75. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 – S.GVG 2023 geändert wird (Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 – S.GVG 2023, LGBl Nr 95/2022, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 – S.GVG 2023, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die die §§ 3 und 4 betreffenden Zeilen lauten:Die die Paragraphen 3 und 4 betreffenden Zeilen lauten:
„§ 3 | Leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle, betrieblicher Mittelpunkt, ortsüblicher Umgriff |
§ 4Paragraph 4 | Landwirt, Forstwirt“ |
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die den § 29 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 29, betreffende Zeile lautet:
„§ 29 | Grundverkehrsrechtliches Kumulationsprinzip“ |
1.3.Novellierungsanordnung 13, Die den § 37 betreffende Zeile lautet:Die den Paragraph 37, betreffende Zeile lautet:
„§ 37 | Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung“ |
1.4.Novellierungsanordnung 14, Nach der den § 55 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 55, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 55a | Besondere melderechtliche Kontrollbefugnisse“ |
1.5.Novellierungsanordnung 15, Nach der den § 62 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 62, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 62a | Wiederaufnahme des Verfahrens“ |
1.6.Novellierungsanordnung 16, Nach der den § 72 betreffenden Zeile wird angefügt:Nach der den Paragraph 72, betreffenden Zeile wird angefügt:
„§§ 73ff | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung und Schaffung von leistungsfähigen, insbesondere bäuerlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Abs 1 Z 2 lautet:Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Grundstücke oder Teile davon mit
Bauten, als deren Verwendungszweck die Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder als Austraghaus festgelegt ist;
nicht unter lit a fallenden Bauten, aus deren Lage, baulicher Gestaltung und räumlicher Anordnung sowie aus Plänen, Urkunden und allfälligen sonstigen Beweismitteln sich erschließen lässt, dass sie zur Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder Austraghaus errichtet worden sind, solange keine Änderung des Verwendungszwecks nach den baurechtlichen Bestimmungen erfolgt ist;nicht unter Litera a, fallenden Bauten, aus deren Lage, baulicher Gestaltung und räumlicher Anordnung sowie aus Plänen, Urkunden und allfälligen sonstigen Beweismitteln sich erschließen lässt, dass sie zur Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder Austraghaus errichtet worden sind, solange keine Änderung des Verwendungszwecks nach den baurechtlichen Bestimmungen erfolgt ist;
gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten; gemäß Paragraph 48, Absatz 5, ROG 2009 umgenutzten Bauten;
nicht bewilligungspflichtigen Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997; sowie nicht bewilligungspflichtigen Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, Baupolizeigesetz 1997; sowie
ortsfesten Betriebseinrichtungen und Manipulations- oder Lagerflächen, die Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 3 Abs 1 oder Abs 2 sind.“ortsfesten Betriebseinrichtungen und Manipulations- oder Lagerflächen, die Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2, sind.“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Im Abs 2:Im Absatz 2 :
3.2.1.Novellierungsanordnung 321, Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „sind“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.
3.2.2.Novellierungsanordnung 322, In der Z 2 wird nach den Worten „ortsfeste Betriebseinrichtungen“ die Wortfolge „Manipulations- oder Lagerflächen“ eingefügt und entfällt am Ende das Wort „oder“.In der Ziffer 2, wird nach den Worten „ortsfeste Betriebseinrichtungen“ die Wortfolge „Manipulations- oder Lagerflächen“ eingefügt und entfällt am Ende das Wort „oder“.
3.2.3.Novellierungsanordnung 323, Die Z 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Die Ziffer 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsflächen (§ 35 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücke oder Teile davon, auf denen bereits die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen errichtet worden sind; die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsflächen (Paragraph 35, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücke oder Teile davon, auf denen bereits die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen errichtet worden sind;
im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes) ausgewiesene Grundstücke oder Teile davon; oderim Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (Paragraph 35, Absatz 2, des Salzburger Raumordnungsgesetzes) ausgewiesene Grundstücke oder Teile davon; oder
Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich ausschließlich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn der Z 2 befinden.“Bauplätze (Paragraphen 12, ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich ausschließlich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn der Ziffer 2, befinden.“
3.3.Novellierungsanordnung 33, Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Absatz 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3)Absatz 3,Bilden den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ausschließlich
Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 1;Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 2, Ziffer eins,;
Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der BaulandkategorienGrundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, der Baulandkategorien
Reines Wohngebiet (RW) gemäß § 30 Abs 1 Z 1 ROG 2009,Reines Wohngebiet (RW) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009,
Erweitertes Wohngebiet (EW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 ROG 2009,Erweitertes Wohngebiet (EW) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 2009,
Gebiete für förderbaren Wohnbau (FW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2a ROG 2009,Gebiete für förderbaren Wohnbau (FW) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 a, ROG 2009,
Kerngebiet (KG) gemäß § 30 Abs 1 Z 3 ROG 2009,Kerngebiet (KG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, ROG 2009,
Betriebsgebiet (BE) gemäß § 30 Abs 1 Z 6 ROG 2009,Betriebsgebiet (BE) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, ROG 2009,
Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009,Gewerbegebiet (GG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ROG 2009,
Industriegebiet (IG) gemäß § 30 Abs 1 Z 8 ROG 2009,Industriegebiet (IG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 8, ROG 2009,
Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009,Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, ROG 2009,
Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG) gemäß § 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009, Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 10, ROG 2009,
unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der Baulandkategorienunbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, der Baulandkategorien
Ländliches Kerngebiet (LK) gemäß § 30 Abs 1 Z 4 ROG 2009,Ländliches Kerngebiet (LK) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, ROG 2009,
Dorfgebiet (DG) gemäß § 30 Abs 1 Z 5 ROG 2009,Dorfgebiet (DG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, ROG 2009,
Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG) gemäß § 30 Abs 1 Z 11 ROG 2009,Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 11, ROG 2009,
Sonderfläche (SF) gemäß § 30 Abs 1 Z 12 ROG 2009,Sonderfläche (SF) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 12, ROG 2009,
Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 3, oderGrundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, oder
Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 4, Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,
ist dies im Vertrag über das Rechtsgeschäft auszuweisen und sind nach Maßgabe des Abs 4 die jeweiligen Erklärungen abzugeben und Unterlagen anzuschließen. ist dies im Vertrag über das Rechtsgeschäft auszuweisen und sind nach Maßgabe des Absatz 4, die jeweiligen Erklärungen abzugeben und Unterlagen anzuschließen.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 ist im Vertrag über das Rechtsgeschäft Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, ist im Vertrag über das Rechtsgeschäft
für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 1 zu erklären, dass das Grundstück bzw die Grundstücksteile gemäß der Migrationsverordnung 2012 aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind, und ein aktueller Grundbuchsauszug beizufügen, für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zu erklären, dass das Grundstück bzw die Grundstücksteile gemäß der Migrationsverordnung 2012 aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind, und ein aktueller Grundbuchsauszug beizufügen,
für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 2 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten im Sinn von Abs 1 Z 2 befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen; für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten im Sinn von Absatz eins, Ziffer 2, befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 3 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 4 zu erklären, dass auf diesen die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen bereits errichtet worden sind, und die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 3, Ziffer 4, zu erklären, dass auf diesen die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen bereits errichtet worden sind, und die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 5 zu erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetz vorliegt und die zum Nachweis der Ausweisung als Flugplatz erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen.für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Absatz 3, Ziffer 5, zu erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraphen 68, ff Luftfahrtgesetz vorliegt und die zum Nachweis der Ausweisung als Flugplatz erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen.
(5)Absatz 5,Sofern nicht eine Erklärung gemäß Abs 4 abzugeben ist, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich gemäß Abs 1 und Abs 2 Sofern nicht eine Erklärung gemäß Absatz 4, abzugeben ist, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich gemäß Absatz eins und Absatz 2,
bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück
oderbei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, oder
bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke bzw Grundstücksteile um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
handelt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(6)Absatz 6,Handelt es sich gemäß Abs 1 und Abs 2 bei einem Grundstück oder Grundstücksteil bzw bei den den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken bzw Grundstücksteilen abgesehen von Teilflächen von bloß untergeordneter Bedeutung (zB Böschungen, Trennstreifen, geringfügige Trennstücke, etc.) um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, kann der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag die Bescheinigung ausstellen, dass es sich Handelt es sich gemäß Absatz eins und Absatz 2, bei einem Grundstück oder Grundstücksteil bzw bei den den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken bzw Grundstücksteilen abgesehen von Teilflächen von bloß untergeordneter Bedeutung (zB Böschungen, Trennstreifen, geringfügige Trennstücke, etc.) um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, kann der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag die Bescheinigung ausstellen, dass es sich
bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein Grundstück von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft oder
bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um Grundstücke von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft
handelt, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“
3.4.Novellierungsanordnung 34, Der bisherige Abs 4 erhält die Bezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(7)“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„Leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle, betrieblicher Mittelpunkt, ortsüblicher Umgriff
§ 3 Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und eine Hofstelle (Abs 3) oder einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit c tätig zu sein. Als leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und eine Hofstelle (Absatz 3,) oder einen betrieblichen Mittelpunkt (Absatz 4,) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, tätig zu sein.
(2)Absatz 2,Als leistungsfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über forstwirtschaftliche Grundflächen und einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 lit c tätig zu sein. Als leistungsfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über forstwirtschaftliche Grundflächen und einen betrieblichen Mittelpunkt (Absatz 4,) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, tätig zu sein.
(3)Absatz 3,Als Hofstelle gilt ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder ein Verband von sich in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Abs 1 oder 2 erfolgt.Als Hofstelle gilt ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder ein Verband von sich in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgt.
(4)Absatz 4,Als betrieblicher Mittelpunkt gilt ein nicht unter Abs 3 fallendes Gebäude oder oder ein nicht unter Abs 3 fallender Gebäudeverband, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Abs 1 oder 2 erfolgt.Als betrieblicher Mittelpunkt gilt ein nicht unter Absatz 3, fallendes Gebäude oder oder ein nicht unter Absatz 3, fallender Gebäudeverband, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgt.
(5)Absatz 5,Als ortsüblicher Umgriff von Bauten gemäß § 2 Abs 1 Z 2 gelten Als ortsüblicher Umgriff von Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gelten
Grundflächen, welche diese Bauten unmittelbar umgeben, sowie
Grundflächen, welche zwischen diesen Bauten liegen, die zueinander in einem betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren räumlichen Naheverhältnis stehen (Hofverband),
und die der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bauten dienen, wie etwa Gartenflächen im ortsüblichen Ausmaß, Parkplätze, Abstell- und Rangierflächen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„Landwirt, Forstwirt
§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Als Landwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen,
wer als natürliche Person
einen landwirtschaftlichen Betrieb selbst auf eigene Gefahr und Rechnung (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet,
innerhalb der letzten drei Jahre die Bewirtschaftung von einer in seinem Eigentum stehenden Hofstelle aus durchgeführt hat,
Grundstücke mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Einheitswert ohne öffentliche Gelder und Viehzuschläge
zwischen 1.500 Euro und 75.000 Euro im Eigentum hat und davon Flächen mit zumindest 75 % des Einheitswertes in den letzten drei Jahren oder
zwischen 600 Euro und 1.499,99 Euro im Eigentum hat und davon Flächen mit zumindest 75 % des Einheitswertes in den letzten zehn Jahren
selbst bewirtschaftet hat; und
dessen Hofstelle über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege)
im Fall des Erwerbs von Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 20 km oder
im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Almflächen nicht weiter als 60 km
von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
wer als natürliche Person
als eine im § 7 Abs 2 Z 1 angeführte Person einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt übertragen erhalten hat, während der ersten drei Jahre nach der Übertragung, wenn der Rechtsvorgänger die Bedingungen der Z 1 lit a bis c erfüllt hat undals eine im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Person einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt übertragen erhalten hat, während der ersten drei Jahre nach der Übertragung, wenn der Rechtsvorgänger die Bedingungen der Ziffer eins, Litera a bis c erfüllt hat und
dessen Hofstelle über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege)
im Fall des Erwerbs von Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 20 km oder
im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Almflächen nicht weiter als 60 km
von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
wer als natürliche Person
nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs oder von Eigentum an einzelnen Grundstücken von einer in seinem Eigentum stehenden Hofstelle aus im Sinn der Z 1 lit a und c tätig sein will, undnach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs oder von Eigentum an einzelnen Grundstücken von einer in seinem Eigentum stehenden Hofstelle aus im Sinn der Ziffer eins, Litera a und c tätig sein will, und
auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten gemäß Abs 3 besitzt; oder auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten gemäß Absatz 3, besitzt; oder
die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß § 32 zu dem Zweck Gebrauch machen, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte oder Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung im Angebot ausdrücklich erklärt wird.die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß Paragraph 32, zu dem Zweck Gebrauch machen, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte oder Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung im Angebot ausdrücklich erklärt wird.
(2)Absatz 2,Als Forstwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen,
wer als natürliche Person
einen forstwirtschaftlichen Betrieb selbst auf eigene Gefahr und Rechnung (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen forstwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet,
innerhalb der letzten drei Jahre die Bewirtschaftung von einem betrieblichen Mittelpunkt aus, an dem ihm eine Nutzungsbefugnis zusteht, durchgeführt hat,
Grundstücke mit einem forstwirtschaftlichen Einheitswert ohne öffentliche Gelder zwischen 1.500 Euro und 75.000 Euro im Eigentum hat und davon Flächen mit zumindest 75 % des Einheitswertes in den letzten drei Jahren selbst bewirtschaftet hat; und
dessen betrieblicher Mittelpunkt über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege) im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 60 km von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
wer als natürliche Person
als eine im § 7 Abs 2 Z 1 angeführte Person einen forstwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt übertragen erhalten hat, während der ersten drei Jahre nach der Übertragung, wenn der Rechtsvorgänger die Bedingungen der Z 1 lit a bis c erfüllt hat undals eine im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Person einen forstwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt übertragen erhalten hat, während der ersten drei Jahre nach der Übertragung, wenn der Rechtsvorgänger die Bedingungen der Ziffer eins, Litera a bis c erfüllt hat und
dessen betrieblicher Mittelpunkt über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege) im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 60 km von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
wer als natürliche Person
nach Erwerb eines forstwirtschaftlichen Betriebs oder von Eigentum an einzelnen Grundstücken von einem betrieblichen Mittelpunkt aus, an dem ihm eine Nutzungsbefugnis zusteht, im Sinn der Z 1 lit a und c tätig sein will, undnach Erwerb eines forstwirtschaftlichen Betriebs oder von Eigentum an einzelnen Grundstücken von einem betrieblichen Mittelpunkt aus, an dem ihm eine Nutzungsbefugnis zusteht, im Sinn der Ziffer eins, Litera a und c tätig sein will, und
auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten gemäß Abs 4 besitzt; oder auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten gemäß Absatz 4, besitzt; oder
die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß § 32 zu dem Zweck Gebrauch machen, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte oder Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung im Angebot ausdrücklich erklärt wird.die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß Paragraph 32, zu dem Zweck Gebrauch machen, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte oder Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung im Angebot ausdrücklich erklärt wird.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Abs 1 Z 3 lit b) wird erbracht durchDer Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) wird erbracht durch
die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes, ausgenommen die Facharbeiterprüfung in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft:
Molkerei und Käsereiwirtschaft;
landwirtschaftliche Lagerhaltung; und
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als gegeben erscheinen lässt;
den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer zwei- oder dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige einschlägige Tätigkeit;
den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
den erfolgreichen Abschluss des Studiums „Agrarwissenschaft“ oder des Studiums „Forstwissenschaft“ an der Universität für Bodenkultur; oder
gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder in sonstigen Staaten, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen.
Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Z 1, Z 2 und Z. 3 ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand. Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand.
(4)Absatz 4,Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Abs 2 Z 3 lit b) wird erbracht durchDer Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) wird erbracht durch
die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes in den Zweigen:
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als gegeben erscheinen lässt;
den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer zwei- oder dreijährigen forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige einschlägige Tätigkeit;
den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer höheren forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
den erfolgreichen Abschluss des Studiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur; oder
gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder in sonstigen Staaten, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen.
Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Z 1, Z 2 und Z 3 ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand.“Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„Bewertung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und von Rechten
§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Soweit nicht eine Bewertung gemäß Abs 5 oder 6 vorzunehmen ist, sind landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1), an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, nach dem Bodenrichtpreis zu bewerten. Zu diesem Zweck ist die Fläche des landwirtschaftlichen Grundstücks in m2 mit dem für seine Bonitätsklassse in seiner Lagegemeinde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß Abs 2 verordneten Bodenrichtpreis in Euro je m2 zu multiplizieren. Für die Zuordnung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer der Bonitätsklassen sind die Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes maßgeblich. Sind für einzelne Teile eines Grundstücks jeweils verschiedene Bonitätsklassen festgelegt, ist der Bodenrichtpreis für jeden einzelnen Teil gesondert nach Maßgabe der für diesen getroffenen Festlegungen zu ermitteln und die für die einzelnen Teile ermittelten Werte zu addieren.Soweit nicht eine Bewertung gemäß Absatz 5, oder 6 vorzunehmen ist, sind landwirtschaftliche Grundstücke (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,), an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, nach dem Bodenrichtpreis zu bewerten. Zu diesem Zweck ist die Fläche des landwirtschaftlichen Grundstücks in m2 mit dem für seine Bonitätsklassse in seiner Lagegemeinde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß Absatz 2, verordneten Bodenrichtpreis in Euro je m2 zu multiplizieren. Für die Zuordnung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer der Bonitätsklassen sind die Bodenschutzpläne gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bodenschutzgesetzes maßgeblich. Sind für einzelne Teile eines Grundstücks jeweils verschiedene Bonitätsklassen festgelegt, ist der Bodenrichtpreis für jeden einzelnen Teil gesondert nach Maßgabe der für diesen getroffenen Festlegungen zu ermitteln und die für die einzelnen Teile ermittelten Werte zu addieren.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat jährlich mit Verordnung festzulegen
den nach Bonitätsklassen (§ 13a Abs 2 lit a Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973) abgestuften Bodenrichtpreis (BRP) in Euro je m2 für jedes in der Gemeinde liegende landwirtschaftliche Grundstück nach Maßgabe der folgenden Formel:den nach Bonitätsklassen (Paragraph 13 a, Absatz 2, Litera a, Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973) abgestuften Bodenrichtpreis (BRP) in Euro je m2 für jedes in der Gemeinde liegende landwirtschaftliche Grundstück nach Maßgabe der folgenden Formel:

für jede Gemeinde den Lagefaktor (Lf); dieser leitet sich aus dem durchschnittlichen Baulandpreis der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung in Euro je m2 in der betreffenden Gemeinde ab. Grundlage für die Festlegung des Lagefaktors sind die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) ermittelten Baulandpreise; werden diese nicht in einer für die Festlegung des Lagefaktors brauchbaren Weise erhoben, sind der Festlegung des Lagefaktors andere geeignete Datengrundlagen zu Grunde zu legen, wobei in der Verordnung auch die erhebende Stelle und die Fundstelle der Daten anzugeben sind. Der Lagefaktor ist bei einem durchschnittlichen Baulandpreis bis zu 100 €/m2 mit dem Wert 1 festzusetzen. Bei durchschnittlichen Baulandpreisen von mehr als 100 €/m2 in einer Gemeinde wird der Lagefaktor aus der Summe der Zahl 1 und dem durch 1.000 dividierten durchschnittlichen Baulandpreis in Euro je m2 gebildet. Das sich daraus ergebende rechnerische Ergebnis ist auf eine Dezimalstelle abzurunden;
den Ertragswert EWBK in Euro je m2 von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Bonitätsklassen (Abs 1) nach Maßgabe der folgenden Formel:den Ertragswert EWBK in Euro je m2 von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Bonitätsklassen (Absatz eins,) nach Maßgabe der folgenden Formel:

den Ertrag eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Euro je m2 nach Bonitätsklasse (ErtragBK), den Deckungsbeitrag, den Kapitalisierungsfaktor (KF) sowie den Zuschlag für den verbleibenden Bodenwert (ZuschlagBW).
(3)Absatz 3,Soweit nicht eine Bewertung gemäß Abs 5 oder 6 vorzunehmen ist, sind forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs 1 Z 1, an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, mit dem sich aus der Addition des Sachwerts des Bestands und des Bodenwerts ergebenden Betrag zu bewerten. Sofern ein mit forstlichem Bewuchs bestocktes Grundstück einer oder mehreren Bonitätsklassen zugeordnet ist, ist es wie ein landwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs 1 zu bewerten. Soweit nicht eine Bewertung gemäß Absatz 5, oder 6 vorzunehmen ist, sind forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, mit dem sich aus der Addition des Sachwerts des Bestands und des Bodenwerts ergebenden Betrag zu bewerten. Sofern ein mit forstlichem Bewuchs bestocktes Grundstück einer oder mehreren Bonitätsklassen zugeordnet ist, ist es wie ein landwirtschaftliches Grundstück gemäß Absatz eins, zu bewerten.
(4)Absatz 4,Der Wert von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, Austraghäusern, gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten, Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997, ortfesten Betriebseinrichtungen oder Manipulations- oder Lagerflächen (§ 2 Abs 1 Z 2), an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, ist durch Addition des Bodenwerts gemäß Z 1, des Bauwerts gemäß Z 2 und des Werts sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln.Der Wert von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, Austraghäusern, gemäß Paragraph 48, Absatz 5, ROG 2009 umgenutzten Bauten, Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, Baupolizeigesetz 1997, ortfesten Betriebseinrichtungen oder Manipulations- oder Lagerflächen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,), an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, ist durch Addition des Bodenwerts gemäß Ziffer eins,, des Bauwerts gemäß Ziffer 2 und des Werts sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln.
Der Bodenwert wird ermittelt durch Addition des gemäß lit a ermittelten Bodenwerts der Gebäudefläche der Bauten gemäß § 2 Abs 1 Z 2 samt deren ortsüblichem Umgriff (§ 3 Abs 5) und des gemäß lit b ermittelten Bodenwerts der verbleibenden Teilflächen. Der Bodenwert wird ermittelt durch Addition des gemäß Litera a, ermittelten Bodenwerts der Gebäudefläche der Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, samt deren ortsüblichem Umgriff (Paragraph 3, Absatz 5,) und des gemäß Litera b, ermittelten Bodenwerts der verbleibenden Teilflächen.
Sofern die Gebäudefläche der Bauten gemäß § 2 Abs 1 Z 2 samt ortsüblichem Umgriff 3.000 m2 nicht übersteigt, ist der Bodenwert gemäß sublit. aa und bb zu ermitteln, ansonsten gemäß Abs 5.Sofern die Gebäudefläche der Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, samt ortsüblichem Umgriff 3.000 m2 nicht übersteigt, ist der Bodenwert gemäß Sub-Litera, a, a und b, b zu ermitteln, ansonsten gemäß Absatz 5,
Gebäudeflächen von Wohn- oder Austraghäusern oder gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten samt ortsüblichem Umgriff können mit bis zu 50 % des durchschnittlichen Baulandpreises der letzten drei Jahre, der in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verordnung gemäß Abs 2 für die Lagegemeinde der Gebäudefläche festgelegt ist, bewertet werden. Gebäudeflächen von Wohn- oder Austraghäusern oder gemäß Paragraph 48, Absatz 5, ROG 2009 umgenutzten Bauten samt ortsüblichem Umgriff können mit bis zu 50 % des durchschnittlichen Baulandpreises der letzten drei Jahre, der in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verordnung gemäß Absatz 2, für die Lagegemeinde der Gebäudefläche festgelegt ist, bewertet werden.
Gebäudeflächen von Wirtschaftsgebäuden, Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997, ortsfesten Betriebseinrichtungen oder Manipulations- oder Lagerflächen samt ortsüblichem Umgriff können mit bis zu dem doppelten Wert des Bodenrichtpreises, der in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verordnung gemäß Abs 2 für die Bonitätsklasse und Lagegemeinde der jeweiligen Gebäudefläche festgelegt ist, bewertet werden. Gebäudeflächen von Wirtschaftsgebäuden, Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, Baupolizeigesetz 1997, ortsfesten Betriebseinrichtungen oder Manipulations- oder Lagerflächen samt ortsüblichem Umgriff können mit bis zu dem doppelten Wert des Bodenrichtpreises, der in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verordnung gemäß Absatz 2, für die Bonitätsklasse und Lagegemeinde der jeweiligen Gebäudefläche festgelegt ist, bewertet werden.
Die nicht nach lit a zu bewertenden Teilflächen sind gemäß Abs 1 bzw Abs 3 zu bewerten. Sofern Teilflächen im Bauland liegen, können diese mit dem Baulandpreis bewertet werden. Die nicht nach Litera a, zu bewertenden Teilflächen sind gemäß Absatz eins, bzw Absatz 3, zu bewerten. Sofern Teilflächen im Bauland liegen, können diese mit dem Baulandpreis bewertet werden.
Der Bauwert ist die Summe der Werte der Bauten gemäß § 2 Abs 1 Z 2. Bei der Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa die Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten sind gesondert zu berücksichtigen. Der Bauwert ist die Summe der Werte der Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Bei der Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa die Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten sind gesondert zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Von den Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 abweichende Bewertungen von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gemäß § 2 Abs 1, an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, auf Grund von besonderen wertbeeinflussenden Merkmalen (insbesondere Erschließungszustand, besondere Lage, Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt, Nutzungsart, Gebäude samt Umgriff von mehr als 3.000 m²) sind von dem Antragsteller geltend zu machen und durch ein Gutachten eines dazu befugten Sachverständigen zu belegen; die Grundverkehrsbehörde kann im Einzelfall auf Grund der Einfachheit der vorzunehmenden Bewertung von der Vorlage eines solchen Gutachtens absehen. Von den Festlegungen gemäß Absatz eins bis 4 abweichende Bewertungen von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, auf Grund von besonderen wertbeeinflussenden Merkmalen (insbesondere Erschließungszustand, besondere Lage, Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt, Nutzungsart, Gebäude samt Umgriff von mehr als 3.000 m²) sind von dem Antragsteller geltend zu machen und durch ein Gutachten eines dazu befugten Sachverständigen zu belegen; die Grundverkehrsbehörde kann im Einzelfall auf Grund der Einfachheit der vorzunehmenden Bewertung von der Vorlage eines solchen Gutachtens absehen.
(6)Absatz 6,Ist ein Bodenrichtpreis für landwirtschaftliche Grundstücke nicht verordnet oder ist der Wert eines nicht auf die Übertragung von Eigentum gerichteten Rechtes zu bestimmen, ist dieser im Einzelfall von der Grundverkehrsbehörde, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1.Novellierungsanordnung 71, Im Abs 1:Im Absatz eins :
7.1.1.Novellierungsanordnung 711, In der Z 3 werden nach dem Wort „Einräumung“ die Worte „oder Übertragung“ eingefügt.In der Ziffer 3, werden nach dem Wort „Einräumung“ die Worte „oder Übertragung“ eingefügt.
7.1.2.Novellierungsanordnung 712, Nach der Z 3 wird eingefügt:Nach der Ziffer 3, wird eingefügt:
die Einräumung oder Übertragung des Rechts, ein Bauwerk auf fremden Grund zu errichten (Superädifikat);“
7.1.3.Novellierungsanordnung 713, Die Z 4 lautet:Die Ziffer 4, lautet:
die Bestandgabe von und, mit Ausnahme von Geh-, Fahr-, Bringungs-, Seil- und Leitungsrechten und der Dienstbarkeit der Schiabfahrt, die Einräumung sonstiger Nutzungs- und Benutzungsrechte an
einer Fläche von mehr als 0,5 ha oder
Gebäuden (§ 2 Abs 1 Z 2) oder Teilen davon;“Gebäuden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) oder Teilen davon;“
7.2.Novellierungsanordnung 72, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
Rechtsgeschäfte im Familienkreis:
Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern abgeschlossen werden;
Rechtsgeschäfte, mit denen ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle ungeteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Erwerb von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder durch Ehegatten oder eingetragene Partner dieser Personen allein oder gemeinsam mit diesen Personen; sowie
Rechtserwerbe im Sinn des Abs 1 Z 5, wenn mit dem Erwerb ein überwiegender Einfluss auf die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft durch eine in der lit b angeführte Person verbunden ist;Rechtserwerbe im Sinn des Absatz eins, Ziffer 5,, wenn mit dem Erwerb ein überwiegender Einfluss auf die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft durch eine in der Litera b, angeführte Person verbunden ist;
die Einräumung
eines Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) oder eines höchstpersönlichen obligatorischen Wohnrechts zu Gunsten der übertragenden Person, ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners oder eines Wohnungsgebrauchsrechts (Paragraph 521, ABGB) oder eines höchstpersönlichen obligatorischen Wohnrechts zu Gunsten der übertragenden Person, ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners oder
von Fruchtgenussrechten oder sonstigen Nutzungsrechten zu Gunsten der übertragenden Person bis zu deren Pensionsantritt, höchstens jedoch bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters
im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gemäß lit b oder lit c;im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gemäß Litera b, oder Litera c,;
Rechtsgeschäfte, mit denen eine Person, auf deren Seite kein leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 3 Abs 1 oder 2 vorhanden ist, ihr gesamtes Eigentum bzw Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ungeteilt an eine der in lit b angeführten Personen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner überträgt;Rechtsgeschäfte, mit denen eine Person, auf deren Seite kein leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 vorhanden ist, ihr gesamtes Eigentum bzw Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ungeteilt an eine der in Litera b, angeführten Personen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner überträgt;
Rechtsgeschäfte mit der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren Rechtsnachfolger als Rechtswerber, wenn sie zum Zweck abgeschlossen werden, um die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte bzw. die forstwirtschaftlichen Grundstücke der forstwirtschaftlichen Nutzung durch Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen. Im Rechtsgeschäft muss diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt und Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen sein. Für darunter fallende Rechtsgeschäfte der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009) oder ihres Rechtsnachfolgers bedarf diese der Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers; über das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen; im Falle eines Rechtsgeschäfts der Baulandsicherungsgesellschaft mbH oder ihres Rechtsnachfolgers ist dazu die Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers vorzulegen;Rechtsgeschäfte mit der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren Rechtsnachfolger als Rechtswerber, wenn sie zum Zweck abgeschlossen werden, um die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte bzw. die forstwirtschaftlichen Grundstücke der forstwirtschaftlichen Nutzung durch Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen. Im Rechtsgeschäft muss diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt und Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen sein. Für darunter fallende Rechtsgeschäfte der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009) oder ihres Rechtsnachfolgers bedarf diese der Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers; über das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen; im Falle eines Rechtsgeschäfts der Baulandsicherungsgesellschaft mbH oder ihres Rechtsnachfolgers ist dazu die Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers vorzulegen;
Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarbehördlichen Bescheides sind, der eine Maßnahme der Bodenreform verfügt oder bestätigt;
Pachtverträge, die
mit einem Landwirt als Pächter zum Zweck der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen seines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs oder
mit einem Forstwirt als Pächter zum Zweck der forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen seines bestehenden forstwirtschaftlichen Betriebs
abgeschlossen werden und dies unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zum Zweck des Vertrages erklären;
Rechtsgeschäfte gemäß Abs 1 Z 4 lit b, Rechtsgeschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,,
die Wohngebäude, Austraghäuser oder Wohnungen in solchen Gebäuden zum Gegenstand haben und auf höchstens fünf Jahre befristet sind und einen ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss der Untervermietung enthalten, sowie, sofern der Gegenstand des Rechtsgeschäfts unter das Mietrechtsgesetz fällt, auf Grund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung gemäß § 29 Abs 1 Z 3 Mietrechtsgesetz nach Ablauf der vereinbarten, fünf Jahre nicht überschrei-tenden Vertragsdauer aufgelöst sind und einen ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss der Untervermietung gemäß § 11 Mietrechtsgesetz sowie der Erneuerung gemäß § 29 Abs 3 lit b Mietrechtsgesetz enthalten, oderdie Wohngebäude, Austraghäuser oder Wohnungen in solchen Gebäuden zum Gegenstand haben und auf höchstens fünf Jahre befristet sind und einen ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss der Untervermietung enthalten, sowie, sofern der Gegenstand des Rechtsgeschäfts unter das Mietrechtsgesetz fällt, auf Grund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Mietrechtsgesetz nach Ablauf der vereinbarten, fünf Jahre nicht überschrei-tenden Vertragsdauer aufgelöst sind und einen ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss der Untervermietung gemäß Paragraph 11, Mietrechtsgesetz sowie der Erneuerung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, Mietrechtsgesetz enthalten, oder
sonstige Gebäude zu Gegenstand haben, wenn das Gebäude durch die Bestandgabe bzw die Einräumung des sonstigen Nutzungs- oder Benutzungsrechts nicht überwiegend oder zur Gänze einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird
und dies von den Vertragsparteien in dem Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt wird;
Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind;Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind;
Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaus, des Abbaus von Rohstoffen oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung nach Einholung einer Stellungnahme bei der zuständigen Behörde von der/dem Grundverkehrsbeauftragten bescheinigt wird;
Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient. Darüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag des Rechtserwerbers eine Bescheinigung auszustellen;Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (Paragraph 25, Absatz 2, ROG 2009) dient. Darüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag des Rechtserwerbers eine Bescheinigung auszustellen;
Mietverträge über Gebäude oder Teile davon, die mit einer Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes oder für Sportzwecke im Rahmen des Fremdenverkehrs abgeschlossen werden. Aufeinander folgende Mietverträge des Rechtserwerbers oder von dessen nahen Angehörigen (Z 1) gelten als einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Mietverträge zusammenzurechnen ist;Mietverträge über Gebäude oder Teile davon, die mit einer Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes oder für Sportzwecke im Rahmen des Fremdenverkehrs abgeschlossen werden. Aufeinander folgende Mietverträge des Rechtserwerbers oder von dessen nahen Angehörigen (Ziffer eins,) gelten als einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Mietverträge zusammenzurechnen ist;
Rechtsgeschäfte mit dem Land Salzburg oder mit jener Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, als Rechtserwerber, wenn diese der Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten im Sinn des § 2 Abs 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 dienen und diese Zweckbestimmung von der/dem Grundverkehrsbeauftragten bescheinigt wird; dazu ist der/dem Grundverkehrsbeauftragten von dem Rechtserwerber ein diese Zweckbestimmung bestätigendes Gutachten eines Naturschutzbeauftragen des Landes vorzulegen;Rechtsgeschäfte mit dem Land Salzburg oder mit jener Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, als Rechtserwerber, wenn diese der Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 dienen und diese Zweckbestimmung von der/dem Grundverkehrsbeauftragten bescheinigt wird; dazu ist der/dem Grundverkehrsbeauftragten von dem Rechtserwerber ein diese Zweckbestimmung bestätigendes Gutachten eines Naturschutzbeauftragen des Landes vorzulegen;
Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums in das öffentliche Wassergut (§ 4 Wasserrechtsgesetz 1959) des Bundes, wenn die Übertragung in das öffentliche Wassergut als Zweck des Vertrages von den Vertrags-parteien ausdrücklich bestätigt wird; Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums in das öffentliche Wassergut (Paragraph 4, Wasserrechtsgesetz 1959) des Bundes, wenn die Übertragung in das öffentliche Wassergut als Zweck des Vertrages von den Vertrags-parteien ausdrücklich bestätigt wird;
Rechtsgeschäfte, mit denen Eigentum an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gemäß § 2 Abs 1 Z 1 als Ergänzungsflächen (Abs 3 Z 2) zu einer mit demselben Rechtsgeschäft in das Eigentum erworbenen oder bereits im Eigentum des Erwerbers stehenden Kernfläche (Abs 3 Z 1) erworben wird, solange das Ausmaß der durch einmaligen Erwerb oder mehrmalige Erwerbe in Anwendung dieser Ziffer erworbenen Flächen insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt. Grundstücke und Grundstücksteile, die als Ergänzungsflächen erworben worden sind, können nicht ihrerseits als Kernflächen für den Erwerb weiterer Ergänzungsflächen dienen. Über das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung mit dem Inhalt gemäß Abs 4 auszustellen;Rechtsgeschäfte, mit denen Eigentum an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, als Ergänzungsflächen (Absatz 3, Ziffer 2,) zu einer mit demselben Rechtsgeschäft in das Eigentum erworbenen oder bereits im Eigentum des Erwerbers stehenden Kernfläche (Absatz 3, Ziffer eins,) erworben wird, solange das Ausmaß der durch einmaligen Erwerb oder mehrmalige Erwerbe in Anwendung dieser Ziffer erworbenen Flächen insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt. Grundstücke und Grundstücksteile, die als Ergänzungsflächen erworben worden sind, können nicht ihrerseits als Kernflächen für den Erwerb weiterer Ergänzungsflächen dienen. Über das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung mit dem Inhalt gemäß Absatz 4, auszustellen;
Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum an einer Kernfläche gemäß Abs 3 Z 1 gemeinsam mit allen zu dieser gemäß Z 12 erworbenen Ergänzungsflächen übertragen wird, wenn die Kernfläche kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück gemäß § 2 Abs 1 und 2 darstellt; über das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts hat die/der Grundverkehrsbeauftragte eine Bescheinigung auszustellen;Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum an einer Kernfläche gemäß Absatz 3, Ziffer eins, gemeinsam mit allen zu dieser gemäß Ziffer 12, erworbenen Ergänzungsflächen übertragen wird, wenn die Kernfläche kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 darstellt; über das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts hat die/der Grundverkehrsbeauftragte eine Bescheinigung auszustellen;
Rechtsgeschäfte
mit einer Gemeinde oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder ihres Rechtsnachfolgers, die Grundstücke betreffen, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde für eine Baulandausweisung in Betracht kommen (§ 25 Abs 3 Z 1 ROG 2009), wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient, odermit einer Gemeinde oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009, „Land-Invest“) oder ihres Rechtsnachfolgers, die Grundstücke betreffen, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde für eine Baulandausweisung in Betracht kommen (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, ROG 2009), wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (Paragraph 25, Absatz 2, ROG 2009) dient, oder
mit der Baulandsicherungsgesellschaft mbH oder ihres Rechtsnachfolgers, die Grundstücke betreffen, die für die Verwirklichung oder leichtere Durchführung von Vorhaben einer Gemeinde im besonderen öffentlichen Interesse in Frage kommen,
wenn
im Rechtsgeschäft diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt ist,
im Rechtsgeschäft Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist, und
die Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers zum Abschluss des Rechtsgeschäftes vorliegt.
Über das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen; dazu ist der/dem Grundverkehrsbeauftragten die Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers vorzulegen;
Rechtsgeschäfte mit dem Salzburger Nationalparkfonds als Rechtserwerber, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 29 Abs 1 Z 1 oder 4 des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 dienen, im Rechtsgeschäft Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist und diese Zweckbestimmung sowie die Vorsorge für deren Nichteinhaltung von der/dem Grundverkehrsbeauftragten bescheinigt wird; dazu ist der/dem Grundverkehrsbeauftragten vom Rechtserwerber ein diese Zweckbestimmung bestätigendes Gutachten eines Naturschutzbeauftragen des Landes vorzulegen;Rechtsgeschäfte mit dem Salzburger Nationalparkfonds als Rechtserwerber, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 dienen, im Rechtsgeschäft Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist und diese Zweckbestimmung sowie die Vorsorge für deren Nichteinhaltung von der/dem Grundverkehrsbeauftragten bescheinigt wird; dazu ist der/dem Grundverkehrsbeauftragten vom Rechtserwerber ein diese Zweckbestimmung bestätigendes Gutachten eines Naturschutzbeauftragen des Landes vorzulegen;
Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 3 Abs 1 oder 2 sind, wenn dies von den Vertragsparteien in dem Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt wird;Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 sind, wenn dies von den Vertragsparteien in dem Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt wird;
Rechtsgeschäfte zum Erwerb der für Errichtung und Betrieb
von Windkraftanlagen und deren betriebstechnisch notwendigen Nebenanlagen erforderlichen Nutzungsrechte auf im Flächenwidmungsplan als Grünland/Windkraftanlagen (GWA) gemäß § 36 Abs 1 Z 14b ROG 2009 gewidmeten Flächen,von Windkraftanlagen und deren betriebstechnisch notwendigen Nebenanlagen erforderlichen Nutzungsrechte auf im Flächenwidmungsplan als Grünland/Windkraftanlagen (GWA) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 14 b, ROG 2009 gewidmeten Flächen,
von Agri-Photovoltaikanlagen und innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Abs 2 Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung und deren betriebstechnisch notwendigen Nebenanlagen erforderlichen Nutzungsrechte auf im Flächenwidmungsplan als Flächen für freistehende Solaranlagen gemäß § 39b ROG 2009 gekennzeichneten Flächen,von Agri-Photovoltaikanlagen und innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung und deren betriebstechnisch notwendigen Nebenanlagen erforderlichen Nutzungsrechte auf im Flächenwidmungsplan als Flächen für freistehende Solaranlagen gemäß Paragraph 39 b, ROG 2009 gekennzeichneten Flächen,
wenn dieser Zweck von den Vertragsparteien in dem Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt wird und die zum Nachweis der Widmung gemäß § 36 Abs 1 Z 14b ROG 2009 bzw der Kennzeichnung gemäß § 39b ROG 2009 erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem ausreichenden Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beigefügt werden.“wenn dieser Zweck von den Vertragsparteien in dem Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt wird und die zum Nachweis der Widmung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 14 b, ROG 2009 bzw der Kennzeichnung gemäß Paragraph 39 b, ROG 2009 erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem ausreichenden Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beigefügt werden.“
7.3.Novellierungsanordnung 73, Nach Abs 2 wird angefügt:Nach Absatz 2, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Im Sinne des Abs 2 Z 12 bedeuten:Im Sinne des Absatz 2, Ziffer 12, bedeuten:
Kernfläche:
bei einem Erwerb auf Grund der erstmaligen Anwendung von Abs 2 Z 12, bei dembei einem Erwerb auf Grund der erstmaligen Anwendung von Absatz 2, Ziffer 12,, bei dem
das Eigentum an der Kernfläche und an der Ergänzungsfläche mit demselben Rechtsgeschäft erworben wird, jenes Grundstück oder jener Grundstücksteil, an dem Eigentum zustimmungsfrei ohne Anwendung von Abs 2 Z 12 erworben wird;das Eigentum an der Kernfläche und an der Ergänzungsfläche mit demselben Rechtsgeschäft erworben wird, jenes Grundstück oder jener Grundstücksteil, an dem Eigentum zustimmungsfrei ohne Anwendung von Absatz 2, Ziffer 12, erworben wird;
nur das Eigentum an der Ergänzungsfläche erworben wird, das bereits im Eigentum des Erwerbers stehende Grundstück, zu dem der Erwerb als Ergänzungsfläche erfolgt;
bei einem Erwerb auf Grund nachfolgender Anwendungen von Abs 2 Z 12 die bei dem Erwerb gemäß lit a die Kernfläche darstellende Fläche;bei einem Erwerb auf Grund nachfolgender Anwendungen von Absatz 2, Ziffer 12, die bei dem Erwerb gemäß Litera a, die Kernfläche darstellende Fläche;
Ergänzungsfläche: land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs 1 Z 1, die an die Kernfläche oder an eine bereits unter Anwendung von Abs 2 Z 12 erworbene Ergänzungsfläche angrenzen.Ergänzungsfläche: land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die an die Kernfläche oder an eine bereits unter Anwendung von Absatz 2, Ziffer 12, erworbene Ergänzungsfläche angrenzen.
Flächen, die auf Grund einer Bescheinigung gemäß § 3 Abs 2 lit k Grundverkehrsgesetz 2001 oder gemäß § 7 Abs 2 Z 9 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 erworben worden sind, gelten als Ergänzungsflächen und die auf Grund einer solche Bescheinigung erweiterten Grundstücke als Kernflächen im Sinn dieses Absatzes.Flächen, die auf Grund einer Bescheinigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera k, Grundverkehrsgesetz 2001 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, erworben worden sind, gelten als Ergänzungsflächen und die auf Grund einer solche Bescheinigung erweiterten Grundstücke als Kernflächen im Sinn dieses Absatzes.
(4)Absatz 4,Die auf Grund eines Antrags gemäß Abs 2 Z 12 von der/dem Grundverkehrsbeauftragten auszustellende Bescheinigung hat zu enthalten:Die auf Grund eines Antrags gemäß Absatz 2, Ziffer 12, von der/dem Grundverkehrsbeauftragten auszustellende Bescheinigung hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts mit der Erklärung, dass es sich bei diesem um ein Rechtsgeschäft gemäß Abs 2 Z 12 handelt, einschließlich der Bezeichnung der zustimmungsfrei erworbenen Fläche und deren Ausmaß,die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts mit der Erklärung, dass es sich bei diesem um ein Rechtsgeschäft gemäß Absatz 2, Ziffer 12, handelt, einschließlich der Bezeichnung der zustimmungsfrei erworbenen Fläche und deren Ausmaß,
unter der Bezeichnung „Kerngrundstück“ das Grundstück, das die Kernfläche als Teil enthält oder mit dieser identisch ist,
eine chronologische Aufstellung der bisher zum Erwerb von Ergänzungsflächen ausgestellten Bescheinigungen und deren jeweiliger Fläche, sowie
das an das Grundbuchsgericht gerichtete Ersuchen, die Bescheinigung bei den Einlagezahlen, in denen das Kerngrundstück vorgetragen ist bzw. die Ergänzungsfläche vorgetragen wird, ersichtlich zu machen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn Die nach Paragraph 7, erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
a)Litera a das Rechtsgeschäft den Zielen gemäß § 1 Abs 2 nicht widerspricht, oder das Rechtsgeschäft den Zielen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht widerspricht, oder
ein öffentliches Interesse an Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts besteht, welches eine Beeinträchtigung der Ziele des § 1 Abs 2 überwiegt ein öffentliches Interesse an Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts besteht, welches eine Beeinträchtigung der Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, überwiegt
und kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt. und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 9, vorliegt.
