfahrzeugen

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

82,10

54,80

 

römisch II. ohne Kraftfahrzeuge

20,60

92.

Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren

 

 

 

a) ohne Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung

13,80

 

b) nach Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung

frei

93.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken

41,10

94.

Bewilligung von Lautsprecherwerbungen auf Straßen für jeden Tonwagen oder für jede Lautsprecheranlage

 

 

 

a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen

54,80

 

b) für längerfristige Bewilligungen

191,70

95.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten je Werbung und Ankündigung

82,10

96.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen

34,40

97.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße

20,60

  1. Ziffer römisch XI
    Verschiedenes

98.

Bewilligung zur Führung des Landeswappens

822,10

99.

Bewilligung zur Verwendung des Landeswappens in Einzelfällen

82,10

100.

a) Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten als TotalisateurIn

411,10

 

b) Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführung für den Totalisateurbetrieb

123,30

 

c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Totalisateurbetrieb je Standort

137,00

101.

a) Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

411,10

 

b) Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführung für den Buchmacherbetrieb

123,30

 

c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Buchmacherbetrieb je Standort

137,00

102.

Ausstellung eines Zeugnisses über die Tauglichkeit eines Baustoffes, eines Bauteiles, einer Bauweise oder eines bauchemischen Mittels (Zulassungsbescheinigung)

191,70

103.

Genehmigung nach dem Steiermärkischen Gasgesetz

48,00

104.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb vor Anwendbarkeit des Übereinkommens bzw. über Züchtung oder künstliche Vermehrung

20,60

105.

Gesamtbescheid mit Genehmigungskonzentration gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

1.357,00

106.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

13,20

107.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde für die Haltung eines Hundes gemäß Paragraph 3 b, Absatz 9, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005

40,80

  1. Ziffer römisch XII
    Baurecht soweit dessen Vollziehung durch Landesbehörden erfolgt (Paragraph 40, Absatz 5, Stmk. Gemeindeordnung 1967)

108.

Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Neubauten und Zubauten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz

 

 

 

a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3

0,60

 

b) mindestens jedoch

30,60

109.

Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Umbauten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes

20,40

110.

Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Flugdächern

 

 

 

a) je Quadratmeter überbaute Fläche

5,10

 

b) mindestens jedoch

30,60

111.

Bewilligung zur Errichtung von Traglufthallen

 

 

 

a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche

5,10

 

b) mindestens jedoch

30,60

112.

Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3, bzw. Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a, des Steiermärkischen Baugesetzes

 

 

 

a) je Pkw-Abstellplatz

10,20

 

b) je Lkw-Abstellplatz

20,40

113.

Bewilligung zur Errichtung von Geschäftsportalen

 

 

 

a) je laufenden Meter

10,20

 

b) mindestens jedoch

30,60

114.

Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern

 

 

 

a) je laufenden Meter

1,50

 

b) mindestens jedoch

30,60

115.

Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden

30,60

116.

Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen Grundes gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter

0,30

117.

Benützungsbewilligungen gemäß Paragraph 38, Steiermärkisches Baugesetz

 

 

 

a) je Einzelfall

30,60

 

b) je Hochhaus

152,80

118.

Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäߧ 20 Steiermärkisches Baugesetz, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen

30,60