Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 4. August 2025

www.ris.bka.gv.at

82. Gesetz:

Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026

82. Gesetz vom 2. Juli 2025 über die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg (Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026 – S. GSpAutG 2026)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich und Ziele

Paragraph 2

Ausspielungen, Glücksspiel, Glücksspielautomat, Automatensalon

Paragraph 3

Weitere Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Zuverlässigkeit

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

1. Unterabschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 5

 

2. Unterabschnitt

Erteilung einer Konzession

Paragraph 6

Voraussetzungen

Paragraph 7

Antragsunterlagen

Paragraph 8

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 9

Nachträgliche Änderung der Konzession

Paragraph 10

Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen

Paragraph 11

Erlöschen der Konzession

Paragraph 12

Entziehung der Konzession

Paragraph 13

Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession

3. Unterabschnitt

Bewilligung von Automatensalons

Paragraph 14

Voraussetzungen

Paragraph 15

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 16

Nachträgliche Änderung der Bewilligung

Paragraph 17

Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Bewilligung zu Grunde liegen

Paragraph 18

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 19

Entziehung der Bewilligung

Paragraph 20

Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung

4. Unterabschnitt

Zulassung von Glücksspielautomaten

Paragraph 21

Voraussetzungen

Paragraph 22

Erteilung der Zulassung

Paragraph 23

Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten

Paragraph 24

Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Zulassung zu Grunde liegen

Paragraph 25

Erlöschen der Zulassung

Paragraph 26

Aufhebung der Zulassung

2. Hauptstück

Ausübungsvorschriften

1. Abschnitt

Spielkunden-, spiel- und unternehmensbezogene Ausübungsvorschriften

Paragraph 27

Offenhaltezeiten von Automatensalons

Paragraph 28

Verbotene Spielinhalte, verbotene Praktiken

Paragraph 29

Besuchs- und Spielordnung

Paragraph 30

Zutritt zu Automatensalons

Paragraph 31

Teilnahme an Glücksspielen

Paragraph 32

Ausschluss von Spielkunden, Selbst- und Fremdsperre

Paragraph 33

Betriebspflicht, Fortbetriebspflicht

Paragraph 34

Sonstige Betriebspflichten

Paragraph 35

Werbung und Außenauftritt, Spenden

Paragraph 36

Spielgeheimnis

Paragraph 37

Unternehmensinternes Hinweisgebersystem

Paragraph 38

Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Konzessionsinhaber, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten

2. Abschnitt

Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Unterabschnitt
Unternehmensinterne Maßnahmen

Paragraph 39

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

Paragraph 40

Unternehmensinterne Organisationsmaßnahmen

Paragraph 41

Mitarbeiterbezogene Maßnahmen

2. Unterabschnitt

Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden

Paragraph 42

Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten

Paragraph 43

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Paragraph 44

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Paragraph 45

Verstärkte Sorgfaltspflichten

3. Unterabschnitt

Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 46

Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

Paragraph 47

Nichtabwicklung von Transaktionen

4. Unterabschnitt

Sonstige Maßnahmen

Paragraph 48

Zusammenarbeit der Konzessionsinhaber mit Behörden

Paragraph 49

Informationsaustauch

Paragraph 50

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 51

Verbot der Informationsweitergabe, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten

Paragraph 52

Sonderbestimmungen für Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe sind

3. Hauptstück

Aufsicht und Sanktionen

Paragraph 53

Zuständigkeit

Paragraph 54

Besondere Aufsichtsorgane

Paragraph 55

Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht

Paragraph 56

Pflichten des Konzessionsinhabers im Rahmen der Aufsicht

Paragraph 57

Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht

Paragraph 58

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen

Paragraph 59

Strafbestimmungen

Paragraph 60

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren

Paragraph 61

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers

Paragraph 62

Veröffentlichung von Unrechtsfolgen

4. Hauptstück

Behördliche Zusammenarbeit

Paragraph 63

Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden

Paragraph 64

Parteistellung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 65

Mitwirkung von Organen der Bundespolizei

5. Hauptstück

Glücksspielabgaben des Landes

Paragraph 66

Höhe des Zuschlags zur Bundesautomatenabgabe

Paragraph 67

Teilung des Abgabenertrags

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Paragraph 68

Verordnungen der Landesregierung

Paragraph 69

Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen

Paragraph 70,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 71

Zustellung durch Übersendung

Paragraph 72

Externes Hinweisgebersystem

Paragraph 73

Schutz von Informations- und Hinweisgebern

Paragraph 74

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 75

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 76

Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht

Paragraph 77

Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 78

Inkrafttreten

1. Hauptstück

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
    1. Ziffer eins
      dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;
    2. Ziffer 2
      dem Schutz der Spieler(innen) vor einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung sowie im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und deren negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      dem Schutz der Spieler(innen) vor betrügerischen oder unseriösen Anbietern von Glücksspielen sowie vor illegalen Glücksspielen;
    4. Ziffer 4
      dem Schutz der Spieler(innen) vor (Spiel-)Manipulationen;
    5. Ziffer 5
      der Verhinderung der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
    6. Ziffer 6
      der Sicherstellung einer umfassenden Aufsicht und Kontrolle über die Konzessionsinhaber; sowie
    7. Ziffer 7
      der Sicherung der Erträgnisse aus der Glücksspielabgabe (Bundesautomatenabgabe) und der darauf erhobenen Zuschlagsabgabe des Landes Salzburg.
  3. Absatz 3,Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
  4. Absatz 4,Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ist auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons nicht anzuwenden.

Ausspielungen, Glücksspiel, Glücksspielautomat, Automatensalon

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Ausspielungen: Glücksspiele, die ein Unternehmer (Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen
    1. Ziffer eins
      Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Spiel erbringen (Einsatz),
    2. Ziffer 2
      vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen für den Fall des Eintretens eines bestimmten Spielergebnisses eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und
    3. Ziffer 3
      es sich dabei nicht um Warenausspielungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG handelt.
  2. Absatz 2,Ein Glücksspiel im Sinn dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
  3. Absatz 3,Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine technische oder mechanische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
  4. Absatz 4,Ein Automatensalon ist eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten, die ausschließlich der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.

Weitere Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

  1. Ziffer eins
    Drittstaat mit hohem Risiko: ein Staat, der weder EU-Mitgliedsstaat noch EWR-Vertragsstaat ist und in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, der Geldwäsche-Richtlinie genannt ist;
  2. Ziffer 2
    EU-Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;
  3. Ziffer 3
    EWR-Vertragsstaat: ein Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
  4. Ziffer 4
    Führungsebene:
    1. Litera a
      die Geschäftsleiter (Ziffer 10,),
    2. Litera b
      der Geldwäschebeauftragte (Ziffer 6,),
    3. Litera c
      Mitarbeiter (Ziffer 13,) des Konzessionsinhabers, wenn diese Personen über ausreichendes Wissen über die Risiken, die für das Unternehmen in Bezug auf eine gesetzmäßige Ausübung der Konzession und/oder auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und über solche Befugnisse, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen und durchsetzen zu können, verfügen, sowie
    4. Litera d
      sonstige Personen, die einen sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers ausüben.
  5. Ziffer 5
    Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß Paragraph 165, StGB;
  6. Ziffer 6
    Geldwäschebeauftragter: diejenige Person, die vom Konzessionsinhaber zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 52 bestellt wurde;
  7. Ziffer 7
    Geldwäschemeldestelle: das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit;
  8. Ziffer 8
    Geldwäsche-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Abl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), in der Fassung bis einschließlich der Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 Amtsblatt Nr L 150 vom 9. Juni 2023);
  9. Ziffer 9
    Geschäftsbeziehung: die durch die Ausstellung einer Spielkundenkarte begründete und dokumentierte Beziehung zwischen dem Konzessionsinhaber und einer natürlichen Person, welche es dieser erlaubt, Dienstleistungen des Konzessionsinhabers in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob solche auch tatsächlich in Anspruch genommen werden;
  10. Ziffer 10
    Geschäftsleiter: diejenige(n) natürliche(n) Person(en), die nach dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte sowie zur organschaftlichen Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen vorgesehen ist/sind;
  11. Ziffer 11
    Konzession: die Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons;
  12. Ziffer 12
    Konzessionsinhaber: diejenige juristische Person, der eine Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt wurde;
  13. Ziffer 13
    Mitarbeiter: eine natürliche Person, die
    1. Litera a
      auf Grund eines Arbeits-, Dienst-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
    2. Litera b
      auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden Verhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, oder
    3. Litera c
      als überlassene Arbeitskraft (Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG)
              Arbeits- oder Dienstleistungen für den Konzessionsinhaber erbringt;
  1. Ziffer 14
    politisch exponierte Person und Person aus deren Umfeld:
    1. Litera a
      eine natürliche Person, die
      1. eine im Paragraph 2, Ziffer 6, FM-GwG angeführte Funktion ausübt oder ein im Paragraph 2, Ziffer 6, FM-GwG angeführtes öffentliches Amt bekleidet, ausgenommen Funktions- oder Amtsträger mittleren oder niederen Ranges,
      2. Mitglied des Führungsgremiums einer im Salzburger Landtag vertretenen politischen Partei ist;
    2. Litera b
      Familienmitglieder einer Person gemäß Litera a,, insbesondere
      1. der Ehepartner, eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
      2. die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer Person gemäß Litera a und deren Ehepartner, dem Ehepartner eines Kindes gleichgestellte Personen und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Kindes im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
      3. die Eltern einer Person gemäß Litera a,;
    3. Litera c
      eine natürliche Person, die einer Person gemäß Litera a, bekanntermaßen nahesteht:
      1. eine Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer Person gemäß Litera a, wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer Person gemäß Litera a, unterhält;
      2. eine Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer Person gemäß Litera a, errichtet wurde.
  2. Ziffer 15
    Spielkunde: jede Person, die mit dem Konzessionsinhaber eine Geschäftsbeziehung begründet hat, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich Dienstleistungen des Konzessionsinhabers in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat;
  3. Ziffer 16
    Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung eines der Straftatbestände des Paragraph 278 d, StGB;
  4. Ziffer 17
    Transaktion: die Erbringung der folgenden Dienstleistungen durch den Konzessionsinhaber:
    1. Litera a
      der Verkauf von Jetons, Marken, Spielgeld oder Spielguthaben in der Höhe von mindestens 2.000 Euro, unabhängig davon, ob der Verkauf in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt;
    2. Litera b
      die Annahme von Einsätzen in der Höhe von insgesamt mindestens 2.000 Euro, wenn zwischen den einzelnen Spielen eine Verbindung zu bestehen scheint;
    3. Litera c
      die Auszahlung von auf welche Art auch immer erworbenen und dokumentierten Guthaben und/oder nicht verbrauchten Einsätzen und/oder Gewinnen ab einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro, unabhängig davon, ob die Auszahlung in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt.
    Ist auf eine Transaktion gemäß Litera a, b, c, oder d die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781 aus 2006, Amtsblatt Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, so gelten diese Vorgänge bereits dann als Transaktion, wenn der jeweilige Betrag 1.000 Euro übersteigt.
  5. Ziffer 18
    Trust: die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, WiEReG, wenn dieser vom Inland aus verwaltet wird oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn in dessen Namen im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
  6. Ziffer 19
    trustähnliche Vereinbarung: andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust (Ziffer 18,) vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
  7. Ziffer 20
    wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG;
  8. Ziffer 21
    (dem Konzessionsinhaber) zuzurechnende Personen: natürliche Personen, die, ohne Mitarbeiter des Konzessionsinhabers (Ziffer 13,) zu sein,
    1. Litera a
      Arbeits- oder Dienstleistungen für einen Konzessionsinhaber erbringen, oder
    2. Litera b
      sich im Stadium der Anbahnung eines Verhältnisses als Mitarbeiter (Ziffer 13,) befinden, unabhängig davon, ob diese auch später Mitarbeiter geworden sind.

Zuverlässigkeit

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt; bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen, wobei ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      der Betreffende von einem inländischen Gericht wegen Paragraph 153 d, StGB („Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“), Paragraph 153 e, StGB („Organisierte Schwarzarbeit“), Paragraph 156, StGB („Betrügerische Krida“), Paragraph 157, StGB („Schädigung fremder Gläubiger“), Paragraph 158, StGB („Begünstigung eines Gläubigers“), Paragraph 159, StGB („Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“), Paragraph 165, StGB („Geldwäscherei“), Paragraph 168, StGB („Glücksspiel“), Paragraph 168 a, StGB („Ketten- oder Pyramidenspiele“), Paragraph 168 b, StGB („Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren“), Paragraph 278 a, StGB („Kriminelle Organisation“), Paragraph 278 b, StGB („Terroristische Vereinigung“), Paragraph 278 c, StGB („Terroristische Straftaten“) oder Paragraph 278 d, StGB („Terrorismusfinanzierung“) bestraft worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;
    3. Ziffer 3
      der Betreffende wegen des Finanzvergehens des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind;
    4. Ziffer 4
      der Betreffende von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, glücksspiel- oder wettrechtlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes oder von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder einmalig wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieser Bestimmungen bestraft worden ist; als schwerwiegende Übertretung gelten Bestrafungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 13, 14, 15 und 16 S.WuG sowie diesen vergleichbaren Bestimmungen eines anderen Bundeslandes oder die folgenden Bestrafungen nach dem Glücksspielgesetz: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, GSpG wegen der Durchführung von Glücksspielen trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG wegen eines Zuwiderhandelns gegen Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und Paragraph 52 b, GSpG;
    5. Ziffer 5
      der Betreffende von den jeweils zuständigen Behörden, Organen, einem Gericht oder einem Verwaltungsgericht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach Paragraph 366 b, Absatz eins, oder 2 GewO 1994, Paragraph 105, Absatz eins, oder 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Paragraph 52 j, Absatz eins, oder 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, wegen einer Standespflichtverletzung in Bezug auf die Paragraphen 36 a bis 37 der Notariatsordnung, wegen einem Disziplinarvergehen in Bezug auf die Paragraphen 8 a bis 8 f und 9 Absatz 5 bis 8 der Rechtsanwaltsordnung oder einer Übertretung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bestraft wurde;
    6. Ziffer 6
      der Betreffende aus einer Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers abberufen wurde oder ihm verboten wurde, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers wahrzunehmen (Paragraphen 58, Absatz eins, Ziffer 7, oder 59 Absatz 5, Ziffer 2,) oder ihm als Mitglied der Führungsebene die Ausübung von bestimmten, damit verbundenen Rechten verboten wurde (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 3,) oder der Betreffende auf Grund einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung aus seiner Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Artikel 2, der Geldwäsche-Richtlinie abberufen wurde oder ihm verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Artikel 2, der Geldwäsche-Richtlinie wahrzunehmen oder ihm als Mitglied der Führungsebene verboten wurde, bestimmte Rechte auszuüben, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen;
    7. Ziffer 7
      der Betreffende als Entscheidungsträger (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt eine dem Konzessionsinhaber zurechenbare Übertretung oder einmalig eine schwerwiegende Übertretung im Sinn der Ziffer 4, zu verantworten hat, wegen der der Konzessionsinhaber gemäß Paragraph 61, bestraft worden ist oder wer als eine Person in einer einem Entscheidungsträger gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, vergleichbaren Position in einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ein dieser zurechenbares Verhalten zu verantworten hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen gemäß einer dem Paragraph 61, vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, Paragraph 52 c, GSpG, Paragraph 370, GewO 1994, Paragraph 105, Absatz 5 bis 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Paragraph 52 k, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Paragraph 35, FM-GwG oder nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit einer in der Ziffer 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen bestraft worden ist;
    8. Ziffer 8
      der Betreffende vom Konzessionsinhaber aus seiner Funktion als Entscheidungsträger abzuberufen war oder dem Konzessionsinhaber verboten wurde, den Betreffenden zeitlich befristet oder dauerhaft mit einer Funktion als Entscheidungsträger zu betrauen (Paragraph 61, Absatz 5, Ziffer 2,) oder dem Konzessionsinhaber angeordnet wurde, dem Betreffenden als Entscheidungsträger die Ausübung von damit verbundenen Rechten zu untersagen (Paragraph 61, Absatz 5, Ziffer 3,) oder im Fall einer dem Paragraph 61, Absatz 5, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vergleichbaren Maßnahme auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen;
    9. Ziffer 9
      über das Vermögen des Betreffenden oder einer juristischen Person, auf dessen Geschäftsführung dem Betreffenden ein maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist,
      1. Litera a
        das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist, oder
      2. Litera b
        das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dieser Unzuverlässigkeitstatbestand liegt nicht vor, wenn
        1. Sub-Litera, a, a
          im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist,
        2. Sub-Litera, b, b
          im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist;
    10. Ziffer 10
      kein sonstiger Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 6, 7, oder 8 GewO 1994 vorliegt.
  2. Absatz 2,Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zu Grunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entspricht. In Bezug auf die Tilgung ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren;
    2. Ziffer 2
      der Betreffende in einer, einem Entscheidungsträger (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,) vergleichbaren Position in einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre eine dieser zurechenbare Übertretung zu verantworten hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften bestraft wurde;
    3. Ziffer 3
      der Betreffende im Zusammenhang mit einer Bestrafung gemäß Ziffer eins, von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht aus seiner Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Artikel 2, der Geldwäsche-Richtlinie abberufen wurde oder dem Betreffenden verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Artikel 2, der Geldwäsche-Richtlinie wahrzunehmen, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen; oder
    4. Ziffer 4
      ein dem Absatz eins, Ziffer 9, vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

1. Unterabschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen im Bundesland Salzburg nur durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer von der Landesregierung erteilten Konzession,
    2. Ziffer 2
      in von der Landesregierung genehmigten Automatensalons und
    3. Ziffer 3
      mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten.
  2. Absatz 2,Die Anzahl der aufrechten Konzessionen zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Salzburg ist mit drei beschränkt. Als aufrechte Konzession im Sinn des ersten Satzes gilt auch die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach dem Erlöschen der Konzession auf Grund der Fortbetriebspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Zahl der Glücksspielautomaten, mit denen im Bundesland Salzburg auf Grund von aufrechten Konzessionen (Absatz 2,) Ausspielungen durchgeführt werden dürfen, darf insgesamt die nach folgender Formel errechnete Zahl nicht überschreiten:

    Anzahl der GSpAut = VZ/1.200

Anzahl GSpAut: Die Höchstzahl der im Bundesland Salzburg zulässigen Glücksspielautomaten.

VZ: Die von der Bundesanstalt Statistik Austria gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 oder gemäß Paragraph 11, Absatz 8, FAG 2024 für das Bundesland Salzburg veröffentlichte und für das Jahr der Einleitung des Erteilungsverfahrens geltende Volkszahl.

2. Unterabschnitt

Erteilung einer Konzession

Voraussetzungen

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat vor jeder Neuerteilung einer Konzession ein den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprechendes Erteilungsverfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Einleitung eines Erteilungsverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Anzahl der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten sowie die Darstellung des Verteilungsmodus (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Frist, Art, Form und Einbringung einer Bewerbung,
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 6, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung der gemäß Paragraph 7, vorzulegenden Antragsunterlagen, sowie
    6. Ziffer 6
      die Bekanntgabe besonderer inhaltlicher oder formaler Erfordernisse von einzelnen Antragsunterlagen

zu enthalten hat.

  1. Absatz 3,Eine Konzession nach Absatz eins, darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      die ihren Sitz in Österreich, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat hat;
    2. Ziffer 2
      die eine solche Eigentümer-, Konzern- und Betriebsstruktur aufweist, die eine umfassende und wirksame Aufsicht nicht zu beeinträchtigen geeignet ist. Eine solche Struktur erfordert bei Gesellschaften mit einem Sitz außerhalb Österreichs zumindest, dass
      1. Litera a
        die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Konzession zur Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielautomaten verfügt,
      2. Litera b
        die Kapitalgesellschaft im Sitzstaat einer den Bestimmungen dieses Gesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt,
      3. Litera c
        die Aufsichtsbehörden des Sitzstaates mit den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz oder dem Glücksspielgesetz umfänglich zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermitteln und Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführen (behördliche Aufsichtskette),
      4. Litera d
        sichergestellt ist, dass die Landesregierung über Organbeschlüsse, welche die Ausübung der Konzession betreffen, umgehend und umfassend informiert wird und
      5. Litera e
        eine gesonderte Buch- und Geschäftsführung für die Ausübung der Konzession im Bundesland Salzburg eingerichtet ist;
    3. Ziffer 3
      die dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumt, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu entsenden und diesen mit Kontrollrechten im Sinn des Paragraph 76, des Bankwesengesetzes – BWG, ausstattet;
    4. Ziffer 4
      die über keinen wirtschaftlichen Eigentümer mit beherrschendem Einfluss verfügt, dem es an der erforderlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) mangelt und in dessen Person auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    5. Ziffer 5
      deren Aufsichtsratsmitglieder
      1. Litera a
        die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) besitzen und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der jeweiligen Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
      2. Litera b
        über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen, und
      3. Litera c
        fachlich geeignet sind, über angemessene Kenntnisse im Bereich des Glücksspiel- und Gesellschaftsrechts verfügen und die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Erfahrungen aufweisen;
    6. Ziffer 6
      die einen oder mehrere Geschäftsleiter (Paragraph 3, Ziffer 10,) bestellt hat, von denen ein jeder
      1. Litera a
        die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) besitzt und in dessen Person auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an dessen persönlicher Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion ergeben,
      2. Litera b
        über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt,
      3. Litera c
        auf Grund seiner Vorbildung über die für den Betrieb des Konzessionsinhabers erforderlichen fachlichen und theoretischen Kenntnisse verfügt; das Vorliegen dieser Kenntnisse ist anzunehmen, wenn in der Vergangenheit zumindest drei Jahre in leitender Funktion in einem dem Unternehmen des Konzessionsinhabers vergleichbaren Unternehmen zurückgelegt wurden;
      4. Litera d
        in der Lage ist, sich im Betrieb des Konzessionsinhabers in einem für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichenden Ausmaß zu betätigen,
      5. Litera e
        vorbehaltlich der Litera f, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,
        und
      6. Litera f
        mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, die deutsche Sprache beherrscht und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann;
    7. Ziffer 7
      die eine natürliche Person zum ausschließlichen Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 52 bestellt hat („Geldwäschebeauftragter“), welche
      1. Litera a
        die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) besitzt und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
      2. Litera b
        fachlich qualifiziert ist und über ausreichendes Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können,
      und deren Position im Unternehmen des Konzessionsinhabers so eingerichtet ist, dass diese
      1. Litera c
        lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist,
      2. Litera d
        nur dem Leitungsorgan gegenüber und unmittelbar – ohne Zwischenebenen – berichtspflichtig ist,
      3. Litera e
        freien Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, hat,
      4. Litera f
        über ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Paragraphen 39 bis 52 verfügt und
      5. Litera g
        durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass dessen Aufgaben jederzeit vor Ort erfüllt werden können;
    8. Ziffer 8
      wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist:
      1. Litera a
        eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sowie
      2. Litera b
        den Schutz von Daten und Datentransfers gemäß Litera a, sowie die Anbindung der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH (Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins,) gegen unberechtigte Eingriffe oder schädliche Einflüsse von außen;
    9. Ziffer 9
      wenn Rahmenspielbedingungen vorliegen, die zumindest die folgenden Inhalte aufweisen:
      1. Litera a
        Bestimmungen über die Teilnahme an Glücksspielen und die Gewinnerstattung,
      2. Litera b
        einen Hinweis auf das Verbot der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen, und
      3. Litera c
        eine Haftungserklärung des Konzessionsinhabers für die durch die Teilnahme an Glücksspielen erlittenen Verluste eines gemäß Paragraph 32, gesperrten Spielkunden;
    10. Ziffer 10
      die ein Konzept über effektive Maßnahmen zur Vorbeugung gegen das Entstehen von Spielsucht sowie zum Schutz der Spielkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht vorlegt. Dieses Konzept hat zumindest zu enthalten:
      1. Litera a
        Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter des Konzessionsinhabers zum Erkennen und zum Umgang von/mit problematischem Spielverhalten, von/mit Spielsucht und von/mit gefährdeten Spielkunden;
      2. Litera b
        eine Zusammenarbeit mit einer oder mehreren geeigneten Spielerschutzeinrichtung(en);
      3. Litera c
        unbeschadet des Paragraph 32, die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation, Beratungs- und Abklärungsgesprächen bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß und der Intensität der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Konzessionsinhabers;
      4. Litera d
        die Teilnahme an einer bundesgesetzlich eingerichteten, den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern, sobald eine solche vorgesehen ist;
      5. Litera e
        Information der Spielkunden über die Gefahren der Teilnahme an Glücksspielen für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Spielkunden,
      6. Litera f
        Information der Spielkunden über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer solchen Einrichtung je Bundesland,
      7. Litera g
        die Möglichkeit einer Selbstsperre;
      8. Litera h
        die Bestellung zumindest eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Spielkunden und deren Familienmitglieder (Paragraph 3, Ziffer 14, Litera b,) in Fragen der Spielsucht;
    11. Ziffer 11
      die über Maßnahmen, Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Erkennen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Mitarbeiter sowie zur wirksamen Handhabung, Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 40, verfügt; und
    12. Ziffer 12
      die den Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals in der Höhe von mindestens 8.000 Euro für einen jeden der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten (Absatz 2, Ziffer 2,), welches dem/den Geschäftsleitern unbeschränkt, ungeschmälert und ausschließlich für den Spielbetrieb im Bundesland Salzburg zur Verfügung steht („Haftungsstock“), und den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft dieser Mittel erbracht hat.

Antragsunterlagen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 6, erforderlichen Angaben nach Maßgabe von allfälligen weiteren Festlegungen in der Bekanntmachung (Paragraph 6, Absatz 2,) zu enthalten. Im Antrag sind der wirtschaftliche Eigentümer mit beherrschendem Einfluss (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4,), die Aufsichtsratsmitglieder (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5,), der/die Geschäftsleiter (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6,) sowie der Geldwäschebeauftragte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,) bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind nach Maßgabe von allfälligen weiteren Festlegungen in der Bekanntmachung (Paragraph 6, Absatz 2,) jedenfalls die folgenden Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis einer jeden im Absatz eins, genannten Person;
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung der bisher ausgeübten Tätigkeiten und von bisher ausgeübten Funktionen als Aufsichtsratsmitglied oder auf der Führungsebene (Paragraph 3, Ziffer 4,) einer juristischen Person sowie des Orts der Tätigkeits- oder Funktionsausübung aller im Absatz eins, genannten Personen;
    3. Ziffer 3
      eine Strafregisterbescheinigung sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, vorliegt, einer jeden im Absatz eins, genannten Person. Für die Zeiten einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit oder Funktion im Sinn der Ziffer 2, kann die Strafregisterbescheinigung durch eine gesonderte eidesstattliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ausschließender Umstand vorliegt, ersetzt werden;
    4. Ziffer 4
      ein Auszug aus dem Firmenbuch sowie aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder einem diesem vergleichbaren Register; sowie
    5. Ziffer 5
      Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 6,

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Alle Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Absatz 2, zu entscheiden ist, bilden eine Verfahrensgemeinschaft und sind Partei des Erteilungsverfahrens. Auf das Verfahren zur Erteilung einer Konzession sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat über verspätete Anträge, unzulässige Anträge, Anträge, die von den bekanntgemachten Bedingungen des Erteilungsverfahrens in unzulässiger Weise abweichen sowie über mangelhafte Anträge, deren Mangel nicht unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG beseitigt werden kann oder über solche mangelhaften Anträge, denen einer Behebung des Mangels Paragraph 13, Absatz 8, AVG entgegen steht, sofort mit gesondertem Bescheid zu entscheiden. Bei Gesellschaften mit einem Sitz außerhalb Österreichs berechtigt das Fehlen einer der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis e nicht zu einem Vorgehen gemäß dem ersten Satz aus diesem Grund.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Zahl der Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Absatz 2, zu entscheiden ist, die Zahl der zu vergebenden Konzessionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,), so ist dem- oder denjenigen Konzessionswerber(n) eine Konzession zu erteilen, welche(r) im Hinblick auf seine/ihre Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 10,, seine/ihre Qualitätsmanagement- und Informationssicherheitssysteme, seine/ihre Erfahrungen sowie seine/ihre Strukturen zur Ermöglichung einer umfassenden und wirksamen Aufsicht (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,) die beste Ausübung der Konzession erwarten lässt/lassen.
  4. Absatz 4,Der Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine genaue Bezeichnung des Konzessionsinhabers;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der mit der Konzession verbundenen Glücksspielautomaten; dazu ist die Zahl der insgesamt zu vergebenden Glücksspielautomaten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,) auf diejenigen Konzessionswerber, denen eine Konzession zu erteilen ist, zu gleichen Teilen aufzuteilen und als ganze Zahl festzulegen, wobei das rechnerische Ergebnis stets auf die nächste ganze Zahl abzurunden ist; kann nur einem Konzessionswerber eine Konzession erteilt werden, ist diesem die gesamte Anzahl der zu vergebenden Glücksspielautomaten zuzuteilen;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung der tatsächlichen Höhe des gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 12, nachgewiesenen Stamm- oder Grundkapitals, wobei für jeden auf die betreffende Konzession entfallenden Glücksspielautomaten (Ziffer 2,) derselbe Betrag anzuwenden ist, der auch der Berechnung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 12, zu Grunde gelegt wurde;
    4. Ziffer 4
      die Festlegung des Haftungsbetrags in der Höhe von mindestens 20% des gemäß Ziffer 3, festgelegten Betrags;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung, die Art und die konkrete Durchführung der Glücksspiele;
    6. Ziffer 6
      den Beginn der Betriebspflicht (Paragraph 33, Absatz eins,); sowie
    7. Ziffer 7
      die Genehmigung der Rahmenspielbedingungen (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 9,), des Konzepts zum Schutz der Spielkunden (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 10,) sowie der Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 11,).
  5. Absatz 5,Die Konzession ist unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass der Landesregierung die folgenden Nachweise innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis der Sicherstellung des Haftungsbetrags gemäß Absatz 4, Ziffer 4,;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Errichtung des Sitzes der juristischen Person in Österreich, wenn im Sitzstaat der juristischen Person zumindest eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis e nicht erfüllt ist;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 8, sowie der elektronischen Anbindung eines jeden Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und der Automatenglücksspielverordnung spätestens bis zum Beginn der Betriebspflicht.

Im Übrigen ist die Konzession unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.

Nachträgliche Änderung der Konzession

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Ergibt sich nach der Erteilung der Konzession, dass die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Erteilungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann
    1. Ziffer eins
      festlegen, dass bestimmte, gemäß Absatz eins, nachträglich vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre betragenden Frist erfüllt werden müssen, wenn
      1. Litera a
        der Konzessionsinhaber nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und
      2. Litera b
        gegen die Fristeinräumung vom Standpunkt der Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, keine Bedenken bestehen; oder
    2. Ziffer 2
      von einem Vorgehen gemäß Absatz eins, überhaupt absehen, wenn dies unverhältnismäßig wäre, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Absatz eins, im Interesse des Schutzes von Kindern und Jugendlichen oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention erfolgt.

Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      jede nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen, innerhalb von zwei Wochen ab deren Eintreten oder Bekanntwerden sowie
    2. Ziffer 2
      jede geplante, den Spielbetrieb betreffende Änderung, im Besonderen eine Änderung der Rahmenspielbedingungen (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 9,), des Konzepts zum Schutz der Spielkunden (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 10,) sowie des Geldwäschekonzepts (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 11,).

Im Fall des Ausscheidens des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4,), eines Aufsichtsratsmitglieds (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5,), eines Geschäftsleiters (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6,) sowie des Geldwäschebeauftragten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,) sowie im Fall des nachträglichen Wegfalls einer der Voraussetzungen für deren Bestellung und Funktionsausübung hat der Konzessionsinhaber – außer im Fall einer Verringerung der Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats – zugleich mit der Mitteilung eine neue, an deren Stelle tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Gleiches gilt im Fall der Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates. Paragraph 7, Absatz 2, gilt sinngemäß. Die Konzession kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2 und 3, zur Kenntnis zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession vorliegen,
    2. Ziffer 2
      durch die Änderung keine Verminderung der Aufsichtsmöglichkeiten, des Niveaus in Bezug auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Niveaus des Spielerschutzes eintritt und
    3. Ziffer 3
      weiterhin eine gesetzmäßige und an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

Die Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn die mitgeteilte Änderung auf Grund geänderter gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen vorzunehmen ist.

  1. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß Paragraph 58, vorzugehen.
  2. Absatz 4,Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Absatz 2, oder 3 zu entscheiden.

Erlöschen der Konzession

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Die Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch die Löschung des Konzessionsinhabers;
    4. Ziffer 4
      durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 8, Absatz 5,);
    5. Ziffer 5
      durch Entziehung (Paragraph 12,).
  2. Absatz 2,Ein Verzicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat das Erlöschen der Konzession in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 mit Bescheid festzustellen. Liegt im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein inländischer Zustellbevollmächtigter nicht vor, kann die Zustellung an einen ehemaligen Geschäftsleiter (Paragraph 3, Ziffer 10,) erfolgen.

Entziehung der Konzession

Paragraph 12

Die Konzession ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel (Paragraph 58,) beseitigt werden kann;
  2. Ziffer 2
    der Konzessionsinhaber einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß Paragraph 58, oder einem Auftrag gemäß Paragraph 61, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 innerhalb der festgelegten Frist nicht vollständig nachgekommen ist; oder
  3. Ziffer 3
    sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession nicht gegeben war und dies der Konzessionsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.

Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession

Paragraph 13

Im Zeitpunkt des Erlöschens der Konzession oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Konzession entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Pflicht des Konzessionsinhabers zum Fortbetrieb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, auch alle dem Konzessionsinhaber erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten.

3. Unterabschnitt

Bewilligung von Automatensalons

Voraussetzungen

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons darf einem Inhaber einer gemäß den Paragraphen 6, ff erteilten Konzession unbeschadet allfälliger weiterer, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Anzeigen, nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abstand (Luftlinie) eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
      1. Litera a
        zu einer Spielbank mindestens 15 Kilometer beträgt,
      2. Litera b
        zu einem anderen Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten mindestens 300 Meter (Luftlinie), in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 150 Meter (Luftlinie) beträgt;
    2. Ziffer 2
      der Abstand des Automatensalons
      1. Litera a
        zu einem anderen Automatensalon desselben Konzessionsinhabers,
      2. Litera b
        zu institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,
      3. Litera c
        zu Schulen oder Schülerheimen,
      4. Litera d
        zu Kindespiel- und Sportplätzen,
      5. Litera e
        zu Einrichtungen zur Beratung bei Suchterkrankungen sowie zu spezialisierten Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Behandlung von Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen,
      6. Litera f
        zu Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie
      7. Litera g
        Jugendzentren und Jugendtreffpunkte, die in die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 des Salzburger Jugendgesetzes geführte Liste eingetragen sind
      mindestens 100 Meter (Gehweg) beträgt;
    3. Ziffer 3
      für den Automatensalon ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt ist, welche
      1. Litera a
        die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) besitzen und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
      2. Litera b
        über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen,
      3. Litera c
        über die erforderlichen fachlichen und theoretischen Kenntnisse verfügen,
      4. Litera d
        verpflichtet und in der Lage sind, sich vor Ort in einem für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichenden Ausmaß zu betätigen, insbesondere freien Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, vor allem hinsichtlich der auf Spielkunden bezogenen Ausübungsvorschriften sowie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, haben und über eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis sowie über die entsprechenden Durchgriffsrechte verfügen.
      Nach Maßgabe der Art und des Umfangs eines Automatensalons können der Betriebsleiter und dessen Stellvertreter auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsleiters nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Nach der Erteilung der Bewilligung eintretende Umstände gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, welche deren Erteilung ausschließen würden, sind für die Dauer der Bewilligung unbeachtlich, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung nicht selbst herbeigeführt wurden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch, wenn eine durch Zeitablauf erloschene Konzession dem bisherigen Konzessionsinhaber neu erteilt wird und dieser der Landesregierung gegenüber bereits in der Bewerbung um die Konzession erklärt hat, einen bestimmten Automatensalon am bisherigen Standort weiter zu betreiben.
  4. Absatz 4,Für Automatensalons, für die eine Erklärung gemäß Absatz 3, abgegeben wurde, ist eine neuerliche Bewilligung gemäß Absatz eins, nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Automatensalons können frühestens ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft aller erteilten Konzessionen gestellt werden. Vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unbeachtlich.

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, erforderlichen planlichen Darstellungen und Angaben zu enthalten. Im Antrag sind der Betriebsleiter sowie dessen Stellvertreter (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,) bekannt zu geben und für diese die Unterlagen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Im Spruchteil des Bescheides ist jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Bewilligung; diese darf längstens nur für die (Rest)Laufzeit der Konzession festgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der im betreffenden Automatensalon zulässigen Glücksspielautomaten; diese darf 10 nicht unter- und 50 nicht überschreiten, wobei die Summe aller Glücksspielautomaten in den einzelnen Automatensalons desselben Konzessionsinhabers die Anzahl der insgesamt zulässigen Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht überschreiten darf;
    3. Ziffer 3
      die Frist für die vollständige Betriebsaufnahme des Automatensalons; diese Frist ist längstens bis zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebspflicht (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,) festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons vor, deren Betrieb sich jedoch auf Grund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wechselseitig ausschließen würde, ist demjenigen Konzessionsinhaber die Bewilligung zu erteilen, dessen vollständiger Antrag früher bei der Behörde einlangt ist.

Nachträgliche Änderung der Bewilligung

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann
    1. Ziffer eins
      festlegen, dass bestimmte, nachträglich gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre betragenden Frist erfüllt werden müssen, wenn
      1. Litera a
        der Bewilligungsinhaber nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und
      2. Litera b
        gegen die Fristeinräumung vom Standpunkt der Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, keine Bedenken bestehen; oder
    2. Ziffer 2
      von einem Vorgehen gemäß Absatz eins, überhaupt absehen, wenn dies unverhältnismäßig wäre, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Absatz eins, im Interesse des Schutzes Minderjähriger oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention, erfolgt.

Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Bewilligung zu Grunde liegen

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Ausscheiden des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters sowie den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, für deren Bestellung, innerhalb von zwei Wochen ab deren Eintreten oder Bekanntwerden sowie
    2. Ziffer 2
      jede geplante Änderung der Anzahl der festgelegten Glücksspielautomaten bei weiterhin aufrechtem Spielbetrieb in einem Automatensalon.

Im Fall der Ziffer eins, hat der Bewilligungsinhaber zugleich mit der Mitteilung eine neue, an die Stelle der ausscheidenden Person tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Paragraph 15, Absatz eins, gilt sinngemäß. Die Bewilligung kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlanges der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung der Bewilligung zu erwarten ist.

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Änderung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn – allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 – weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und/oder der Bewilligung vorliegen und eine gesetzmäßige und an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung der Konzession und der Bewilligung zu erwarten ist.
  2. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß Paragraph 58, vorzugehen.
  3. Absatz 4,Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Absatz 2, oder 3 zu entscheiden.

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 18

Die Bewilligung erlischt:

  1. Ziffer eins
    durch Zeitablauf,
  2. Ziffer 2
    durch Verzicht,
  3. Ziffer 3
    durch Entziehung (Paragraph 19,),
  4. Ziffer 4
    durch den nachträglichen Eintritt von Umständen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, welche die Erteilung der Bewilligung ausschließen würden, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung selbst herbeigeführt wurden, sowie
  5. Ziffer 5
    als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (Paragraph 13,).
  1. Absatz 2,Ein Verzicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung hat das Erlöschen der Bewilligung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 4 mit Bescheid festzustellen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß Paragraph 58, vorzugehen.

Entziehung der Bewilligung

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      vorbehaltlich der Paragraphen 14, Absatz 2, oder 18 Ziffer 4, eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann;
    2. Ziffer 2
      sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 14, schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat zugleich gemäß Paragraph 58, vorzugehen.

Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung

Paragraph 20

Im Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bewilligung entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Fortbetriebspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, auch alle Zulassungen von Glücksspielautomaten in dem betreffenden Automatensalon.

4. Unterabschnitt

Zulassung von Glücksspielautomaten

Voraussetzungen

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Ausspielungen dürfen nur mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Zulassung eines Glücksspielautomaten darf nur dem Inhaber einer gemäß den Paragraphen 6, ff erteilten Konzession und nur für einen bestimmten Standort (Automatensalon) erteilt werden.
  3. Absatz 3,Ein Glücksspielautomat darf zum Glücksspiel nur zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine elektronische Anbindung des Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Paragraphen 4 bis 6 und 26 bis 29 der Automatenglücksspielverordnung sichergestellt ist;
    2. Ziffer 2
      der Glücksspielautomat vorbehaltlich der Ziffer 3, den Vorschriften der Automatenglücksspielverordnung entspricht;
    3. Ziffer 3
      die Gewinnausschüttungsquote eines jeden Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegt; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
    4. Ziffer 4
      ein technisches Handbuch in deutscher Sprache (Paragraph 7, Absatz 3, Automatenglücksspielverordnung) vorliegt und der Glücksspielautomat keine darüber hinaus gehenden oder andere Funktionseigenschaften aufweist als jene, die in der deutschen Sprachfassung angegeben und beschrieben sind;
    5. Ziffer 5
      dessen Funktionalitäten nur mit einer Spielkundenkarte oder auf Grund eines Zugangs mittels eines biometrischen Erkennungsverfahrens aktiviert werden können;
    6. Ziffer 6
      ein spielerschutzorientierter Spielverlauf sichergestellt ist; dies ist nur dann der Fall, wenn
      1. Litera a
        die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 5 Euro pro Spiel beträgt;
      2. Litera b
        die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 5.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
      3. Litera c
        jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
      4. Litera d
        keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Litera a, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Litera b, überschritten wird;
      5. Litera e
        eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Litera a, oder Höchstgewinn nach Litera b, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist;
      6. Litera f
        keine Jackpots ausgespielt werden können;
      7. Litera g
        der Glücksspielautomat nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers an Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers keine weitere Spielteilnahme für mindestens 5 Minuten zulässt (Abkühlungsphase). Als Spieldauer gilt die Zeit zwischen der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern des Glücksspielautomaten;
      8. Litera h
        der Glücksspielautomat nach Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer von vier Stunden an Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers durch den Spielteilnehmer keine weitere Spielteilnahme ermöglicht. Als Tag gilt der Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr desselben Kalendertags; als Spieldauer gilt die Zeit zwischen der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern des Glücksspielautomaten;
      9. Litera i
        der Glücksspielautomat zumindest die folgenden Anzeigefunktionen erfüllt:
        1. Anzeige der Gewinnausschüttungsquoten des gewählten Spielprogramms,
        2. Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Beginn der Abkühlungsphase,
        3. Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer,
        4. Anzeige einer deutsche Sprachfassung der Spielbeschreibung eines jeden am betreffenden Glücksspielautomaten spielbaren Glücksspiels; sowie
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der für den betreffenden Automatensalon zugelassen Glücksspielautomaten die in der Bewilligung des betreffenden Automatensalons festgelegte Höchstanzahl von Glücksspielautomaten nicht überschreitet.

Erteilung der Zulassung

Paragraph 22

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Zulassung eines Glücksspielautomaten jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Beschreibung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;
    3. Ziffer 3
      den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten;
    4. Ziffer 4
      die Frist für die Inbetriebnahme der Glücksspielautomaten;
    5. Ziffer 5
      ein technisches Gutachten eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens gemäß Paragraph 31, der Automatenglücksspielverordnung zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6,
  2. Absatz 2,In der Zulassung ist jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung des Glücksspielautomaten;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Zulassung; diese darf nur für die (Rest)Laufzeit der Bewilligung für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt wird, festgelegt werden;
    4. Ziffer 4
      die Frist für die Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten; diese Frist ist längstens bis zum Ende der Frist für die Betriebsaufnahme des Automatensalons (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,) festzulegen; sowie
    5. Ziffer 5
      der Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine gesetzmäßige, an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung des Glücksspiels zu gewährleisten.

Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten

Paragraph 23

Ein zugelassener Glücksspielautomat darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, bei der Landesregierung vorliegt und
  2. Ziffer 2
    dieser alle nach der Automatenglücksspielverordnung erforderlichen Kennzeichnungen, Vignetten etc und Merkmale zur Geräte-Identifikation aufweist.

Nachträgliche Änderung von Umständen für einen ordnungsgemäßen Betrieb

Paragraph 24

  1. Absatz eins,Der Zulassungsinhaber hat der Landesregierung jede Änderung von Umständen, die dem Betrieb eines zugelassenen Glücksspielautomaten zu Grunde liegen, unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zur Kenntnis zu nehmen, wenn weiterhin
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Zulassung und einen gesetzmäßigen Betrieb des Glücksspielautomaten vorliegen, sollte dieser nach Durchführung der Änderung weiter betrieben werden, und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige und an den Zielen des Paragraph eins, Absatz 2, orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

Sofern es sich bei den mitgeteilten Änderungen um solche handelt, die plan- und vorhersehbar sind, dürfen diese erst nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung durchgeführt werden. Paragraph 22, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß Paragraph 58, vorzugehen.
  2. Absatz 4,Ergibt sich nach der Zulassung, dass die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Zulassungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

Erlöschen der Zulassung

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Die Zulassung eines Glücksspielautomaten erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 22, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      durch eine Aufhebung der Zulassung (Paragraph 26,);
    4. Ziffer 4
      als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (Paragraph 13,);
    5. Ziffer 5
      als Rechtsfolge des Erlöschens oder Entziehung der Bewilligung für den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten; oder
    6. Ziffer 6
      als Rechtsfolge einer Maßnahme gemäß Paragraph 59, Absatz 4, sowie
    7. Ziffer 7
      als Rechtsfolge einer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zur Kenntnis genommenen Außerbetriebnahme des Glücksspielautomaten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat das Erlöschen einer Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 6 mit Bescheid festzustellen.

Aufhebung der Zulassung

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Die Zulassung eines Glücksspielautomaten ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann; oder
    2. Ziffer 2
      sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 21, schon zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat zugleich gemäß Paragraph 58, vorzugehen.

2. Hauptstück

Ausübungsvorschriften

1. Abschnitt

Spielkunden-, spiel- und unternehmensbezogene Ausübungsvorschriften

Offenhaltezeiten von Automatensalons

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Automatensalons können in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr des Folgetages eines jeden Tages durchgehend offen gehalten werden.
  2. Absatz 2,Innerhalb des Rahmens des Absatz eins, besteht für den betreffenden Automatensalon eine allgemeine Betriebspflicht (Paragraph 33, Absatz eins,) aller dort zugelassenen Glücksspielautomaten in der Dauer von 10 Stunden.

Verbotene Spielinhalte, verbotene Praktiken

Paragraph 28

  1. Absatz eins,Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.
  2. Absatz 2,In den Automatensalons eines Konzessionsinhabers dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dieses Konzessionsinhabers angeboten werden.
  3. Absatz 3,Das Betreten von Automatensalons mit sowie die Anwendung von technischen Hilfsmitteln, die geeignet sind, den Spielverlauf zu beeinflussen oder sich oder einem anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, sind verboten.
  4. Absatz 4,Die Gewährung von Krediten oder von Vorschüssen auf künftige Gewinne an einen Spielkunden oder eine Stundung von Einsätzen ist verboten.
  5. Absatz 5,Der Konsum von alkoholischen Getränken an Glücksspielautomaten ist verboten.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Hilfe einer auf eine andere Person ausgestellten Spielkundenkarte oder eines einer anderen Person eingeräumten biometrischen Zugangs ist verboten.

Besuchs- und Spielordnung

Paragraph 29

Der Konzessionsinhaber kann für jeden von ihm betriebenen Automatensalon eine die Rahmenspielbedingungen (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 9,) ergänzende Besuchs- und Spielordnung erlassen.

Zutritt zu Automatensalons

Paragraph 30

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Zutrittssysteme sicherzustellen, dass der Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2,Personen in Dienstuniform darf nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt zu einem Automatensalon gewährt werden, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Konzessionsinhabers.

Teilnahme an Glücksspielen

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass einer Person die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nur mit einer auf diese Person ausgestellten Spielkundenkarte oder durch einen dieser Person eingeräumten biometrischen Zugang möglich ist.

Mitarbeitern (Paragraph 3, Ziffer 13,) des Konzessionsinhabers sowie den diesem zuzurechnenden Personen (Paragraph 3, Ziffer 21,), die unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzt werden, ist eine Teilnahme an Glücksspielen in Automatensalons, VLT-Outlets und Spielbanken des Konzessionsinhabers verboten.

  1. Absatz 2,Eine Spielkundenkarte darf vom Konzessionsinhaber nur an eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, deren Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG zweifelsfrei festgestellt ist und personenbezogen ausgegeben werden. Je Spielkunde darf nur jeweils eine gültige Spielkundenkarte ausgestellt sein. Bei der Ausstellung einer neuen Spielkundenkarte ist sicherzustellen, dass die auf der Spielkundenkarte allenfalls gespeicherten Daten vollumfänglich erhalten bleiben und/oder ein damit abrufbarer Datenbestand vollumfänglich abgerufen werden kann. Die Spielkundenkarte hat jedenfalls die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des ausstellenden Konzessionsinhabers;
    2. Ziffer 2
      eine fortlaufende Nummer;
    3. Ziffer 3
      den Vor- und Familiennamen des Spielkunden;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum des Spielkunden;
    5. Ziffer 5
      das Ausstellungsdatum der Spielkundenkarte; sowie
    6. Ziffer 6
      ein Lichtbild des Spielkunden, das die Person zweifelsfrei erkennen lässt.
  2. Absatz 3,Eine Spielkundenkarte hat zumindest die folgenden Funktionalitäten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Beginn der Abkühlungsphase;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer; sowie
    3. Ziffer 3
      den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase oder der höchstzulässigen Tagesspieldauer.
  3. Absatz 4,Die Ausstellung einer physischen Spielkundenkarte gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn der Zugang zu einem Glücksspielautomaten mittels eines biometrischen Erkennungsverfahrens erfolgt, das in seinen Funktionalitäten der Spielkundenkarte zumindest gleichwertig ist.

Ausschluss von Spielkunden, Selbst- und Fremdsperre

Paragraph 32

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber, der Betriebsleiter, dessen Stellvertreter sowie dessen Gehilfen können Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten eines Automatensalons verwehren und Personen im Einzelfall oder allgemein von der Durchführung von Glücksspielen ausschließen.
  2. Absatz 2,Jede Person kann sich von der Teilnahme an Glücksspielen eines Konzessionsinhabers selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Konzessionsinhaber und gilt diesem gegenüber im Zeitpunkt der Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter eines Automatensalons oder dessen Stellvertreter als zugegangen. Ein Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage leicht auffindbar und in deutscher Sprache eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Konzessionsinhaber hat die Person ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung einer Selbstsperre oder deren Aktivierung bis zur ihrer Aufhebung von jeglicher Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen.
  3. Absatz 3,Entsteht bei einem Konzessionsinhaber, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Glücksspielen oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite die begründete Annahme für eine Gefährdung von dessen Existenzminimum, hat der Konzessionsinhaber
    1. Ziffer eins
      Auskünfte über die betreffende Person bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte), und
    2. Ziffer 2
      durch besonders geschulte Mitarbeiter mit der betreffenden Person ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem diese auf die Gefahren der Spielteilnahme und die mögliche Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird, ihr Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten und diese zu befragen, ob ihre Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch eine Teilnahme am Glücksspiel ihr konkretes Existenzminimum gefährdet ist, sowie
    3. Ziffer 3
      die betreffende Person von der Teilnahme an Glücksspielen dauernd oder auf eine bestimmte Zeit auszuschließen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken (Fremdsperre), wenn durch das Beratungsgespräch und die Befragung der betreffenden Person die begründete Annahme nicht entkräftet werden kann, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Glücksspiel das konkrete Existenzminimum gefährden würde.
  4. Absatz 4,Der Konzessionsinhaber hat ein Vorgehen gemäß Absatz 3 und 4 zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Absatz 3, vom Betriebsleiter eines Automatensalons, dessen Stellvertreter und/oder den Mitarbeitern in einem Automatensalon weitergeleitet werden.
  6. Absatz 6,Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen des Absatz 2 und 3
    1. Ziffer eins
      alle für die betreffende Person ausgegebenen Spielkundenkarten zu deaktivieren oder die mittels biometrischen Erkennungsverfahrens eingerichteten Zugänge zu Glücksspielautomaten zu sperren und
    2. Ziffer 2
      der betreffenden Person allenfalls bestehende Spielguthaben auszubezahlen.

