Jahrgang 2014

Ausgegeben am 17. Februar 2014

16. Verordnung:

Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

16. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

Auf Grund des Paragraph 13 e, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Abschüsse

  1. Absatz einsIn Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.
  2. Absatz 2Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende, in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
  3. Absatz 3Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt 13.229 Nebelkrähen und 3.660 Rabenkrähen, somit insgesamt 16.889 Exemplare.

Paragraph 2,

Meldung des Abschusses

Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.

Paragraph 3,

Zeitlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2019 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves