66. Gesetz vom 8. Juli 2026, mit dem das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz und das Magistrats-Bedienstetengesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2026, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2026,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 9, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im Abs 2 werden die Verweise „§§ 46 und 47 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994)“ und „§§ 46 und 47 GdO 1994“ jeweils durch den Verweis „§§ 51 und 52 GdO 2019“ ersetzt.Im Absatz 2, werden die Verweise „§§ 46 und 47 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994)“ und „§§ 46 und 47 GdO 1994“ jeweils durch den Verweis „§§ 51 und 52 GdO 2019“ ersetzt.
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im Abs 3 wird angefügt:Im Absatz 3, wird angefügt:
§ 14e L-BG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 14 e, L-BG ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 GdO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs 2 GdO 2019)“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins, GdO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, GdO 2019)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 79a Z 10 wird eingefügt:Nach Paragraph 79 a, Ziffer 10, wird eingefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl Nr L 186 vom 11. Juli 2019;Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nr L 186 vom 11. Juli 2019;
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl Nr L 188 vom 12. Juli 2019;“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt Nr L 188 vom 12. Juli 2019;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 84 wird angefügt:Im Paragraph 84, wird angefügt:
„(14)Absatz 14,Die §§ 9 Abs 2 und 3, 10 Abs 3 und 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 9, Absatz 2 und 3, 10 Absatz 3 und 79 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2026, wird geändert wie folgt:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2026,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die die §§ 12c und 12d betreffenden Zeilen lauten:Die die Paragraphen 12 c und 12 d betreffenden Zeilen lauten:
„§ 12c | Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungslehrgänge |
§ 12dParagraph 12 d | Zulassung zur Grundausbildung und Fristen“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 37b betreffende Zeile entfällt.Die den Paragraph 37 b, betreffende Zeile entfällt.
1.3.Novellierungsanordnung 13, Die den § 48 betreffende Zeile entfällt.Die den Paragraph 48, betreffende Zeile entfällt.
1.4.Novellierungsanordnung 14, Die den § 54 betreffende Zeile entfällt.Die den Paragraph 54, betreffende Zeile entfällt.
1.5.Novellierungsanordnung 15, Nach der den § 55a betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 55 a, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 55b | Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten“ |
1.6.Novellierungsanordnung 16, Die den § 56 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 56, betreffende Zeile lautet:
„§ 56 | Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren“ |
1.7.Novellierungsanordnung 17, Die den § 103 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 103, betreffende Zeile lautet:
„§ 103 | Jobticket und Fahrtkostenzuschuss“ |
1.8.Novellierungsanordnung 18, Die den § 108 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 108, betreffende Zeile lautet:
„§ 108 | Vorschuss, Geldaushilfe und sonstige freiwillige Leistungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs 4 Z 1 wird die Jahreszahl „1959“ durch die Jahreszahl „2002“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Jahreszahl „1959“ durch die Jahreszahl „2002“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs 1 wird das Gesetzeszitat „§ 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch das Gesetzeszitat „§ 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird das Gesetzeszitat „§ 47 Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch das Gesetzeszitat „§ 52 Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9a Abs 1 und 4 wird jeweils im ersten Klammerausdruck die „Z 10“ durch die „Z 5“ ersetzt.Im Paragraph 9 a, Absatz eins und 4 wird jeweils im ersten Klammerausdruck die „Z 10“ durch die „Z 5“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 Abs 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
die zu absolvierende Grundausbildung nach § 12c samt allfälliger Frist gemäß § 12d Abs 3 letzter Satz bzw die ersatzweise Anwendung des § 12b.“die zu absolvierende Grundausbildung nach Paragraph 12 c, samt allfälliger Frist gemäß Paragraph 12 d, Absatz 3, letzter Satz bzw die ersatzweise Anwendung des Paragraph 12 b,
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 12a Abs 2 wird nach dem Wort „Absolvierung“ die Wortfolge „des Basismoduls“ eingefügt.Im Paragraph 12 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Absolvierung“ die Wortfolge „des Basismoduls“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 12b werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1.Novellierungsanordnung 71, Abs 1 wird ersetzt durch: Absatz eins, wird ersetzt durch:
„(1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird ersetzt:
durch die erfolgreiche Absolvierung einer dienstlichen Ausbildung des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde,
die für eine vergleichbare Verwendung im Verwaltungsdienst vorgesehen ist oder war und
bei der die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich des Rechts der Europäischen Union)“ und „Verwaltungsverfahrensrecht“ oder „Abgabenverfahrensrecht“ in einer Lehrveranstaltung unterrichtet worden sind und Gegenstand einer Prüfung waren;
durch die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, der Notariatsprüfung gemäß Notariatsprüfungsgesetz oder der Richteramtsprüfung gemäß Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz;
durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für die entsprechende Verwendung.durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 3, oder 3 Absatz 5, der Anlage für die entsprechende Verwendung.
(1a)Absatz eins a,Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 Z 1 oder 2 Anwendung findet, haben die Module „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß § 12c Abs 3 erfolgreich zu absolvieren.“Vertragsbedienstete, auf die Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Anwendung findet, haben die Module „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, erfolgreich zu absolvieren.“
7.2.Novellierungsanordnung 72, Abs 1a lautet:Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 Z 1 oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß § 12c Abs 3 erfolgreich zu absolvieren.“Vertragsbedienstete, auf die Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, erfolgreich zu absolvieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12c lautet:Paragraph 12 c, lautet:
„Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungslehrgänge
§ 12cParagraph 12 c
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen, die jeweils in ein Basismodul und ein Fachmodul untergliedert werden. Das Basismodul und das Fachmodul setzen sich aus einzelnen Ausbildungsfächern zusammen.
(2)Absatz 2,Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:
ein Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b;
ein Lehrgang für den Verwaltungsfachdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe c.
(3)Absatz 3,Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Basiswissens. Dem Basismodul gehören folgende Ausbildungsfächer an:
Finanzwirtschaft und Haushaltswesen;
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten;
Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich der Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere der Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union, und der Grundzüge des Gemeinderechts);
Verwaltungsverfahrensrecht.
(4)Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Folgende Ausbildungsfächer stehen zur Auswahl:
Besonderes Verwaltungsrecht mit Ausnahme des Wahl- und Melderechts, soweit es von Gemeinden zu vollziehen ist;
Finanzverwaltung und Finanzrecht;
Bau- und Raumordnungsrecht;
Grundkenntnisse der Betriebsführung bzw -organisation, des Datenschutzes und einer patientinnen- und patienten- bzw bewohnerinnen- und bewohnergerechten Kommunikation in Krankenanstalten bzw Seniorenwohnheimen.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4 können für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst gemeinsam abgehalten werden. Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 sind für die Ausbildungslehrgänge jeweils getrennt abzuhalten.Die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, können für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst gemeinsam abgehalten werden. Die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind für die Ausbildungslehrgänge jeweils getrennt abzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Mindestdauer der einzelnen Ausbildungsfächer beträgt:
8 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 bis 5;8 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins bis 5;
16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 2 und 3 sowie Abs 4 Z 6;16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 6,;
8 Vortragseinheiten beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 4 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;8 Vortragseinheiten beim Ausbildungsfach gemäß Absatz 3, Ziffer 4, im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;
16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern Abs 3 Z 4 und 5 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 5 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern Absatz 3, Ziffer 4 und 5 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und beim Ausbildungsfach gemäß Absatz 3, Ziffer 5, im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.
(7)Absatz 7,Alle Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 (Basismodul) sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu absolvieren. Von den Ausbildungsfächern gemäß Abs 4 (Fachmodul) ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ausbildungsfach zu absolvieren. Die Auswahl des Ausbildungsfaches gemäß Abs 4 obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges. Die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen und -beamte gemäß Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz kann als absolviertes Ausbildungsfach gemäß Abs 4 gewertet werden, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt.Alle Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, (Basismodul) sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu absolvieren. Von den Ausbildungsfächern gemäß Absatz 4, (Fachmodul) ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ausbildungsfach zu absolvieren. Die Auswahl des Ausbildungsfaches gemäß Absatz 4, obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges. Die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen und -beamte gemäß Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz kann als absolviertes Ausbildungsfach gemäß Absatz 4, gewertet werden, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt.
(8)Absatz 8,Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachdienst haben bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 iVm Abs 6 Z 4 zu absolvieren.Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachdienst haben bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 4, zu absolvieren.
(9)Absatz 9,Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Ausbildungsfächer ist wie folgt zu beurteilen:
die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 2 bis 5 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Ausbildungsfach;die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Ausbildungsfach;
die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
die Vortragenden die ausreichende Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in den zu absolvierenden Ausbildungsfächern bestätigen;
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Ausbildungsfächern jeweils zumindest zwei Drittel der Lehrgangsstunden anwesend war und
von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer alle vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(10)Absatz 10,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Ausbildungsfach erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 9 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Ausbildungsfach erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Absatz 9, Litera b, als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer war auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert und
die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 9 lit a). die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Absatz 9, Litera a,).
(11)Absatz 11,Über die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Bestätigung und über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrgangs ein Zeugnis auszustellen. Für besoldungsrechtliche Maßnahmen ist jeweils das in der Bestätigung bzw im Zeugnis angeführte Datum der zuletzt abgelegten Prüfung maßgeblich.
(12)Absatz 12,Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.“Auf die Entschädigung der Vortragenden findet Paragraph 12 e, Absatz 8, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 12d werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12 d, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1.Novellierungsanordnung 91, Die Überschrift wird um die Wortfolge „und Fristen“ ergänzt.
9.2.Novellierungsanordnung 92, Im Abs 1 entfällt der letzte Satz. Im Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
9.3.Novellierungsanordnung 93, Nach Abs 2 wird angefügt:Nach Absatz 2, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis haben das Basismodul gemäß § 12c Abs 3 innerhalb des Jahres nach dem Dienstantritt zu beginnen. Das Fachmodul gemäß § 12c Abs 4 ist innerhalb des Jahres nach Abschluss des Basismoduls zu beginnen. Beide Fristen können in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Übernahme aus einem befristeten Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnen die Jahresfristen jeweils ab dem Tag, ab dem das unbefristete Dienstverhältnis beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist.Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis haben das Basismodul gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, innerhalb des Jahres nach dem Dienstantritt zu beginnen. Das Fachmodul gemäß Paragraph 12 c, Absatz 4, ist innerhalb des Jahres nach Abschluss des Basismoduls zu beginnen. Beide Fristen können in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Übernahme aus einem befristeten Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnen die Jahresfristen jeweils ab dem Tag, ab dem das unbefristete Dienstverhältnis beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist.
(4)Absatz 4,Die Zeiten eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) oder einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen die Fristen gemäß Abs 3.“Die Zeiten eines Karenzurlaubs (Paragraphen 50, 52 a, 53 und 54) oder einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 j MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen die Fristen gemäß Absatz 3,
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 12e werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12 e, werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1.Novellierungsanordnung 101, Im Abs 1 wird im fünften Satz nach der Wortfolge „Vor der Bestellung der“ das Wort „weiteren“ eingefügt.Im Absatz eins, wird im fünften Satz nach der Wortfolge „Vor der Bestellung der“ das Wort „weiteren“ eingefügt.
10.2.Novellierungsanordnung 102, Im Abs 1 lautet der letzte Satz: „Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine der Kommissionstätigkeit entsprechende fachliche Eignung aufweisen.“Im Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine der Kommissionstätigkeit entsprechende fachliche Eignung aufweisen.“
10.3.Novellierungsanordnung 103, Im Abs 5 lautet der erste Satz: „Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die erforderlichen Prüferinnen und Prüfer aus der Mitte der Prüfungskommission zu bestimmen.“Im Absatz 5, lautet der erste Satz: „Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die erforderlichen Prüferinnen und Prüfer aus der Mitte der Prüfungskommission zu bestimmen.“
10.4.Novellierungsanordnung 104, Im Abs 5 zweiter Satz wird das Wort „Modul“ durch das Wort „Ausbildungsfach“ ersetzt.Im Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Modul“ durch das Wort „Ausbildungsfach“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 12f werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12 f, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Prüfungstermine werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt.“Im Absatz eins, lautet der erste Satz: „Die Prüfungstermine werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt.“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „Bei mündlichen Prüfungen kann die Prüferin oder der Prüfer von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.“Im Absatz 3, lautet der zweite Satz: „Bei mündlichen Prüfungen kann die Prüferin oder der Prüfer von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.“
11.3.Novellierungsanordnung 113, Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat.“Im Absatz 4, lautet der erste Satz: „Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat.“
11.4.Novellierungsanordnung 114, Im Abs 4 entfallen der zweite und dritte Satz.Im Absatz 4, entfallen der zweite und dritte Satz.
11.5.Novellierungsanordnung 115, Abs 5 lautet:Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Prüferin oder der Prüfer eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die drei Wochen nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten darf. Pro Ausbildungsfach sind höchstens drei Wiederholungen zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 12h werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 12 h, werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, Im Abs 4 wird im Klammerausdruck die Ziffer „9“ durch die Ziffer „12“ ersetzt.Im Absatz 4, wird im Klammerausdruck die Ziffer „9“ durch die Ziffer „12“ ersetzt.
12.2.Novellierungsanordnung 122, Im Abs 6 lautet der erste Satz: „Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen.“Im Absatz 6, lautet der erste Satz: „Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen.“
12.3.Novellierungsanordnung 123, Im Abs 6 lautet der vorletzte Satz: „Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (§ 12e Abs 5) geprüft.“Im Absatz 6, lautet der vorletzte Satz: „Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (Paragraph 12 e, Absatz 5,) geprüft.“
12.4.Novellierungsanordnung 124, Im Abs 7 entfällt in der Z 2 die Wortfolge „im praktischen Teil“ sowie die Z 3.Im Absatz 7, entfällt in der Ziffer 2, die Wortfolge „im praktischen Teil“ sowie die Ziffer 3,
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 13 wird eingefügt:Nach Paragraph 13, wird eingefügt:
„Telearbeit
§ 13aParagraph 13 a
(1)Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einer von ihnen bekannt gegebenen anderen Adresse, die sich von der Adresse der Dienststelle unterscheidet, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (regelmäßige Telearbeit), wenn
sich die bzw der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des von der bzw dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;
die bzw der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der Geheimhaltungspflicht gemäß § 20 und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen unddie bzw der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 20 und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
die bzw der Vertragsbedienstete Gewähr dafür leistet, dass in dem von ihr bzw ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.
Allfällige Mehrkosten, die der bzw dem Vertragsbediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen. Dienstmittel sind von den Vertragsbediensteten selbst einzubringen, soweit sie nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden. Durch die Telearbeit tritt keine Änderung des Dienstortes ein.
(2)Absatz 2,In die Vereinbarung nach Abs 1 sind insbesondere aufzunehmen:In die Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere aufzunehmen:
die Adresse des Telearbeitsplatzes,
der Grund bzw der Anlass zu der Dienstverrichtung am Telearbeitsplatz,
Art und Umfang der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
das Ausmaß und die Lage der Telearbeit.
(3)Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung der bzw des Vertragsbediensteten nach Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der bzw des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung der bzw des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung der bzw des Vertragsbediensteten nach Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der bzw des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung der bzw des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(5)Absatz 5,Die Vereinbarung der Telearbeit kann sowohl vom Dienstgeber als auch von der bzw dem Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich beendet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vereinbarung oder sonstige Dienstpflichten kann der Dienstgeber mit sofortiger Wirkung einseitig von der Vereinbarung der Telearbeit zurücktreten. Bei Wegfall des Grundes für die Telearbeit gilt die Vereinbarung als beendet.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs 3 und der nach Abs 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).“Abweichend von Absatz 3 und der nach Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1.Novellierungsanordnung 141, Abs 1 Satz 2 lautet: „Sie haben sich sowohl im Dienst wie auch außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen.“Absatz eins, Satz 2 lautet: „Sie haben sich sowohl im Dienst wie auch außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen.“
14.2.Novellierungsanordnung 142, Nach Abs 3 wird eingefügt:Nach Absatz 3, wird eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern, als Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 19 wird angefügt:Im Paragraph 19, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Vorgesetzte haben im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes von Bediensteten gemäß § 43, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass diese den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“Vorgesetzte haben im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes von Bediensteten gemäß Paragraph 43,, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass diese den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 37b entfällt.Paragraph 37 b, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 38a wird geändert wie folgt:Paragraph 38 a, wird geändert wie folgt:
17.1.Novellierungsanordnung 171, Im Abs 1 wird die Wortfolge „Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007“ durch die Wortfolge „Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019“ ersetzt.Im Absatz eins, wird die Wortfolge „Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007“ durch die Wortfolge „Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019“ ersetzt.
17.2.Novellierungsanordnung 172, Im Abs 2 wird die Wortfolge „Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007)“ durch die Wortfolge „Zusatzkräfte zur Unterstützung der (sonder-)pädagogischen Fachkräfte (§ 4 Z 17 S. KBBG)“ ersetzt.Im Absatz 2, wird die Wortfolge „Helferinnen und Helfer (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007)“ durch die Wortfolge „Zusatzkräfte zur Unterstützung der (sonder-)pädagogischen Fachkräfte (Paragraph 4, Ziffer 17, S. KBBG)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 39 Abs 1 wird angefügt: „Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Z 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.“Im Paragraph 39, Absatz eins, wird angefügt: „Für die Beurteilung des Datums, ab wann der Besitz gemäß Ziffer 3 und 4 gegeben ist, ist auf das Datum der Zuerkennung abzustellen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 43 wird angefügt:Im Paragraph 43, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Verfall tritt nicht ein, wenn der Dienstgeber nicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die oder den Bediensteten hingewirkt hat.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 47, werden folgende Änderungen vorgenommen:
20.1.Novellierungsanordnung 201, Im Abs 1 wird angefügt: „Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung. Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt in diesem Fall gewahrt.“Im Absatz eins, wird angefügt: „Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung. Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt in diesem Fall gewahrt.“
20.2.Novellierungsanordnung 202, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
der volle Monatsbezug (§ 61 Abs 1),der volle Monatsbezug (Paragraph 61, Absatz eins,),
die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1) unddie aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,) und
die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.“
20.3.Novellierungsanordnung 203, Nach Abs 2 wird eingefügt:Nach Absatz 2, wird eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 48 entfällt.Paragraph 48, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 49a Abs 2 Z 2 wird nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wortfolge „und der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Handwerklichen Dienst“ angefügt.Im Paragraph 49 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wortfolge „und der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Handwerklichen Dienst“ angefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 51 Abs 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 50, 52a, 53 und 54)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 50, 52a und 53 sowie § 54 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 66/2026)“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 50, 52 a, 53 und 54)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 50, 52 a und 53 sowie Paragraph 54, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,)“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 52a Abs 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „31 Kalendertagen“ ersetzt.Im Paragraph 52 a, Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „31 Kalendertagen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 54 entfällt.Paragraph 54, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 55 Abs 4 Z 2 lautet:Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze.“wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze.“
26a.Novellierungsanordnung 26a, Im § 55a werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 55 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
26a.1.Novellierungsanordnung 26a1, Abs 1 letzter Satz lautet: „Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall, bei schwerst erkrankten Kindern von 12 Monaten im Anlassfall, darf jedoch nicht überschritten werden.“Absatz eins, letzter Satz lautet: „Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall, bei schwerst erkrankten Kindern von 12 Monaten im Anlassfall, darf jedoch nicht überschritten werden.“
26a.2.Novellierungsanordnung 26a2, Abs 3 letzter Satz lautet: „Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.“Absatz 3, letzter Satz lautet: „Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 55a wird eingefügt:Nach Paragraph 55 a, wird eingefügt:
„Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
§ 55bParagraph 55 b
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts:
die Freistellung dient dem Zweck der notwendigen Begleitung eines in der Z 2 genannten Kindes während eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung;die Freistellung dient dem Zweck der notwendigen Begleitung eines in der Ziffer 2, genannten Kindes während eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung;
das Kind ist das leibliche Kind bzw das Wahl- oder Pflegekind der oder des Bediensteten oder das leibliche Kind der Ehegattin bzw des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw des Lebensgefährten, und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet;
der stationäre Aufenthalt ist vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe bewilligt worden.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 55 (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. Eine Freistellung gemäß Abs 1 gilt nicht als wichtiger Grund für die Verhinderung der Dienstleistung gemäß § 113 Abs 7.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 55, (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. Eine Freistellung gemäß Absatz eins, gilt nicht als wichtiger Grund für die Verhinderung der Dienstleistung gemäß Paragraph 113, Absatz 7,
(3)Absatz 3,Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Re-habilitation vorzulegen.“Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Re-habilitation vorzulegen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 56 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 56, werden folgende Änderungen vorgenommen:
28.1.Novellierungsanordnung 281, In der Überschrift wird das Wort „Genesungsheimen“ durch das Wort „Rehabilitationszentren“ ersetzt.
28.2.Novellierungsanordnung 282, Abs 1 Z 2 lautet: „die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.“Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.“
28.3.Novellierungsanordnung 283, In den Abs 2 und 3 wird jeweils das Wort „Genesungsheim“ durch das Wort „Rehabilitationszentrum“ ersetzt.In den Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Genesungsheim“ durch das Wort „Rehabilitationszentrum“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 60 Abs 1 wird das Gesetzeszitat „§ 46 Abs 4 der Gemeindeordnung 1994“ durch das Gesetzeszitat „§ 51 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz eins, wird das Gesetzeszitat „§ 46 Absatz 4, der Gemeindeordnung 1994“ durch das Gesetzeszitat „§ 51 Absatz 5, der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 62 Abs 3b lautet:Paragraph 62, Absatz 3 b, lautet:
„(3b)Absatz 3 b,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Abs 3a geregelten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD oder HD abweichend von Abs 3 bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.“Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Absatz 3 a, geregelten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD oder HD abweichend von Absatz 3, bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 67 Abs 1 wird der Kurztitel „MTD-Gesetzes“ durch den Kurztitel „MTD-Gesetzes 2024“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz eins, wird der Kurztitel „MTD-Gesetzes“ durch den Kurztitel „MTD-Gesetzes 2024“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 69 Z 1 lautet:Paragraph 69, Ziffer eins, lautet:
Schwester oder Pfleger in der Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie oder Pflege im Operationsbereich;“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 73 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 73, werden folgende Änderungen vorgenommen:
33.1.Novellierungsanordnung 331, Im Abs 2 wird die Wortfolge „gruppenführenden Pädagoginnen“ durch die Wortfolge „gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen“ ersetzt.Im Absatz 2, wird die Wortfolge „gruppenführenden Pädagoginnen“ durch die Wortfolge „gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen in Kinderbetreuungseinrichtungen“ ersetzt.
33.2.Novellierungsanordnung 332, Abs 3 Z 1 und 2 lauten:Absatz 3, Ziffer eins und 2 lauten:
„ | Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 1 bis 3 S. KBBG:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz eins bis 3 S. KBBG:
| 10 %; | |
| Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28a Abs 4 S. KBBG und § 16c Abs 5 S. KBBVO:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 28 a, Absatz 4, S. KBBG und Paragraph 16 c, Absatz 5, S. KBBVO:
| 7 %. | “ |
| | | |
34.Novellierungsanordnung 34, § 74 Abs 3 entfällt.Paragraph 74, Absatz 3, entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 79 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 79, werden folgende Änderungen vorgenommen:
35.1.Novellierungsanordnung 351, Abs 1 letzter Satz lautet: „Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Abs 3 erbracht worden sein.“Absatz eins, letzter Satz lautet: „Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Absatz 3, erbracht worden sein.“
35.2.Novellierungsanordnung 352, Im Abs 4 Z 2 wird die Wortfolge „Helferin oder Helfer“ durch das Wort „Zusatzkraft“ ersetzt.Im Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Helferin oder Helfer“ durch das Wort „Zusatzkraft“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 80 Abs 1 lautet die lit b:Im Paragraph 80, Absatz eins, lautet die lit b:
das einschlägige Basismodul der Grundausbildung gemäß § 12c Abs 3 iVm Abs 11 absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt.“das einschlägige Basismodul der Grundausbildung gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 11, absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des Paragraph 12 b, erfüllt.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 90 Abs 1 Z 12 lautet:Im Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:
das Jobticket bzw der Fahrtkostenzuschuss (§ 103),“das Jobticket bzw der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 103,),“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 92 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 92, werden folgende Änderungen vorgenommen:
38.1.Novellierungsanordnung 381, Abs 4 Z 2 lautet:Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
bei Mehrstunden gemäß § 30 Abs 4 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.“bei Mehrstunden gemäß Paragraph 30, Absatz 4, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.“
38.2.Novellierungsanordnung 382, Abs 6 erster Satz lautet: „Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist der Kalendermonat.“Absatz 6, erster Satz lautet: „Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist der Kalendermonat.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 94 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 94, werden folgende Änderungen vorgenommen:
39.1.Novellierungsanordnung 391, Abs 2a lautet:Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.“Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 37, Absatz 2, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.“
39.2.Novellierungsanordnung 392, Abs 4 letzter Satz entfällt.Absatz 4, letzter Satz entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 98 wird angefügt: „§ 126 Abs 2 Z 2 ist zu beachten.“Im Paragraph 98, wird angefügt: „§ 126 Absatz 2, Ziffer 2, ist zu beachten.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 103 lautet:Paragraph 103, lautet:
„Jobticket und Fahrtkostenzuschuss
§ 103Paragraph 103
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann Vertragsbedienstete entweder
durch ein Jobticket nach Abs 3, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder durch ein Jobticket nach Absatz 3,, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder
durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 4 und 5durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz 4 und 5
unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten gewährt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
(2)Absatz 2,Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Vertragsbediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle der Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
(3)Absatz 3,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Vertragsbediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, sofern die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt, sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen und keine Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges oder eines dienstgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes im Sinn der Sachbezugswerteverordnung besteht. In beiden Fällen werden
bei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung), 100 % undbei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung), 100 % und
in sonstigen Fällen 60 % der Kosten
von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Absatz 2, auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.
(4)Absatz 4,Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
(5)Absatz 5,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. Paragraph 90, Absatz 4 und 5 finden Anwendung.
(6)Absatz 6,Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Absatz eins, oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.
(7)Absatz 7,Gebührt der Zuschuss gemäß Abs 3 bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Abs 4 nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.Gebührt der Zuschuss gemäß Absatz 3, bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Absatz 4, nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.
(8)Absatz 8,Bei Teilzeitbeschäftigten gebühren die Leistungen ungekürzt.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 104 Abs 5 erster Satz lautet: „Die Jubiläumszuwendung kann frühestens gemeinsam mit dem Monatsentgelt für den Monat ausgezahlt werden, in das das Dienstjubiläum fällt.“Paragraph 104, Absatz 5, erster Satz lautet: „Die Jubiläumszuwendung kann frühestens gemeinsam mit dem Monatsentgelt für den Monat ausgezahlt werden, in das das Dienstjubiläum fällt.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 105 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 105, werden folgende Änderungen vorgenommen:
43.1.Novellierungsanordnung 431, Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird der tatsächlich angefallene und nachgewiesene Fahrpreis samt allfälliger Platzreservierung vergütet.“Im Absatz 4, lautet der erste Satz: „Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird der tatsächlich angefallene und nachgewiesene Fahrpreis samt allfälliger Platzreservierung vergütet.“
43.2.Novellierungsanordnung 432, Nach Abs 4 wird eingefügt:Nach Absatz 4, wird eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Anstelle des Abs 4 ist auf Verlangen der oder des Vertragsbediensteten ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinn des Abs 4 ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt:Anstelle des Absatz 4, ist auf Verlangen der oder des Vertragsbediensteten ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinn des Absatz 4, ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt:
bei Weglängen bis acht Kilometer: 2 € je Wegstrecke;
bei Weglängen ab acht Kilometer: je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,26 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,13 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,07 €.
Insgesamt darf der Beförderungszuschuss je Wegstrecke 69,30 € nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens 1.400 € betragen; im Fall der Gewährung eines Jobtickets gemäß § 103 Abs 3 verringert sich dieser Betrag um die Höhe der gewährten Zuschüsse. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.“Insgesamt darf der Beförderungszuschuss je Wegstrecke 69,30 € nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens 1.400 € betragen; im Fall der Gewährung eines Jobtickets gemäß Paragraph 103, Absatz 3, verringert sich dieser Betrag um die Höhe der gewährten Zuschüsse. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.“
43.3.Novellierungsanordnung 433, Im Abs 5 Satz 1 wird nach der Wortfolge „Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „oder eines eigenen Fahrrades gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit a und b StVO 1960“ eingefügt.Im Absatz 5, Satz 1 wird nach der Wortfolge „Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „oder eines eigenen Fahrrades gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und b StVO 1960“ eingefügt.
43.4.Novellierungsanordnung 434, Im Abs 6 werden die Ziffern 1 und 2 durch folgende Ziffern ersetzt:Im Absatz 6, werden die Ziffern 1 und 2 durch folgende Ziffern ersetzt:
für Fahrräder gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit a und b StVO 1960 je Fahrkilometer 0,15 €,für Fahrräder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und b StVO 1960 je Fahrkilometer 0,15 €,
für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,25 €,
für Personen- und Kombinationsfahrzeuge je Fahrkilometer 0,50 €,
für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, je Fahrkilometer 0,15 €.“
43.5.Novellierungsanordnung 435, Im Abs 10 wird der Verweis „Abs 4“ durch den Verweis „Abs 4 und 4a“ ersetzt.Im Absatz 10, wird der Verweis „Abs 4“ durch den Verweis „Abs 4 und 4a“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 108 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 108, werden folgende Änderungen vorgenommen:
44.1.Novellierungsanordnung 441, Die Überschrift zu § 108 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 108, lautet:
„Vorschuss, Geldaushilfe und sonstige freiwillige Leistungen“
44.2.Novellierungsanordnung 442, Nach Abs 5 wird angefügt:Nach Absatz 5, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für freie oder verbilligte Mahlzeiten vorgesehen sind, kann der Dienstgeber seinen Vertragsbediensteten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine solche Leistung gewähren, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat. Die Leistung darf pro Vertragsbediensteter bzw Vertragsbedienstetem maximal 4 € für jeden Arbeitstag betragen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 114 Abs 1 und 5 wird jeweils das Wort „einverständliche“ durch das Wort „einvernehmliche“ ersetzt.Im Paragraph 114, Absatz eins und 5 wird jeweils das Wort „einverständliche“ durch das Wort „einvernehmliche“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 116 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 116, werden folgende Änderungen vorgenommen:
46.1.Novellierungsanordnung 461, Im Abs 2 lautet die Z 4:Im Absatz 2, lautet die Ziffer 4 :
die oder der Vertragsbedienstete
mit dem Basis- bzw Fachmodul der Grundausbildung nicht innerhalb der gemäß § 12d Abs 3 festgelegten Frist beginnt;mit dem Basis- bzw Fachmodul der Grundausbildung nicht innerhalb der gemäß Paragraph 12 d, Absatz 3, festgelegten Frist beginnt;
die Grundausbildung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist mit Erfolg ablegt; oder
eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt.“
46.2.Novellierungsanordnung 462, Im Abs 2 Z 10 wird das Gesetzeszitat „§ 47 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch das Gesetzeszitat „§ 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.Im Absatz 2, Ziffer 10, wird das Gesetzeszitat „§ 47 Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch das Gesetzeszitat „§ 52 Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
46.3.Novellierungsanordnung 463, Abs 4 entfällt.Absatz 4, entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 120 wird geändert wie folgt:Paragraph 120, wird geändert wie folgt:
47.1.Novellierungsanordnung 471, Nach Abs 1 wird eingefügt:Nach Absatz eins, wird eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abs 1 gilt auch für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde. § 120a findet keine Anwendung.“Absatz eins, gilt auch für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde. Paragraph 120 a, findet keine Anwendung.“
47.2.Novellierungsanordnung 472, Im Abs 2 Z 7 wird das Wort „einverständlich“ durch das Wort „einvernehmlich“ ersetzt.Im Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „einverständlich“ durch das Wort „einvernehmlich“ ersetzt.
