Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 17. Dezember 2025

www.ris.bka.gv.at

124. Kundmachung:

Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026

124. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 2025 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 4, 10, Absatz 7 und 13 Absatz eins, des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes –SUG, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, sowie des Paragraph 8, Absatz 3, des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Paragraph eins

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:

  1. Ziffer eins
    für Alleinstehende oder Alleinerziehende

€ 1.229,89;

  1. Ziffer 2
    für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
  1. Litera a
    pro leistungsberechtigter Person

€ 860,92;

  1. Litera b
    ab der dritten leistungsberechtigten Person

€ 553,45;

  1. Ziffer 3
    für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

€ 307,47.

Paragraph 2

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2026:

  1. Ziffer eins
    für Alleinerziehende
  1. Litera a
    für die erste minderjährige Person

€ 147,59;

  1. Litera b
    für die zweite minderjährige Person

€ 110,69;

  1. Litera c
    für die dritte minderjährige Person

€ 73,79;

  1. Litera d
    für jede weitere minderjährige Person

€ 36,90;

  1. Ziffer 2
    für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (Paragraph 40, BBG)

€ 221,38.

Paragraph 3

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026:

  1. Ziffer eins
    bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden

€ 110,69;

  1. Ziffer 2
    bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden

€ 221,38.

Paragraph 4

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026:

  1. Ziffer eins
    bei volljährigen Personen

€ 245,98;

  1. Ziffer 2
    bei minderjährigen Personen

€ 135,29.

Paragraph 5

Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach Paragraph 2, der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2026 € 245,98.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Edtstadler