Jahrgang 2014

Ausgegeben am 31. März 2014

30. Verordnung:

StLVwG-Entschädigungsverordnung

30. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 2014 über die Höhe der Entschädigung der fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter für die Erfüllung ihrer Aufgaben am Landesverwaltungsgericht (StLVwG-Entschädigungsverordnung –StLVwG-EV)

Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 14, des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013, wird verordnet:

Paragraph eins,

Reisekosten

  1. Absatz einsDie Entschädigung der fachkundigen Laienrichterin/des fachkundigen Laienrichters und der Ersatzrichterin/des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder Sitzung eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes und durch die Rückreise verursacht werden.
  2. Absatz 2Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung der fachkundigen Laienrichterin/des fachkundigen Laienrichters oder der Ersatzrichterin/des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel; er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes und der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem, wo die fachkundige Laienrichterin/der fachkundige Laienrichter oder die Ersatzrichterin/der Ersatzrichter die Reise antreten oder beenden muss.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 7,, 8, 9 und 11 des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 2,

Sitzungsgeld

Die Entschädigung von Laienrichterinnen/Laienrichtern, die nicht Landesbedienstete sind, umfasst auch ein Sitzungsgeld je angefangener halber Stunde in Höhe von 10 Euro.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves