16. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen
Auf Grund des § 13e Abs. 5 Z. 3 und Abs. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
§ 1
Abschüsse
(1) In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.
(2) Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende, in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
(3) Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt 13.229 Nebelkrähen und 3.660 Rabenkrähen, somit insgesamt 16.889 Exemplare.
§ 2
Meldung des Abschusses
Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.
§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2019 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves