Jahrgang 2014 | Ausgegeben am 23. Juni 2014 |
66. Verordnung: | Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 |
Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde der/dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an die Abgabepflichtige/den Abgabepflichtigen ein.
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2012,, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
1. | Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost fällt | € | 13,20 |
2. | Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet | € | 13,20 |
3. | Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt | € | 6,10 |
4. | Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift | € | 6,10 |
5. | Herstellung von Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.), wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt, für jeden Bogen der Gleichschrift | € | 6,10 |
6. | Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist | € | 6,10 |
7. | Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist | € | 6,10 |
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
8. | Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf die Ehegattin/den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner bei einem Jahresbruttoeinkommen der Person, der die Staatsbürgerschaft verliehen wird oder auf die die Verleihung der Staatsbürgerschaft erstreckt wird |
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bis € 2.633,00 | € | 134,50 | |
von € 2.634,00 bis € 27.140,00 |
| 5 % | |
des Jahresbruttoeinkommens |
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über € 27.140,00 | € | 1.357,00 | |
9. | Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und Zusicherung der Erstreckung der Verleihungen 10 % der Tarifpost 8 |
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10. | Bewilligung zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft | € | 411,10 |
11. | Entgegennahme einer auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft gerichteten Erklärung, Ausstellung einer Bescheinigung und Erlassung eines Bescheides hierüber | € | 164,50 |
12. | a) Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband | € | 54,80 |
| b) Ausstellung, Änderung und Berichtigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft | € | 13,80 |
| c) Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 42, Absatz eins, StbG 1985) | € | 186,90 |
13. | Verleihung einer Filmvorführungsbefugnis |
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| a) auf unbeschränkte Dauer bei einem Fassungsraum 1. bis 200 Personen 2. über 200 Personen | € € | 219,20 411,10 |
| b) für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte | € | 82,10 |
| c) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen und für Zeitabschnitte bis zu einer Woche | € | 27,30 |
14. | Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführung oder einer Verpachtung | € | 137,00 |
15. | Verleihung von Filmprädikaten | € | 13,80 |
16. | Genehmigung der Errichtung einer Betriebsstätte | € | 219,20 |
17. | Genehmigung von Zu- oder Umbauten einer Betriebsstätte | € | 123,30 |
18. | Benützungsgenehmigung für eine Betriebsstätte | € | 68,50 |
19. | Dauerbewilligung für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten | € | 479,50 |
20. | Prüfung der Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 20,40 |
21. | Prüfung der Anzeige gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 20,40 |
22. | Genehmigung einer Geschäftsführung oder einer Verpachtung zur Ausübung einer Dauerbewilligung für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten mit Ausnahme der Genehmigung der Geschäftsführung wegen vorübergehender Behinderung der persönlichen Ausübung der Bewilligung | € | 123,30 |
23. | Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gemäß Paragraph 8, Absatz 9, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 40,80 |
24. | Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 40,80 |
25. | Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Großveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 224,10 |
26. | Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 50,90 |
27. | Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 |
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| a) befristete Bewilligung | € | 122,30 |
| b) unbefristete Bewilligung | € | 244,50 |
28. | Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und 4 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 40,80 |
29. | Bescheinigung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten an einem festen Standort |
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| a) je Geldspielapparat und angefangenem Jahr | € | 96,10 |
| b) je Unterhaltungsspielapparat und angefangenem Jahr | € | 68,50 |
30. | Genehmigung einer Betriebsstätte in der Art eines Spielsalons oder einer Spielstube | € | 411,10 |
31. | Erteilung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 15, Absatz 7 und 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen |
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| a) über 1.000 bis 2.000 Personen | € | 183,40 |
| b) über 2.000 bis 5.000 Personen | € | 244,50 |
| c) über 5.000 Personen | € | 305,60 |
| d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb | € | 305,60 |
32. | Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 40,80 |
33. | Erteilung der Bewilligung für Motorsportanlagen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 16, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 305,60 |
34. | Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 40,80 |
35. | Erteilung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte in Kernstädten und regionalen Zentren gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 17, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen |
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| a) über 1.000 bis 2.000 Personen | € | 183,40 |
| b) über 2.000 bis 5.000 Personen | € | 244,50 |
| c) über 5.000 Personen | € | 305,60 |
| d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb | € | 305,60 |
36. | Erteilung der Änderungsbewilligung einer Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 18, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen |
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| a) über 1.000 bis 2.000 Personen | € | 183,40 |
| b) über 2.000 bis 5.000 Personen | € | 244,50 |
| c) über 5.000 Personen | € | 305,60 |
| d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb | € | 305,60 |
37. | Prüfung der Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | € | 20,40 |
38. | Registrierungsbestätigung gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 von |
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| a) Vergnügungseinrichtung | € | 81,50 |
| b) Zelt teilbar/Sonderkonstruktion | € | 122,30 |
| c) Zelt nicht teilbar | € | 81,50 |
| d) 1–10 baugleiche Pagodenzelte | € | 81,50 |
| e) Boden teilbar/Sonderkonstruktion | € | 122,30 |
| f) Boden nicht teilbar | € | 81,50 |
| g) Tribüne teilbar/Sonderkonstruktion | € | 122,30 |
| h) Tribüne nicht teilbar | € | 81,50 |
| i) Bühne teilbar/Sonderkonstruktion | € | 122,30 |
| j) Bühne nicht teilbar | € | 81,50 |
39. | Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb öffentlicher Tanzschulen für Gesellschaftstänze |
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| a) für ständige Betriebe mit festem Standort und unbeschränkter Zeit | € | 411,10 |
| b) für zeitweilige Betriebe mit oder ohne festen Standort | € | 219,20 |
| c) Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin/Stellvertreterin oder eines Geschäftsführers/Stellvertreters | € | 48,00 |
40. | Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Schischulen sowie zur erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit von Berg- und SchiführerInnen |
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| a) für die Errichtung und den Betrieb einer Schischule | € | 164,50 |
| b) für die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführung | € | 41,10 |
| c) für die Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers | € | 82,10 |
41. | Bewilligung zur Überführung einer Leiche ins Ausland | € | 41,10 |
42. | a) Genehmigung der Errichtung privater Begräbnisstätten (mit Ausnahme der Urnenbeisetzung) außerhalb des Friedhofes | € | 260,40 |
| b) Genehmigung der Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage | € | 381,70 |
| c) Genehmigung der Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer | € | 137,00 |
43. | a) Bewilligung der Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums | € | 123,30 |
| b) Bewilligung für die Verlängerung der Errichtungsbewilligung | € | 48,00 |
| c) Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums | € | 96,10 |
| d) Bewilligung einer Verlegung oder wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt | € | 96,10 |
| e) Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt nach Verlegung oder einer wesentlichen Änderung | € | 96,10 |
| f) Bewilligung der Verpachtung, Übertragung oder Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt | € | 96,10 |
| g) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt und Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung | € | 27,30 |
| h) Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger | € | 96,10 |
44. | a) Abstandnahme von der Verpflichtung zur Bestellung der ärztlichen Leitung | € | 34,40 |
| b) Genehmigung der Bestellung der ärztlichen Leitung und der Leitung der Prosektur einer Krankenanstalt | € | 54,80 |
| c) Abstandnahme von der Verpflichtung der Bestellung einer/eines eigenen verantwortlichen Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiters (Paragraph 39, Absatz eins, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG) | € | 34,40 |
45. | a)Anerkennung eines Heilvorkommens als Heilquelle oder als Heilpeloid | € | 246,60 |
| b)Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen | € | 164,50 |
46. | Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens, ausgenommen Heilfaktoren | € | 137,00 |
47. | Anerkennung eines Ortes als Kurort oder Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort | € | 191,70 |
48. | a) Bewilligung zur Inbetriebnahme einer Kuranstalt oder Kureinrichtung, die der Nutzung eines Heilvorkommens dient | € | 164,50 |
| b) Bewilligung zur Vornahme wesentlicher räumlicher Änderungen einer Kuranstalt oder Kureinrichtung, wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen | € | 68,50 |
| c) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung | € | 34,40 |
49. | Bewilligung zum Versand oder Vertrieb eines Produktes aus einem Heilvorkommen | € | 123,30 |
50. | Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsichtsorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen | € | 22,40 |
51. | Bestätigung und Beeidigung eines Forstschutzorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen | € | 22,40 |
52. | Zulassung zur Ablegung einer Jägerprüfung (Jung- und Aufsichtsjägerprüfung) einschließlich der Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Prüfungstaxe | € | 131,10 |
53. | Anerkennung oder Erweiterung eines Eigenjagdrechtes |
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| je Hektar | € | 0,40 |
| mindestens aber | € | 41,10 |
54. | Zuerkennung von Vorpachtrechten |
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| je Hektar | € | 0,70 |
| mindestens aber | € | 20,60 |
55. | Genehmigung der Veränderung am Mitgliedsstand einer Jagdgesellschaft und Bestätigung einer/eines neuen Jagdpächterin/Jagdpächters | € | 34,40 |
56. | a) Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb sowie für die Auflassung einer Rotwildfütterung | € | 68,50 |
| b) Bewilligung von Wildschutzgebieten | € | 68,50 |
57. | a) Bewilligung der Ausnahme von jagdlichen Verboten | € | 27,30 |
| b) Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten gemäß Paragraph 58, Absatz 2 a, Stmk. Jagdgesetz 1986 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012, | € | 137,00 |
58. | Genehmigung oder Zurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung, Unterverpachtung oder Pachtabtretung | € | 68,50 |
59. | Bestellung einer Jagdverwaltung | € | 48,00 |
60. | Bewilligung zum Wildabschuss während der Schonzeit | € | 27,30 |
61. | Bewilligung für das Auswildern von Wildarten und Wildunterarten | € | 137,00 |
62. | Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb sowie für die Auflassung eines Wildgatters nach dem Jagdgesetz 1986 | € | 68,50 |
63. | a) Ausfertigung einer Jagdkarte | € | 41,10 |
| b) Ausfertigung einer Jagdgastkarte | € | 20,60 |
64. | Bewilligung zur Schaffung oder Zusammenlegung von Katastralgemeindejagdgebieten | € | 27,30 |
65. | Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit oder Abänderung der Mindestfanglängen für einzelne Fischarten | € | 27,30 |
66. | Bewilligung der Landesregierung zum Aussetzen von in Steiermark nicht heimischen oder eingebürgerten Fischarten | € | 41,10 |
67. | Bestätigung und Beeidigung eines Fischereiaufsichtsorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen | € | 22,40 |
68. | Bewilligung des Elektrofischfanges oder sonstiger Ausnahmen von Fangbeschränkungen | € | 34,40 |
69. | a) Ausfertigung einer Fischerkarte | € | 41,10 |
| b) Ausfertigung von Fischergastkarten als Block zu je 20 Stück | € | 20,60 |
70. | Bewilligung eines Planes oder Projektes, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietesmaßgeblichen Bestandteile erwartet werden können | € | 66,40 |
71. | Bewilligung eines Planes oder Projektes, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile erwartet werden können | € | 266,00 |
72. | Ausnahmebewilligung zur selektiven und im Ausmaß beschränkten Entnahme einer begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten | € | 13,50 |
73. | a) Ausnahmebewilligung zur selektiven und im Ausmaß beschränkten Entnahme einer begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten | € | 13,50 |
| b) Bewilligung für das Aussetzen (Wiedereinbürgern) in die freie Wildbahn von wildlebenden Tierarten sowie das Aussetzen von gezüchteten Hybriden | € | 13,50 |
74. | a) Ausnahmebewilligung, um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen | € | 13,50 |
| b) Bewilligung zur Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht heimisch sind, wenn sich diese nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt | € | 13,50 |
75. | Bewilligung für die Veränderung eines geschützten Landschaftsteiles oder Naturdenkmales | € | 260,40 |
76. | Bewilligung für ein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet oder Gewässer- und Uferschutzgebiet |
