83. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 2026 zur Erlassung einer Salzburger Bautechnikverordnung sowie zur Änderung der Salzburger Hebeanlagenverordnung
Artikel IArtikel römisch eins
Salzburger Bautechnikverordnung (S.BTV 2025)
Auf Grund der §§ 6 Abs 1 und 38 Abs 5 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, LGBl Nr 1/2016, sowie § 9 Abs 1b des Baupolizeigesetzes 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40/1997, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 38 Absatz 5, des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, sowie Paragraph 9, Absatz eins b, des Baupolizeigesetzes 1997 – BauPolG, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
1. Abschnitt
Harmonisierte Anforderungen
§ 1Paragraph eins | OIB-Richtlinien und Sonderregelungen |
§ 2Paragraph 2 | Sonstige OIB-Regelwerke |
2. Abschnitt
Fahrradabstellplätze
§ 3Paragraph 3 | Anforderungen |
3. Abschnitt
Bonusregelungen für bautechnische Qualitätsstandards von Bauten
§ 4Paragraph 4 | Dichtebonus Wärmeschutz |
§ 5Paragraph 5 | Dichtebonus Nachhaltigkeit |
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 6Paragraph 6 | Öffentliche Auflage und Gleichwertigkeit |
§ 7Paragraph 7 | Umsetzungshinweise |
§ 8Paragraph 8 | Notifikationshinweise |
§ 9Paragraph 9 | In- und Außerkrafttreten |
1. Abschnitt
Harmonisierte Anforderungen
OIB-Richtlinien und Sonderregelungen
§ 1Paragraph eins
Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:
Bautechnische Anforderung | OIB-Richtlinie | Sonderregelungen |
Nr | Titel | Ausgabe |
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Mai 2023 | keine |
Brandschutz (je nach Anwendungsfall) | 2 | Brandschutz | Mai 2023 | gemäß Teil A der Anlage 1 |
2.1 | Brandschutz bei Betriebsbauten | Mai 2023 | keine |
2.2 | Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks | Mai 2023 | keine |
2.3 | Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m | Mai 2023 | keine |
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | Mai 2023 | gemäß Teil B der Anlage 1 |
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit | 4 | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit | Mai 2023 | gemäß Teil C der Anlage 1 |
Schallschutz | 5 | Schallschutz | Mai 2023 | gemäß Teil D der Anlage 1 |
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz | 6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz | März 2015 | gemäß Teil E der Anlage 1 |
| | | | |
Sonstige OIB-Regelwerke
§ 2Paragraph 2
Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:
OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;
OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil F der Anlage 1.
2. Abschnitt
Fahrradabstellplätze
Anforderungen
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Bei Stellplätzen mit beidseitig nutzbaren Anlehnbügeln oder mit einer Vorrichtung für eine höhenversetzte Aufstellung der Fahrräder genügt eine Breite von 0,6 m. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.
(2)Absatz 2,Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 18 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.
(3)Absatz 3,Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(4)Absatz 4,Bei Bauten mit Kunden- bzw Besuchsverkehr sollen die Fahrradabstellplätze möglichst im Nahbereich der Haupteingänge situiert werden. Bei Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche ab 500 m² und vorgelagerten ebenerdigen Kfz-Stellplätzen darf die Entfernung der Fahrradabstellplätze zum Haupteingang des Handelsbetriebs nicht größer sein als die Entfernung des auf gleicher Ebene am nächsten situierten nicht barrierefreien Kfz-Stellplatzes.
(5)Absatz 5,Abweichungen zu den vorstehenden Absätzen sind zulässig, wenn dadurch den Anforderungen in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
3. Abschnitt
Bonusregelungen für bautechnische Qualitätsstandards von Bauten
Dichtebonus Wärmeschutz
§ 4Paragraph 4
Der Dichtebonus für den Wärmeschutz gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren LEKT-Wert unter 18 liegt. Der Dichtebonus für den Wärmeschutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren LEKT-Wert unter 18 liegt.
Dichtebonus Nachhaltigkeit
§ 5Paragraph 5
Der Dichtebonus für die Nachhaltigkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren GWP-Indikator für die Ökologie der Baustoffe unter oder gleich 18 liegt. Der GWP-Indikator ist gemäß der Anlage 2 zu berechnen. Der Dichtebonus für die Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren GWP-Indikator für die Ökologie der Baustoffe unter oder gleich 18 liegt. Der GWP-Indikator ist gemäß der Anlage 2 zu berechnen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Öffentliche Auflage und Gleichwertigkeit
§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.
(2)Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
Umsetzungshinweise
§ 7Paragraph 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie EU 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 2024/1275 vom 8. Mai 2024.Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie EU 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr L 2024/1275 vom 8. Mai 2024.
Notifikationshinweise
§ 8Paragraph 8
Die Verordnung LGBl Nr 83/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2026/0101/AT notifiziert.Die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2026, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2026/0101/AT notifiziert.
In- und Außerkrafttreten
§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
die Salzburger Bautechnikverordnung, LGBl Nr 55/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021;die Salzburger Bautechnikverordnung, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2021,;
die Fahrradabstellplätze-Verordnung, LGBl Nr 79/2021.die Fahrradabstellplätze-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2021,.
(2)Absatz 2,Die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Die zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen.
Anlage 1 Sonderregelungen
Teil A: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“
Abweichend von Pkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 sowie abweichend von den Pkt 5.3.1 und 5.3.5, genügt bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.
Teil B: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 3 „Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz“
Für Start- und Übergangswohnungen gilt nicht die Raumhöhe gemäß Punkt 11.2.2. (lichte Raumhöhe 2,50 m), sondern jene gemäß Punkt 11.2.3. (lichte Raumhöhe 2,40 m).
Teil C: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“
Für die Beurteilung der Barrierefreiheit sind ausschließlich die Regelwerke nach dieser Verordnung heranzuziehen.
Teil D: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 5 „Schallschutz“
Anstelle der Pkt 5.2.2 bis 5.2.4 der OIB-Richtlinie 5 gelten folgende Anforderungen:
a) Technische Anlagen für die Konditionierung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sind so zu dimensionieren, zu errichten und zu betreiben, dass die energieäquivalenten Dauerschallpegel (kein zeitbewerteter Pegel) der Anlagengeräusche in der jeweiligen Betriebsart an der Nachbargrundstücksgrenze die Werte nachstehender Tabelle in lit b nicht übersteigen. a) Technische Anlagen für die Konditionierung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sind so zu dimensionieren, zu errichten und zu betreiben, dass die energieäquivalenten Dauerschallpegel (kein zeitbewerteter Pegel) der Anlagengeräusche in der jeweiligen Betriebsart an der Nachbargrundstücksgrenze die Werte nachstehender Tabelle in Litera b, nicht übersteigen. b) Werden diese technischen Anlagen in den verschiedenen Tageszeitabschnitten in unterschiedlichen Betriebsarten eingestellt, gelten die Anforderungen in der jeweiligen Betriebsart. Trifft dies nicht zu, so gelten die Anforderungen für den Vollbetrieb.
Kategorie | Tag 6.00 bis 19.00 Uhr | Abend 19.00 bis 22.00 Uhr | Nacht 22.00 bis 6.00 Uhr |
1 | Bauland/Reines Wohngebiet Bauland/Sonderflächen für Krankenhäuser, Kuranstalten oder ähnliche Einrichtungen
| 40 dB | 35 dB | 33 dB |
2 | Bauland/Erweitertes Wohngebiet Bauland/Gebiete für den förderbaren Wohnbau Bauland/Ländliches Kerngebiet Bauland/Zweitwohnungs-gebiet
| 45 | 40 | 35 |
3 | alle anderen Baulandkategorien gemäß § 30 Abs 1 ROG 2009alle anderen Baulandkategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ROG 2009 | 50 | 45 | 40 |
| | | | |
c) In ruhiger Lage (zB in Innenhöfen, an schall- und verkehrsabgewandten Nachbargrundstücksgrenzen, an schallabgewandten Gebäudeteilen) sind die Werte gemäß Zeile 1 der oa Tabelle heranzuziehen.
d) Für baulandgleiche Verwendungen im Einzelfall außerhalb des Baulandes sind für technische Anlagen zur Konditionierung von Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung die Werte gemäß Zeile 2 der oa Tabelle heranzuziehen.
Teil E: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“
(1) Von den allgemeinen Bestimmungen (Pkt 1) findet Pkt 1.2 keine Anwendung.
(2) Die Begriffsbestimmungen (Pkt 2) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Sinn des § 1 BauPolG 1997 zu verstehen ist.(2) Die Begriffsbestimmungen (Pkt 2) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Sinn des Paragraph eins, BauPolG 1997 zu verstehen ist.
(3) Die Gebäudekategorien (Pkt 3) sind hinsichtlich der Nicht-Wohngebäude um die Gruppe „13. Sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ zu ergänzen.
(4) Hinsichtlich der Anforderungen (Pkt 4) gilt Folgendes:
Pkt 4.1 ist nicht anzuwenden.
Anstelle der Pkt 4.2.1, 4.2.2 und 4.3 gelten folgende Anforderungen:
Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen ist über die Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEKT-Wert) und den Primärenergieindikator (Pi-Wert) zu führen. Die Berechnung des LEKT-Werts und des Primärenergieindikators hat gemäß der Anlage 2 zu erfolgen.
Je nach Gebäudekategorie dürfen Neubauten sowie Bestandsbauten nach größeren Renovierungen folgende Werte nicht überschreiten:
Gebäudekategorie | Neubauten | Bestandsbauten nach größeren Renovierungen |
| LEKT-Wert |
Wohnbauten und Nicht-Wohnbauten1) | 22 | 26 |
| Pi-Wert2) |
Wohnbauten | 40 | 68 |
Bürogebäude | 60 | 88 |
Kindergarten und Pflichtschulen | 58 | 86 |
Höhere Schulen und Hochschulen | 82 | 110 |
Krankenhäuser | 152 | 180 |
Pflegeheime | 96 | 124 |
Pensionen | 50 | 78 |
Hotels | 86 | 114 |
Gaststätten | 102 | 130 |
Veranstaltungsstätten | 92 | 120 |
Sportstätten | 104 | 132 |
Verkaufsstätten | 82 | 110 |
Hallenbäder | 184 | 212 |
Sonstige Energie verbrauchende Gebäude | - | - |
1) Bei Bauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit einer Heiz-Solltemperatur von unter 20° C darf pro 1 Kelvin unter 20° C der LEKT-Wert um +1 überschritten werden. 2) Bei Bauten mit einer Kühltechnikausstattung dürfen die Pi-Werte um 75 % des Primärenergieindikators für den Kühlenergiebedarf (Pi,KEB)überschritten werden. |
| | |
Für Neubauten, um deren Baubewilligung bis zu folgenden Zeitpunkten angesucht worden ist, sowie für größere Renovierungen von Bestandsbauten, mit denen bis zu folgenden Zeitpunkten begonnen worden ist, erhöhen sich die oben festgelegten LEKT- und Pi-Werte wie folgt:
Einbringung des Bauansuchens bzw Beginn der größeren Renovierung | Erhöhung des LEKTWerts um | Erhöhung des Pi-Werts um |
bis 31.12.2016 | + 2 | + 12 |
bis 31.12.2018 | + 8 |
bis 31.12.2020 | - | + 4 1) |
1) Erhöhung gilt nicht für Bauten, die von Behörden und Ämtern genutzt werden. |
| | |
Die Werte gemäß der lit b für größere Renovierungen dürfen aus technischen, funktionellen und wirtschaftlichen Gründen überschritten werden. Nach Abschluss der größeren Renovierung müssen die Bestandsbauten jedenfalls eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Die Werte gemäß der Litera b, für größere Renovierungen dürfen aus technischen, funktionellen und wirtschaftlichen Gründen überschritten werden. Nach Abschluss der größeren Renovierung müssen die Bestandsbauten jedenfalls eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen.
Für Zu- und Aufbauten sowie für Verwendungszweckänderungen, und zwar jeweils bis zu 80 m² konditionierter Bruttogeschoßfläche, entfallen die Anforderungen an den LEKT-Wert und den Primärenergieindikator.
Bei Nicht-Wohngebäuden mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m², die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen Strombedarfs durch Eigenerzeugung am Standort des Gebäudes aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die Eigenerzeugung soll jährlich mindestens 2 kWh je m² Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
Pkt 4.4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anforderungen auch für größere Renovierungen und Einzelmaßnahmen gelten, wobei die U-Werte aus Gründen der Z 2 lit c überschritten werden dürfen.Pkt 4.4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anforderungen auch für größere Renovierungen und Einzelmaßnahmen gelten, wobei die U-Werte aus Gründen der Ziffer 2, Litera c, überschritten werden dürfen.
Pkt 4.5 ist nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Von den Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems (Pkt 5) finden die Pkt 5.2 und 5.5 keine Anwendung. Anstelle der Pkt 5.1 und 5.3 gelten folgende Anforderungen:
Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:
Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung nach Maßgabe der ÖNORM H 6038, Ausgabe Februar 2020; oder
bedarfsgeregelte Abluftanlagen nach Maßgabe der ÖNORM H 6036, Ausgabe Februar 2020, wobei der feuchtegesteuerte Betriebsvolumenstrom auf einen 0,4 fachen Luftwechsel je Wohnung ausgelegt werden kann.
Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen:
bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt;
die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 55° C, soweit aus Gründen der Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser nicht eine höhere Vorlauftemperatur erforderlich ist;
die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40° C.
Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten ist ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe erfolgt.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen über den Energieausweis (Pkt 6) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Energieausweis anzuschließen sind:
eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;
ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen über das Layout der Energieausweise (Pkt 7.1.2) sind für Nicht-Wohnbauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Energieausweis lediglich auszuweisen sind: die Objektdaten, die Gebäudekenndaten ergänzt um den Baustoff-Primärenergieindikator (Bi) und die Erstellungsdaten.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen über die Konversionsfaktoren (Pkt 8) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeile 6 „Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)“ wie folgt lautet:
| Energieträger | fPE | fPE,n.ern. | fPE,ern. | fCO2 |
6 | Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar) | 1,0 | 0,28 | 0,72 | 10 |
| | | | | |
Teil F: Abweichungen zur OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“
(1)Absatz eins,Die ÖNORM H 5059, Ausgabe Oktober 2025, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Tabelle 1 angegebenen Benchmark-Werte mit einem Faktor von 0,3 zu multiplizieren sind.
(2)Absatz 2,Die ÖNORM B 8110-7, Ausgabe März 2013, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für technisch getrocknetes Nutzholz (Fichte/Tanne) und 3- bzw 5-schichtige Massivholzplatten (Fichte/Tanne) von einem Default-Wert von λr von 0,100 W/mK auszugehen ist.
