Jahrgang 2014

Ausgegeben am 17. Februar 2014

16. Verordnung:

Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

16. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

Auf Grund des § 13e Abs. 5 Z. 3 und Abs. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

§ 1

Abschüsse

  1. (1) In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.
  2. (2) Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende, in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
  3. (3) Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt 13.229 Nebelkrähen und 3.660 Rabenkrähen, somit insgesamt 16.889 Exemplare.

§ 2

Meldung des Abschusses

Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.

§ 3

Zeitlicher Geltungsbereich

  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
  2. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2019 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves