76. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landes-Verlautbarungsgesetz, das Salzburger Archivgesetz, das Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 2019, das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Personal-vertretungsgesetz, das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur, das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, das Salzburger Landessportgesetz 2018, das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, das Salzburger Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, das Jagdgesetz 1993, das Fischereigesetz 2002, das Salzburger Motorschlittengesetz 2016, das Salzburger Wachstumsfondsgesetz, das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz, das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Grundversorgungsgesetz, das Salzburger Pflegegesetz, das Salzburger Teilhabegesetz und das Salzburger Notifikationsgesetz geändert werden (Salzburger Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG, LGBl Nr 25/1999, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 97/2022, wird geändert wie folgt:Das Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art 28 wird nach Abs 3 eingefügt:Im Artikel 28, wird nach Absatz 3, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Erteilung von Auskünften gemäß den Abs 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, soweitDie Erteilung von Auskünften gemäß den Absatz eins bis 3 kommt nicht in Betracht, soweit
die rechtmäßige Willensbildung der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder die unmittelbare Vorbereitung dieser Willensbildung durch die Auskunftserteilung beeinträchtigt würde oder
die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art 34 wird nach Abs 5 eingefügt:Im Artikel 34, wird nach Absatz 5, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art 36 wird nach Abs 1 eingefügt:Im Artikel 36, wird nach Absatz eins, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (Abs 2).“Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (Absatz 2,).“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Art 57 wird angefügt:Im Artikel 57, wird angefügt:
„(29)Absatz 29,Die Art 28 Abs 3a, 34 Abs 5a und 36 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Artikel 28, Absatz 3 a, 34, Absatz 5 a und 36 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Das Landes-Verlautbarungsgesetz – L-VerlautG, LGBl Nr 18/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2022, wird geändert wie folgt:Das Landes-Verlautbarungsgesetz – L-VerlautG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird angefügt:Im Paragraph 2, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften (Abs 1 und 2) vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der im § 1 Abs 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften (Absatz eins und 2) vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 wird angefügt:Im Paragraph 12, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Das Salzburger Archivgesetz, LGBl Nr 53/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 6 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 6, eingefügt:
„§ 6a | Archivierung von digitalem Archivgut“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: „In begründeten Ausnahmefällen kann für digitale Fristen in Abstimmung mit dem Landesarchiv eine längere Frist festgesetzt werden.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Im fünften Satz (neu) entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit, dem“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs 1 und 3 wird jeweils die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins und 3 wird jeweils die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Die Abs 1 bis 6 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt und erhalten die bisherigen Abs 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“:Die Absatz eins bis 6 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt und erhalten die bisherigen Absatz 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“:
„(1)Absatz eins,Vor Ablauf der Schutzfrist findet in Bezug auf den Zugang zu öffentlichem Archivgut das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Abs 1 Rechnung tragen zu können.Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Absatz eins, Rechnung tragen zu können.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Abs 4 der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Absatz 4, der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.
(4)Absatz 4,Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;
dadurch das Archivgut gefährdet werden würde;
die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzerordnung verstoßen hat;
der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder
die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.
Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Im Abs 6 (neu) wird die Verweisung auf „(Abs 7 Z 5)“ durch die Verweisung auf „(Abs 5 Z 5)“ ersetzt.Im Absatz 6, (neu) wird die Verweisung auf „(Absatz 7, Ziffer 5,)“ durch die Verweisung auf „(Absatz 5, Ziffer 5,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 entfällt Abs 3.Im Paragraph 6, entfällt Absatz 3,
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 6 wird eingefügt:Nach Paragraph 6, wird eingefügt:
„Archivierung von digitalem Archivgut
§ 6aParagraph 6 a
(1)Absatz eins,Die Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
(2)Absatz 2,Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Die auf diese Weise erzeugte konvertierte Version ersetzt das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft und gilt selbst als Original.
(3)Absatz 3,Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Urkunden enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelherstellerin oder zum Siegelhersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
(4)Absatz 4,In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
(5)Absatz 5,Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 10 Abs 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 10, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024.“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 12 wird angefügt:Im Paragraph 12, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 3, (§) 5, 6a und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs 3 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und 3, (§) 5, 6a und 10 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 4
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2025, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Stadtrecht 1966, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird angefügt:Im Paragraph 4, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“Organwalter von Organen der Stadt gemäß Absatz eins und eins a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 9 entfällt Abs 3.Im Paragraph 9, entfällt Absatz 3,
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 wird angefügt:Im Paragraph 39, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Mitwirkung des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde an Kooperationen von Bezirksverwaltungsbehörden kann auf der Grundlage eines einfachen Landesgesetzes vorgesehen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 85 wird angefügt:Im Paragraph 85, wird angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 4 Abs 4, 6 Abs 3 und 39 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs 3 außer Kraft.“Die Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 3 und 39 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 5
Die Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, LGBl Nr 9/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/2024 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 70/2024, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2024, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Organwalter von Gemeindeorganen (Abs 1 und 4) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“Organwalter von Gemeindeorganen (Absatz eins und 4) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 23 Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 27 entfällt Abs 4.Im Paragraph 27, entfällt Absatz 4,
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 33 Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „, wie zB die Wahrung von Verschwiegenheitspflichten oder die Wahrung des Datenschutzes“ durch die Wortfolge „, wie zB Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „, wie zB die Wahrung von Verschwiegenheitspflichten oder die Wahrung des Datenschutzes“ durch die Wortfolge „, wie zB Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 61 Abs 7 werden im zweiten Satz die Worte „gesetzliche Verschwiegenheitspflichten“ durch die Worte „gesetzliche Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 61, Absatz 7, werden im zweiten Satz die Worte „gesetzliche Verschwiegenheitspflichten“ durch die Worte „gesetzliche Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 75 Abs 1 wird nach der Z 1 eingefügt:Im Paragraph 75, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 76 wird angefügt:Im Paragraph 76, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 6 Abs 5, 23 Abs 3, 33 Abs 2, 61 Abs 7 und 75 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 27 Abs 4 außer Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz 5, 23, Absatz 3, 33, Absatz 2, 61, Absatz 7 und 75 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 27, Absatz 4, außer Kraft.“
Artikel 6
Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2021, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, Landesgesetzblatt Nr 105 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2021,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Abs 1 und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Absatz eins und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verpflichtung zur Befangenheit findet § 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 sinngemäß Anwendung.“ Hinsichtlich der Verpflichtung zur Befangenheit findet Paragraph 32, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 sinngemäß Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18 wird angefügt:Im Paragraph 18, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 6 Abs 4 und 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz 4 und 10 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9d lautet:Paragraph 9 d, lautet:
„Geheimhaltung
§ 9dParagraph 9 d
(1)Absatz eins,Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem der Beamte über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat.Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem der Beamte über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern der Beamte einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, sofern der Beamte einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11e Abs 1 wird in der Z 1 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 11 e, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 44 Abs 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 130 wird nach Z 24 eingefügt:Im Paragraph 130, wird nach Ziffer 24, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 136 wird angefügt:Im Paragraph 136, wird angefügt:
„(35)Absatz 35,Die §§ 9d, 11e Abs 1, 44 Abs 5 und (§) 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 9 d, 11 e, Absatz eins, 44, Absatz 5 und (§) 130 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2024, wird geändert wie folgt:Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 Abs 6 werden die Wortfolge „strengste Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 6, werden die Wortfolge „strengste Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 48 wird angefügt:Im Paragraph 48, wird angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 10 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16a Abs 1 wird in der Z 3 die Wortfolge „, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten“ durch die Wortfolge „und der Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 16 a, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, die Wortfolge „, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten“ durch die Wortfolge „und der Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20 wird in der Z 3 der Klammerausdruck „(Amtsverschwiegenheit)“ durch den Klammerausdruck „(Geheimhaltung)“ ersetzt.Im Paragraph 20, wird in der Ziffer 3, der Klammerausdruck „(Amtsverschwiegenheit)“ durch den Klammerausdruck „(Geheimhaltung)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 87 wird angefügt:Im Paragraph 87, wird angefügt:
„(31)Absatz 31,§ 16a Abs 1 und § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 16 a, Absatz eins und Paragraph 20, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz – L-PVG, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2022, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz – L-PVG, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 21 Abs 6 wird im zweiten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 6, wird im zweiten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift lautet: „Geheimhaltung“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, die Pflicht zur Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich insbesondere auch auf alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, die Pflicht zur Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich insbesondere auch auf alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“
2.3.Novellierungsanordnung 23, Im Abs 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.4.Novellierungsanordnung 24, Im Abs 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Absatz 3, wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 33 wird angefügt:Im Paragraph 33, wird angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 21 Abs 6 sowie die Überschrift zu § 25 und § 25 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 6, sowie die Überschrift zu Paragraph 25 und Paragraph 25, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 11
Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG, LGBl Nr 54/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2025, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Vertraulichkeit“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Vertraulichkeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 Abs 2 wird im zweiten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 wird angefügt:Im Paragraph 17, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 4 Abs 6 und § 13 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 12
Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024, wird geändert wie folgt:Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 50 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 50, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, § 39b Abs 7 lautet:Paragraph 39 b, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 39c Abs 1 wird in der Z 3 die Wortfolge „, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten“ durch die Wortfolge „und der Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 39 c, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, die Wortfolge „, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten“ durch die Wortfolge „und der Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„Geheimhaltung
§ 50Paragraph 50
(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Bediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.Die Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Bediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Bediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren sind weder die bzw der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin bzw der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 61 wird in der Z 1 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 61, wird in der Ziffer eins, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 123 Abs 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 123, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 216 Abs 1 wird nach Z 19 eingefügt:Im Paragraph 216, Absatz eins, wird nach Ziffer 19, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 223 wird angefügt:Im Paragraph 223, wird angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39b Abs 7, 39c Abs 1, (§) 50, (§) 61, 123 Abs 5 und 216 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 39 b, Absatz 7, 39 c, Absatz eins,, (§) 50, (§) 61, 123 Absatz 5 und 216 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 13
Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz – Mag-PVG, LGBl Nr 69/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz – Mag-PVG, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 28, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs 3 wird in der lit c das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt. Im Paragraph 14, Absatz 3, wird in der Litera c, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift lautet: „Geheimhaltung“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 12 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist, und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht durch die Personalkommission oder den Betroffenen entbunden worden sind. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 12, Absatz 6, beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist, und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht durch die Personalkommission oder den Betroffenen entbunden worden sind. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“
3.3.Novellierungsanordnung 33, Im Abs 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.4.Novellierungsanordnung 34, Im Abs 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Absatz 3, wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 wird angefügt:Im Paragraph 39, wird angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 28 und § 28 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz 3, sowie die Überschrift zu Paragraph 28 und Paragraph 28, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Z 8 lautet:Paragraph 12, Ziffer 8, lautet:
Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe ausgeschlossen werden.“Abweichend von Paragraph 64, Absatz 2, L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe ausgeschlossen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 79 Z 17 wird eingefügt:Nach Paragraph 79, Ziffer 17, wird eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 84 wird angefügt:Im Paragraph 84, wird angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 12 und § 79 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12 und Paragraph 79, sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage wird am Ende der Z 1 angefügt: „Art 1 der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl I Nr 143/2024;“In der Anlage wird am Ende der Ziffer eins, angefügt: „Art 1 der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 143 aus 2024,;“
Artikel 15
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2025, wird geändert wie folgt:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 20 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 20, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„Geheimhaltung
§ 20Paragraph 20
(1)Absatz eins,Die Vertragsbediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Vertragsbediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.Die Vertragsbediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Vertragsbediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Haben Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, haben sie dies der Bürgermeisterin bzw dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Vertragsbediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Vertragsbedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Vertragsbedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 127 Abs 1 wird nach Z 26 eingefügt:Im Paragraph 127, Absatz eins, wird nach Ziffer 26, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 130 wird angefügt:Im Paragraph 130, wird angefügt:
„(29)Absatz 29,Das Inhaltsverzeichnis, § 20 sowie § 127 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 20, sowie Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 16
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – Gem-PVG, LGBl Nr 58/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird geändert wie folgt:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – Gem-PVG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 30 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 30, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs 3 wird in der lit c das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 3, wird in der Litera c, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift lautet: „Geheimhaltung“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 13 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht entbunden worden sind. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse des Dienstgebers obliegt dem Bürgermeister, die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse der Bediensteten dem Betroffenen. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 13, Absatz 6, beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht entbunden worden sind. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse des Dienstgebers obliegt dem Bürgermeister, die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse der Bediensteten dem Betroffenen. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“
3.3.Novellierungsanordnung 33, Im Abs 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.4.Novellierungsanordnung 34, Im Abs 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Absatz 3, wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 41 wird angefügt:Im Paragraph 41, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 30 und § 30 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 3, sowie die Überschrift zu Paragraph 30 und Paragraph 30, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 17
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz – S.GBG, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz – S.GBG, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 32 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 32, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„Geheimhaltung
§ 32Paragraph 32
(1)Absatz eins,Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.Die unter Paragraph 30, fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter Paragraph 30, fallenden Funktion.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 33 Abs 3 wird in der Z 2 das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 3, wird in der Ziffer 2, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 37 werden im Abs 4 und 5 jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 37, werden im Absatz 4 und 5 jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 54 wird angefügt:Im Paragraph 54, wird angefügt:
„(15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 32, 33 Abs 3 sowie 37 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 32, 33, Absatz 3, sowie 37 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 18
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/2023, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2023,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel und die Abkürzung lauten: „Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – DDSG-Gesetz“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Die den 1. Abschnitt betreffende Überschrift sowie die die §§ 1 bis 6 betreffenden Zeilen entfallen.Die den 1. Abschnitt betreffende Überschrift sowie die die Paragraphen eins bis 6 betreffenden Zeilen entfallen.
2.2.Novellierungsanordnung 22, Die Abschnitte 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 1 bis 4.
2.3.Novellierungsanordnung 23, In der den § 8 betreffenden Zeile wird die Zahl „2.“ durch die Zahl „1.“ ersetzt.In der den Paragraph 8, betreffenden Zeile wird die Zahl „2.“ durch die Zahl „1.“ ersetzt.
2.4.Novellierungsanordnung 24, In der den § 18 betreffenden Zeile wird die Zahl „3.“ durch die Zahl „2.“ ersetzt.In der den Paragraph 18, betreffenden Zeile wird die Zahl „3.“ durch die Zahl „2.“ ersetzt.
2.5.Novellierungsanordnung 25, In der den § 25 betreffenden Zeile wird die Zahl „5.“ durch die Zahl „4.“ ersetzt.In der den Paragraph 25, betreffenden Zeile wird die Zahl „5.“ durch die Zahl „4.“ ersetzt.
2.6.Novellierungsanordnung 26, Nach die den 4. Abschnitt (neu) betreffenden Zeilen wird eingefügt:
„5. Abschnitt |
Zusammenarbeit mit der GeoSphere Austria |
§ 36aParagraph 36 a | Auskunftserteilung an die GeoSpehre Austria“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 1. Abschnitts sowie § 6 entfallen.Die Überschrift des 1. Abschnitts sowie Paragraph 6, entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Abschnittsüberschriften 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 1 bis 4.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zu § 8 wird die Zahl „2.“ durch die Zahl „1.“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 8, wird die Zahl „2.“ durch die Zahl „1.“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 8 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten.“Im Paragraph 8, Absatz 3, lautet der zweite Satz: „Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu § 18 wird die Zahl „3.“ durch die Zahl „2.“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 18, wird die Zahl „3.“ durch die Zahl „2.“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu § 25 wird die Zahl „5.“ durch die Zahl „4.“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 25, wird die Zahl „5.“ durch die Zahl „4.“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 36 wird eingefügt: Nach Paragraph 36, wird eingefügt:
„5. Abschnitt
Zusammenarbeit mit der GeoSphere Austria
Auskunftserteilung an die GeoSpehre Austria
§ 36aParagraph 36 a
Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
Die Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 9 fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Die Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 9, fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
Die Daten sind, soweit es möglich ist, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