Betriebspflicht, Fortbetriebspflicht

Paragraph 33

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die Konzession
    1. Ziffer eins
      ab dem festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Betriebspflicht (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,),
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Paragraph 27, sowie
    3. Ziffer 3
      durch die Aufstellung aller in der Konzession festgelegten Glücksspielautomaten (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,) in betriebsbereitem Zustand in denjenigen Automatensalons, für welche der einzelne Glücksspielautomat jeweils zugelassen ist,

auszuüben („Betriebspflicht“). Der Stillstand von einzelnen Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.

  1. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat im Fall des Erlöschens der Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme durch Zeitablauf oder durch Verzicht die ihm erteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen, den in der erloschenen Konzession festgelegten Bedingungen sowie den bisher erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten für einen Zeitraum von 18 Monaten, längstens jedoch bis zu einer Neuerteilung der erloschenen Konzession an einen neuen Konzessionsinhaber weiter auszuüben („Fortbetriebspflicht“). Die Landesregierung kann diesen Zeitraum verlängern, soweit dies erforderlich ist, um eine Unterbrechung des Spielbetriebs bis zur Neuerteilung der Konzession zu verhindern.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt im Fall des Erlöschens einer Bewilligung eines Automatensalons durch Zeitablauf (18 Ziffer eins,) oder durch Verzicht (18 Ziffer 2,) nach Aufnahme des Spielbetriebs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Pflicht zum Fortbetrieb erst dann endet, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb einer der Konzession entsprechenden Anzahl von Glücksspielautomaten wieder vorliegen.
  3. Absatz 4,Die Landesregierung kann aus Anlass von
    1. Ziffer eins
      äußeren, nicht vom Konzessionsinhaber zu vertretenden Umständen, die der (Fort-) Betriebspflicht entgegenstehen, oder
    2. Ziffer 2
      innerbetrieblichen Maßnahmen des Konzessionsinhabers, etwa der Verlegung eines Automatensalons oder eines Glücksspielautomaten an einen anderen Standort

eine der Dauer der Umstände oder der Realisierung des Vorhabens angemessene Ausnahme von der (Fort-)Betriebspflicht zulassen.

Sonstige Betriebspflichten

Paragraph 34

  1. Absatz eins,Auf die bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten oder eines Glücksspielautomatentyps vom Konzessionsinhaber zu ergreifenden Maßnahmen sowie auf die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind die Paragraphen 34 bis 38 der Automatenglücksspielverordnung sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 131 b und 132 a der Bundesabgabenordnung – BAO sind auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage an einer leicht auffindbaren Stelle in deutscher Sprache zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Rahmenspielbedingungen (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 9,);
    2. Ziffer 2
      besondere Besuchs- und Spielordnungen (Paragraph 29,);
    3. Ziffer 3
      Informationen der Spielkunden über die Gefahren der Teilnahme an Glücksspielen für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Spielkunden;
    4. Ziffer 4
      Informationen der Spielkunden über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer solchen Einrichtung je Bundesland;
    5. Ziffer 5
      Informationen zur Möglichkeit einer Selbstsperre einschließlich der zu ihrer Aktivierung erforderlichen Schritte sowie einer Fremdsperre.
  3. Absatz 3,In jedem Automatensalon sind zur Einsicht aufzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Dokumente und Informationen gemäß Absatz 2,; sowie
    2. Ziffer 2
      eine deutsche Fassung des technischen Handbuchs eines jeden eingesetzten Glücksspielautomatentyps (Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4,), unbeschadet der Möglichkeit, dessen spielerorientierten Teil auch direkt am Glücksspielautomaten digital anzuzeigen.

    Auf Nachfrage sind diese Dokumente den Spielteilnehmern auch kostenfrei auszuhändigen.

  4. Absatz 4,Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Offenhaltezeit eines Automatensalons der Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter anwesend ist.

Werbung und Außenauftritt, Spenden

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat bei seinen Werbe- und Außenauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab anzuwenden. Die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten ist ausschließlich im Aufsichtsweg zu überwachen und nicht dem Klagsweg nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Der erste Satz stellt in Bezug auf Werbeauftritte kein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB dar.
  2. Absatz 2,Als Werbeauftritt im Sinn des Absatz eins, gilt jede an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Äußerung, Erwähnung oder Darstellung des Konzessionsinhabers oder seiner Tätigkeit, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung seines Unternehmenszwecks dient, durch ihn selbst oder gegen Entgelt oder einer vergleichbaren Gegenleistung in dessen Auftrag, unabhängig vom Medium, dem technischen Format und dem Sitz des Medienunternehmers. Als Werbeauftritt gelten auch Äußerungen, die auf die Unterstützung einer Idee im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand des Konzessionsinhabers abzielen, sowie Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
  3. Absatz 3,Verboten sind Werbe- und Außenauftritte, die sich
    1. Ziffer eins
      speziell an Kinder und Jugendliche wenden oder
    2. Ziffer 2
      speziell an gesperrte Personen oder an Personen, hinsichtlich deren Maßnahmen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, oder Maßnahmen, die gemäß dem Spielerschutzkonzept zu einer Sperre führen können, zu ergreifen sind, wenden.
  4. Absatz 4,Die Verbote des Absatz 3, gelten auch für alle Formen von Kommunikation im Sinn des Paragraph 174, TKG 2021, auch wenn eine Einwilligung dieser Personen dazu vorliegt.
  5. Absatz 5,Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

Spielgeheimnis

36

  1. Absatz eins,Alle Organe des Konzessionsinhabers, dessen Mitarbeiter sowie alle diesem zuzurechnenden Personen haben über die Spielkunden und deren Teilnahme an Glücksspielen Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Organfunktion oder des Verhältnisses, auf dessen Grundlage Leistungen für den Konzessionsinhaber erbracht werden.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten;
    3. Ziffer 3
      gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
    5. Ziffer 5
      gegenüber den zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Organe; sowie
    6. Ziffer 6
      wenn der Spielkunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.

Unternehmensinternes Hinweisgebersystem

Paragraph 37

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat nach Maßgabe seiner Größe ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem einzurichten, das es den Mitgliedern seiner Organe, Mitarbeitern und dem Konzessionsinhaber zuzurechnenden Personen anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit ermöglicht, einer unternehmensinternen Meldestelle die folgenden Informationen zu geben:
    1. Ziffer eins
      Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente über bereits begangene oder drohende unternehmenssinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
    2. Ziffer 2
      Informationen in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße sowie
    3. Ziffer 3
      Informationen über Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen sowie nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen, denen der Betreffende oder eine ihm nahestehende Personen (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5) ausgesetzt ist, weil der Betreffende intern oder der Geldwäschemeldestelle Informationen gemäß Ziffer eins, oder 2 gemeldet hat.
  2. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat einen oder mehrere Mitarbeiter oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der unternehmensinternen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und unvoreingenommen sowie berechtigt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen (Paragraph 4, Ziffer 4, S.HSchG) zu ergreifen.
  3. Absatz 3,Der Konzessionsinhaber kann ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem auch durch einen externen Dritten betreiben. Der externe Dritte hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Externe Dritte sind Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Absatz 8, Datenschutz-Grundverordnung und in der Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
  4. Absatz 5,Der Konzessionsinhaber hat sein unternehmensinternes Hinweisgebersystem in einer solchen Weise einzurichten und zu betreiben, die hinweisgebende Personen dazu anregt, Informationen über betriebsinterne Verstöße bevorzugt über das interne Hinweisgebersystem zu geben.
  5. Absatz 6,Auf die Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung der über das interne Hinweisgebersystem abgegebenen Meldungen, auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität, die Verschwiegenheitspflicht und dem Schutz der Identität eines Hinweisgebers, auf das Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen, auf die Informationspflicht des Konzessionsinhabers sowie auf die Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenschutz sind ihrem jeweiligen Anwendungsbereich entsprechend die Paragraphen 5, 6, 8, 9 und 20 S.HSchG und die Paragraphen 2, 3, 5, 11 und 13 S.HSchG anzuwenden.

Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Konzessionsinhaber, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten

Paragraph 38

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber ist ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      Daten von Spielkunden, ihren Vertretern, Treuhändern und Treugebern:
      1. Litera a
        Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten;
      2. Litera b
        Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Treuhandverhältnisse;
      3. Litera c
        Art der Feststellung und Überprüfung der Identität, Daten des Dokuments oder der Urkunde;
      4. Litera d
        Daten über die Geschäftsbeziehung (Zeitpunkt der Begrünung, Nummer der Spielkundenkarte, ausstellende Person, Datum und Uhrzeit der Ausstellung) und über Spielvorgänge (Datum, Uhrzeit, Einsatz, Gewinnverhältnis, Gewinn, Standort und Seriennummer des Glücksspielautomaten);
      5. Litera e
        Daten über die Abwicklung einer Transaktion im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 17, (Datum, Uhrzeit, Ort, Abwicklung/Nichtabwicklung), Einbindung und Entscheidung der Geldwäschemeldestelle;
      6. Litera f
        Art und Inhalt einer Informationsweitergabe (Paragraph 51,);
      7. Litera g
        Risikoklassifizierung des Spielkunden, Art, Intensität und Inhalt der angewendeten Sorgfaltspflicht;
      8. Litera h
        Daten über Sperren (Selbst- oder Fremdsperre, Aktivierung, Aufhebung, Bonitätsauskünfte, Verdachtsmomente oder Hinweise für eine Sperre, Gründe für die Aufhebung einer Sperre);
    2. Ziffer 2
      Daten der Aufsichtsratsmitglieder des Konzessionsinhabers, einer jeden zur Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen befugten Person, des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, der Geschäftsleiter, des Geldwäschebeauftragten, der Betriebsleiter, von gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (Paragraph 3, Ziffer 4,) oder Entscheidungsträgern (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie von Mitarbeitern (Paragraph 3, Ziffer 13,) und dem Konzessionsinhaber zuzurechnende Personen (Paragraph 3, Ziffer 21,):
      1. Litera a
        Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
      2. Litera b
        Sprachkenntnisse;
      3. Litera c
        Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
      4. Litera d
        bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;
      5. Litera e
        die Rechtsmäßigkeit der die Niederlassung betreffende Daten;
      6. Litera f
        Bestrafungen oder Maßnahmen im Sinn des Paragraph 4, sowie gegen die betreffende Person gerichtete Maßnahmen im Sinn der Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 5, oder Paragraph 61, Absatz 5,;
      7. Litera g
        ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung der jeweiligen Funktion betreffende Daten, soweit diese im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, oder des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, stehen;
      8. Litera h
        Stellung im Unternehmen des Konzessionsinhabers, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Kontroll- und Einflussbereiche sowie Reichweite von Bestellungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG; Funktion;
    3. Ziffer 3
      Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG:
      1. Litera a
        Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
      2. Litera b
        Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
      3. Litera c
        ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß Paragraph 21, des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
      4. Litera d
        die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
      5. Litera e
        die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
      6. Litera f
        den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt;
      7. Litera g
        den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG oder ein auf Grund einer landesrechtlichen Bestimmung gesetzter Vermerk vorliegt;
      8. Litera h
        die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
      9. Litera i
        die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG);
      10. Litera j
        Daten über die Zuverlässigkeit eines wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind.

Der Konzessionsinhaber darf diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Aufgaben unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.

  1. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
  2. Absatz 3,Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen. Wurden diese Daten ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet, beträgt diese Frist 10 Jahre, es sei denn, Vorschriften anderer Bundes- oder Landesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen der Paragraphen 165, 278 a, 278 b, 278 c, 278 d, oder 278e StGB erfolgen, wenn der Konzessionsinhaber davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 4,Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.
  4. Absatz 5,Der Konzessionsinhaber hat neuen Spielkunden die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Konzessionsinhabers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu enthalten.
  5. Absatz 6,Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß Absatz eins, vom Konzessionsinhaber verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um
    1. Ziffer eins
      dem Konzessionsinhaber die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung (Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren) durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern oder
    3. Ziffer 3
      die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.

