Jahrgang 2014

Ausgegeben am 21. Februar 2014

19. Verordnung:

Rechte und Pflichten sowie Wahl des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 2014 über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Auf Grund des Paragraph 15 b, des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt, ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 15 b, des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, die Rechte und Pflichten sowie die Modalitäten der Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in Ausbildungseinrichtungen.

Paragraph 2,

Beratung mit Interessenvertretungen

Die Mitglieder des Vertrauensrates können sich innerhalb der Ausbildungszeit mit der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und/oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer beraten. Diese Beratungsgespräche sind bei der Ausbildungsleiterin/beim Ausbildungsleiter oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter anzumelden und dürfen den internen Ausbildungs- und Betriebsablauf nicht über Gebühr stören.

Paragraph 3,

Bildungsfreistellung

  1. Absatz einsJedes Mitglied des Vertrauensrats hat Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung zum Zweck der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung der Ausbildungsbeihilfe.
  2. Absatz 2Die die Bildungsfreistellung in Anspruch nehmenden Mitglieder des Vertrauensrates haben die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, davon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen der Inhaberin/dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung und dem Vertrauensrat festzusetzen.
  3. Absatz 3Wird ein Mitglied des Vertrauensrates bei der nächstfolgenden Vertrauensratswahl wiedergewählt, erhöht sich der Anspruch auf Freistellung für diese Funktionsperiode um die in der Vorperiode nicht konsumierten Tage.

Paragraph 4,

Qualitätssicherungsgespräch

  1. Absatz einsDer Vertrauensrat hat das Recht, einmal pro Funktionsperiode mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder der überwiegenden Fördergeberin/dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen. Gibt es in der beauftragten/geförderten Ausbildungseinrichtung aufgrund verschiedener Standorte mehrere Vertrauensräte, ist das Gespräch mit allen Vertrauensräten eines Bundeslandes gemeinsam wahrzunehmen. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Recht, am Gespräch teilzunehmen bzw. eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu entsenden. Auf Wunsch des Vertrauensrates hat das Gespräch allerdings gänzlich oder teilweise ohne die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung bzw. ohne die entsandte Person stattzufinden. In diesem Fall hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder Fördergeberin/Fördergeber die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu informieren und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber bzw. die Fördergeberin/der Fördergeber hat allfällig anfallende angemessene Fahrtkosten (Bus oder Bahn 2. Klasse) zu ersetzen.
  2. Absatz 2Im Gespräch mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder Fördergeberin/Fördergeber hat der Vertrauensrat über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und die Modalitäten der Ausbildung zu berichten und kann Vorschläge zur Verbesserung oder Weiterentwicklung der Ausbildung machen. Weiters hat er an ihn herangetragene ausbildungsrelevante Informationen anderer Auszubildender weiterzuleiten, sofern diese nicht vertraulich sind.

Paragraph 5,

Wahlordnung

Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl im vierten Quartal jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen.

Paragraph 6,

Wahlberechtigung

Alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates am Standort der Ausbildungseinrichtung in einem Ausbildungsverhältnis befinden und in der Wählerliste gemäß Paragraph 9, Absatz 3, vermerkt sind, sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

Paragraph 7,

Mitglieder des Vertrauensrates

Die Zahl der Mitglieder des Vertrauensrates richtet sich nach der Zahl der Auszubildenden am jeweiligen Standort der Ausbildungseinrichtung entsprechend der Wählerliste gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, für den der Vertrauensrat zu wählen ist.

Auszubildende pro Standort

Zahl der Mitglieder

1 bis 30 Personen

1 Mitglied

31 bis 50 Personen

2 Mitglieder

51 bis 100 Personen

3 Mitglieder

für je weitere bis zu 100 Personen

ein weiteres Mitglied

Die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Personen sind zu Ersatzmitgliedern gewählt, wobei nach Möglichkeit mindestens dieselbe Zahl an Ersatzmitgliedern zu wählen ist. Die Ersatzmitglieder treten im Fall des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder des Rücktritts von der Funktion der ordentlichen Mitglieder an deren Stelle.

Paragraph 8,

Funktionsdauer

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses und endet mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie bei Rücktritt von der Funktion.

Paragraph 9,

Versammlung der Auszubildenden, Wahlkommission und Wählerliste

  1. Absatz einsDie Versammlung der Auszubildenden ist vom Vertrauensrat oder – sofern kein Vertrauensrat besteht – von 10 Prozent der Auszubildenden jedenfalls zu Beginn des vierten Quartals mindestens drei Tage vor dem Termin einzuberufen. Sie besteht aus allen Auszubildenden eines Standortes und hat die Aufgabe, die Wahlkommission zu bestellen.
  2. Absatz 2Für die Organisation und Durchführung der Wahl ist die aus drei Personen bestehende Wahlkommission verantwortlich. Die Mitglieder der Wahlkommission werden in der Versammlung der Auszubildenden gewählt. Die Wahlkommission konstituiert sich unmittelbar nach der Wahl und bestimmt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin/einen Wahlleiter.
  3. Absatz 3Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission möglichst nach deren Konstituierung vorzulegen. Sie ist außerdem zehn Tage vor dem Wahltag zu aktualisieren und spätestens eine Woche vor dem Wahltag an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsdatums einzutragen.

Paragraph 10,

Zeit und Ort der Wahl

Die Wahlkommission hat den Termin der Wahl in Abstimmung mit der Inhaberin/dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung oder mit der für die Ausbildung am Standort beauftragten Person frühestens 14 Tage und spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Auszubildenden anzusetzen und so zu bestimmen, dass sie während der Ausbildungszeit stattfinden kann. Die Wahl hat in den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung bzw. des Standortes, für den der Vertrauensrat zu wählen ist, stattzufinden. Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Wahl zumindest eine Woche vor der Wahl an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen.

Paragraph 11,

Wahlvorschläge

Jeder/Jedem Wahlberechtigten steht es frei, bis drei Tage vor dem Wahltag einem Mitglied der Wahlkommission eine/einen oder mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl vorzuschlagen. Die Wahlkommission hat die Liste der vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung in alphabetischer Reihenfolge zusammenzufassen und die Wahlvorschlagsliste an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Die Wahlvorschläge sind weiters in der Wahlzelle anzuschlagen.

Paragraph 12,

Stimmzettel

  1. Absatz einsDie Wahlkommission hat unverzüglich nach Feststellung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu beinhalten hat.
  2. Absatz 2Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist von der Wahlkommission unter Beachtung der Anzahl der Wahlvorschläge festzulegen.
  3. Absatz 3Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervor gehen.

Paragraph 13,

Wahlvorgang im Wahllokal

  1. Absatz einsDie Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Wahlberechtigten haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich der Wahlleiterin/dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen, sofern sie nicht persönlich bekannt sind.
  3. Absatz 3Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat jeder/jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.
  4. Absatz 4Jede/Jeder Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Die/Der Wahlberechtigte hat am Stimmzettel (entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vertrauensrates) den Namen bzw. die Namen der oder des von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen. Sodann hat sie/er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, die/der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat. Der Name der Wählerin/des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
  5. Absatz 5Jede/Jede Wahlberechtigte ist berechtigt, während des Wahlvorganges wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter Einspruch zu erheben. Die Wahlkommission hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat darüber nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Ist der Einspruch berechtigt, sind die behaupteten Mängel zu beseitigen. Gegebenenfalls muss die Wahl oder ein Teil des Wahlvorganges wiederholt werden.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Paragraph 14,

Ermittlung des Wahlergebnisses

  1. Absatz einsDie Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe
    1. Ziffer eins
      die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
    2. Ziffer 2
      die Wahlurne zu entleeren,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.
  2. Absatz 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat daraufhin die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

Paragraph 15,

Gültigkeit der Stimmzettel

  1. Absatz einsDer Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchen wählbaren Personen die Wählerin/der Wähler ihre/seine Stimme geben wollte.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      auf ihm der Name einer nicht wählbaren Person eingetragen wurde,
    3. Ziffer 3
      auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welcher Person/welchen Personen die Wählerin/der Wähler ihre/seine Stimme geben wollte.
  3. Absatz 3Sonstige zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Person(en) am Stimmzettel angebrachte Worte, Bemerkungen oder Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.

Paragraph 16,

Stimmenzählung

  1. Absatz einsDie Wahlkommission hat
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmzettel und
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmzettel
    festzustellen.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jene Kandidatin/Jener Kandidat bzw. jene Kandidatinnen/Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Vertrauensrates gewählt. Bei Stimmengleichheit ist innerhalb von drei Ausbildungstagen eine Stichwahl durchzuführen.
  3. Absatz 3Erachtet eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

Paragraph 17,

Annahme der Wahl

  1. Absatz einsNach Beendigung der Stimmenzählung hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die gewählten Kandidatinnen/Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, ist die Kandidatin/der Kandidat mit der nächstfolgenden Zahl an Stimmen gewählt.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Annahme der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten.

Paragraph 18,

Kundmachung

Das Wahlergebnis und die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vertrauensrates sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung der Inhaberin/des Inhabers der Ausbildungseinrichtung unverzüglich an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Wahlergebnis der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bzw. der Fördergeberin/dem Fördergeber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Paragraph 19,

Anfechtung

  1. Absatz einsJede/Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen vierzehn Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Inhaberin/beim Inhaber der Ausbildungseinrichtung anfechten. Diese/Dieser hat binnen vierzehn Tagen die Unterlagen der Wahl zu überprüfen und die beteiligten Personen erforderlichenfalls anzuhören. Ergibt sich die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, ist dieses richtig zu stellen und neu kundzumachen. Wenn die Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden, ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung kann die Wahl auch selbständig überprüfen und nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gegebenenfalls für ungültig erklären, wenn die Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden. Die Entscheidung der Inhaberin/des Inhabers der Ausbildungseinrichtung kann binnen eines Monats gemäß Absatz 3 angefochten werden.
  2. Absatz 2Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie binnen drei Wochen neu durchzuführen, anderenfalls ist das Ergebnis zu bestätigen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann die Wahl innerhalb eines Monats ab Kundmachung des Wahlergebnisses bzw. im Fall einer Anfechtung gemäß Absatz eins, innerhalb eines Monats ab Entscheidung der Inhaberin/des Inhabers der Ausbildungseinrichtung bei der örtlich zuständigen Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Paragraph 20,

Nachrücken bei Ausscheiden aus der Funktion

  1. Absatz einsScheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (Paragraph 7,) nach.
  2. Absatz 2Das Nachrücken ist gemäß Paragraph 17, kundzumachen und der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bzw. der Fördergeberin/dem Fördergeber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Paragraph 21,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2014, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves