Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 30. Juli 2025

www.ris.bka.gv.at

78. Gesetz:

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, Baupolizeigesetz 1997, Bebauungsgrundlagengesetz, Salzburger Bautechnikgesetz 2015, Salzburger Bauproduktegesetz, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 und Salzburger Landesstraßengesetz 1972; Änderung

78. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Baupolizeigesetz 1997, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, das Salzburger Bauproduktegesetz, das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 und das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009

2

Änderung des Baupolizeigesetzes 1997

3

Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes

4

Änderung des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015

5

Änderung des Salzburger Bauproduktegesetzes

6

Änderung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999

7

Änderung des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972

Artikel 1
Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu Paragraph 20, eingefügt:

              „§ 20a   Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, In der Ziffer 2, Litera a, wird nach der Wortfolge „und zwar“ der Ausdruck „einmalig“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In der Ziffer 4, wird der abschließende Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: „von der aus eine aktive Bewirtschaftung der betriebszugehörigen Flächen erfolgt;“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, wird nach der Ziffer 15 a, eingefügt:

  1. Ziffer 15 b
    überörtliche Wohnfunktionsgemeinden: Gemeinden mit überörtlicher Funktion gemäß Pkt 3 des Landesentwicklungsprogramms, Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2022,; “

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16, Absatz 2, wird angefügt: „Den vorgenannten Umweltorganisationen sind der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sowie der Bescheid unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 55 a, Absatz 2 und 6 des Salzburger Naturschutzgesetzes bereit- bzw zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 18, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Absatz 2, gilt in überörtlichen Wohnfunktionsgemeinden mit der Maßgabe, dass bei Baulandneuwidmungen der Kategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mit einer eine räumliche Einheit bildenden Baulandfläche über 2.000 m² (exklusiv Bauland-Eigenbedarf) der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, unter den weiteren Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verpflichtend ist. Darin ist auch eine Preisvereinbarung zur Ermöglichung förderbaren Wohnbaus nach den Vorgaben des S.WFG 2025 aufzunehmen. “

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau

Paragraph 20 a

Überörtliche Wohnfunktionsgemeinden haben ihre Siedlungsschwerpunkte bis zum 1.1.2030 mit dem Ziel zu überprüfen, geeignete Flächen über 2.000 m² (exklusiv Bauland-Eigenbedarf) für den förderbaren Wohnbau (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 a,) auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 21, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 6a1, Im Absatz eins, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „eines Bebauungsplans“ die Wortfolge „die Aufstellung oder Änderung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6a11, Im Absatz 2, wird die Wortfolge „grundsätzlichen Planungsabsicht“ durch die Wortfolge „künftigen Planungsabsicht der Gemeinde“ ersetzt.

6a.2. Im Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „geänderten“ durch den Ausdruck „(geänderten)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 30, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 71, In der Ziffer 2 a, lautet die lit c:

  1. Litera c
    in untergeordnetem Ausmaß bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind (Ziffer 2, Litera b und c), und zwar
    1. Sub-Litera, a, a
      entweder innerhalb von mehrgeschoßigen Wohnbauten gemäß der Litera a, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      mit einer überbauten Grundfläche von höchstens 25 % im Bauplatz als Ergänzung zu Wohnbauten gemäß der Litera a,;“

Novellierungsanordnung 72, In der Ziffer 6, Litera d, wird nach der Wortfolge „werden kann“ die Wendung „und die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde dem nicht entgegensteht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, In der Ziffer 7, lautet die lit c:

  1. Litera c
    für den Betrieb unerlässliche Wohnungen, Wohnräume und Einrichtungen innerhalb von Bauten gemäß der Litera a,;“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 31 b, Absatz 2, lautet die Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    Wohnungen, die objektiv nachweislich bereits vor dem 1. Jänner 2018 für touristische Beherbergungen verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war und die Art der touristischen Beherbergung jener vor diesem Zeitpunkt entspricht.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 36, Absatz 3, wird vor dem Ausdruck „Transformatorenstationen,“ der Ausdruck „kommunale Recyclinghöfe,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 39 a, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 101, In der Einleitung wird der Klammerausdruck „(im Sinn des 3. Abschnitts, 4. oder 5. Unterabschnitts des S.WFG 2015)“ durch den Klammerausdruck „(im Sinn des 2. Abschnitts, 3. oder 4. Unterabschnitts des S.WFG 2025)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, In der Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Tiefgarage“ die Wendung „oder auf dem Bau“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 42, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 111, In der Einleitung wird der Klammerausdruck „(iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015)“ durch den Klammerausdruck „(iS der Unterabschnitte 2 und 3 des zweiten Abschnitts des S.WFG 2025)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, In der Ziffer eins, entfällt der Beistrich und die Wendung „wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 48, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 121, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines bestehenden land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind weiters zulässig:
    1. Ziffer eins
      Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994;
    2. Ziffer 2
      ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Wohnnutzfläche [§ 3 Absatz eins, Ziffer 3, S.WFG 2025], das vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);
    3. Ziffer 3
      bauliche Maßnahmen und Verwendungen innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude für
      1. Litera a
        die Privatzimmervermietung in Form von Gästezimmern mit einem Gesamtausmaß von höchstens 15 m² Wohnnutzfläche (inklusive Nebenräumen) je Gästebett und
      2. Litera b
        die Vermietung von bis zu drei Ferienwohnungen mit einem Gesamtausmaß von höchstens 200 m² Wohnnutzfläche, und zwar im Sinn einer Privatzimmervermietung, aber ohne Begrenzung der Gästeanzahl.“

Novellierungsanordnung 122, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bauliche Maßnahmen, die die Umnutzung von im Hofverband gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (oder Teilen davon) bestehender oder vorübergehend inaktiver land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe zu anderen Zwecken betreffen, sind ohne Vorliegen einer Einzelbewilligung zulässig, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme der Benützung des für die Umnutzung bestimmten Gebäudeteils mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4,) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,
    2. Ziffer 2
      kein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsbedarf nach der bisherigen Nutzung mehr gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung, insbesondere eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung, bereits vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne Auf- und Zubauten oder wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbilds für die beantragte Verwendung geeignet und mit der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung des Gebäudes oder Gebäudeteils vereinbar ist,
    5. Ziffer 5
      die beantragte Verwendung zu keiner erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstigen Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und zu keinem übermäßigen Straßenverkehr führt,
    6. Ziffer 6
      eine Verwendung als Wohnraum nur in land- und/oder forstwirtschaftlichen Wohngebäuden erfolgt und
    7. Ziffer 7
      eine beantragte Verwendung für touristische Beherbergungen nur innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude erfolgt und nicht über die Privatzimmervermietung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, hinausgeht.
    Das Zutreffen der in Ziffer eins bis 7 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, GVG 2023) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.“

Novellierungsanordnung 123, Nach Absatz 6, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Die Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnraumverwendung von rechtmäßig bestehenden landwirtschaftlichen Wohngebäuden außerhalb des Hofverbandes.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 50, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 131, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für Bauvorhaben auf einem oder mehreren zusammenhängenden Bauplätzen mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 4.000 m² oder einer Baumasse von mehr als 14.000 m³, in Gewerbe- und in Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als 30.000 m³.“

Novellierungsanordnung 132, Im Absatz 3 a, wird der Ausdruck „Bebebauungsplan“ durch den Ausdruck „Bebauungsplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 56, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 141, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Grundflächenzahl ist das Verhältnis der überbauten Grundfläche des oberirdischen Baukörpers bei lotrechter Projektion auf die Waagrechte (Projektionsfläche) zur Fläche des Bauplatzes. In den zu projizierenden Baukörper sind nicht einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Innenhöfe;
    2. Ziffer 2
      Bauteile und Teile von Bauten, welche die Geländeoberfläche nicht oder nur unwesentlich überragen (Luft-, Kellerlicht- und Abwurfschächte udgl);
    3. Ziffer 2 a
      Rampenüberdachungen von und zu Tiefgaragen;
    4. Ziffer 3
      Terrassen;
    5. Ziffer 4
      Vordächer bis zu 2 m;
    6. Ziffer 5
      Dachvorsprünge bis zu 2 m;
    7. Ziffer 6
      Balkone bis zu 3 m.
    Wenn Bauteile gemäß Ziffer 4 und 5 größer sind als 2 m und Bauteile gemäß Ziffer 6, größer als 3 m, ist das darüber hinausgehende Maß einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 142, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Zur Geschoßfläche zählen die Flächen der einzelnen oberirdischen Geschoße. Für die Flächenberechnung findet Absatz 2, Anwendung. Als oberirdisch gilt dabei jedoch ein Geschoß, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Niveau hinausragt.“

Novellierungsanordnung 143, Im Absatz 4, Ziffer 2, lauten die Litera a und b:

  1. Litera a
    das unterste Geschoß, das weiter als nach der Ziffer eins, dritter Satz bestimmt hinausragt, wenn dies durch die höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900 oder die Kote eines 100- jährlichen, amtsbekannten oder nachgewiesenen Hochwassers bedingt ist und das Geschoß nicht zu Aufenthaltszwecken verwendet wird;
  2. Litera b
    das oberste Geschoß,
    1. Sub-Litera, a, a
      wenn es wegen seiner geringen Raumhöhe, seiner Grundrissgestaltung oder anderer derartiger Umstände nicht als Aufenthaltsraum geeignet ist und eine solche Eignung auch nicht herbeigeführt werden kann oder
    2. Sub-Litera, b, b
      bei Bauten mit bis zu neun Wohnungen: wenn es innerhalb einer 45° zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche bleibt, die von einem höchstens 1,60 m über der Deckenoberkante des darunter befindlichen Geschoßes liegenden Schnittpunkt mit der Außenwand ausgeht.“

Novellierungsanordnung 144, Absatz 5, entfällt und erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 145, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6,Werden bei Bauten mit bis zu neun Wohnungen die erforderlichen Pflichtstellplätze für Kraftfahrzeuge unterirdisch anstelle oberirdisch errichtet und ist dafür kein Zuschlag gemäß Absatz eins, letzter Satz bestimmt, erhöht sich die höchstzulässige bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche um 15 %, nicht aber um mehr als 200 m² zusätzlicher Geschoßfläche.“

Novellierungsanordnung 146, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind folgende Nebenanlagen nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Stellplätze, welche konstruktiv durch Paneele für Solarenergieanlagen überdeckt werden;
    2. Ziffer 2
      sonstige Nebenanlagen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz beträgt:

Nebenanlage

bei Wohnbauten

bei sonstigen Bauten

Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze

15 m² je Pflichtstellplatz bzw

20 m² je barrierefrei herzustellenden Pflichtstellplatz

15 m² je Pflichtstellplatz bzw

20 m² je barrierefrei herzustellenden Pflichtstellplatz

überdachte Fahrrad-Stellplätze

2 m² je Pflichtstellplatz, ansonsten 4 m² je Wohnung

2 m² je Pflichtstellplatz

sonstige Nebenanlagen

insgesamt höchstens 20 m²

-

Die Nichteinrechnung der Nebenanlagen nach der Ziffer 2, findet nur statt, soweit deren überbaute Grundfläche 12 % der Fläche des Bauplatzes nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, ist nur das darüber hinausgehende Maß in die bauliche Ausnutzbarkeit einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „einzelne Dachausbauten“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Dachausstiege“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 65, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „Verwaltungsaktes“ die Wendung „einschließlich der abgeschlossenen Vereinbarungen (Paragraph 18,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 75, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Nichtbeachtung der Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, Absatz 3,;“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 77 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 181, Im Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§77)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 181a, Nach Absatz 5, wird eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Landesregierung hat die im Absatz 5, jeweils angeführten Beträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.“

Novellierungsanordnung 182, Nach Absatz 6, wird eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Eine Abgabenerklärung gemäß Absatz 6, zweiter Satz gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht. “

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 77 c, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 191Nach, Absatz eins, wird eingefügt:

„(1a) In den Angelegenheiten betreffend Zweitwohnungen und Zweckentfremdungen sind die Landesregierung, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die zuständige Gemeinde, der zuständige Regionalverband sowie das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiters berechtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:

  1. Ziffer eins
    für planende und aufsichtsbehördliche Aufgaben: wohnungsbezogene Meldedaten (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz, Adressdaten), wohnungsbezogene Verwendungsdaten (Leerstand, Verwendung als Zweitwohnung, Verwendung für touristische Beherbergung, sonstige Verwendung gemäß Paragraph 5, Ziffer 17, Litera a,) sowie baurechtliche Bewilligungsdaten;
  2. Ziffer 2
    zur Feststellung der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung gemäß den Paragraphen 31 und 31 a oder der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß Paragraph 31 b, einschließlich diesbezüglicher Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 78 :, Daten gemäß der Ziffer eins, sowie wohnungsbezogene Auskunftsdaten über den Verbrauch (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme udgl) sowie die Häufigkeit von wahrgenommenen Anwesenheiten, Müllentsorgungen und Zustellvorgängen.“

Novellierungsanordnung 192, Im Absatz 2, wird die Wortfolge „Daten gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „Daten gemäß Absatz eins und eins a ersetzt.

19.3. Im Absatz 4, wird die Wortfolge „Daten gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „Daten gemäß Absatz eins und Absatz eins a, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 78, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 201, Im Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Wohnung entgegen Paragraph 31 b, Absatz eins und 2 zur Verwendung für touristische Beherbergungen im Internet oder sonst an einen größeren Kreis von Personen anbietet;“

Novellierungsanordnung 202, Im Absatz 2, werden in der Ziffer 2, die Verweisung „2, 3 und 4“ durch die Verweisung „2 und 4a“ ersetzt, am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 mit Geldstrafe bis 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.“

Novellierungsanordnung 203, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 4 a gilt außerdem Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt oder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 a, anbietet, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.
    2. Ziffer 2
      Die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“

Novellierungsanordnung 204, Im Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben“ durch die Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20a, Im Paragraph 84, wird nach dem Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Auf die Änderung von Abfalllagern, welche nach Paragraph 78, Absatz 17, AWG 2002 als Abfallbehandlungsanlagen gelten, findet Paragraph 16, nur dann Anwendung, wenn:
    1. Ziffer eins
      diese in der Neuerrichtung einer Abfall(mit)verbrennungsanlage besteht oder
    2. Ziffer 2
      das Betriebsgelände der Anlage um mehr als 1.000 m² erweitert werden soll, wobei längstens fünf Jahre zurückliegende Erweiterungen nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, einzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 88, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 5, 16, Absatz 2,, 18 Absatz 3, 20 a, samt Überschrift, 21 Absatz eins, 2 und 3, 30 Absatz eins, 31 b, Absatz 2, 36, Absatz 3, 39 a, Absatz 2, 42, Absatz eins, 48, Absatz 2, 5 und 7, 50 Absatz 3, und 3a, Paragraph 56, Absatz 2, 4, 5, 6 und 7, 57 Absatz 4, 65, Absatz 7, 75, Absatz eins, 77 b, Absatz 3, 5 a und 6 a, (§) 77c, 78 sowie 84 Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 5,Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu dem im Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
  3. Absatz 6,Auf zu dem im Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt anhängige bau- und raumordnungsrechtliche Verfahren sind die Paragraphen 5, Ziffer 4, 16, Absatz 2, 30, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 48 und 56 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf zu dem im Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Bebauungspläne ist Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, nicht anzuwenden. Betreffen Änderungen solcher Pläne die bauliche Ausnutzbarkeit, ist Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Baupolizeigesetzes 1997

Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    technische Einrichtungen, die im Fall von Wärmepumpen wasserrechtlich genehmigungs- oder anzeigepflichtig oder in allen sonstigen Fällen gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;“

Novellierungsanordnung 11a, Absatz 2, Ziffer 16 a, lautet:

  1. Ziffer 16 a
    technische Einrichtungen für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis zu 20 kWh am Standort von Energieerzeugungsanlagen;“

Novellierungsanordnung 12, Absatz 2, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    Loggienverglasungen sowie der Austausch von Haustüren und Fenstern einschließlich vertikaler bodengerichteter Fensterflächenvergrößerungen, sofern sich der Austausch und die Vergrößerung nicht erheblich auf die äußere Gestalt oder das Ansehen des Baus auswirken;“

Novellierungsanordnung 13, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bauten und sonstige bauliche Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2024,, genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind und in den Anwendungsbereich des Paragraph 38, AWG 2002 fallen;“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 3, Ziffer 5, wird vor dem Wort „Transformatorenstationen“ das Wort „freistehende“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,
    Das Mitteilungsverfahren nach Absatz eins, findet keine Anwendung:
  2. Ziffer eins
    für Bauten gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
  3. Ziffer 2
    für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Paragraph 59, ROG 2009 gilt;
  4. Ziffer 3
    in Ortsbildschutzgebieten nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999;
  5. Ziffer 4
    im Schutzgebiet nach Paragraph 2, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz eins, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „so rasch wie möglich, tunlichst aber“ und wird nach dem letzten Satz angefügt: „Verspätet erstattete Gutachten sind nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 3, wird vor der Wortfolge „schriftliche Gutachten“ die Wortfolge „fristgerecht erstattete“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz 4, entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Absatz eins, erster Satz vom Bewilligungswerber und ansonsten“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz eins b, lautet:

  1. Absatz eins b,Für Wohnbauten, welche in Hinblick auf die Gesichtspunkte Wärmeschutz sowie Nachhaltigkeit des Baus durch Verordnung der Landesregierung festgelegte, über Mindestanforderungen deutlich hinausgehende Standards erreichen, ist auf Antrag eine Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche um bis zu 5 % je vorgenanntem Gesichtspunkt zu bewilligen. In der technischen Beschreibung ist das Erreichen der geforderten Standards nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 24, b wird nach Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 15,Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 3 a Absatz eins a, 8 b, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind die Paragraphen 3 a, Absatz eins a und 8 b in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Für nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Bauverfahren ist Paragraph 8 b, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat nicht erforderlich ist, wenn das Bauvorhaben die im Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, ROG 2009 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, festgesetzten Grenzmaße für die Gesamtgeschoßflächen und Baumassen unterschreitet. Auf Bauverfahren, welche bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, eingeleitet werden, ist Paragraph 9, Absatz eins b, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. “

Artikel 3
Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes

Das Bebauungsgrundlagengesetz – BGG, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Im Bauplatz muss jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Absatz 3, vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Zwischen Bauten gleicher Verwendungsart kann dieser Abstand um 25 % unterschritten werden. Dabei gelten die im Paragraph 58, Litera a, ROG 2009 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekuppelt errichtete Bauten (Paragraph 58, Litera b, ROG 2009) als ein Bau. Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für Nebenanlagen gemäß den Absatz 7 a und 7 b, “

Novellierungsanordnung 12, Absatz 7, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet oder als Betriebsgebiet ausgewiesenen Gebiete hinsichtlich des Abstandes zueinander;“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 7 a, lautet die Einleitung:

„Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende, allenfalls mit dem Hauptgebäude auch nur konstruktiv verbundene Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie oder Baugrenzlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Folgende Bauteile dürfen über die Baulinie, Baufluchtlinie, Baugrenzlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:
    1. Ziffer eins
      Sockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorlegestufen udgl höchstens 20 cm;
    2. Ziffer 2
      Balkone, Erker udgl höchstens 1,50 m, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, in Verkehrsflächen überdies nur dann, wenn diese mehr als 12 m breit sind;
    3. Ziffer 3
      Vordächer (Dachvorsprünge), Hauptgesimse höchstens 1,50 m;
    4. Ziffer 4
      Schutzdächer für die Umgebung des Baues (Eingang, Zugang entlang der Außenwände) höchstens 1,50 m, wenn es jedoch ein besonderer Schutzzweck erfordert, bis zu 3 m;
    5. Ziffer 5
      Werbezeichen bis zu 3 m;
    6. Ziffer 6
      Rampen zu Eingängen höchstens 1,8 m und Rampenüberdachungen von und zu Tiefgaragen, jeweils innerhalb der Grenzen des Bauplatzes;
    7. Ziffer 7
      Freitreppen, sofern sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, höchstens 2,5 m.
    Ein ungeschmälertes Vortreten solcher Bauteile ist dabei auch für Bestandsbauten zulässig, deren Fronten sich bereits vor den genannten Linien bzw im Mindestabstand befinden. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m, im Fall von Rampenüberdachungen von und zu Tiefgaragen gemäß der Ziffer 6, aber von 2 m, verbleibt.“

Novellierungsanordnung 22, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes von 3 m bzw von 2 m (im Fall von Tiefgaragenrampen gemäß der Ziffer 6,) von den Grenzen des Bauplatzes kommt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zu.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 29, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 25, Absatz 4, 7 und 7 a sowie 25a Absatz eins und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind die Paragraphen 25 und 25 a in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015

Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, In der Zeile zu Paragraph 33 a, wird die Wendung „Ölkesseleinbauverbot und -alternativenprüfung“ durch die Wendung „Fossile Wärmebereitstellungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im 3. Abschnitt wird vor der Zeile für den 1. Unterabschnitt eingefügt:

„§ 33b

Bautechnische Regelwerke“

Novellierungsanordnung 13, Nach der Zeile zu Paragraph 52, wird folgende Zeile eingefügt:

              „§ 52a   Energieatlas“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    15 cm über den angrenzenden Hof- und Gartenflächen, wobei ab zwei Wohnebenen einer Wohnung der flächenmäßig kleinere Teil der Aufenthaltsräume unter diesem Niveau liegen darf;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für bauliche Anlagen mit mehr als neun Wohnungen gilt Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Darüber hinaus sind zumindest 30 % dieser Wohnungen barrierefrei zu planen und auszuführen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach Paragraph 28, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33 a, samt Überschrift lautet:

„Fossile Wärmebereitstellungsanlagen

Paragraph 33 a

  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2024,.
  2. Absatz 2,In anderen Bauten als nach Absatz eins, ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (Paragraph 33, Absatz 3,) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des Paragraph 46, zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 33 b, samt Überschrift lautet:

„3. Abschnitt
Besondere bautechnische Bestimmungen

Bautechnische Regelwerke

Paragraph 33 b

Die Landesregierung kann, soweit nicht bereits nachfolgende Regelungen dazu ermächtigen, zu den Angelegenheiten der folgenden Unterabschnitte durch Verordnung nähere und auch ergänzende bautechnische Festlegungen treffen. Zu diesem Zweck kann sie auch technische Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 34, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Jede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein.
  2. Absatz 2,Die Summe der Flächen der beiden Wohnräume gemäß Absatz eins, hat mindestens 28 m² zu betragen. Schlafräume in Wohnungen müssen mindestens 9 m² groß sein.“

Novellierungsanordnung 52, Im Absatz 3, entfällt die Wortfolge „von mindestens 2 m2“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 61, Im Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Waschküchen und Trockenräume“ durch den Ausdruck „Waschräume“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In der Einleitung des Absatz 2, wird die Wendung „Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume“ durch die Wendung „Abstell- und Waschräume“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 35 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wendung „Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume“ durch die Wendung „Abstell- und Waschräume“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, Im Paragraph 36, Absatz 3, wird die Zahl „45“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 38, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „von der Anlage 2 höher“ die Wendung „– nicht aber um mehr als das Doppelte –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 52 a, lautet:

„Energieatlas

Paragraph 52 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung ist als Verantwortliche ermächtigt, folgende Daten im Rahmen einer Datenbank (Energieatlas) automationsunterstützt für die Zwecke der Energieraumplanung und der Energie-, Klima- und Siedlungspolitik gemeinsam zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      über den Gebäude- und Wohnungsbestand, insbesondere die Inhalte des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      über den energetischen Status der Bauten und Nutzungseinheiten, insbesondere die Inhalte der Energieausweisdatenbank gemäß Paragraph 17 c, Baupolizeigesetz 1997,
    3. Ziffer 3
      über den Bestand von Heizungsanlagen, insbesondere die Inhalte der Heizungsanlagendatenbank gemäß Paragraph 12, Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen,
    4. Ziffer 4
      über den Bestand von Brunnen und Grundwasserwärmenutzungen, insbesondere die Inhalte des Wasserinformationssystems WIS (Wasserbuch) gemäß Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,,
    5. Ziffer 5
      über den Bestand von Erdwärmesonden, insbesondere die Inhalte des Salzburger Baugrundkatasters,
    6. Ziffer 6
      über die Verfügbarkeit und Potentialen von erneuerbaren Energiequellen, Fernwärme, Abwärme, Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen.
  2. Absatz 2,Zugriff auf die Datenbank hat nur die Landesregierung. Auskünfte sind wie folgt zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte über den Gebäudebestand nach Absatz eins, Ziffer eins, sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte nach dem Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister zustehen.
    2. Ziffer 2
      Auskünfte über den energetischen Status der Gebäude nach Absatz eins, Ziffer 2, sind an Personen zu erteilen, denen Einsichtsrechte in die Energieausweisdatenbank nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 zukommen.
    3. Ziffer 3
      Auskünfte über den Bestand von Heizungsanlagen nach Absatz eins, Ziffer 3, sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf die Heizungsanlagendatenbank nach dem Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen zustehen.
    4. Ziffer 4
      Auskünfte über den Bestand von Brunnen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf das Wasserinformationssystem nach dem Wasserrechtsgesetz zustehen.
    5. Ziffer 5
      Auskünfte über die Verfügbarkeit und Potentialen von Energiequellen nach Absatz eins, Ziffer 6, sind jedermann auf Anfrage zu erteilen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannte Datenverarbeitung, die auch die Verarbeitung personenbezogener Daten mitumfasst, erfolgt im öffentlichen Interesse der effizienten Nutzung verfügbarer Energiepotenziale und des Klimaschutzes. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 21, Datenschutz-Grundverordnung.
  4. Absatz 4,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommt der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
  5. Absatz 5,Die Daten gemäß Absatz eins, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von erteilten Baubewilligungen oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.
  6. Absatz 6,Soweit in dieser Bestimmung auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, handelt es sich um die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016 und zuletzt berichtigt durch ABL Nr L 74 vom 04.03.2012 S 35.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 57, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 25, Absatz 2, 31, Absatz 3, 33 a, samt Überschrift, 33b samt Überschrift, 34 Absatz eins und 2, 35 Absatz eins und 2, 35 a Absatz 4, 36, Absatz 3, 38, Absatz 3, sowie Paragraph 52 a, samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind die Paragraphen 31, Absatz 3, 36, Absatz 3 und 38 Absatz 3, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Salzburger Bauproduktegesetzes

Das Salzburger Bauproduktegesetz – BauProdG, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2023,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Zeilen zum 2. Abschnitt, 2. Unterabschnitt:

„2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

Paragraph 8 b

Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Paragraph 8 c

Ökodesign-Anforderungen

Paragraph 8 d

Konformitätsbewertung und -erklärung

Paragraph 8 e

CE-Kennzeichnung

Paragraph 8 f

Unterrichtung der Benutzer“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wendung „(EG) Nr 765/2008“ durch die Wendung „(EU) 2019/1020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 305 aus 2011,, nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten weiters die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      Regelwerk: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr 305 aus 2011, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr 2019/1020: die Verordnung (EU) Nr 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr 765 aus 2008, und (EU) Nr 305 aus 2011,, Amtsblatt Nr L 169 vom 25. Juni 2019, S 1
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) Nr 305/2011: die Verordnung (EU) Nr 305 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Amtsblatt Nr L 88 vom 4. April 2011, S 5;
    4. Ziffer 4
      Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2013,;
    5. Ziffer 5
      Euratom-RL: Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;
    6. Ziffer 6
      Ökodesign-RL: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nr L 285 vom 31. Oktober 2009;
    7. Ziffer 7
      Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016;
    8. Ziffer 8
      Trinkwasser-RL: Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt Nr L 435 vom 23. Dezember 2020;
    9. Ziffer 9
      in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch:
      1. Litera a
        Wasser für den menschlichen Gebrauch:
        • Strichaufzählung
          alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
        • Strichaufzählung
          alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
      2. Litera b
        Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
      3. Litera c
        Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;
      4. Litera d
        Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
      5. Litera e
        Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
      6. Litera f
        Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
      7. Litera g
        Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
      8. Litera h
        Ausgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
      9. Litera i
        Zusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bauprodukte, für die
    1. Ziffer eins
      eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
    dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8 b, lauten die Absatz 2 und 3 :

  1. Absatz 2,Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      den festgelegten Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen,
    2. Ziffer 2
      eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und
    3. Ziffer 3
      eine CE-Kennzeichnung tragen.
  2. Absatz 3,Importeure von Bauprodukten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht,
    2. Ziffer 2
      für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung stehen und
    3. Ziffer 3
      es die CE-Kennzeichnung trägt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8 c, lautet:

„Ökodesign-Anforderungen

Paragraph 8 c

  1. Absatz eins,Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Absatz 2,) festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller und Herstellerinnen oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller oder der Herstellerin eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung nach Absatz 2, müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8 c, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8d“ und wird diesem Paragraph folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die in Anhang römisch vier der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8 d, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8e“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8 e, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8f“.

Novellierungsanordnung 9a, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bauprodukte, für die
    1. Ziffer eins
      eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
    dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE- Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung „(EG) Nr 765/2008“ durch die Wendung „(EU) 2019/1020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wendung „Art 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765 aus 2008, sinngemäß“ durch die Wendung „Art 16 Absatz eins bis 5, 17, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Absatz 3, Litera c,, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen:
      1. Litera a
        Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
      2. Litera b
        Behandlung von Beschwerden und Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
      3. Litera c
        Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit sowie Durchführung weiterer Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere solcher nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020;
      4. Litera d
        Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
      5. Litera e
        Aufforderung an die betroffenen Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
      6. Litera f
        Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
      7. Litera g
        Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
      8. Litera h
        Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
      9. Litera i
        Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission;
    2. Ziffer 2
      bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Ziffer eins, Litera b bis g und i.“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 12, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, besteht.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 12 a, Absatz 5, wird die Wendung „Art 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr 765/2008“ durch die Wendung „Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13a, Im Paragraph 12 b, wird angefügt: „Durch Ziffer eins bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 13b, Im Paragraph 12 c, lauten die Absatz eins bis 3 :

