10. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013 über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3
Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. a und c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Gegenstand
Im Bereich der Soboth und des Radlpasses wird ein in den Gemeinden Soboth, Aibl, Großradl und St. Oswald ob Eibiswald gelegenes Gebiet, das einerseits von Wiesen und Wäldern in einer großräumigen Waldlandschaft und andererseits von Grünlandnutzung und kleinräumigen Streuobstwiesen geprägt ist, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 „Soboth – Radlpass“ bezeichnet.
§ 2Paragraph 2,
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere:
die großen zusammenhängenden unverbauten Flächen, wie naturnahe Waldflächen,
die strukturierte Kulturlandschaft mit ihren Kleinbiotopen, wie Gebüschen und Baumgruppen,
die Feldrain- und Waldrandgesellschaften,
die naturnahen strukturreichen Kleingewässer, wie Quellen, Bäche, etc.,
die Lebensräume für die im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und
die naturnahen Bachabschnitte.
§ 3Paragraph 3,
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1)Absatz einsDie Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1:5000 (Anlage B).
(2)Absatz 2Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
in den Übersichtsplan (Anlage A)
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg und
bei allen Gemeindeämtern der im §1 genannten Gemeinden.
in den Detailplan (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle
§ 4Paragraph 4,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2014, in Kraft.
§ 5Paragraph 5,
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet, LGBI. Nr. 38/1981, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1981, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet, LGBI. Nr. 38/1981, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1981,, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Landeshauptmann Voves