63. Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24 Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 24a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 63/2014“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.“Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 entfallen.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ansprüche oder Forderungen der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht – gehen im Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.“Ansprüche oder Forderungen der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber Dritten – ausgenommen solche gemäß Paragraph 947, ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht – gehen im Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 9 entfällt die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „ 3 oder“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 63/2014Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014,
(1)Absatz einsDer Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 für Leistungen der Mindestsicherung, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, für Leistungen der Mindestsicherung, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
(2)Absatz 2Für Personen, die rechtskräftig gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß § 17 Abs. 3 iVm Abs. 9 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.“Für Personen, die rechtskräftig gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 8, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 9, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 4 und 9 und § 24a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 treten mit Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4 und 9 und Paragraph 24 a, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 außer Kraft.“ in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 außer Kraft.“
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