Ein Widerspruch zu den Zielen gemäß § 1 Abs 2 ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn Ein Widerspruch zu den Zielen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn
ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das nicht Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, an einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung übertragen wird;
die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters, udgl. verbleibenden Teile auch nach Abtrennung der den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausreichen;
der ganze landwirtschaftliche Betrieb an einen Landwirt übertragen wird und als solcher Betrieb erhalten bleibt bzw der ganze forstwirtschaftliche Betrieb an einen Forstwirt übertragen wird und als solcher Betrieb erhalten bleibt; oder
ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als selbständiger Betrieb aus land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorteilhaft erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(3)Absatz 3,Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass die Zustimmungsvoraussetzungen gemäß Abs 1 lit b oder gemäß einer der Ziffern von Abs 2 vorliegen, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass die Zustimmungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b, oder gemäß einer der Ziffern von Absatz 2, vorliegen, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 lautet: Paragraph 9, lautet:
„Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn
zu befürchten ist, dass
land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen; dieser Versagungsgrund ist nicht auf Erwerbe durch die Österreichische Bundesforste AG im eigenen Namen oder im Namen der Republik Österreich anzuwenden;
land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;
der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn die Weiterveräußerung nur einen untergeordneten Teil des Gegenstandes des Rechtsgeschäfts betrifft, besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Weiterveräußerung vorliegen und keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist;
der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
sonst land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden;
die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile nach der Abtrennung für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb jedoch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und vorteilhaft erscheint;
die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhaltigen Grund wieder zerstört wird;
eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Miteigentümerstruktur entsteht; eine solche ist in der Regel anzunehmen, wenn Miteigentum geschaffen, die Zahl der Miteigentümer vergrößert oder bei gleichbleibender Anzahl der Miteigentümer Miteigentum von in geringerem Grade miteinander verwandten Personen entsteht; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden auf Erwerbe durch
Ehegatten oder eingetragene Partner,
Miteigentümer eines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern eine land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen dieses Betriebs erfolgen soll und die Miteigentumsanteile an der erworbenen Fläche jenen an dem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechen;
eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht; eine solche ist zB anzunehmen bei
Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- oder Wirtschaftsraum,
Grundstückszersplitterung,
Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage,
Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung für eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien;
die Gegenleistung den gemäß § 6 ermittelten Wert erheblich überschreitet;die Gegenleistung den gemäß Paragraph 6, ermittelten Wert erheblich überschreitet;
die Bewirtschaftung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes oder bei einem Erwerb zu einem anderen Zweck dessen nachhaltige Verwirklichung nicht gewährleistet ist;
bei Erwerb eines Rechts gemäß § 7 Abs 1 bei Erwerb eines Rechts gemäß Paragraph 7, Absatz eins,
an landwirtschaftlichen Grundstücken oder an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Landwirt ist und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht); an landwirtschaftlichen Grundstücken oder an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Landwirt ist und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des Paragraph 32, zu erwerben (Eintrittsrecht);
an ausschließlich forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Land- oder Forstwirt ist und wenigstens ein Land- oder Forstwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht).an ausschließlich forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Land- oder Forstwirt ist und wenigstens ein Land- oder Forstwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des Paragraph 32, zu erwerben (Eintrittsrecht).
DieserVersagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn auf Grund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass der Erwerb durch den Rechtserwerber den Zielen gemäß § 1 Abs 2 oder dem Schutzzweck der Versagungsgründe dieses Absatzes besser entspricht als der Erwerb durch einen Land- oder Forstwirt auf Grund der Ausübung des Eintrittsrechts gemäß § 32.DieserVersagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn auf Grund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass der Erwerb durch den Rechtserwerber den Zielen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder dem Schutzzweck der Versagungsgründe dieses Absatzes besser entspricht als der Erwerb durch einen Land- oder Forstwirt auf Grund der Ausübung des Eintrittsrechts gemäß Paragraph 32,
(2)Absatz 2,Die Versagungsgründe gemäß Abs 1 Z 1 lit a, b und c, Z 2, 3, 4, 5, 6 sowie 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein öffentliches Interesse an der Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte besteht, welche die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des jeweiligen Versagungsgrundes überwiegt.Die Versagungsgründe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, sowie 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein öffentliches Interesse an der Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte besteht, welche die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des jeweiligen Versagungsgrundes überwiegt.
(3)Absatz 3,Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Anwendung eines der Versagungsgründe gemäß Abs 1 ausschließen, oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Abs 2 besteht, das die Nichtanwendung eines der in Abs 2 angeführten Versagungsgründe rechtfertigt, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Anwendung eines der Versagungsgründe gemäß Absatz eins, ausschließen, oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Absatz 2, besteht, das die Nichtanwendung eines der in Absatz 2, angeführten Versagungsgründe rechtfertigt, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1.Novellierungsanordnung 101, Abs 1 und 2 lauten: Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Vorbehaltlich Abs 2 sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 7) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.Vorbehaltlich Absatz 2, sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (Paragraph 30, Absatz eins,) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (Paragraph 2, Absatz 7,) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
(2)Absatz 2,Gemäß § 7 Abs 2 Z 8, 14 und 15 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder auf Grund einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b erteilten Zustimmung erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die deren Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des § 2 Abs 1 ausschließt. Sofern es dem Rechtserwerber in Hinblick auf die Zweckbestimmung oder auf das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben nicht unzumutbar ist, kann die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid oder im Fall einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b erteilten Zustimmung auch durch Auflagen festlegen, in welchem Umfang eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bis zu deren Realisierung zu erfolgen hat.“Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, 14 und 15 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder auf Grund einer unter Anwendung von Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, erteilten Zustimmung erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die deren Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, ausschließt. Sofern es dem Rechtserwerber in Hinblick auf die Zweckbestimmung oder auf das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben nicht unzumutbar ist, kann die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid oder im Fall einer unter Anwendung von Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, erteilten Zustimmung auch durch Auflagen festlegen, in welchem Umfang eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bis zu deren Realisierung zu erfolgen hat.“
10.2.Novellierungsanordnung 102, Nach Abs 3 wird angefügt:Nach Absatz 3, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Antrag gemäß Abs 3 ist nicht erforderlich, wenn die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag bescheinigt, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder durch Bescheid gemäß Abs 2 zweiter Satz festgelegten Nutzung gleichwertig ist.“Ein Antrag gemäß Absatz 3, ist nicht erforderlich, wenn die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag bescheinigt, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder durch Bescheid gemäß Absatz 2, zweiter Satz festgelegten Nutzung gleichwertig ist.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, § 12 Abs 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die
im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß § 30 Abs 1 ROG 2009 ausgewiesen sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile der Baulandkategorienim Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ROG 2009 ausgewiesen sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile der Baulandkategorien
Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009,Gewerbegebiet (GG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ROG 2009,
Industriegebiet (IG) gemäß § 30 Abs 1 Z 8 ROG 2009,Industriegebiet (IG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 8, ROG 2009,
Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009, oderZweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, ROG 2009, oder
nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber
auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind;auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46, ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind;
auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind;
von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland gemäß Z 1 vorgesehen sind; odervon einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland gemäß Ziffer eins, vorgesehen sind; oder
von einem Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs 2 Z 14 erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zur Gänze gemäß dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde für eine Ausweisung als Bauland der gemäß Z 1 ausgenommenen Baulandkategorien in Betracht kommen; odervon einem Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 14, erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zur Gänze gemäß dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde für eine Ausweisung als Bauland der gemäß Ziffer eins, ausgenommenen Baulandkategorien in Betracht kommen; oder
nicht unter Z 1 oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zur Gänze im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland der gemäß Z 1 ausgenommenen Baulandkategorien ausgewiesen sind.“nicht unter Ziffer eins, oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zur Gänze im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland der gemäß Ziffer eins, ausgenommenen Baulandkategorien ausgewiesen sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Paragraph 14, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.1.Novellierungsanordnung 1111, Die Z 1 lit a lautet: Die Ziffer eins, Litera a, lautet:
Übergabeverträge sowie Schenkungsverträge und sonstige unentgeltliche Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der in Abs 1 Z 1 bis 6 genannten Rechte durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zum Gegenstand haben, wenn die rechtsübertragende oder -einräumende Person Übergabeverträge sowie Schenkungsverträge und sonstige unentgeltliche Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Rechte durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zum Gegenstand haben, wenn die rechtsübertragende oder -einräumende Person
ihre – wenn auch nur teilweise – Berechtigung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts auf Grund eines vor mindestens zehn Jahren entstandenen Titels erworben hat oder
die den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildende Wohnung seit mindestens zehn Jahren als Hauptwohnsitz oder ständigen Wohnsitz genutzt hat und keine entgeltliche Überlassung der Wohnung zu anderen Zwecken als zu solchen als Hauptwohnsitz oder ständigen Wohnsitz erfolgt.
Dies gilt auch für den gemeinsamen Rechtserwerb durch die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörenden Personen und ihre Ehegatten oder eingetragenen Partner.“
11.1.2.Novellierungsanordnung 1112, In der Z 2 werden nach der Wortfolge „Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“ die Worte „oder Garagen“ eingefügt. In der Ziffer 2, werden nach der Wortfolge „Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“ die Worte „oder Garagen“ eingefügt.
11.1.3.Novellierungsanordnung 1113, Die Z 4 und 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:Die Ziffer 4 und 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegen-schaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegen-schaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Was-serbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind;Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegen-schaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (Paragraph 13, des Liegen-schaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Was-serbauanlagen (Paragraphen 15, ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind;
Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaus, des Abbaus von Rohstoffen oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung nach Einholung einer Stellungnahme bei der zuständigen Behörde von der/dem Grundverkehrsbeauftragten bescheinigt wird;
Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern oder gemeinsam Bauberechtigten im Sinn des Bau-rechtsgesetzes bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft gemäß § 830 ABGB; dies gilt nicht für Erwerbe durch Wohnungseigentümer oder Baurechtswohnungseigen-tümer, außer zwischen den Partnern einer Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs 10 Woh-nungseigentumsgesetz 2002;Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern oder gemeinsam Bauberechtigten im Sinn des Bau-rechtsgesetzes bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB; dies gilt nicht für Erwerbe durch Wohnungseigentümer oder Baurechtswohnungseigen-tümer, außer zwischen den Partnern einer Eigentümerpartnerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Woh-nungseigentumsgesetz 2002;
Rechtsgeschäfte, die ausschließlich den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 an im Flächenwid-mungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücken oder Teilen davon betreffen.“Rechtsgeschäfte, die ausschließlich den Erwerb von Rechten gemäß Absatz eins, an im Flächenwid-mungsplan der Gemeinde als Flugplätze (Paragraph 35, Absatz 2, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücken oder Teilen davon betreffen.“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Abs 4 Z 2 lautet:Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
wenn das vertragsgegenständliche Baugrundstück in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) oder in einem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009) liegt und eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß Abs 2 Z 1, 2, 6 oder 7 vorliegt, das Vorliegen dieser Ausnahme.“wenn das vertragsgegenständliche Baugrundstück in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) oder in einem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 2009) liegt und eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, oder 7 vorliegt, das Vorliegen dieser Ausnahme.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 16 Abs 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder Rechte an Wohnungen erworben werden, gegenüber der/dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass
der Gegenstand des Rechtsgeschäfts von ihm selbst oder einer anderen Person als Hauptwohn-sitz oder ständiger Wohnsitz genutzt wird und diese Nutzung innerhalb einer gemäß Abs 3 zu bemessenden Frist auch tatsächlich aufgenommen und in weiterer Folge aufrechterhalten wird und im Fall einer späteren Herstellung weiterer selbständiger Wohnungen diese spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Abs 3 Z 1 ebenso genutzt werden, oder der Gegenstand des Rechtsgeschäfts von ihm selbst oder einer anderen Person als Hauptwohn-sitz oder ständiger Wohnsitz genutzt wird und diese Nutzung innerhalb einer gemäß Absatz 3, zu bemessenden Frist auch tatsächlich aufgenommen und in weiterer Folge aufrechterhalten wird und im Fall einer späteren Herstellung weiterer selbständiger Wohnungen diese spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ebenso genutzt werden, oder
der Gegenstand des Rechtsgeschäfts der Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder ständigen Wohnsitzes durch Errichtung oder Erweiterung von diesen ergänzenden Räumen von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätzen, Gartenflächen bis insgesamt höchstens 500 m2, Zufahrten oder auf ähnliche Weise dient und im Falle einer späteren Herstellung von selbständigen Wohnungen diese spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Abs 3 Z 1 im Sinn der Z 1 genutzt werden.der Gegenstand des Rechtsgeschäfts der Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder ständigen Wohnsitzes durch Errichtung oder Erweiterung von diesen ergänzenden Räumen von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätzen, Gartenflächen bis insgesamt höchstens 500 m2, Zufahrten oder auf ähnliche Weise dient und im Falle einer späteren Herstellung von selbständigen Wohnungen diese spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Sinn der Ziffer eins, genutzt werden.