2. Abschnitt
Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Unterabschnitt
Unternehmensinterne Maßnahmen

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

Paragraph 39

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Spielkunden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete;
    3. Ziffer 3
      sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen;
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG);
    5. Ziffer 5
      der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie.
    Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Absatz eins, haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
  3. Absatz 3,Der Konzessionsinhaber hat die gemäß Absatz eins, durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

Unternehmensinterne Organisationsmaßnahmen

Paragraph 40

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) und
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 39,).
  2. Absatz 2,Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Absatz eins, haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4, oder Paragraph 42, Absatz 3, nachkommen kann,
    2. Ziffer 2
      eine Risikoklassifizierung auf Spielkundenebene (Paragraph 43, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,),
    4. Ziffer 4
      die Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten).
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden einschließlich Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
    6. Ziffer 6
      die Vorgangsweise bei Verdachtsmeldungen,
    7. Ziffer 7
      die Aufbewahrung von Unterlagen und
    8. Ziffer 8
      mitarbeiterbezogene Maßnahmen (Paragraph 41,).
  3. Absatz 3,Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      in schriftlicher Form festzulegen und von der Führungsebene des Unternehmens zu genehmigen,
    2. Ziffer 2
      laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen,
    3. Ziffer 3
      durch den Geldwäschebeauftragten im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Konzessionsinhabers zu überwachen und
    4. Ziffer 4
      regelmäßig auf ihre Praktikabilität und Tauglichkeit zu überprüfen
      1. Litera a
        durch den Geldwäschebeauftragten oder
      2. Litera b
        durch eine unabhängige Stelle, falls eine Überprüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Konzessionsinhaber hat das Risikoprofil eines Spielkunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Konzessionsinhabers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.

Mitarbeiterbezogene Maßnahmen

Paragraph 41

Der Konzessionsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken und der Art und Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

2. Unterabschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden

Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten

Paragraph 42

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 43, 44 und 45 anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      vor jeder (Neu)Ausstellung einer Spielkundenkarte;
    2. Ziffer 2
      vor jeder Durchführung einer Transaktion (Paragraph 3, Ziffer 17,);
    3. Ziffer 3
      unbeschadet der Ziffer eins und 2, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;
    4. Ziffer 4
      bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Spielkunden.
  2. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung die Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 43, 44 und 45 anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      sich Umstände, die für die Intensität der ursprünglich angewandten Sorgfaltspflichten maßgeblich waren, seit der Begründung der Geschäftsbeziehung oder dem Beginn der Transaktion geändert haben,
    2. Ziffer 2
                 der Konzessionsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Spielkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder
    3. Ziffer 3
      der Konzessionsinhaber auf Grund von Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG Amtsblatt Nr 64 vom 11. März 2011), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258 Amtsblatt Nr L 342 vom 16. Dezember 2016), dazu verpflichtet ist.
  3. Absatz 3,Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
  4. Absatz 4,Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins, WiEReG sowie einem Trust (Paragraph 3, Ziffer 18,) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (Paragraph 3, Ziffer 19,) hat der Konzessionsinhaber einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat der Konzessionsinhaber einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.
  5. Absatz 5,Wenn die Begünstigten von Trusts (Paragraph 3, Ziffer 18,) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (Paragraph 3, Ziffer 19,) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Konzessionsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Paragraph 43

  1. Absatz eins,Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 45, anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Konzessionsinhabers zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielkunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Spielkunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 4 FM-GwG und des Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 2 a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß Paragraph 48, Absatz 5, oder gemäß den Paragraphen 11, Absatz 3, oder 13 Absatz eins, oder 3 WiEReG, auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 4, WiEReG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG ist, sind die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen;
    3. Ziffer 3
      die Bewertung und gegebenenfalls die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
    4. Ziffer 4
      die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- oder Geschäftstätigkeit, das Einkommen oder das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Spielkunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
    5. Ziffer 5
      die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders nach Maßgabe der Ziffer eins, oder Ziffer 2, sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;
    6. Ziffer 6
      die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Konzessionsinhabers über den Spielkunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
    7. Ziffer 7
      die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
  2. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber kann den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage römisch eins des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Spielkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Konzessionsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
  3. Absatz 3,Der Konzessionsinhaber kann zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auf Dritte zurückgreifen. Die Paragraphen 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden anwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Risikoanalyse gemäß Paragraph 39, ergeben hat, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch zwei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen; oder
    2. Ziffer 2
      insoweit dies in einer Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Bevor der Konzessionsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Spielkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise doch nicht gering ist.
  3. Absatz 3,Auch in jenen Bereichen, in denen der Konzessionsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Geschäftsbeziehungen und die Transaktionen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Vorgänge aufzudecken.
  4. Absatz 4,Der Konzessionsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
    1. Litera a
      in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht sowie
    2. Litera b
      den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden.
    Die Landesregierung hat dabei
    1. Ziffer eins
      den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) zu berücksichtigen sowie
    3. Ziffer 3
      die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch zwei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Paragraph 45

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 43, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (Paragraph 3, Ziffer eins,) beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, oder wenn der Konzessionsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 39,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld; oder
    4. Ziffer 4
      im Fall von komplexen oder ungewöhnlich großen Vorgängen, von Vorgängen mit ungewöhnlichen Mustern oder von Vorgängen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
    Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch drei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
    1. Ziffer eins
      die Einholung und angemessene Überprüfung von zusätzlichen Informationen über den Spielkunden und den oder die wirtschaftlichen Eigentümer;
    2. Ziffer 2
      die Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
    3. Ziffer 3
      die Einholung und angemessene Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel und die Vermögensverhältnisse des Spielkunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
    4. Ziffer 4
      Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
    5. Ziffer 5
      die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Konzessionsinhabers vor der Durchführung einer Transaktion oder vor der Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;
    6. Ziffer 6
      eine verstärkte Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen des Umfangs und der Art der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Transaktionen verdächtig sind;
    7. Ziffer 7
      eine Auswahl von Transaktionsmustern, die einer vertieften Prüfung bedürfen sowie
    8. Ziffer 8
      die Anwendung von weitergehenden, in einer Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Sorgfaltspflichten.
    Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, FM-GwG vor, hat der Konzessionsinhaber auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
  3. Absatz 3,In Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung von angemessenen Risikomanagementsystemen, einschließlich risikobasierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Spielkunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Spielkunden oder dem Treugeber des Spielkunden um eine politisch exponierte Person oder um eine Person aus deren Umfeld handelt;
    2. Ziffer 2
      die Anwendung der Verfahren gemäß Ziffer eins, vor Durchführung einer Transaktion oder vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen auch während laufender Transaktion oder aufrechter Geschäftsbeziehung;
    3. Ziffer 3
      die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Konzessionsinhabers, bevor sie Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
    4. Ziffer 4
      die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die bei Transaktionen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen eingesetzt werden und
    5. Ziffer 5
      eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Transaktion oder Geschäftsbeziehung.
  4. Absatz 4,Wird das Amt oder die Funktion gemäß Paragraph 3, Ziffer 14, Litera a, nicht mehr weiter ausgeübt, hat der Konzessionsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.
  5. Absatz 5,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung des Hintergrunds und des Zwecks der Transaktionen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist und
    2. Ziffer 2
      eine verstärkte Überwachung des Umfangs und der Art der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Vorgänge verdächtig sind.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
    1. Litera a
      in welchen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht,
    2. Litera b
      welche Sorgfaltsmaßnahmen im Einzelfall zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 2, anzuwendend sind, sowie
    3. Litera c
      worin der konkrete Umfang der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Spielkunden besteht.
    Die Landesregierung hat dabei
    1. Ziffer eins
      den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) zu berücksichtigen sowie
    3. Ziffer 3
      die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch drei des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 6, die Europäische Kommission zu unterrichten.

3. Unterabschnitt
Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

Paragraph 46

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber und seine Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (Paragraphen 43, 44, oder 45) aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht vollständig nachkommen können;
    2. Ziffer 2
      wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, vor allem, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
      1. Litera a
        eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
      2. Litera b
        ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
      3. Litera c
        eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht;
    3. Ziffer 3
      bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation
      1. Litera a
        eines Spielkunden,
      2. Litera b
        einer Person, die behauptet, im Namen des Spielkunden handeln zu wollen,
      3. Litera c
        des Treugebers,
      4. Litera d
        des Treuhänders oder
      5. Litera e
        des wirtschaftlichen Eigentümers;
    4. Ziffer 4
      wenn der Spielkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen oder Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG zuwidergehandelt hat;
    5. Ziffer 5
      nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 3,
    Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Zudem hat der Konzessionsinhaber die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Absatz eins, zu informieren, wenn
    1. Ziffer eins
      er den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme oder überhaupt Kenntnis davon hat, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Absatz eins, vorliegt und
    2. Ziffer 2
      er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (Paragraph 3, Ziffer eins,) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Absatz eins, zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.

Nichtabwicklung von Transaktionen

Paragraph 47

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen Paragraph 46, Absatz eins, unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 mit dem Spielkunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden.
  2. Absatz 2,Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Konzessionsinhaber die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Einsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Spielkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
  3. Absatz 3,Der Konzessionsinhaber kann von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion durchgeführt werden, ansonsten hat der Konzessionsinhaber den besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber dem Konzessionsinhaber anzuordnen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach ihren besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,
    2. Ziffer 2
      den betroffenen Spielkunden des Konzessionsinhabers, wobei die Verständigung des Spielkunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung des oder der Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Der betroffene Konzessionsinhaber ist über den Aufschub der Verständigung des Spielkunden zu informieren. Sobald der Spielkunde von der Geldwäschemeldestelle von einer Anordnung verständigt wurde, ist der Konzessionsinhaber ermächtigt, den Spielkunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist er außerdem ermächtigt, den Spielkunden selbst von der Anordnung zu informieren. Die Verständigung des Spielkunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen seiner Rechte an das Verwaltungsgericht zu erheben.
  5. Absatz 5,Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Absatz 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
  6. Absatz 6,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 4, aufzuheben,
    1. Ziffer eins
      sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder
    2. Ziffer 2
      sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen.
  7. Absatz 7,Eine Anordnung gemäß Absatz 4, tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.

4. Unterabschnitt
Sonstige Maßnahmen

Zusammenarbeit des Konzessionsinhabers mit Behörden

Paragraph 48

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber und dessen Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß Paragraph 46, Absatz eins,, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
  2. Absatz 2,Die Geldwäschemeldestelle hat den Konzessionsinhabern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
  3. Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Konzessionsinhabern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Konzessionsinhabers zu gefährden,
    2. Ziffer 2
      Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder
    3. Ziffer 3
      die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden.
  4. Absatz 4,Die Konzessionsinhaber sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 9, WiEReG zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Konzessionsinhaber auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Konzessionsinhaber kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Konzessionsinhabers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Stellt ein Konzessionsinhaber bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Spielkunden, der ein Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Konzessionsinhaber seinen Spielkunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß Paragraph 46, Absatz eins, an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.

Informationsaustauch

Paragraph 49

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Konzessionsinhaber dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, FM-GwG untereinander Informationen austauschen.

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 50

Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten hat der Konzessionsinhaber aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden erforderlich sind, einschließlich Informationen, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4, FM-GwG eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Spielkunden;
  2. Ziffer 2
    die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Spielkunden.

Verbot der Informationsweitergabe

Paragraph 51

Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und die diesem zuzurechnenden Personen haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Paragraphen 46 und 47 gegenüber Spielkunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist unbeschadet des Paragraph 20, Absatz 3, FM-GwG

  1. Ziffer eins
    die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, andere Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten, um
    1. Litera a
      diesen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,
    2. Litera b
      Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern und
    3. Litera c
      die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden;
  2. Ziffer 2
    die Verweisung des Spielkunden an die Geldwäschemeldestelle, sobald dieser von einer Maßnahme gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 2, verständigt wurde, jedoch nur auf dessen Nachfrage, oder
  3. Ziffer 3
    die Information des Spielkunden von einer Anordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 2,, jedoch nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle.

Sonderbestimmungen für Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe sind

Paragraph 52

Auf Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG sind, ist Paragraph 24, FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.

3. Hauptstück

Aufsicht und Sanktionen

Zuständigkeit

Paragraph 53

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber unterliegt der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Absatz eins, betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß Paragraph 58, in eigenem Namen anzuordnen oder durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann zur Durchführung der Aufsicht gemäß Absatz eins, auch besondere Aufsichtsorgane (Paragraph 54,) heranziehen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
  5. Absatz 5,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß den Paragraphen 59 und 61 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

Besondere Aufsichtsorgane

Paragraph 54

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Aufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
  2. Absatz 2,Zu Aufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind und keine sonstigen Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können,
    2. Ziffer 2
      am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf ihre Integrität, auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten, hohen Maßstäben genügen sowie die erforderliche, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus dem Bereich des Glücksspielwesens, der Elektronik und Automatentechnik nachweisen können und
    5. Ziffer 5
      Gewähr dafür bieten, mit einem hohen professionellen Standard zu arbeiten.
  3. Absatz 3,Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  5. Absatz 5,Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Aufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Aufsichtsorgane zu veröffentlichen.

Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht

Paragraph 55

  1. Absatz eins,Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:
    1. Ziffer eins
      während der Betriebszeiten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;
    2. Ziffer 2
      alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften oder Kopien anzufertigen;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Glücksspielautomaten, die verwendeten Programme sowie einzelne Apparat- und Programmteile auch außerhalb des Aufstellorts zu überprüfen;
    5. Ziffer 5
      in Aufzeichnungen des Konzessionsinhabers Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb seines Aufbewahrungsorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen; sowie
    6. Ziffer 6
      Datenträger (Speichermedien, Programme und sonstige Informationsträger) von Glücks-spielautomaten zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins, kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
  3. Absatz 3,Die Organe gemäß Absatz eins, haben
    1. Ziffer eins
      jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon dem Konzessionsinhaber oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;
    2. Ziffer 2
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie den Inhalt von Daten, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

Pflichten des Konzessionsinhabers im Rahmen der Aufsicht

Paragraph 56

Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  1. Ziffer eins
    während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
  2. Ziffer 2
    alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, im Besonderen diesen sowohl vor Ort als auch außerhalb der Betriebsräumlichkeiten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Spielkunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren;
  3. Ziffer 3
    alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  4. Ziffer 4
    alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Glücksspielautomaten, zugänglich zu machen;
  5. Ziffer 5
    die Durchführung von Glücksspielen zu ermöglichen;
  6. Ziffer 6
    einen unverschlüsselten Zugang zu den Datenträgern (Speichermedien, Programmen und sonstigen Informationsträgern) von Glücksspielautomaten zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  7. Ziffer 7
    jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.

Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht

Paragraph 57

Die Landesregierung oder im Fall des Paragraph 53, Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung der Aufsicht gemäß Paragraph 55 und der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 58, nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und dürfen die ihnen zustehenden Befugnisse nur im jeweils notwendigen Umfang und auf die gelindeste, dem Zweck entsprechend Weise ausüben. Sie haben

  1. Ziffer eins
    die im Inland bestehenden Risiken, denen ein Konzessionsinhaber ausgesetzt ist, vor allem in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu analysieren und zu bewerten,
  2. Ziffer 2
    sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Konzessionsinhabern an deren jeweiligem Profil und den im Inland vorhandenen Risiken gemäß Ziffer eins, zu orientieren,
  3. Ziffer 3
    das Profil eines Konzessionsinhabers im Hinblick auf die Ein- bzw Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen sowie im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf Führungsebene oder in der Geschäftstätigkeit neu zu bewerten und
  4. Ziffer 4
    den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionsinhabers in angemessener Weise zu überprüfen.

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen

Paragraph 58

  1. Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen oder ist eine solche Übertretung als erwiesen anzunehmen, hat die Landesregierung oder im Fall des Paragraph 53, Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörde dem Konzessionsinhaber unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 57, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen und geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben und dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Anordnung an den Konzessionsinhaber oder die betreffende Person, seine/ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung, das Spielreglement, das Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Spielkunden, die Strategien, Kontrollmechanismen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder andere Dokumente, welche für die Durchführung von Ausspielungen maßgeblich sind, sowie technische oder programmliche Abläufe so abzuändern oder anzupassen, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Konzession sichergestellt ist;
    3. Ziffer 3
      die Stilllegung oder vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielautomaten oder die Vorschreibung der Inbetriebnahme von Glücksspielautomaten;
    4. Ziffer 4
      die gänzliche oder teilweise Schließung eines Automatensalons;
    5. Ziffer 5
      die Anordnung, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach deren jeweiligen besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf;
    6. Ziffer 6
      die Anordnung, eine Person, deren Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) nicht mehr gegeben ist, zumindest bis zur Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit aus ihrer bisherigen Position oder Funktion zu entfernen und durch eine zuverlässige Person zu ersetzen, oder die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Position oder Funktion verbunden sind, zu sistieren, wenn die Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Bekleidung der Position oder Ausübung der Funktion ist;
    7. Ziffer 7
      die Anordnung, eine Person aus ihrer Funktion zu entfernen, im Besonderen, wenn diese gemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2, ihrer Funktion für verlustig erklärt oder ihr verboten wurde, diese Funktion wahrzunehmen oder die Anordnung, einer Person die Ausübung von Rechten, die mit dessen Funktion oder Position verbunden sind, zu untersagen (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 3,).
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den Konzessionsinhaber durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Anwendung des Absatz eins, oder 2 unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Konzessionsinhabers vorzugehen und das jeweils gelindeste, dem Anlass des Einschreitens entsprechende und zur Abstellung eines festgestellten Missstands geeignete Mittel anzuwenden.
  4. Absatz 4,Kann eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Konzessionsinhaber selbst ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied der Führungsebene des Konzessionsinhabers,
    2. Ziffer 2
      an eine den Konzessionsinhaber kontrollierende Person, oder
    3. Ziffer 3
      an andere Personen, an die der Konzessionsinhaber Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert hat,
    ergehen.
  5. Absatz 5,Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Behörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.
  6. Absatz 6,Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 Kosten, so sind diese dem Konzessionsinhaber vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 3, VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 60.000 Euro tritt.
  8. Absatz 8,Auf die Beaufsichtigung eines Konzessionsinhabers im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist Paragraph 32, FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Finanzmarktaufischt die Landesregierung tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle eines Kredit- oder Finanzinstituts der Konzessionsinhaber tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Verweisung auf den Paragraph 31, (FM-GwG) die Verweisung auf Paragraph 58, dieses Gesetzes tritt.

Strafbestimmungen

Paragraph 59

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Bestimmungen in auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsakten verstößt, soweit nicht eine Übertretung gemäß Ziffer 2 bis 9 vorliegt;
    2. Ziffer 2
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 47, Absatz eins, eine Transaktion vornimmt, entgegen Paragraph 47, Absatz 3, eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 47, Absatz 4, handelt;
    4. Ziffer 4
      es unterlässt, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, mit der Geldwäschemeldestelle oder anderen Behörden in Fragen der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zusammenzuarbeiten;
    5. Ziffer 5
      den sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 52 zuwiderhandelt;
    6. Ziffer 6
      die Abgabe einer Meldung von Verstößen über ein unternehmensinternes oder externes Hinweisgebersystem oder eine Information der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 46, Absatz eins, oder 2 oder eine Zusammenarbeit des Konzessionsinhabers mit der Geldwäschemeldestelle oder anderen Behörden behindert;
    7. Ziffer 7
      Personen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, unter Druck setzt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 16, S.HSchG gegen eine solche Person setzt;
    8. Ziffer 8
      wissentlich falsche Informationen über ein unternehmensinternes oder externes Hinweisgebersystem oder der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen Behörde gemäß Paragraph 46, Absatz eins, oder 2 mitteilt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 8 mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, oder 5
      1. Litera a
        mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; oder
      2. Litera b
        im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 47 und die Paragraphen 50, 51, sowie 52 mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, ansonsten höchstens 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  3. Absatz 3,Auch der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Glücksspielautomaten oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Konzessionsinhabers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Konzessionsinhabers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Konzessionsinhaber auszufolgen.
  5. Absatz 5,Im Fall einer wiederholten Bestrafung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, oder einer bereits einmaligen Bestrafung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch
    1. Ziffer eins
      anzuordnen, dass die betreffende Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
    2. Ziffer 2
      einen zeitlich befristeten oder dauernden Funktionsverlust anzuordnen, und/oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot auszusprechen, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers (Paragraph 3, Ziffer 4,) wahrzunehmen, oder
    3. Ziffer 3
      der betreffenden Person die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Funktion verbunden sind, zeitlich befristet oder dauernd zu untersagen.

Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im Paragraph 60, Absatz 2, festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren

Paragraph 60

  1. Absatz eins,Für die Einhaltung der Paragraphen 39 bis 52 ist der Geldwäschebeauftragte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,) strafrechtlich verantwortlich.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, hat die Behörde unbeschadet des Paragraph 19, VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
    2. Ziffer 2
      den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
    4. Ziffer 4
      die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
    6. Ziffer 6
      die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und
    7. Ziffer 7
      im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person.
  3. Absatz 3,Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
  4. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
  5. Absatz 5,Paragraph 33 a, VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Geldstrafen nach diesem Gesetz fließen dem Land Salzburg für Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention zu.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers

Paragraph 61

  1. Absatz eins,Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
    1. Ziffer eins
      Entscheidungsträger:
      1. Litera a
        wer als Geschäftsleiter, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Konzessionsinhaber nach außen zu vertreten,
      2. Litera b
        jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, wie etwa der Geldwäschebeauftragte, oder
      3. Litera c
        wer sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers ausübt.
    2. Ziffer 2
      Übertretung: eine jede nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz eins, strafbare Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsakte, die
      1. Litera a
        zu Gunsten des Konzessionsinhabers begangen wurde oder
      2. Litera b
        durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Konzessionsinhaber treffen.
  2. Absatz 2,Ein Konzessionsinhaber ist verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
    2. Ziffer 2
      für Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
    Die Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.
  3. Absatz 3,Ist ein Konzessionsinhaber für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn nach Maßgabe der Übertretung eine Geldstrafe in der im Paragraph 59, Absatz 2, festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Konzessionsinhabers gemäß Paragraph 61, oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Konzessionsinhabers im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die im Absatz 3, vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Konzessionsinhaber bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
  5. Absatz 5,Im Fall einer wiederholten Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, oder einer bereits einmaligen Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis dem Konzessionsinhaber gegenüber anzuordnen,
    1. Ziffer eins
      alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass der Entscheidungsträger seine Verhaltensweise einstellt und von einer Wiederholung absieht,
    2. Ziffer 2
      den Mitarbeiter oder Entscheidungsträger zeitlich befristet oder dauernd aus seiner Funktion abzuberufen und/oder zu verbieten, den Mitarbeiter oder Entscheidungsträger zeitlich befristet oder dauerhaft mit einer Funktion auf der Führungsebene (3 Ziffer 4,) zu betrauen, oder
    3. Ziffer 3
      dem Mitarbeiter oder Entscheidungsträger die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Funktion verbunden sind, zeitlich befristet oder dauernd zu verbieten.

Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im Paragraph 60, Absatz 2, festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.

  1. Absatz 6,Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen Paragraph 33 a, VStG, anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt:
    1. Ziffer eins
      Die Zuständigkeit der Behörde für die Verfolgung der einer Übertretung verdächtigen natürlichen Person begründet auch deren Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Konzessionsinhaber.
    2. Ziffer 2
      Zustellungen an den belangten Konzessionsinhaber sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen berufenen Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Konzessionsinhabers der Behörde gegenüber.
    3. Ziffer 3
      Parteien im Verfahren sind der Konzessionsinhaber sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
    4. Ziffer 4
      Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
    5. Ziffer 5
      Geldstrafen nach diesem Gesetz fließen dem Land Salzburg für Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention zu.

Veröffentlichung von Unrechtsfolgen

Paragraph 62

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß Paragraph 58, verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß Paragraph 59, Absatz 4,, wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sowie
    2. Ziffer 2
      jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person oder eines Konzessionsinhabers unter Anwendung des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß Paragraph 59, Absatz 5, oder 61 Absatz 5, sowie
    3. Ziffer 3
      jede rechtskräftige Entziehung der Konzession gemäß Paragraph 12, Ziffer 2,, wenn der missachtete Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestanden ist.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art und Wesen des der Entscheidung oder Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoßes und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Absatz 4, die Identität der verantwortlichen Personen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, darf nicht enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Höhe einer verhängten Geldstrafe sowie Daten zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der verantwortlichen Person;
    2. Ziffer 2
      persönliche Daten von anderen als den verantwortlichen Personen, auch wenn diese im Verfahren beigezogen wurden (Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige etc);
    3. Ziffer 3
      Daten, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren geeignet sind;
    4. Ziffer 4
      Daten, die Rückschlüsse auf die finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzessionsinhabers, dessen (Markt-)Strategien und dessen Stellung im Markt der Glücksspielanbieter erlauben.
  4. Absatz 4,Hält die Behörde die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde
    1. Ziffer eins
      mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis die ihr entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme oder Entscheidung auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn das einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
    3. Ziffer 3
      von einer Veröffentlichung der Entscheidung oder der Bestrafung überhaupt abzusehen, wenn trotz eines Aufschubs der Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung auf anonymer Basis
      1. Litera a
        die Stabilität des Finanzmarkts gefährdet ist oder
      2. Litera b
        die Veröffentlichung im Fall von geringfügigen Maßnahmen unverhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Absatz eins, nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

4. Hauptstück

Behördliche Zusammenarbeit

Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden

Paragraph 63

  1. Absatz eins,Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung dieses Gesetzes Tatsachen fest, die einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen nahelegen oder die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      den Bundesminister für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      das Finanzamt Österreich,
    3. Ziffer 3
      die Geldwäschemeldestelle sowie
    4. Ziffer 4
      die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Messung der Größe und Bedeutung des Sektors der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, einschließlich der Anzahl der im Bundesland Salzburg erteilten Bewilligungen von Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten;
    2. Ziffer 2
      Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, von Aufsichtsmaßnahmen und von Bestrafungen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen (Absatz eins,), der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der Anzahl der untersuchten Fälle und der Anzahl der verfolgten Personen sowie
    3. Ziffer 3
      Daten zum Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen ist.
  3. Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
    1. Ziffer eins
      es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde;
    2. Ziffer 2
      die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder
    3. Ziffer 3
      die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
    Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen;
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Finanzamt Österreich, der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen. Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 FM-GwG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. Ziffer eins
      das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auch steuerliche Belange;
    2. Ziffer 2
      die Person, von der diese Informationen stammt, unterliegt Geheimhaltungspflichten oder ist verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
    3. Ziffer 3
      im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
    4. Ziffer 4
      Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Konzessionsinhaber sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 12, WiEReg berechtigt.
  8. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß Paragraph 58, verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß Paragraph 59, Absatz 4,, sowie
    2. Ziffer 2
      jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person oder eines Konzessionsinhabers einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß Paragraph 59, Absatz 5, oder 61 Absatz 5,
  9. Absatz 9,Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Finanzen unbeschadet der sich aus dessen Parteistellung (Paragraph 64, Absatz 2,) ergebenden Mitteilungspflichten laufend eine Aufstellung aller zugelassenen Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer jeweiligen Standorte und des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zu übermitteln.