Anlage 2
Leitfaden zur Berechnung der Energiekennzahlen
Format Zeichen | Benennung | Einheit | Formel |
LEKT 1) | Kennwert für den Wärmeschutz der Gebäudehülle | [-] |
|
Pi | Primärenergieindikator | [-] |
|
Pi,KEB | Primärenergieindikator für den Kühlenergiebedarf | [-] |
|
CE | Gebäudekonstante | [-] |
|
HGTRef | Heizgradtage | [Kd] | 4336 |
QPEB 2) | Jährlicher Primärenergiebedarf für Gebäudekonditionierung | [kWh/a] | - |
QCO2 2) | Jährliche Kohlendioxidemission für Gebäudekonditionierung | [kg/a] | - |
Bi 3) | Baustoff-Primärenergieindikator | [-] | 
|
QPEIne | Primärenergieaufwand der Baustoffe nicht erneuerbar | [MJ/m2] | - |
QGWP | Treibhauspotential der Baustoffe | [kg/m2] | - |
Bi30 | Baustoff-Primärenergieindikator (Nutzungsdauer 30 Jahre) | [-] | Bi Bi30 = 30 Jahre NutzungsdauerBi30 =ris-attachment://image007.png, 30 Jahre Nutzungsdauer |
Ni30 | Nachhaltigkeits-Primärenergieindikator (Nutzungsdauer 30 Jahre) | [-] | Ni30 = Bi30 + Pi |
GWPi 3) | GWP-Indikator | [-] | QGWP GWPi= 2 + lc |
| | | |
1) Für Bauten oder Zubauten mit einem lc-Wert kleiner 1,25 ist bei der Ermittlung des LEKT von einem lc-Wert von 1,25 auszugehen.
2) Bei der Berechnung des QPEB und QCO2 ist die am Standort des Gebäudes gewonnene elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen voll anrechenbar.
3) Der Primärenergieinhalt und das Treibhauspotential der Baustoffe für die Errichtung der Gebäude sind unter Zugrundelegung des Leitfadens des Österreichischen Instituts für Bauen und Ökologie zur Berechnung von Ökokennzahlen für Gebäude, Version 5.0 (BG0), Stand Jänner 2026, zu berechnen.
Artikel II Artikel römisch zwei
Änderung der Salzburger Hebeanlagenverordnung
Auf Grund der §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 7 Abs 1, 10 und 11 des Salzburger Hebeanlagengesetzes, LGBl Nr 1/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2, 4, Absatz 2, 7, Absatz eins, 10 und 11 des Salzburger Hebeanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, wird verordnet:
Die Salzburger Hebeanlagenverordnung, LGBl Nr 84/2016, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Hebeanlagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2016,, berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß § 2 Z 3 HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellt die Leitlinie „Vertikale Hebeeinrichtungen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Jänner 2020, den Stand der Technik dar.“Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellt die Leitlinie „Vertikale Hebeeinrichtungen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Jänner 2020, den Stand der Technik dar.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs 1 wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „Mai 2023“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „Mai 2023“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung
§ 9Paragraph 9
Die sicherheitstechnische Prüfung ist nach der ÖNORM B 2454-1, Sicherheitsprüfung an bestehenden Personen- und Lastenaufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Personen- und Lastenaufzüge — Teil 1: Nationale Filterung zur ÖNORM EN 81-80:2019, Ausgabe 15. März 2025, durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Paragraph 14, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Im Abs 1 Z 4 wird der Ausdruck „157/2016“ durch den Ausdruck „161/2025“ ersetzt.Im Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „157/2016“ durch den Ausdruck „161/2025“ ersetzt.
4.2.Novellierungsanordnung 42, Im Abs 1 Z 5 wird der Ausdruck „228/2014“ durch den Ausdruck „350/2016“ ersetzt.Im Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „228/2014“ durch den Ausdruck „350/2016“ ersetzt.
4.3.Novellierungsanordnung 43, Abs 2 lautet: Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Önormen, die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik sowie die Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht auf. Überdies können die Leitlinie „Vertikale Hebeeinrichtungen“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter der Adresse „www.bmwet.gv.at“ und die OIB-Richtlinien und -Regelwerke auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.“Die Önormen, die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik sowie die Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur öffentlichen Einsicht auf. Überdies können die Leitlinie „Vertikale Hebeeinrichtungen“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter der Adresse „www.bmwet.gv.at“ und die OIB-Richtlinien und -Regelwerke auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 15 wird folgender Abs 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Verordnung LGBl Nr 83/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2026/0101/AT notifiziert.“Die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2026, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2026/0101/AT notifiziert.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 17, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs 2 angefügt: Im Paragraph 17,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1, 9, 14 Abs 1 und 2 sowie 15 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, 9, 14, Absatz eins und 2 sowie 15 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Edtstadler