Eine Erklärung gemäß Z 1 oder 2 lässt die Möglichkeit einer Zweitwohnungsnutzung im Rahmen des § 31 Abs 2 oder 3 ROG 2009 und einer touristischen Nutzung im Rahmen des 31b ROG 2009 unberührt.“Eine Erklärung gemäß Ziffer eins, oder 2 lässt die Möglichkeit einer Zweitwohnungsnutzung im Rahmen des Paragraph 31, Absatz 2, oder 3 ROG 2009 und einer touristischen Nutzung im Rahmen des 31b ROG 2009 unberührt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Rechtserwerber hat die Nutzung des Baugrundstücks bis zum Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder der von der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 16 Abs 3 oder § 17 Abs 2 festgelegten Frist aufzunehmen und dies der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Nutzung später hergestellter selbständiger Wohnungen ist innerhalb eines Jahres ab deren Bezugsfähigkeit aufzunehmen und der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unter-lagen nachzuweisen.“Der Rechtserwerber hat die Nutzung des Baugrundstücks bis zum Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder der von der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, oder Paragraph 17, Absatz 2, festgelegten Frist aufzunehmen und dies der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Nutzung später hergestellter selbständiger Wohnungen ist innerhalb eines Jahres ab deren Bezugsfähigkeit aufzunehmen und der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unter-lagen nachzuweisen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 20 Abs 3 Z 1 wird die Wortfolge „im Fall des Erwerbs“ durch die Wortfolge „im Fall eines gemäß § 7 Abs 1 zustimmungsbedürftigen Erwerbs“ ersetzt. Im Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Fall des Erwerbs“ durch die Wortfolge „im Fall eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zustimmungsbedürftigen Erwerbs“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1.Novellierungsanordnung 151, Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz:Im Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht-gleichgestellter Ausländer (§ 22) ist, bedürfen, sofern nicht ein bloß anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 28 vorliegt, zu ihrer vollen Wirksamkeit einer Zustimmung der gemäß § 20 Abs 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:“„Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht-gleichgestellter Ausländer (Paragraph 22,) ist, bedürfen, sofern nicht ein bloß anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 28, vorliegt, zu ihrer vollen Wirksamkeit einer Zustimmung der gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuständigen Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:“
15.2.Novellierungsanordnung 152, Abs 2 Z 11 lautet:Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 2 bis 5 an im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundstücken oder Teilen davon, wenn die Vertragsparteien erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetz vorliegt.“Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Rechten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 an im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (Paragraph 35, Absatz 2, ROG 2009) ausgewiesenen Grundstücken oder Teilen davon, wenn die Vertragsparteien erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraphen 68, ff Luftfahrtgesetz vorliegt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 27 Abs 2, zweiter Satz, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 2,, zweiter Satz, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 28 Abs 1, erster Satz, entfällt die Wortfolge „, nicht schon unter § 24 Abs 2 Z 5 und 6 fallende“.Im Paragraph 28, Absatz eins,, erster Satz, entfällt die Wortfolge „, nicht schon unter Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 fallende“.
17a.Novellierungsanordnung 17a, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„Grundverkehrsrechtliches Kumulationsprinzip
§ 29Paragraph 29
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen grundverkehrsrelevanter Rechtserwerbe sind die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und/oder 3 nebeneinander anzuwenden. Insbesondere darf eine nach den Bestimmungen des 1. oder 3. Abschnitts dieses Hauptstücks erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden, wenn
das Rechtsgeschäft auch einer Zustimmung nach den Bestimmungen des jeweils anderen Abschnitts bedarf und diese Zustimmung zu versagen ist, oder
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtserwerbs nach den Bestimmungen des jeweils anderen Abschnitts oder nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht gegeben sind; soweit die zuständige Grundverkehrsbehörde diese Voraussetzungen nicht von Amts wegen beurteilen kann, darf die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn der zuständigen Grundverkehrsbehörde nicht die nach dem jeweiligen Abschnitt für die Zulässigkeit des Rechtserwerbs erforderliche Bescheinigung, Bestätigung oder Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten oder sonstige Urkunde vorliegt oder der zuständigen Grundverkehrsbehörde gegenüber nicht die nach dem jeweiligen Abschnitt für die Zulässigkeit des Rechtserwerbs erforderliche Erklärung des Rechtserwerbers abgegeben worden ist.
(2)Absatz 2,Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebs von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn
die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung vorliegt oder
in den Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Rechtserwerb nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Rechtserwerbs nach jedem der drei Abschnitte dieses Hauptstücks gegeben sind.
In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Urkunden oder Erklärungen hinzuweisen. Im Fall von Rechten, für deren Erwerb eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich ist, hat die/ der Grundverkehrsbeauftragte über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.“In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Urkunden oder Erklärungen hinzuweisen. Im Fall von Rechten, für deren Erwerb eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich ist, hat die/ der Grundverkehrsbeauftragte über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 32, werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1.Novellierungsanordnung 181, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts gemäß § 9 Abs 1 Z 8 oder gemäß § 26 Z 5 in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe der rechtsübertragenden oder -einräumenden Person (Veräußerer, Vermieter, Verpächter, udgl.), des Gegenstandes, der Gegenleistung und einer angemessen zu bemessenden Frist für die Berücksichtigung einlangender AngeboteDie zuständige Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, oder gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe der rechtsübertragenden oder -einräumenden Person (Veräußerer, Vermieter, Verpächter, udgl.), des Gegenstandes, der Gegenleistung und einer angemessen zu bemessenden Frist für die Berücksichtigung einlangender Angebote
den nach Lage des Gegenstandes zuständigen Gemeinden zur vierwöchigen Kundmachung an deren Amtstafeln bekannt zu geben,
kundzumachen
im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Eintrittsrecht gemäß § 9 Abs 1 Z 8) in einer täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitung, ansonsten in zwei solchen Zeitungen, sowie im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Eintrittsrecht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8,) in einer täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitung, ansonsten in zwei solchen Zeitungen, sowie
im Internet auf der Homepage der zuständigen Grundverkehrsbehörde und
im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mitzuteilen.
Die Kundmachung in zwei täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen hat zu unterbleiben, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur der Erweiterung gemäß § 25 Z. 5 dienen soll. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (Z 1) oder Kundmachung (Z 2) kann bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung bzw Kundmachung hinzuweisen.“Die Kundmachung in zwei täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen hat zu unterbleiben, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur der Erweiterung gemäß Paragraph 25, Ziffer 5, dienen soll. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (Ziffer eins,) oder Kundmachung (Ziffer 2,) kann bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung bzw Kundmachung hinzuweisen.“
18.2.Novellierungsanordnung 182, Abs 3 lautet:Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Ausübung des Eintrittsrechts hat gemäß Z 1 zu erfolgen und ist mit den Rechtsfolgen gemäß Z 2 bis 4 verbunden: Die Ausübung des Eintrittsrechts hat gemäß Ziffer eins, zu erfolgen und ist mit den Rechtsfolgen gemäß Ziffer 2 bis 4 verbunden:
Die Bereitschaft zum Erwerb des rechtsgeschäftsgegenständlichen Rechts zu den gleichen Bedingungen wie in dem kundgemachten Rechtsgeschäft ist in annahmefähiger Form gegenüber der rechtsübertragenden oder -einräumenden Person zu bekunden. Diesem Angebot sind ein Nachweis der Fähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung und eine Darstellung der Umstände, auf denen die Berechtigung zur Abgabe eines Angebots beruht, beizulegen. Sind in dem kundgemachten Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleichs angeboten wird und dessen Annahme für die rechtsübertragende oder -einräumende Person zumutbar ist.
