129. Gesetz vom 17. Dezember 2025, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:Das Jagdgesetz 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die den § 91 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 91, betreffende Zeile lautet:
„§ 91 | Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für Schäden durch ganzjährig geschontes Wild“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der den § 122a betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 122 a, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 122b | Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Salzburger Jägerschaft“ |
1.3.Novellierungsanordnung 13, Nach der den § 152 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 152, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 152a | Amtliches Monitoring“ |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 4 Z 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 4, Ziffer 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1a.1.Novellierungsanordnung 1a1, In der lit a wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und wird in der lit a angefügt: „Wachtel (Coturnix coturnix);“In der Litera a, wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und wird in der Litera a, angefügt: „Wachtel (Coturnix coturnix);“
1a.2.Novellierungsanordnung 1a2, In der lit f wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und wird in der lit f angefügt: „Gänsesäger (Mergus merganser).“In der Litera f, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und wird in der Litera f, angefügt: „Gänsesäger (Mergus merganser).“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 44 Abs 1 wird nach Z 3 eingefügt:Im Paragraph 44, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, eingefügt:
die entgegen § 70 Abs 3 lit a und Abs 3b Wild mit künstlichen Nachtzielhilfen erlegt haben und wegen dieser Übertretung bestraft worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;“die entgegen Paragraph 70, Absatz 3, Litera a und Absatz 3 b, Wild mit künstlichen Nachtzielhilfen erlegt haben und wegen dieser Übertretung bestraft worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 60 wird nach Abs 4b eingefügt:Im Paragraph 60, wird nach Absatz 4 b, eingefügt:
„(4c)Absatz 4 c,Jahresabschusspläne, mit denen die in einer Verordnung gemäß Abs 3a festgelegten Höchstabschüsse für Vogelarten auf Hegegemeinschaften und Jagdgebiete verteilt werden, gelten für diese Wildarten abweichend von § 5 bis zur Erlassung des Jahresabschussplanes für das kommende Kalenderjahr.“Jahresabschusspläne, mit denen die in einer Verordnung gemäß Absatz 3 a, festgelegten Höchstabschüsse für Vogelarten auf Hegegemeinschaften und Jagdgebiete verteilt werden, gelten für diese Wildarten abweichend von Paragraph 5 bis zur Erlassung des Jahresabschussplanes für das kommende Kalenderjahr.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 64 Abs 1 und 1a lautet:Paragraph 64, Absatz eins und eins a lautet:
„(1)Absatz eins,Der Jagdinhaber ist verpflichtet, jeden der Abschussplanung unterliegenden Abschuss eines Wildes, den Abschuss von Schwarzwild, Muffelwild und Goldschakalen sowie das Auffinden von verendetem Schalenwild dem Hegemeister innerhalb von fünf Tagen schriftlich (bevorzugt elektronisch über das von der Salzburger Jägerschaft angebotene Jagdinformationssystem JIS) zu melden und Trophäen von Rothirschen der Klasse I und II in unausgekochtem Zustand vorzulegen. Über Verlangen sind auch sonstige Trophäen, das gesamte Wildstück oder Teile hievon vorzulegen. Der Hegemeister hat alle einlangenden Abschussmeldungen zur Monatsmitte und zum Monatsende und ab dem ersten November bis zum Jahresende wöchentlich schriftlich (bevorzugt elektronisch) an die Salzburger Jägerschaft zu übermitteln. Die Salzburger Jägerschaft hat die einlangenden Meldungen nach Jagdgebieten, Wildregionen und Wildräumen sowie nach Wildarten, Geschlechts- und Altersklassen geordnet zu führen und auf Verlangen der Jagdbehörde zu übermitteln. Der Jagdinhaber ist verpflichtet, jeden der Abschussplanung unterliegenden Abschuss eines Wildes, den Abschuss von Schwarzwild, Muffelwild und Goldschakalen sowie das Auffinden von verendetem Schalenwild dem Hegemeister innerhalb von fünf Tagen schriftlich (bevorzugt elektronisch über das von der Salzburger Jägerschaft angebotene Jagdinformationssystem JIS) zu melden und Trophäen von Rothirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei in unausgekochtem Zustand vorzulegen. Über Verlangen sind auch sonstige Trophäen, das gesamte Wildstück oder Teile hievon vorzulegen. Der Hegemeister hat alle einlangenden Abschussmeldungen zur Monatsmitte und zum Monatsende und ab dem ersten November bis zum Jahresende wöchentlich schriftlich (bevorzugt elektronisch) an die Salzburger Jägerschaft zu übermitteln. Die Salzburger Jägerschaft hat die einlangenden Meldungen nach Jagdgebieten, Wildregionen und Wildräumen sowie nach Wildarten, Geschlechts- und Altersklassen geordnet zu führen und auf Verlangen der Jagdbehörde zu übermitteln.