47.3.Novellierungsanordnung 473, Im Abs 11 wird das Wort „Einverständnis“ durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.Im Absatz 11, wird das Wort „Einverständnis“ durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 120a werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 120 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
48.1.Novellierungsanordnung 481, Der bestehende Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in der Z 3 die Zeichen- und Wortfolge „§ 7 Abs 5, 6 und 6a BMSVG“ durch die Zeichen- und Wortfolge „§ 7 Abs 5 und 6 BMSVG“ und die Wortfolge „Pflege- oder Bildungskarenz“ durch das Wort „Pflegekarenz“ ersetzt.Der bestehende Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in der Ziffer 3, die Zeichen- und Wortfolge „§ 7 Absatz 5, 6 und 6 a BMSVG“ durch die Zeichen- und Wortfolge „§ 7 Absatz 5 und 6 BMSVG“ und die Wortfolge „Pflege- oder Bildungskarenz“ durch das Wort „Pflegekarenz“ ersetzt.
48.2.Novellierungsanordnung 482, Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:Nach Absatz eins, (neu) wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, findet § 120 weiterhin Anwendung, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde.“Für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren/dessen Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ab dem 1. Jänner 2003 geendet hat, findet Paragraph 120, weiterhin Anwendung, sofern unmittelbar anschließend an das Ausbildungsverhältnis ein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet wurde.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 127 Abs 1 lautet:Paragraph 127, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 111/2025;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2025,;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 14/2026;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2026,;
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609; Gesetz BGBl I Nr 118/2025;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2025,;
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz BGBl I Nr 78/2021;Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2021,;
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974; Gesetz BGBl I Nr 25/2026;Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2026,;
Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl Nr 254/1976; Gesetz BGBl I Nr 42/2012;Bäderhygienegesetz (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr 254 aus 1976,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2012,;
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl Nr 414/1972; Gesetz BGBl I Nr 47/2025;Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr 414 aus 1972,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2025,;
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333; Gesetz BGBl I Nr 22/2026;Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2026,;
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,;
Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl I Nr 62/2023;Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 1969,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2023,;
Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG), BGBl I Nr 68/1997; Gesetz BGBl I Nr 2/2026;Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2026,;
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002; Gesetz BGBl I Nr 47/2025;Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2002,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2025,;
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl I Nr 7/2024;Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2024,;
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Gesetz BGBl I Nr 100/2024;Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2024,;
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl I Nr 89/2012;Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2012,;
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 4/2026;Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2026,;
Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl Nr 340/1993; Gesetz BGBl I Nr 50/2024;Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1993,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2024,;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 115/2025;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2025,;
Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54; Gesetz BGBl I Nr 22/2026;Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2026,;
Gehaltskassengesetz 2002, BGBl I Nr 154/2001; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2001,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997; Gesetz BGBl I Nr 109/2024;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2024,;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994); BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 33/2026;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994); BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2026,;
Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970; Verordnung BGBl II Nr 59/2014;Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1970,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 59 aus 2014,;
Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr 310 aus 1994,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,;
Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl I Nr 162/2015; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2015,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,;
Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31; Gesetz BGBl I Nr 77/2024;Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl römisch eins Nr 31; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2024,;
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992; Gesetz BGBl I Nr 22/2023;Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr 827 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2023,;
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001; Gesetz BGBl I Nr 115/2025;Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2025,;
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997; Gesetz BGBl I Nr 15/2022;Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2022,;
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl Nr 172; Gesetz BGBl I Nr 22/2026;Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl Nr 172; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2026,;
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl Nr 244/1969; Gesetz BGBl I Nr 100/2025;Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1969,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2025,;
Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 114/2025;Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2025,;
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz BGBl I Nr 100/2025;Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2025,;
Notariatsprüfungsgesetz (NPG), BGBl Nr 522/1987; Gesetz BGBl I Nr 19/2020;Notariatsprüfungsgesetz (NPG), Bundesgesetzblatt Nr 522 aus 1987,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2020,;
Pendlerverordnung, BGBl II Nr 276/2013; Verordnung BGBl II Nr 275/2022;Pendlerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 276 aus 2013,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 275 aus 2022,;
Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl I Nr 5/2026;Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1990,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2026,;
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl Nr 556/1985; Gesetz BGBl I Nr 25/2025;Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), Bundesgesetzblatt Nr 556 aus 1985,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2025,;
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl Nr 305/1961; Gesetz BGBl I Nr 100/2025;Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr 305 aus 1961,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2025,;
Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz BGBl I Nr 65/2025;Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2025,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz BGBl I Nr 65/2025;Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2025,;
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960; Gesetz BGBl I Nr 17/2026;Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2026,;
Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl I Nr 100/2010; Gesetz BGBl I Nr 94/2024;Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2010,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2024,;
Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl I Nr 120; Gesetz BGBl I Nr 68/2025;Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl römisch eins Nr 120; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2025,;
Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl I Nr 100/2025;Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1989,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2025,;
Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,;
Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948; BGBl Nr 28/1951;Wohnungseigentumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 149 aus 1948,; Bundesgesetzblatt Nr 28 aus 1951,;
Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417; Gesetz BGBl I Nr 98/2001;Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 92/2024;Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2024,;
Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,;
Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz BGBl I Nr 205/2022.“Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 205 aus 2022,.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 130 wird angefügt:Im Paragraph 130, wird angefügt:
„(31)Absatz 31,§ 120 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 120, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(32)Absatz 32,Die die §§ 55b, 56, 103 und 108 betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die §§ 4 Abs 1, 9a Abs 1 und 4, 12b Abs 1 und 1a in der Fassung des Art II Z 7.1, 13a, 17 Abs 1 und 3a, 38a Abs 1 und 2, 39 Abs 1, § 49a Abs 2, 51 Abs 1, 52a Abs 1, 2 und 3, 55 Abs 4, 55a Abs 1 und 3, 55b, die Überschrift zu § 56, 56 Abs 1 bis 3, 60 Abs 1, 62 Abs 3b, 67 Abs 1, 69, 73 Abs 2 und 3, 79 Abs 1 und 4, 90 Abs 1, 92 Abs 4 und 6, 94 Abs 2a und 4, 98, 103, 108 Abs 6, 114 Abs 1 und 5, 116 Abs 2 Z 10, 120 Abs 2 und 11, 120a, 127 Abs 1, § 2 Abs 3, 3a und 4 der Anlage, § 3 Abs 1a der Anlage, § 4 Abs 2 der Anlage, § 6 der Anlage und § 8 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die die §§ 37b, 48 und 54 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 37b, 54, 74 Abs 3 und 116 Abs 4 außer Kraft. Für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit befinden, bleiben die bisherigen Bestimmungen weiterhin maßgeblich.Die die Paragraphen 55 b, 56, 103 und 108 betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die Paragraphen 4, Absatz eins, 9 a, Absatz eins und 4, 12 b Absatz eins und eins a in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7 Punkt eins, 13 a, 17, Absatz eins und 3 a, 38 a Absatz eins und 2, 39 Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz 2, 51, Absatz eins, 52 a, Absatz eins, 2 und 3, 55 Absatz 4, 55 a, Absatz eins und 3, 55 b, die Überschrift zu Paragraph 56, 56, Absatz eins bis 3, 60 Absatz eins, 62, Absatz 3 b, 67, Absatz eins, 69, 73, Absatz 2 und 3, 79 Absatz eins und 4, 90 Absatz eins, 92, Absatz 4 und 6, 94 Absatz 2 a und 4, 98, 103, 108 Absatz 6, 114, Absatz eins und 5, 116 Absatz 2, Ziffer 10, 120, Absatz 2 und 11, 120 a, 127 Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 3, 3 a und 4 der Anlage, Paragraph 3, Absatz eins a, der Anlage, Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage, Paragraph 6, der Anlage und Paragraph 8, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die die Paragraphen 37 b, 48 und 54 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 37 b, 54, 74, Absatz 3 und 116 Absatz 4, außer Kraft. Für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit befinden, bleiben die bisherigen Bestimmungen weiterhin maßgeblich.
(33)Absatz 33,§ 105 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 105, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(34)Absatz 34,§ 104 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 104, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(35)Absatz 35,Die die §§ 12c und 12d betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 10 Abs 2, § 12a Abs 2, § 12b Abs 1a in der Fassung des Art II Z 7.2, § 12c, die Überschrift zu § 12d, § 12d Abs 1, 3 und 4, § 12e Abs 1 und 5, § 12f Abs 1, 3, 4 und 5, § 12h Abs 4, 6 und 7, § 80 Abs 1 lit b, § 116 Abs 2 Z 4 und § 3 Abs 1 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.Die die Paragraphen 12 c und 12 d betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 12 b, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7 Punkt 2,, Paragraph 12 c,, die Überschrift zu Paragraph 12 d,, Paragraph 12 d, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12 e, Absatz eins und 5, Paragraph 12 f, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 12 h, Absatz 4, 6 und 7, Paragraph 80, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz eins, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.
(36)Absatz 36,Die Prüfungssenate, die nach der bis zum Inkrafttreten gemäß Abs 35 geltenden Rechtslage von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gebildet wurden, existieren bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 weiter.Die Prüfungssenate, die nach der bis zum Inkrafttreten gemäß Absatz 35, geltenden Rechtslage von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gebildet wurden, existieren bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 weiter.
(37)Absatz 37,Die Mitglieder der Prüfungskommission, die nach der bis zum Inkrafttreten gemäß Abs 35 geltenden Rechtslage von der Landesregierung bestellt sowie von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission als Einzelprüferin bzw Einzelprüfer bestimmt worden sind, gelten für die restliche Dauer ihrer Funktionsperiode als Prüferin und Prüfer nach diesem Gesetz.Die Mitglieder der Prüfungskommission, die nach der bis zum Inkrafttreten gemäß Absatz 35, geltenden Rechtslage von der Landesregierung bestellt sowie von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission als Einzelprüferin bzw Einzelprüfer bestimmt worden sind, gelten für die restliche Dauer ihrer Funktionsperiode als Prüferin und Prüfer nach diesem Gesetz.
(38)Absatz 38,Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung bis einschließlich 31. Juli 2026 bereits nach den Bestimmungen begonnen haben, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, können
diese Grundausbildung bis zum 31. Juli 2027 nach diesen Bestimmungen abschließen; oder
gegenüber dem Dienstgeber verbindlich erklären, dass sie in das neue Grundausbildungssystem wechseln wollen. Der Dienstgeber hat den Veranstalter der Grundausbildung nachweislich darüber zu informieren. Jene Module, die sich in den neuen Ausbildungsfächern wiederfinden, sind unabhängig vom Prüfungsformat und den Vortragseinheiten anzurechnen.
(39)Absatz 39,Vertragsbedienstete, die bis einschließlich 31. Juli 2026 die Grundausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen nicht begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 31. Juli 2027 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die Grundausbildung entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 bis 12f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 12b in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisherige Grundausbildung ersetzt haben, gelten als Ausbildungen gemäß § 12b dieses Gesetzes.“Vertragsbedienstete, die bis einschließlich 31. Juli 2026 die Grundausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen nicht begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 31. Juli 2027 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die Grundausbildung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 12 f in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß Paragraph 12 b, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisherige Grundausbildung ersetzt haben, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 12 b, dieses Gesetzes.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 2 der Anlage wird geändert wie folgt:Paragraph 2, der Anlage wird geändert wie folgt:
51.1.Novellierungsanordnung 511, Abs 3 lautet:Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für Vertragsbedienstete, die in gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen (MTD-Berufe) verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des MTD-Berufs nach dem MTD-Gesetz 2024 gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.“
51.2.Novellierungsanordnung 512, Nach Abs 3 wird eingefügt:Nach Absatz 3, wird eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist auch möglich, wenn ein der Verwendung im Gemeindedienst entsprechender (Werk-)Meisterabschluss bzw sonstiger Befähigungsnachweis nach der Gewerbeordnung 1994 nachgewiesen wird, die bzw der Vertragsbedienstete mindestens sieben Jahre ununterbrochen in der betreffenden Gemeinde einschlägig in der Entlohnungsgruppe c verwendet wurde und die Grundausbildung für den leitenden Verwaltungsdienst abgeschlossen hat. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b nach dieser Bestimmung gilt ausschließlich für die konkrete Verwendung.“
51.3.Novellierungsanordnung 513, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:Das Erfordernis gemäß Absatz eins, wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz;
erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, (Werk-)Meisterabschluss bzw sonstiger Befähigungsnachweis nach der Gewerbeordnung 1994 oder ein Abschluss gemäß HBB-Gesetz, der zumindest dem NQR 5 entspricht, und
erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002 oder nach § 5 des Fachhochschulgesetzes.erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002 oder nach Paragraph 5, des Fachhochschulgesetzes.
Vom Vorliegen der Z 1 kann abgesehen werden, wenn für den Abschluss gemäß Z 2 kein Lehrabschluss Voraussetzung war.“Vom Vorliegen der Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn für den Abschluss gemäß Ziffer 2, kein Lehrabschluss Voraussetzung war.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 3 der Anlage wird geändert wie folgt:Paragraph 3, der Anlage wird geändert wie folgt:
52.1.Novellierungsanordnung 521, Im Abs 1 wird nach dem Wort „Abschluss“ die Wortfolge „des Basismoduls“ eingefügt.Im Absatz eins, wird nach dem Wort „Abschluss“ die Wortfolge „des Basismoduls“ eingefügt.
52.2.Novellierungsanordnung 522, Im Abs 1a wird nach dem Wort „Fachhochschulstudiums“ die Wortfolge „oder bei Nachweis eines der Verwendung entsprechenden (Werk-)Meisterabschlusses bzw sonstigen Befähigungsnachweises nach der Gewerbeordnung 1994“ eingefügt.Im Absatz eins a, wird nach dem Wort „Fachhochschulstudiums“ die Wortfolge „oder bei Nachweis eines der Verwendung entsprechenden (Werk-)Meisterabschlusses bzw sonstigen Befähigungsnachweises nach der Gewerbeordnung 1994“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 4 Abs 2 der Anlage wird die Wortfolge „Dienst der Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw Pflegefachassistenz“ und die Wortfolge „von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „der Pflegeassistenz bzw der Pflegefachassistenz“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage wird die Wortfolge „Dienst der Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw Pflegefachassistenz“ und die Wortfolge „von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „der Pflegeassistenz bzw der Pflegefachassistenz“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 6 der Anlage wird geändert wie folgt:Paragraph 6, der Anlage wird geändert wie folgt:
54.1.Novellierungsanordnung 541, In der Entlohnungsgruppe p1 Z 2 wird nach dem Wort „Bauhofes“ die Wortfolge „bzw einer Küche“ eingefügt.In der Entlohnungsgruppe p1 Ziffer 2, wird nach dem Wort „Bauhofes“ die Wortfolge „bzw einer Küche“ eingefügt.
54.2.Novellierungsanordnung 542, Die Entlohnungsgruppe p3 lautet wie folgt:
„p3 | Abgeschlossener Lehrberuf, welcher für die vorgesehene Verwendung möglichst von Vorteil sein sollte, und zumindest teilweise Verwendung als Facharbeiter(in) in diesem Beruf; überwiegende Verwendung als Lenker(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, Straßenwalze, Müllfahrzeug über 3,5 t) oder während der Winterzeit überwiegende Verwendung als Lenker(in) eines großen Schneepfluges. überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t gelenkt wird; überwiegende Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst; oder Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung über die nach dem Bäderhygienegesetz erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse.
Reinigungs-Fachkraft mit einschlägigem Lehrabschluss und überwiegender Verwendung in diesem Beruf.
Vertragsbedienstete, die ununterbrochen mindesten 17 Jahre in der betreffenden Gemeinde ausschließlich in der pflegerischen Betreuung der Heimbewohner(innen) als Pflegehilfskraft eingesetzt sind und die sich durch gute Leistungen auszeichnen, können auf Antrag in die Entlohnungsgruppe p3 überstellt werden. § 79 Abs 6 gilt sinngemäß und die Beförderungsbestimmungen des § 83 Abs 1 sind nach der Überstellung weiterhin anzuwenden. Vertragsbedienstete, die ununterbrochen mindesten 17 Jahre in der betreffenden Gemeinde ausschließlich in der pflegerischen Betreuung der Heimbewohner(innen) als Pflegehilfskraft eingesetzt sind und die sich durch gute Leistungen auszeichnen, können auf Antrag in die Entlohnungsgruppe p3 überstellt werden. Paragraph 79, Absatz 6, gilt sinngemäß und die Beförderungsbestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, sind nach der Überstellung weiterhin anzuwenden. | |
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55.Novellierungsanordnung 55, In § 8 Z 4 der Anlage entfällt die Wortfolge „lit a bis d“.In Paragraph 8, Ziffer 4, der Anlage entfällt die Wortfolge „lit a bis d“.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2026, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2026,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 112 Z 4 wird angefügt: „§ 7 Abs 5 ist nicht anzuwenden. § 7 Abs 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl I Nr 75/2021, iVm der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, BGBl II Nr 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 119/2025, nicht übersteigen darf.“Im Paragraph 112, Ziffer 4, wird angefügt: „§ 7 Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2021,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 119 aus 2025,, nicht übersteigen darf.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 136 wird angefügt:Im Paragraph 136, wird angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“Paragraph 112, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2026, wird geändert wie folgt:Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2026,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 38 Z 4 wird angefügt: „§ 7 Abs 5 RGV ist nicht anzuwenden. § 7 Abs 6 RGV gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl I Nr 75/2021, iVm der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, BGBl II Nr 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 119/2025, nicht übersteigen darf.“Im Paragraph 38, Ziffer 4, wird angefügt: „§ 7 Absatz 5, RGV ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 6, RGV gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2021,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 119 aus 2025,, nicht übersteigen darf.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 48 wird angefügt:Im Paragraph 48, wird angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“Paragraph 38, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2026, wird geändert wie folgt:Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2026,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 193 erhalten die bisherigen Z 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“ und wird nach der Z 1 eingefügt:Im Paragraph 193, erhalten die bisherigen Ziffer 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“ und wird nach der Ziffer eins, eingefügt:
§ 7 Abs 5 ist nicht anzuwenden. § 7 Abs 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl I Nr 75/2021, iVm der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, BGBl II Nr 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 119/2025, nicht übersteigen darf.“Paragraph 7, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2021,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 119 aus 2025,, nicht übersteigen darf.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 223 wird angefügt:Im Paragraph 223, wird angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 193 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“Paragraph 193, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“
Pallauf
Edtstadler