Abweichend von § 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung und eines entsprechenden Antrags mit Bescheid abzusprechen. Die Frist zur Auskunftserteilung richtet sich nach § 8 Informationsfreiheitsgesetz. Dabei findet § 8 Abs 1 letzter Satz keine Anwendung.“Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung und eines entsprechenden Antrags mit Bescheid abzusprechen. Die Frist zur Auskunftserteilung richtet sich nach Paragraph 8, Informationsfreiheitsgesetz. Dabei findet Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz keine Anwendung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 38 Abs 1 wird die Verweisung auf „1 bis 3 und 5“ durch die Verweisung auf „1 bis 2 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins, wird die Verweisung auf „1 bis 3 und 5“ durch die Verweisung auf „1 bis 2 und 4“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 39, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Im Abs 1 wird nach Z 4 eingefügt:Im Absatz eins, wird nach Ziffer 4, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Im Abs 2 wird nach der Abkürzung „ABl“ die Abkürzung „Nr“ eingefügt.Im Absatz 2, wird nach der Abkürzung „ABl“ die Abkürzung „Nr“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 41 wird angefügt:Im Paragraph 41, wird angefügt:
„(13)Absatz 13,Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis sowie der Entfall des § 6, die Abschnittsüberschriften zu den Abschnitten 1 bis 5 (neu), die Überschriften zu den §§ 8, 18 und 25 und die §§ 8 Abs 3, (§) 36a, 38 Abs 1 und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis sowie der Entfall des Paragraph 6,, die Abschnittsüberschriften zu den Abschnitten 1 bis 5 (neu), die Überschriften zu den Paragraphen 8, 18 und 25 und die Paragraphen 8, Absatz 3,, (§) 36a, 38 Absatz eins und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 19
Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2016, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2016,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 wird angefügt:Im Paragraph 13, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Anhang in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Der Anhang in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Anhang werden die Worte „die Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Artikel 20
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2017, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, Landesgesetzblatt Nr 118 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2017,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 Abs 3 wird im letzten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 3, wird im letzten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 28 wird angefügt:Im Paragraph 28, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 21
Das Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landessportgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 28 betreffenden Zeile angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 28, betreffenden Zeile angefügt:
„§ 29 | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs 3 wird im zweiten Satz die Verweisung auf „ADBG 2007 (§ 6)“ durch die Verweisung auf „ADBG 2021 (§ 10)“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Verweisung auf „ADBG 2007 (Paragraph 6,)“ durch die Verweisung auf „ADBG 2021 (Paragraph 10,)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs 7 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihrer Funktion verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Entbindung von der Geheimhaltung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg.“Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihrer Funktion verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Entbindung von der Geheimhaltung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 26Paragraph 26
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, BGBl I Nr 152/2020; Gesetz BGBl I Nr 205/2022;Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2020,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 205 aus 2022,;
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024.“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 28 wird angefügt:Nach Paragraph 28, wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 29Paragraph 29
Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 2 Abs 3, 12 Abs 7 und (§) 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 2, Absatz 3, 12, Absatz 7 und (§) 26 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 22
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 – LWK-G, LGBl Nr 1/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 – LWK-G, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4a Abs 1 lautet die Z 4:Im Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet die Ziffer 4 :
das Recht auf Zugang zu Informationen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs 9 wird angefügt: „Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“Im Paragraph 11, Absatz 9, wird angefügt: „Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 Abs 4 wird nach dem dritten Satz eingefügt: „Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“Im Paragraph 17, Absatz 4, wird nach dem dritten Satz eingefügt: „Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 33 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.“Im Paragraph 33, Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 55 Abs 1 wird nach Z 6 eingefügt:Im Paragraph 55, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, eingefügt:
„6a.Ziffer 6 a Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 56 wird angefügt:Im Paragraph 56, wird angefügt:
„(12)Absatz 12,Die §§ 4a Abs 1 und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025, die §§ 11 Abs 9, 17 Abs 4, 33 Abs 1 und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 4 a, Absatz eins und 55 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025, die Paragraphen 11, Absatz 9, 17, Absatz 4, 33, Absatz eins und 55 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 23
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 – LAK-G, LGBl Nr 2/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2021, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 – LAK-G, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2021,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs 7 lautet:Paragraph 17, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, und soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammeramtsdirektor.“Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, und soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammeramtsdirektor.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 46a Abs 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 46 a, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024.“Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 48 wird angefügt:Im Paragraph 48, wird angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 17 Abs 7 und § 46a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 7 und Paragraph 46 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 24
Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014, LGBl Nr 102/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014, Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2019,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 27 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 27, betreffende Zeile:
„§ 27 | Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 Abs 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.“Auf Informationsbegehren gemäß Artikel 67, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 1107 aus 2009, sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 27Paragraph 27
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002; Gesetz BGBl I Nr 84/2024;Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2024,;
Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997; Gesetz BGBl I Nr 186/2023;Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2023,;
Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl Nr 440/1975; Gesetz BGBl I Nr 144/2023;Forstgesetz 1975 – ForstG, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,;
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl I Nr 10/2011; Gesetz BGBl I Nr 104/2021;Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2011,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2021,;
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl II Nr 233/2011; Verordnung BGBl II Nr 212/2015.Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 233 aus 2011,; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 212 aus 2015,.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 24.11.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung EU) 2022/1438 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, ABl Nr L 227 vom 1.9.2022.“Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EG) Nr 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nr L 309 vom 24.11.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung EU) 2022/1438 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, Amtsblatt Nr L 227 vom 1.9.2022.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 29 wird angefügt:Im Paragraph 29, wird angefügt:
„(12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis und § 23 Abs 2 sowie § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph 27, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 25
Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr 80 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 Abs 2 lautet die Z 4:Im Paragraph 12, Absatz 2, lautet die Ziffer 4 :
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Waldeigentümer. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Waldeigentümer. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 wird angefügt:Im Paragraph 15, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 26
Das Salzburger Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – S.LAOG, LGBl Nr 112/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 113/2022, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – S.LAOG, Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2021,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 113 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 14 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 14, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs 2 wird im letzten Satz das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, wird im letzten Satz das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„Geheimhaltung
§ 14Paragraph 14
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung haben über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen, über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geheimnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln sind.Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung haben über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen, über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geheimnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter die §§ 10 oder 12 fallenden Funktion.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter die Paragraphen 10, oder 12 fallenden Funktion.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 wird angefügt:Im Paragraph 18, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 Abs 2 und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 27
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2025, wird geändert wie folgt:Das Jagdgesetz 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 21 Abs 1 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „, soweit diese nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen“.Im Paragraph 21, Absatz eins, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „, soweit diese nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 114 Abs 1 lautet die Z 6: Im Paragraph 114, Absatz eins, lautet die Ziffer 6 :,
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Jagdinhaber. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Jagdinhaber. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 160b lautet:Paragraph 160 b, lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 160bParagraph 160 b
Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991; Gesetz BGBl I Nr 122/2024;Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2024,;
Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004; Gesetz BGBl I Nr 124/2024;Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2024,;
Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I Nr 12/1997; Gesetz BGBl I Nr 211/2021;Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 211 aus 2021,;
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 77/2024.“Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2024,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 164 wird angefügt:Im Paragraph 164, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 21 Abs 1, 114 Abs 1 und 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 21, Absatz eins, 114, Absatz eins und 160 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 28
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2022, wird geändert wie folgt:Das Fischereigesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 29 Abs 3 lautet die Z 4:Im Paragraph 29, Absatz 3, lautet die Ziffer 4 :
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Bewirtschafter. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Bewirtschafter. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 54 wird nach Z 3 eingefügt:Im Paragraph 54, wird nach Ziffer 3, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 57 wird angefügt:Im Paragraph 57, wird angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 29 Abs 3 und § 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 54, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 29
Das Salzburger Motorschlittengesetz 2016, LGBl Nr 14/2017, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Motorschlittengesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2017,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im Abs 2 lit a wird das Zitat „BGBl I Nr 146 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 65/2015“ durch das Zitat „BGBl I Nr 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2024“ ersetzt.Im Absatz 2, Litera a, wird das Zitat „BGBl römisch eins Nr 146 in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 65/2015“ durch das Zitat „BGBl römisch eins Nr 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 77/2024“ ersetzt.