(1a)Absatz eins a,Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs 1 sind die Jagdinhaber in Rotwildkern- und -randzonen zur Vorlage von erlegten Rotwildtieren und -kälbern in aufgebrochenem Zustand im ganzen Stück (“Grünvorlage”) an den Hegemeister oder an eine von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betraute, geeignete Person längstens innerhalb von fünf Tagen ab Erlegung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bezirksjägermeister entbinden, wenn eine Grünvorlage auf Grund der Wildstandssituation und der Wildschadenssituation nicht notwendig ist. Der Hegemeister oder die von diesem mit der Abwicklung der Grünvorlage betraute Person kann das Wildstück als vorgelegt kennzeichnen. Eine Grünvorlage ist nicht erforderlich, wenn der Jagdinhaber innerhalb von fünf Tagen nach der Erlegung mittels einer von der Salzburger Jägerschaft hierfür bereitgestellten Applikation eine Meldung erstattet.“Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, sind die Jagdinhaber in Rotwildkern- und -randzonen zur Vorlage von erlegten Rotwildtieren und -kälbern in aufgebrochenem Zustand im ganzen Stück (“Grünvorlage”) an den Hegemeister oder an eine von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betraute, geeignete Person längstens innerhalb von fünf Tagen ab Erlegung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bezirksjägermeister entbinden, wenn eine Grünvorlage auf Grund der Wildstandssituation und der Wildschadenssituation nicht notwendig ist. Der Hegemeister oder die von diesem mit der Abwicklung der Grünvorlage betraute Person kann das Wildstück als vorgelegt kennzeichnen. Eine Grünvorlage ist nicht erforderlich, wenn der Jagdinhaber innerhalb von fünf Tagen nach der Erlegung mittels einer von der Salzburger Jägerschaft hierfür bereitgestellten Applikation eine Meldung erstattet.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 66 Abs 5 lautet der dritte Satz: „Der Radius dieses Bereiches darf jedoch 400 m ausgehend vom Flächenmittelpunkt des Fütterungsbereiches nicht überschreiten.“Im Paragraph 66, Absatz 5, lautet der dritte Satz: „Der Radius dieses Bereiches darf jedoch 400 m ausgehend vom Flächenmittelpunkt des Fütterungsbereiches nicht überschreiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 66a werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 66 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.Novellierungsanordnung 61, Im Abs 1 entfällt der Ausdruck „, ausgenommen Beutegreifer,“.Im Absatz eins, entfällt der Ausdruck „, ausgenommen Beutegreifer,“.
6.2.Novellierungsanordnung 62, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß § 72 Abs 2 vorliegt.“Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des Paragraph 3, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vorliegt.“
6.3.Novellierungsanordnung 63, Nach Abs 4 wird angefügt:Nach Absatz 4, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Folgende Maßnahmen sind nicht als Kirrung anzusehen und damit zulässig:
Das Anlegen und Verwenden von Salzlecken; Salz darf dabei nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischung von Lock- oder anderen Feststoffen vorgelegt werden.
Das Anlegen und Beschicken von Luderplätzen zur Erlegung von Beutegreifern.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 70, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1.Novellierungsanordnung 71, Im Abs 3 lautet die lit a:Im Absatz 3, lautet die lit a:
Die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 11 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, automatische Kugel- und Schrotgewehre, Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen und ähnliche Geräte, Zimmerstutzen, Narkosegewehre, Armbrüste, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, und Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist nur zur Abgabe eines Fangschusses gestattet.“Die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, automatische Kugel- und Schrotgewehre, Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen und ähnliche Geräte, Zimmerstutzen, Narkosegewehre, Armbrüste, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, und Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist nur zur Abgabe eines Fangschusses gestattet.“
7.2.Novellierungsanordnung 72, Im Abs 3 lautet die lit e:Im Absatz 3, lautet die lit e:
Die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, mit Ausnahme der Jagd auf Biber, Beutegreifer, Schwarzwild und invasive gebietsfremde Arten, soweit diese rechtmäßig bejagt werden dürfen. Nachtzeit ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.“
7.3.Novellierungsanordnung 73, Nach Abs 3a wird eingefügt:Nach Absatz 3 a, wird eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen zur Bejagung von Bibern, Beutegreifern, Schwarzwild und invasiven gebietsfremden Arten verwendet werden, soweit diese rechtmäßig bejagt werden dürfen.“Abweichend von Absatz 3, Litera a, dürfen Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen zur Bejagung von Bibern, Beutegreifern, Schwarzwild und invasiven gebietsfremden Arten verwendet werden, soweit diese rechtmäßig bejagt werden dürfen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 72 erhält der bisherige Abs 2 die Absatzbezeichnung „(3)“ und lautet Abs 2 neu:Im Paragraph 72, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“ und lautet Absatz 2, neu:
„(2)Absatz 2,Abs 1 gilt nicht für das Fangen von Schwarzwild. Dies ist nur mit Bewilligung der Jagdbehörde gestattet.“Absatz eins, gilt nicht für das Fangen von Schwarzwild. Dies ist nur mit Bewilligung der Jagdbehörde gestattet.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 90 Abs 1 lautet:Paragraph 90, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Treten einzelne Haarwildtiere, welche nicht dem besonderen Schutz des § 103 Abs 1 unterliegen, besonders schadensverursachend in Erscheinung, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjägermeisters den unverzüglichen Abschuss dieser Stücke zeitlich befristet auch über den Abschussplan hinaus, mit Ausnahme des Gamswildes in dessen Kern- und Randzone, und in der Schonzeit anordnen bzw bewilligen.“Treten einzelne Haarwildtiere, welche nicht dem besonderen Schutz des Paragraph 103, Absatz eins, unterliegen, besonders schadensverursachend in Erscheinung, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjägermeisters den unverzüglichen Abschuss dieser Stücke zeitlich befristet auch über den Abschussplan hinaus, mit Ausnahme des Gamswildes in dessen Kern- und Randzone, und in der Schonzeit anordnen bzw bewilligen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 91 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 91, werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1.Novellierungsanordnung 101, Die Überschrift lautet: „Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für Schäden durch ganzjährig geschontes Wild“
10.2.Novellierungsanordnung 102, Abs 3 entfällt.Absatz 3, entfällt.
10.3.Novellierungsanordnung 103, Abs 5 lautet:Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten. Leistet das Land vollen oder teilweisen Ersatz, besteht wegen des verursachten Schadens gegen den Jagdinhaber kein Anspruch gemäß Abs 1 mehr.“Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten. Leistet das Land vollen oder teilweisen Ersatz, besteht wegen des verursachten Schadens gegen den Jagdinhaber kein Anspruch gemäß Absatz eins, mehr.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 100a lauten die Z 3 und 6:Im Paragraph 100 a, lauten die Ziffer 3 und 6 :
FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992;“FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992;“
Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010.“Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr L 20 vom 26. Jänner 2010.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 101 Abs 3 lautet:Paragraph 101, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung anordnen, dass Hundehalter ihre Hunde in Jagdgebieten oder bestimmten Teilen von Jagdgebieten ganzjährig oder zeitlich befristet an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren haben, wenn dies zum Schutz des Wildes, insbesondere während der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, erforderlich ist. Vor Erlassung der Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 104b Abs 1 lautet der Schlussteil: „Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (§ 25 Abs 2 Fischereigesetz 2002) erfolgen.“Im Paragraph 104 b, Absatz eins, lautet der Schlussteil: „Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (Paragraph 25, Absatz 2, Fischereigesetz 2002) erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 114 Abs 1 Z 1 lautet der vierte Satz: „Ist ein Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 119 nicht nachgekommen, darf es für die folgende Jagdperiode nicht wiederbestellt werden; dies gilt solange, als es diesen Fortbildungsverpflichtungen aus der vorangegangen Jagdperiode nicht nachgekommen ist.“Im Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, lautet der vierte Satz: „Ist ein Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 119, nicht nachgekommen, darf es für die folgende Jagdperiode nicht wiederbestellt werden; dies gilt solange, als es diesen Fortbildungsverpflichtungen aus der vorangegangen Jagdperiode nicht nachgekommen ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 122a Abs 3 wird in der Z 9 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:Im Paragraph 122 a, Absatz 3, wird in der Ziffer 9, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
die Aufgaben gemäß § 152a (Amtliches Monitoring).“die Aufgaben gemäß Paragraph 152 a, (Amtliches Monitoring).“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 122a wird eingefügt:Nach Paragraph 122 a, wird eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Salzburger Jägerschaft
§ 122bParagraph 122 b
(1)Absatz eins,Die Salzburger Jägerschaft kann, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2)Absatz 2,Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
Name, allfällige akademische Grade sowie Titel, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
Erreichbarkeitsdaten (insbesondere Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse);
Daten zur jagdlichen Eignung;
Daten über Ehrengerichtsverfahren und Ehrengerichtserkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft;
Angaben zu Beitragszahlungen;
Angaben zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung;
Daten über die Absolvierung von jagdlichen Ausbildungen und Prüfungen, die Teilnahme am Jägerübungsschießen und an sonstigen Veranstaltungen sowie über die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Salzburger Jägerschaft;
Daten zu allfälligen Funktionen in der Salzburger Jägerschaft.