  1. Absatz eins,Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das
    1. Ziffer eins
      mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,
    so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten oder den Lieferanten oder seinen Vertreter mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessenen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen oder es gegebenenfalls zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
  2. Absatz 2,Ist ein Bauprodukt, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieses Gesetzes oder den in Absatz eins, genannten Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens bzw der Bereitstellung auf dem Markt und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
  3. Absatz 3,Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Absatz eins, oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bzw die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.“

Novellierungsanordnung 14a, Im Paragraph 17, lauten die Absatz eins und 2 :

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch sechs. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 18, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 151, Im Absatz eins, werden geändert:

Novellierungsanordnung 1511, In der Ziffer 6, wird nach dem Wort „bereitstellt“ die Wortfolge „oder verwendet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1512, In der Ziffer 7, wird nach dem Ausdruck „ÜA“ die Wortfolge „in Verkehr bringt oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1513, In der Ziffer 8, wird nach dem Wort „Bauprodukt“ die Wortfolge „in Verkehr bringt oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1514, In der Ziffer 9, wird nach dem Wort „Bauprodukt“ die Wortfolge „in Verkehr bringt oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1515, In der Ziffer 10, wird nach dem Wort „Bauprodukt“ die Wortfolge „in Verkehr bringt oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1516, In der Ziffer 11, wird nach dem Wort „Deklarationen“ die Wortfolge „in Verkehr bringt oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1517, Die Ziffer 13 und 14 lauten:

  1. Ziffer 13
    ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verkehr bringt bzw auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;
  2. Ziffer 14
    als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht nachkommt;“

Novellierungsanordnung 1518, In der Ziffer 16, wird der Ausdruck „§ 8c“ durch den Ausdruck „8d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1519, Die Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 8 d, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder sie entgegen dem Paragraph 8 d, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst;“

Novellierungsanordnung 15110, In der Ziffer 18, wird jeweils der Ausdruck „§ 8d“ durch den Ausdruck „8e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15111, In der Ziffer 19, wird der Ausdruck „§ 8d“ durch den Ausdruck „8e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15112, In der Ziffer 20, wird der Ausdruck „§ 8e“ durch den Ausdruck „8f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15113, Nach der Ziffer 20, wird eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    ein Bauprodukt, für das
    1. Litera a
      eine harmonisierte österreichische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
    2. Litera b
      eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
    auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht und es das CE-Kennzeichen trägt;
  2. Ziffer 20 b
    ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, verwendet, ohne dass dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht;“

Novellierungsanordnung 152, Im Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Geldstrafe“ die Wendung „von mindestens 2.500 € und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 153, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und 13 bis 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.“

Novellierungsanordnung 154, Im Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „19“ die Wendung „, 20a, 20b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 155, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 15a, Im Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008“ durch die Wendung „Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 20, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, 3, Absatz eins, 8 b, Absatz 2 und Absatz 3, 8 c, samt Überschrift, 8d, 8e und 8f, 9 Absatz eins, 10, 11, Absatz eins,, 12 Ziffer 2, 12 a, Absatz 5, 12 b, Absatz 5, 12 c, Absatz eins bis 3, 14 Absatz 2, 17, Absatz eins und 2, 18 sowie 18a Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.“

Artikel 6
Änderung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 3, wird der Ausdruck „24“ durch den Ausdruck „24a“ ersetzt und wird angefügt: „Das Mitteilungsverfahren (Paragraph 3 a, BauPolG) findet in Ortsbildschutzgebieten keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „dem Ortsbild“ durch die Wortfolge „dem charakteristischen Gepräge des geschützten Ortsbildes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 41, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 11, Absatz 3 und 12 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (Paragraph 3 a, BauPolG) ist Paragraph 11, Absatz 3, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 7
Änderung des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972

Das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 – LStG. 1972, Landesgesetzblatt Nr 119 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 40, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz eins, wird angefügt:

„Die Litera a und b gelten nicht für Bringungsanlagen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 oder nach Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 47, wird angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 40, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist Paragraph 40, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.“

Pallauf

Edtstadler