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im Abs 4 wird die Verweisung „gemäß Abs 2 lit d bis f“ durch die Verweisung „gemäß Abs 2 lit d bis g“ ersetzt.Im Absatz 4, wird die Verweisung „gemäß Absatz 2, Litera d bis f“ durch die Verweisung „gemäß Absatz 2, Litera d, bis g“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:Im Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 30
Das Salzburger Wachstumsfondsgesetz, LGBl Nr 5/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Wachstumsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2008,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2012,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs 6 lautet der zweite Satz: „Die Mitglieder der Fondskommission sind über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“Im Paragraph 6, Absatz 6, lautet der zweite Satz: „Die Mitglieder der Fondskommission sind über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 wird angefügt:Im Paragraph 11, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 6 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 31
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2024, wird geändert wie folgt:Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs 5 entfällt.Paragraph 24, Absatz 5, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 52 wird angefügt:Im Paragraph 52, wird angefügt:
„(18)Absatz 18,Der Entfall des § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Der Entfall des Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 32
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2024, wird geändert wie folgt:Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, Landesgesetzblatt Nr 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 6 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 6, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„Geheimhaltung
§ 6Paragraph 6
Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.“Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß Paragraph 8, erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 wird angefügt:Im Paragraph 12, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis sowie § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 33
Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2025, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39d betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 39 d, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 39e | Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Sozialunterstützung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 39d wird eingefügt:Nach Paragraph 39 d, wird eingefügt:
„Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Sozialunterstützung
§ 39eParagraph 39 e
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
den Erfolg der behördlichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der Einholung von Auskünften, der Leistungsgewährung, der Leistungserbringung, der Leistungsberechnung sowie der Leistungsrückforderung stehen, gefährden könnte;
der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber Hilfesuchenden geboten ist;
der Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Hilfesuchenden widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der behördlichen Tätigkeit bekannt wird;
die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß § 18 bedient, gefährden würde.“die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß Paragraph 18, bedient, gefährden würde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 43 Abs 1 wird nach Z 15 eingefügt:Im Paragraph 43, Absatz eins, wird nach Ziffer 15, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 47 wird angefügt:Im Paragraph 47, wird angefügt:
„(12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39e und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“ Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 39 e und 43 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 34
Das Salzburger Sozialhilfegesetz – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2025, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Sozialhilfegesetz – S.SHG, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 50e wird eingefügt:Nach Paragraph 50 e, wird eingefügt:
„Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Sozialhilfe
§ 50fParagraph 50 f
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der Einholung von Auskünften, der Leistungsgewährung, der Leistungserbringung, der Leistungsberechnung, der Einhebung von Kostenbeiträgen sowie der Leistungsrückforderung stehen, gefährden könnte;
der gebotenen Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber Hilfesuchenden geboten ist;
der Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Hilfesuchenden widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 57b lautet:Paragraph 57 b, lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 57bParagraph 57 b
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 145/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2024,;
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 67/2024;Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2024,;
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 106/2022 und Kundmachung BGBl I Nr 202/2022;Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2022, und Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2022,;
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024;Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;
Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 160/2023;Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,;
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 67/2024.“Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2024,.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 61 wird angefügt:Im Paragraph 61, wird angefügt:
„(22)Absatz 22,Die §§ 50f und 57b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 50 f und 57 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 35
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2022, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 17d betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 17 d, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 17e | Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Grundversorgung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 17d wird eingefügt:Nach Paragraph 17 d, wird eingefügt:
„Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Grundversorgung
§ 17eParagraph 17 e
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
der völkerrechtlich gebotenen Wahrung von Geheimhaltungsinteressen widersprechen würde; darunter fallen beispielsweise die Identifikation von Zeugen bzw Opfern des Menschenhandels, der organisierten Kriminalität und Zwangsprostitution, deren Aufenthaltsort sowie Informationen über deren Privatleben;