(3)Absatz 3,Daten gemäß Abs 1 und 2 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.Daten gemäß Absatz eins und 2 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Salzburger Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. “
17.Novellierungsanordnung 17, § 125 Abs 2 lautet:Paragraph 125, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Geschäftsführers.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 139 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 139, werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1.Novellierungsanordnung 181, Im Abs 1 werden im ersten Satz die Worte „Der Ehrengericht“ durch die Worte „Das Ehrengericht“ ersetzt.Im Absatz eins, werden im ersten Satz die Worte „Der Ehrengericht“ durch die Worte „Das Ehrengericht“ ersetzt.
18.2.Novellierungsanordnung 182, Nach Abs 5 wird angefügt:Nach Absatz 5, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Jagdbehörde hat dem Ehrengericht unverzüglich rechtskräftige Bescheide, welche Verstöße im Sinn des § 138 Abs 2 betreffen, zu übermitteln.“Die Jagdbehörde hat dem Ehrengericht unverzüglich rechtskräftige Bescheide, welche Verstöße im Sinn des Paragraph 138, Absatz 2, betreffen, zu übermitteln.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 152 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 152, werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1.Novellierungsanordnung 191, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß § 152a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des § 152a Abs 3 zu beachten.“Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß Paragraph 152 a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des Paragraph 152 a, Absatz 3, zu beachten.“
19.2.Novellierungsanordnung 192, Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort „denn“ durch das Wort „den“ ersetzt.Im Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „denn“ durch das Wort „den“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 152 wird eingefügt:Nach Paragraph 152, wird eingefügt:
„Amtliches Monitoring
§ 152aParagraph 152 a
(1)Absatz eins,Die Salzburger Jägerschaft hat ein amtliches Monitoring im notwendigen Ausmaß durchzuführen, soweit dies für die Erhebung des Wildbestandes und zur Überwachung von Wildarten erforderlich ist oder sich eine diesbezügliche Verpflichtung aus dem Gesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung ergibt. Die Landesregierung kann die Durchführung des amtlichen Monitorings für bestimmte Wildarten an sich ziehen.
(2)Absatz 2,Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.
(3)Absatz 3,Das amtliche Monitoring kann im Rahmen der örtlichen Erhebungen (§ 152) durchgeführt werden. Monitoringmaßnahmen sind nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Grundeigentümer und Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings entschädigungslos zu dulden.Das amtliche Monitoring kann im Rahmen der örtlichen Erhebungen (Paragraph 152,) durchgeführt werden. Monitoringmaßnahmen sind nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Grundeigentümer und Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings entschädigungslos zu dulden.
(4)Absatz 4,Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben die zur Durchführung des amtlichen Monitorings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5)Absatz 5,Die für das amtliche Monitoring tätigen Personen haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu führen und auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten, des Grundeigentümers oder des sonst betroffenen Nutzungsberechtigten vorzuweisen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 160a lautet:Paragraph 160 a, lautet:
„Umsetzungshinweis
§ 160aParagraph 160 a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025;Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), Amtsblatt Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025;
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013;Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013;
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, und der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.“Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, und der Berichtigungen Amtsblatt Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und Amtsblatt Nr L 95 vom 9. April 2016.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 160b lauten die Z 2 bis 5:Im Paragraph 160 b, lauten die Ziffer 2 bis 5 :
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991; Gesetz BGBl I Nr 54/2025;Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2025,;
Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004; Gesetz BGBl I Nr 21/2025;Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2025,;
Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I Nr 12/1997; Gesetz BGBl I Nr 56/2025;Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2025,;
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl I Nr 146/2001; Gesetz BGBl I Nr 50/2025.“Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2001,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 164 wird angefügt:Im Paragraph 164, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 4, 44 Abs 1, 60 Abs 4c, 64 Abs 1 und 1a, 66 Abs 5, 66a Abs 1, 2 und 5, 70 Abs 3 und 3b, 72 Abs 2 und 3, 90 Abs 1, 91 Abs 5, 100a, 101 Abs 3, 104b Abs 1, 114 Abs 1, 122a Abs 3, 122b, 125 Abs 2, 139 Abs 1 und 6, 152, 152a, 160a und 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 129/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 91 Abs 3 außer Kraft.Die Paragraphen 4, 44, Absatz eins, 60, Absatz 4 c, 64, Absatz eins und eins a, 66 Absatz 5, 66 a, Absatz eins, 2 und 5, 70 Absatz 3 und 3 b, 72 Absatz 2 und 3, 90 Absatz eins, 91, Absatz 5, 100 a, 101, Absatz 3, 104 b, Absatz eins, 114, Absatz eins, 122 a, Absatz 3, 122 b, 125, Absatz 2, 139, Absatz eins und 6, 152, 152 a, 160 a und 160 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 91, Absatz 3, außer Kraft.
Pallauf
Edtstadler