
Jahrgang 2025 | Kundgemacht am 17. Dezember 2025 | www.ris.bka.gv.at |
124. Kundmachung: | Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026 |
Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 4, 10, Absatz 7 und 13 Absatz eins, des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes –SUG, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, sowie des Paragraph 8, Absatz 3, des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:
| € 1.229,89; |
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| € 860,92; |
| € 553,45; |
| € 307,47. |
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2026:
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| € 147,59; |
| € 110,69; |
| € 73,79; |
| € 36,90; |
| € 221,38. |
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026:
| € 110,69; |
| € 221,38. |
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026:
| € 245,98; |
| € 135,29. |
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach Paragraph 2, der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2026 € 245,98.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Edtstadler