11. Gesetz vom 4. Februar 2026, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 105/2025, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 16 eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu Paragraph 16, eingefügt:
„§ 16a | Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In der Einleitung des § 5a Abs 1 wird vor dem Wort „Räumliche“ die Wortfolge „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie,“ eingefügt.In der Einleitung des Paragraph 5 a, Absatz eins, wird vor dem Wort „Räumliche“ die Wortfolge „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5b Abs 1 wird vor dem Wort „Räumliche“ die Wortfolge „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie,“ eingefügt.Im Paragraph 5 b, Absatz eins, wird vor dem Wort „Räumliche“ die Wortfolge „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 16 wird eingefügt:Nach Paragraph 16, wird eingefügt:
„Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
§ 16aParagraph 16 a
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. Solche Beschleunigungsgebiete sind bestimmte Standorte oder bestimmte Gebiete an Land oder in Binnengewässern, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurden. Als Energie aus erneuerbaren Quellen bzw als erneuerbare Energie gilt dabei Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen (Wind, Sonne, und zwar sowohl Solarthermie als auch Fotovoltaik, geothermische Energie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas).
(2)Absatz 2,Als Beschleunigungsgebiete kommen nur Flächen in Betracht, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Quellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird. § 9 Abs 2 erster Satz gilt sinngemäß.Als Beschleunigungsgebiete kommen nur Flächen in Betracht, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Quellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird. Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Zur Ermittlung von geeigneten Gebieten sind alle dafür erforderlichen und verfügbaren Instrumente und Datensätze zu nutzen, um die Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Umwelt einzuschätzen. Künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, sind vorrangig heranzuziehen, sofern diese Flächen bei der jeweiligen Art der erneuerbaren Energiequelle für eine Energieproduktion in erheblichem Ausmaß in Frage kommen. Soweit es sich nicht um künstliche und bebaute Flächen handelt, gelten jedenfalls als nicht geeignet:
Natura-2000-Gebiete (§§ 22a und 22b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);Natura-2000-Gebiete (Paragraphen 22 a und 22 b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
Gebiete gemäß den §§ 6, 10, 12, 16 und 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999;Gebiete gemäß den Paragraphen 6, 10, 12, 16 und 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999;
Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen ermittelt wurden, in denen aber durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären.
(4)Absatz 4,Für Beschleunigungsgebiete sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes, der Art der Technologie und der ermittelten Umweltauswirkungen wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder zumindest erheblich zu reduzieren, sowie verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden. Festgelegte Minderungsmaßnahmen sind bei Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen nach landesrechtlichen Vorschriften für Anlagen nach dem ersten Satz zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist § 8 Abs 4 sinngemäß anzuwenden. Vor ihrer Annahme ist eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 5a und 5b durchzuführen. Im Erläuterungsbericht sind jedenfalls auch die Kriterien für die Ermittlung der geeigneten Gebiete und die Festlegung von Minderungsmaßnahmen darzulegen.“Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Vor ihrer Annahme ist eine Prüfung nach Maßgabe der Paragraphen 5 a und 5 b durchzuführen. Im Erläuterungsbericht sind jedenfalls auch die Kriterien für die Ermittlung der geeigneten Gebiete und die Festlegung von Minderungsmaßnahmen darzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 80 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Im Paragraph 80, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 88 wird angefügt:Im Paragraph 88, wird angefügt:
„(8)Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5a Abs 1, 5b Abs 1, 16a und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 5 a, Absatz eins, 5 b, Absatz eins, 16 a und 80 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Edtstadler