der Wahrung des Wohles von besonders schutzbedürftigen Personen, wie insbesondere minderjährigen (unbegleiteten) Schutzsuchenden, widersprechen würde;
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte, indem Standortdaten betreffend Unterkünfte oder Aufenthaltsdaten von schutzbedürftigen Personen bzw Personengruppen bekannt gegeben werden;
den Erfolg der behördlichen Ermittlungen betreffend die Leistungsgewährung, Leistungseinstellung, Leistungskürzung oder Leistungsrückforderung gefährden könnte;
der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber hilfs- und schutzbedürftigen Personen geboten ist;
die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß § 12 Abs 2 bedient, gefährden würde.“die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bedient, gefährden würde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 21 Abs 1 wird nach Z 6 eingefügt:Im Paragraph 21, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 24 wird angefügt:Im Paragraph 24, wird angefügt:
„(10)Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 17e sowie 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 17 e, sowie 21 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 36
Das Salzburger Pflegegesetz – PG, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/2025, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Pflegegesetz – PG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 33 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 33, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 33a | Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 33 Abs 1 wird im letzten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz eins, wird im letzten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 33 wird eingefügt:Nach Paragraph 33, wird eingefügt:
„Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit
§ 33aParagraph 33 a
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Pflegegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gemäß § 33, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich geregelten Standards für Pflegeeinrichtungen, gefährden könnte; den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 33,, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich geregelten Standards für Pflegeeinrichtungen, gefährden könnte;
der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen eines Hinweisgebersystems geboten ist;
der Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird;
eine Information betrifft, die Gegenstand einer Aufsichtsmaßnahme ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 34b Abs 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Paragraph 34 b, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024.“Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 38 wird angefügt:Im Paragraph 38, wird angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 33 Abs 1, (§) 33a sowie 34b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 33, Absatz eins,, (§) 33a sowie 34b Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 37
Das Salzburger Teilhabegesetz – S.THG, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Teilhabegesetz – S.THG, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die Abschnittsüberschrift VI. lautet:Die Abschnittsüberschrift römisch sechs. lautet:
„VI. Abschnitt Umgang mit personenbezogenen Daten und Informationsverpflichtungen“„VI. Abschnitt, Umgang mit personenbezogenen Daten und Informationsverpflichtungen“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der den § 19d betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 19 d, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 19e | Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Teilhabe“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Vor § 19 lautet die Abschnittsüberschrift:Vor Paragraph 19, lautet die Abschnittsüberschrift:
„VI. Abschnitt
Umgang mit personenbezogenen Daten und Informationsverpflichtungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 19d wird eingefügt:Nach Paragraph 19 d, wird eingefügt:
„Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Teilhabe
§ 19eParagraph 19 e
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Teilhabegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der Einholung von Auskünften, der Leistungsgewährung, der Leistungserbringung, der Leistungsberechnung, der Vorschreibung von Kostenbeiträgen und Kostenersätzen sowie der Leistungsrückforderung stehen, gefährden könnte;
der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber Hilfesuchenden geboten ist;
der Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Hilfesuchenden widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird;
den Erfolg der amtlichen Erhebungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gefährden könnte.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 21a Abs 1 wird nach Z 6 eingefügt:Im Paragraph 21 a, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, eingefügt:
Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024;“Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 wird angefügt:Im Paragraph 23, wird angefügt:
„(15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschrift VI. sowie die §§ 19e und 21a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschrift römisch sechs. sowie die Paragraphen 19 e und 21 a Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 38
Das Salzburger Notifikationsgesetz, LGBl Nr 84/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Notifikationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2018,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs 4 lautet die Z 4:Im Paragraph 3, Absatz 4, lautet die Ziffer 4 :
Art 26 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, ABl Nr L 135 vom 23. Mai 2023, anwenden;“Artikel 26, Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1025 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, Amtsblatt Nr L 135 vom 23. Mai 2023, anwenden;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung gemäß § 3 Abs 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs 1 wird im letzten Satz die Wortfolge „endgültig erlassene technische Vorschriften“ durch die Wortfolge „den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift“ ersetzt. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird im letzten Satz die Wortfolge „endgültig erlassene technische Vorschriften“ durch die Wortfolge „den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9 wird angefügt:Im Paragraph 9, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 3 Abs 4, 4 Abs 6 und 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 4, 4, Absatz 6 und 5 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Edtstadler