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| a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm, Sand, Schotter und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten und dergleichen) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten | € | 274,00 |
| b) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe | € | 219,20 |
| c)Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, oder g fallen | € | 48,00 |
| d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz | € | 54,80 |
| e) Erdbewegungen | € | 137,00 |
| f) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hierfür genehmigten Plätzen | € | 13,80 |
| g) Errichtung von Wasserkraftanlagen | € | 411,10 |
| h) alle anderen Bewilligungen | € | 48,00 |
77. | Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben in einem Naturschutzgebiet |
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| a) Ein und Zweifamilienhäuser, Wohnbauvorhaben, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, sowie Bauführungen kleinerer Art | € | 48,00 |
| b) Bodenentnahmen, Sprengungen oder Grabungen geringeren Ausmaßes für privaten Bedarf | € | 27,30 |
| c) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hierfür genehmigten Plätzen | € | 13,80 |
| d) alle anderen Ausnahmebewilligungen | € | 548,20 |
78. | Bewilligung für die Vornahme von Ankündigungen | € | 96,10 |
79. | Verlängerung einer Bewilligung | € | 13,80 |
80. | Ausnahmebewilligung nach Einleitung des Verfahrens zur Unterschutzstellung (Paragraph 14, NSchG) |
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| a) in Landschaftsschutzgebieten wie unter Tarifpost 76 |
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| b) in Naturschutzgebieten wie unter Tarifpost 77 |
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81. | Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Geländefahrzeugen | € | 54,80 |
82. | Ausnahmebewilligung für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen | € | 96,10 |
83. | Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für Geländefahrzeuge | € | 54,80 |
84. | Zustimmung zur Übertragung des Eigentums oder Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an Grundstücken sowie zur Einräumung des Rechtes zur Bauführung auf fremdem Grund bei einer vereinbarten Gegenleistung |
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bis | € | 1.816,00 |
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| € | 41,10 | ||||
von | € | 1.817,00 | bis | € | 7.267,00 | € | 82,10 | ||||
von | € | 7.268,00 | bis | € | 14.534,00 | € | 123,30 | ||||
von | € | 14.535,00 | bis | € | 29.069,00 | € | 164,50 | ||||
von | € | 29.070,00 | bis | € | 50.871,00 | € | 205,50 | ||||
von | € | 50.872,00 | bis | € | 72.673,00 | € | 246,60 | ||||
von | € | 72.674,00 | bis | € | 109.009,00 | € | 369,80 | ||||
von | € | 109.010,00 | bis | € | 218.018,00 | € | 493,20 | ||||
von | € | 218.019,00 | bis | € | 508.710,00 | € | 822,50 | ||||
über | € | 508.710,00 |
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| € | 1.233,10 | ||||
| Für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die keine oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung beinhalten, ist der Einheitswert für die obigen Tarifsätze maßgebend. |
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85. | a) Ausnahmefeststellungsbescheide nach dem GVG: 50 % der Tarifpost 84 |
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| b) Zustimmung nach Paragraph 28, GVG: 200 % der Tarifpost 84, höchstens aber | € | 1.370,00 | ||||||||
86. | Energierechtliche Bewilligung für die Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage, je Bewilligung | € | 41,10 |
87. | a) Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Anlage | € | 41,10 |
| b) Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung einer elektrischen Anlage | € | 82,10 |
88. | a) Verleihung einer Konzession für den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens | € | 1.370,00 |
| b) Erteilung einer sonstigen Bewilligung oder Genehmigung | € | 479,50 |
| c) Änderung der Konzessionsgebietsgrenzen eines Elektroversorgungsunternehmens | € | 30,30 |
89. | Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug mit größeren als den zulässigen Gewichten |
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| römisch eins. für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) je Fahrzeug | € | 27,30 |
| römisch II. für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines Jahres | € | 82,10 |
90. | a) Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder Verboten für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) für jedes Fahrzeug | € | 41,10 |
| b) für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines Jahres | € | 164,50 |
| c) Bewilligung von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, bzw. Absatz 4, StVO für jedes Fahrzeug, sofern für die Erteilung der Bewilligung nicht bereits eine Abgabe gemäß TP 44 Litera b, der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 entrichtet wurde | € | 35,40 |
91. | Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen |
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| römisch eins. mit Kraftfahrzeugen 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | € € | 82,10 54,80 |
| römisch II. ohne Kraftfahrzeuge | € | 20,60 |
92. | Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren |
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| a) ohne Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung | € | 13,80 |
| b) nach Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung | € | frei |
93. | Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken | € | 41,10 |
94. | Bewilligung von Lautsprecherwerbungen auf Straßen für jeden Tonwagen oder für jede Lautsprecheranlage |
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| a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen | € | 54,80 |
| b) für längerfristige Bewilligungen | € | 191,70 |
95. | Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten je Werbung und Ankündigung | € | 82,10 |
96. | Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen | € | 34,40 |
97. | Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße | € | 20,60 |
98. | Bewilligung zur Führung des Landeswappens | € | 822,10 |
99. | Bewilligung zur Verwendung des Landeswappens in Einzelfällen | € | 82,10 |
100. | a) Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten als TotalisateurIn | € | 411,10 |
| b) Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführung für den Totalisateurbetrieb | € | 123,30 |
| c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Totalisateurbetrieb je Standort | € | 137,00 |
101. | a) Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung) | € | 411,10 |
| b) Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführung für den Buchmacherbetrieb | € | 123,30 |
| c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Buchmacherbetrieb je Standort | € | 137,00 |
102. | Ausstellung eines Zeugnisses über die Tauglichkeit eines Baustoffes, eines Bauteiles, einer Bauweise oder eines bauchemischen Mittels (Zulassungsbescheinigung) | € | 191,70 |
103. | Genehmigung nach dem Steiermärkischen Gasgesetz | € | 48,00 |
104. | Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb vor Anwendbarkeit des Übereinkommens bzw. über Züchtung oder künstliche Vermehrung | € | 20,60 |
105. | Gesamtbescheid mit Genehmigungskonzentration gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 | € | 1.357,00 |
106. | Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 | € | 13,20 |
107. | Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde für die Haltung eines Hundes gemäß Paragraph 3 b, Absatz 9, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 | € | 40,80 |
108. | Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Neubauten und Zubauten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz |
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| a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 | € | 0,60 |
| b) mindestens jedoch | € | 30,60 |
109. | Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Umbauten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, bzw. Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes | € | 20,40 |
110. | Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Flugdächern |
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| a) je Quadratmeter überbaute Fläche | € | 5,10 |
| b) mindestens jedoch | € | 30,60 |
111. | Bewilligung zur Errichtung von Traglufthallen |
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| a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche | € | 5,10 |
| b) mindestens jedoch | € | 30,60 |
112. | Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3, bzw. Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a, des Steiermärkischen Baugesetzes |
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| a) je Pkw-Abstellplatz | € | 10,20 |
| b) je Lkw-Abstellplatz | € | 20,40 |
113. | Bewilligung zur Errichtung von Geschäftsportalen |
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| a) je laufenden Meter | € | 10,20 |
| b) mindestens jedoch | € | 30,60 |
114. | Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern |
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| a) je laufenden Meter | € | 1,50 |
| b) mindestens jedoch | € | 30,60 |
115. | Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden | € | 30,60 |
116. | Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen Grundes gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter | € | 0,30 |
117. | Benützungsbewilligungen gemäß Paragraph 38, Steiermärkisches Baugesetz |
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| a) je Einzelfall | € | 30,60 |
| b) je Hochhaus | € | 152,80 |
118. | Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäߧ 20 Steiermärkisches Baugesetz, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen | € | 30,60 |