Parteistellung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 64

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, in allen Angelegenheiten nach diesem Gesetz Anträge an die Landesregierung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, Absatz 4, B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) zu erheben.

Mitwirkung von Organen der Bundespolizei

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Soweit der zuständigen Behörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß Absatz eins, ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 55, 56 und 58 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

5. Hauptstück

Glücksspielabgaben des Landes

Höhe des Zuschlags zur Bundesautomatenabgabe

Paragraph 66

Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird ein Zuschlag in der Höhe von 150 % des auf das Bundesland Salzburg entfallenden Aufkommens aus der Stammabgabe des Bundes (Bundesautomatenabgabe; Paragraph 57, Absatz 4, GSpG) erhoben.

Teilung des Abgabenertrags

Paragraph 67

  1. Absatz eins,Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß Paragraph 66, wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
  2. Absatz 2,Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
  3. Absatz 3,Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Absatz 2, zu überweisen.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Verordnungen der Landesregierung

Paragraph 68

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann, soweit es
    1. Ziffer eins
      zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele,
    2. Ziffer 2
      zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder
    3. Ziffer 3
      zur Umsetzung oder Durchführung der im Paragraph 76, genannten Rechtsakte der Europäischen Union
      erforderlich oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,

nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Verordnungen können betreffen:

  1. Ziffer eins
    die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß den Paragraphen 7, 15 und 22 sowie die Modalitäten ihrer Einbringung, wie die Art der technischen Übermittlung, Beschränkung auf bestimmte Dateigrößen oder -formate etc;
  2. Ziffer 2
    nähere Inhalte der Rahmenspielbedingungen (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 9,), der Besuchs- und Spielordnung (Paragraph 29,) sowie der Informationen der Spielkunden (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4,), deren Darstellung im Internet (Paragraph 34, Absatz 2,) und deren äußere Form, grafische Gestaltung oder Darstellung der Inhalte;
  3. Ziffer 3
    die näheren Inhalte der Konzepte gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 10 und 11;
  4. Ziffer 4
    die fachliche Eignung von Aufsichtsratsmitgliedern (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5,), von Geschäftsleitern (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6,), des Geldwäschebeauftragten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,) und von Betriebsleitern (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,);
  5. Ziffer 6
    Gebote bzw Verbote im Zusammenhang mit Werbe- und Außenauftritten von Konzessionsinhabern;
  6. Ziffer 8
    nähere Bestimmungen über die Ausstellung einer Spielkundenkarte und deren inhaltlichen Elemente;
  7. Ziffer 9
    den Aufbau, die Inhalte und inhaltlichen Schwerpunkte sowie die Art und Weise der Durchführung von Präventionsschulungen und Fortbildungsmaßnahmen und von Beratungs- und Abklärungsgesprächen, die zeitlichen Intervalle und die Parameter, in/ab denen diese durchzuführen oder zu wiederholen sind sowie die Bestimmung von dafür geeigneten Einrichtungen;
  8. Ziffer 10
    die Festlegung und Anwendung von bestimmten Sorgfaltspflichten durch den Konzessionsinhaber zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Konzessionsinhabern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen

Paragraph 69

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Konzessionsinhabern und/oder Behörden oder auf die Kommunikation zwischen Dritten und Behörden und/oder von Behörden untereinander nach sich ziehen, mit Verordnung abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen. Diese können betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Maßnahmen, die dem Konzessionsinhaber trotz dessen eingeschränkter Funktionsfähigkeit weiterhin die Ausübung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen, oder, wenn das nicht möglich ist, das Aussetzen von bestimmten Rechten und/oder Pflichten der Konzessionsinhaber;
    2. Ziffer 2
      das Aussetzen von die Landesregierung treffenden Pflichten;
    3. Ziffer 3
      das Aussetzen von Fristenläufen oder die Verlängerung von Fristen; oder
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von bestimmten Amtshandlungen im Weg einer Video- oder Telefonkonferenz.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung kundgemacht werden und treten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 70

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind, soweit nicht besondere Ermächtigungen bestehen, ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Organen des Bundes, anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Absatz 3, festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      Daten der Aufsichtsratsmitglieder des Konzessionsinhabers, einer jeden zur Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen befugten Person, des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, der Geschäftsleiter, des Geldwäschebeauftragten, der Betriebsleiter, von gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (Paragraph 3, Ziffer 4,) oder Entscheidungsträgern (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie von Mitarbeitern (Paragraph 3, Ziffer 13,) und dem Konzessionsinhaber zuzurechnende Personen (Paragraph 3, Ziffer 21,):
      1. Litera a
        Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
      2. Litera b
        Sprachkenntnisse;
      3. Litera c
        Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
      4. Litera d
        bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;
      5. Litera e
        die Rechtsmäßigkeit der die Niederlassung betreffende Daten;
      6. Litera f
        Bestrafungen oder Maßnahmen im Sinn des Paragraph 4, sowie gegen die betreffende Person gerichtete Maßnahmen im Sinn der Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 5, oder Paragraph 61, Absatz 5,;
      7. Litera g
        ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung der jeweiligen Funktion betreffende Daten, soweit diese im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, oder des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, stehen;
      8. Litera h
        Stellung im Unternehmen des Konzessionsinhabers, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Kontroll- und Einflussbereiche sowie Reichweite von Bestellungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG; Funktion;
    2. Ziffer 2
      Daten von Spielkunden und deren Treugebern:
      1. Litera a
        Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten;
      2. Litera b
        Daten des amtlichen Lichtbildausweises, Daten der Spielkundenkarte;
      3. Litera c
        Daten über durchgeführte Spiele (Datum und Uhrzeit, Seriennummer des Terminals, Einsatz, Gewinn etc);
      4. Litera d
        Daten über Sperren (Selbst- oder Fremdsperre, Aktivierung, Aufhebung, Bonitätsauskünfte, Verdachtsmomente oder Hinweise für eine Sperre, Gründe für die Aufhebung einer Sperre);
    3. Ziffer 3
      Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReg:
      1. Litera a
        Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
      2. Litera b
        Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
      3. Litera c
        ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß Paragraph 21, des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
      4. Litera d
        die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
      5. Litera e
        die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
      6. Litera f
        den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt;
      7. Litera g
        den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, WiEReg vorliegt;
      8. Litera h
        die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
      9. Litera i
        die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG).
  2. Absatz 2,Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach Paragraph 9, Absatz eins, des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß Paragraph 194 d, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Zulassungen;
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der Aufsicht über die Konzessionsinhaber und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      zur anonymisierten Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, DSG 2000;
    4. Ziffer 4
      zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Konzessionsinhabern zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und
    5. Ziffer 5
      zur Ahndung von Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4,Konzessionsinhaber haben der Landesregierung die sie betreffenden Daten gemäß Absatz eins, auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von Daten gemäß Absatz eins, bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
  5. Absatz 5,Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Absatz eins, an Organe der Europäischen Union, des Bundes, der Länder sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  6. Absatz 6,Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu berichtigen oder zu löschen. Verarbeitete Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind und auch aus anderen Gründen wie zB archivrechtlichen Vorgaben nicht länger aufbewahrt werden müssen. Bei Daten, die weiterhin für Zwecke gemäß Absatz 3, Ziffer 3, verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.
  7. Absatz 7,Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit der Daten und der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls die folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
    2. Ziffer 2
      die Einschränkung der Zugriffsberechtigung von Organwaltern nur auf bestimmte Daten oder Datenarten nach Maßgabe der innerbehördlich festgelegten Zuständigkeitsverteilung;
    3. Ziffer 3
      die Beschränkung des Zugriffs nur auf die Daten eines bestimmten sachlichen Bereichs;
    4. Ziffer 4
      die Protokollierung der Zugriffe auf Daten;
    5. Ziffer 5
      eine Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen.
  8. Absatz 8,Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.
  9. Absatz 9,Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  10. Absatz 10,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Zustellung durch Übersendung

Paragraph 71,

An Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann

  1. Ziffer eins
    die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt; oder
  2. Ziffer 2
    die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Behörde erfolgen, wenn der Behörde eine Zustelladresse nicht bekannt ist. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Externes Hinweisgebersystem

Paragraph 72

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der externen Meldestelle für Meldungen von Informationen im Sinn des 37 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegen dem Landes-Europabüro Salzburg. Das Landes-Europabüro Salzburg hat diese Aufgaben unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 5, 6, 10 bis 14 und 20 S.HSchG wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Landes-Europabüro Salzburg hat über einlangende Informationen unbeschadet seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, S.HSchG unverzüglich zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung;
    2. Ziffer 2
      das Finanzamt Österreich; sowie
    3. Ziffer 3
      die Finanzmarktaufsicht und die Geldwäschemeldestelle, wenn die Information einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung nahelegt.
  3. Absatz 3,Auf Meldungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über das gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 FM-GwG eingerichtete Meldesystem oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich abzugeben sind, sind unbeschadet der Paragraphen 73 und 74 die dafür geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Schutz von Informations- und Hinweisgebern

Paragraph 73

  1. Absatz eins,Auf den Schutz von
    1. Ziffer eins
      Informationsgebern gemäß Paragraph 46, Absatz eins, oder 2,
    2. Ziffer 2
      Personen, die gemäß den Paragraphen 37, oder 72, über das gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 FM-GwG eingerichtete System oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich Informationen im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 gegeben haben,
    3. Ziffer 3
      Personen, welche die Personen gemäß Ziffer eins, oder 2 bei der Informations- oder Hinweisgebung in einem beruflichen Kontext unterstützen,
    4. Ziffer 4
      Personen im Umkreis der Personen gemäß Ziffer eins, oder 2, die, ohne die Informations- oder Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Informations- oder Hinweisgebung wie Repressalien betroffen sein können, sowie
    5. Ziffer 5
      juristische Personen, die im Eigentum der informations- oder hinweisgebenden Person stehen oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht,

    sind die Paragraphen 15, 16 und 17 S.HSchG sinngemäß anzuwenden.

  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis
    1. Ziffer eins
      den Informations- oder Hinweisgeber umfassend zu den nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung, zu informieren und zu beraten,
    2. Ziffer 2
      den Informations- oder Hinweisgeber gegenüber anderen relevanten Behörden, die an deren Schutz vor Benachteiligungen beteiligt sind, wirksam zu unterstützen, und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu bestätigen, dass die betreffende Person als Informationsgeber auftritt oder aufgetreten ist.

Die Landesregierung kann sich dazu auch an einem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, FM-GwG eingerichteten System beteiligen.

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 74

Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und diesem zuzurechnende Personen sowie Personen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können für die Folgen einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 46,, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des Paragraph 47,, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Konzessionsinhaber mit Behörden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, oder Paragraph 51,, einer Meldung von Informationen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über ein internes oder externes Hinweisgebersystem (Paragraph 37, oder Paragraph 72,), über ein gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 FM-GwG eingerichtetes Hinweisgebersystem oder über ein Hinweisgebersystem des Finanzamts Österreich oder eine Offenlegung von Informationen gemäß Paragraph 15, S.HSchG nicht haftbar gemacht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes falsch war, gehandelt haben, oder
  2. Ziffer 2
    diese hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass dies erforderlich war, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes aufzudecken oder zu verhindern.

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 75

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 11 aus 2004,;
  2. Ziffer 2
    Automatenglücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 69 aus 2012,; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 174 aus 2017,;
  3. Ziffer 3
    Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2025,;
  4. Ziffer 4
    Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 2013,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2024,;
  5. Ziffer 5
    Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2024,;
  6. Ziffer 6
    Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2024,;
  7. Ziffer 7
    Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2025,;
  8. Ziffer 8
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2024,;
  9. Ziffer 9
    Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2024,;
  10. Ziffer 10
    Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr 106 aus 1961,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2024,;
  11. Ziffer 11
    HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2023,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2024,;
  12. Ziffer 12
    Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2023,;
  13. Ziffer 13
    Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 223 aus 2022,;
  14. Ziffer 14
    Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2024,;
  15. Ziffer 15
    Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2024,;
  16. Ziffer 16
    Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr 68 aus 1972,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2021,;
  17. Ziffer 17
    Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2017,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2024,;
  18. Ziffer 18
    Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2017,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2024,;
  19. Ziffer 19
    Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 205 aus 2022,.

Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 76

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission Amtsblatt Nr L 141 vom 5. Juni 2015), in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 Amtsblatt Nr L 150 vom 9. Juni 2023);
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nr L 305 vom 26. November 2019.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf
    1. Ziffer eins
      die Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nr L 257 vom 28. August 2014;
    2. Ziffer 2
      die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 77

In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Amtsblatt Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2025/0060/AT durchgeführt worden.

Inkrafttreten

Paragraph 78

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Pallauf

Edtstadler