Das Angebot gemäß Z 1 samt den dort angeführten Beilagen ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde unter Beifügung eines Nachweises der Abgabe an die rechtsübertragende oder -einräumende Person und des Abgabedatums zur Kenntnis zu bringen. Die Grundverkehrsbehörde hat das Angebot samt Beilagen dem Rechtserwerber zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG mitzuteilen. Das Angebot gemäß Ziffer eins, samt den dort angeführten Beilagen ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde unter Beifügung eines Nachweises der Abgabe an die rechtsübertragende oder -einräumende Person und des Abgabedatums zur Kenntnis zu bringen. Die Grundverkehrsbehörde hat das Angebot samt Beilagen dem Rechtserwerber zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitzuteilen.
Die Zurückziehung eines Angebots ist nur wirksam, wenn sie der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht vor der Beschlussfassung über die Erteilung oder Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zugekommen ist.
Einem Angebot, auf Grund dessen die Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft versagt worden ist, kommt bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist ab Eintritt der Rechtskraft der Versagung gegenüber allen Parteien gemäß § 48 Abs 3 verbindliche Wirkung zu. Mit rechtskräftiger Erteilung der Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft wird das Angebot gegenstandslos. Personen, die ein Angebot abgegeben haben, sind über den Beginn der einmonatigen Frist, während der ihrem Angebot verbindliche Wirkung zukommt, oder die Gegenstandslosigkeit ihres Angebots zu informieren.“Einem Angebot, auf Grund dessen die Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft versagt worden ist, kommt bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist ab Eintritt der Rechtskraft der Versagung gegenüber allen Parteien gemäß Paragraph 48, Absatz 3, verbindliche Wirkung zu. Mit rechtskräftiger Erteilung der Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft wird das Angebot gegenstandslos. Personen, die ein Angebot abgegeben haben, sind über den Beginn der einmonatigen Frist, während der ihrem Angebot verbindliche Wirkung zukommt, oder die Gegenstandslosigkeit ihres Angebots zu informieren.“
18a.Novellierungsanordnung 18a, Die §§ 33 bis 35 lauten:Die Paragraphen 33 bis 35 lauten:
„Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 33Paragraph 33
(1)Absatz eins,Sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht bereits offenkundig ist, durch von dem betreibenden Gläubiger vorgelegte Urkunden erwiesen oder von dem Exekutionsgericht bereits von Amts wegen erhoben worden ist oder sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde nachgewiesen wird, hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird:
mit der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zum Rechtserwerb durch die zuständige Grund-verkehrsbehörde oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung; oder
mit der Vorlage einer Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrs-behördlichen Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:
in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs 5 oder 6, oder gemäß § 7 Abs 2 Z 2, 12, 13, 14 oder 15;eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder 6, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, 12, 13, 14, oder 15;
eine Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 1;eine Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,;
eine Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 4 in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen;eine Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen;
in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:
eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 12 Abs 2;eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1; odereine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,; oder
eine Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4,eine Selbsterklärung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4,,
in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 21 Abs 3;eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 21, Absatz 3,;
eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 22 Abs 2;eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
eine Bestätigung gemäß § 28 Abs 3eine Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3
eine Erklärung des Rechtserwerbers gemäß den §§ 21 Abs 2 oder 22 Abs 3 oder über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 2 Z 1 oder 2.eine Erklärung des Rechtserwerbers gemäß den Paragraphen 21, Absatz 2, oder 22 Absatz 3, oder über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2.
(2)Absatz 2,Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern:
innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb gemäß Abs 1 Z 1 bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen, oderinnerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen, oder
innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die für den Rechtserwerb erforderlichen Urkunden gemäß Abs 1 Z 2 vorzulegen. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die für den Rechtserwerb erforderlichen Urkunden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht
der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird;
innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 2 er-forderlichen Urkunden vorgelegt werden; oderinnerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, er-forderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.
(4)Absatz 4,Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 2 Z 1 festgesetzten Frist bei ihr ge-stellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgesetzten Frist bei ihr ge-stellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(5)Absatz 5,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn
nicht innerhalb der gemäß Abs 2 Z 1 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundver-kehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird;nicht innerhalb der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundver-kehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird;
dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderlichen Urkunden vorgelegt werden; oderdem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.
Erneute Versteigerung
§ 34Paragraph 34
(1)Absatz eins,Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.
(2)Absatz 2,Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 85 Abs 2 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach Paragraph 85, Absatz 2, EO, soweit nicht Absatz 6, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Sofern nicht deren Rechtserwerb offenkundig keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, dürfen beim erneuten Versteigerungstermin als Bieter nur Personen zugelassen werden,
die dem Exekutionsgericht einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb vorlegen; oder
die dem Exekutionsgericht die für ihren Erwerb erforderlichen Urkunden gemäß § 33 Abs 1 Z 2 vorlegen.die dem Exekutionsgericht die für ihren Erwerb erforderlichen Urkunden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, vorlegen.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Über Beschwerden gegen solche Bescheide hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu ent-scheiden.
(5)Absatz 5,Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgege-ben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.
(6)Absatz 6,Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung
nicht innerhalb der gemäß § 33 Abs 2 Z 1 festgesetzten Frist einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt hat, odernicht innerhalb der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, festgesetzten Frist einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt hat, oder
dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß § 33 Abs 2 Z 2 erforderlichen Urkunden vorgelegt hat, dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Urkunden vorgelegt hat,
sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Verfahren bei Überboten
§ 35Paragraph 35
(1)Absatz eins,Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern,
wenn sein Rechtserwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen, anderenfalls
innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Zustellung der Aufforderung dem Exekutionsge-richt die für seinen Rechtserwerb erforderlichen Urkunden gemäß § 33 Abs 1 Z 2 vorzulegen.innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Zustellung der Aufforderung dem Exekutionsge-richt die für seinen Rechtserwerb erforderlichen Urkunden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, vorzulegen.
(2)Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn diesem
der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird;
innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 2 er-forderlichen Urkunden vorgelegt werden; oderinnerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, er-forderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.
(3)Absatz 3,Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 1 Z 1 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ab-lauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Ertei-lung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ab-lauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Ertei-lung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(4)Absatz 4,Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn
nicht innerhalb der gemäß Abs 1 Z 1 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundver-kehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; nicht innerhalb der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundver-kehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird;
dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 2 erforderlichen Urkunden vorgelegt werden; oderdem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 36 Abs 2 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der §§ 9 Z 9, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme von § 9 Abs 1 Z 6 und 8, § 26 Z 5 und 6 und § 32“ ersetzt. Im Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Paragraphen 9, Ziffer 9,, des Paragraph 26, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 32, durch die Wortfolge „mit Ausnahme von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 und 8, Paragraph 26, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 32, ersetzt.
19a.Novellierungsanordnung 19a, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung
§ 37Paragraph 37
(1)Absatz eins,Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) sind die §§ 33 bis 36 entsprechend anzuwenden.Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraphen 352, ff EO) sind die Paragraphen 33 bis 36 entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die §§ 33 bis 36 Abs 1 entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des §§ 9 Abs 1 Z 8, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.“Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (Paragraphen 87 a, Notariatsordnung) sind die Paragraphen 33 bis 36 Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 8,, des Paragraph 26, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 32,
20.Novellierungsanordnung 20, § 38 Abs 3 Z 8 lautet:Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:
Miteigentümer des Erblassers oder Vermächtnisgebers und mit diesem gemeinsam Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes; dies gilt nicht bei Erwerben von Todes wegen durch Wohnungseigentümer oder Baurechtswohnungseigentümer, außer für die Partner des Erblassers oder Vermächtnisgebers in einer Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs 10 Wohnungseigentumsgesetz 2002; oder“Miteigentümer des Erblassers oder Vermächtnisgebers und mit diesem gemeinsam Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes; dies gilt nicht bei Erwerben von Todes wegen durch Wohnungseigentümer oder Baurechtswohnungseigentümer, außer für die Partner des Erblassers oder Vermächtnisgebers in einer Eigentümerpartnerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Wohnungseigentumsgesetz 2002; oder“
20a.Novellierungsanordnung 20a, Im § 40 Abs 2 wird der Klammerausdruck „(§ 50 Abs 1 oder 2)“ durch den Ausdruck „(§ 50 Abs 1)“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 50, Absatz eins, oder 2)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 50, Absatz eins,)“ ersetzt.
20b.Novellierungsanordnung 20b, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
§ 44Paragraph 44
(1)Absatz eins,Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 33 Abs 2 Z 2 oder § 35 Abs 1 Z 2;die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,;
eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 teilnehmen zu wollen;eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß Paragraph 34, teilnehmen zu wollen;
die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37; oderdie Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß Paragraph 37,; oder
die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43.die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß Paragraph 43,
(2)Absatz 2,Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 sind die §§ 14 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, sind die Paragraphen 14 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 33 Abs 2 Z 2 oder § 35 Abs 1 Z 2;die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,;
eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 teilnehmen zu wollen;eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß Paragraph 34, teilnehmen zu wollen;
die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37;die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß Paragraph 37,;
die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß § 38; oderdie Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß Paragraph 38,; oder
die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43.“die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß Paragraph 43,
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Paragraph 45, werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1.Novellierungsanordnung 211, (Verfassungsbestimmung) Abs 1 lautet: (Verfassungsbestimmung) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung hat zu bestellen;
eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten des Landes zur/zum weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten und
eine ebenso qualifizierte Person als deren (dessen) Stellvertretung und
im Fall einer längerfristigen Verhinderung der/des Grundverkehrsbeauftragten oder ihrer/seiner Stellvertretung eine weitere ebenso qualifizierte Person als weitere Stellvertretung.“
21.2.Novellierungsanordnung 212, Abs 3 lautet:Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die/der gemäß Abs 1 Z 1 bestellte Grundverkehrsbeauftragte ist bei der Besorgung der ihr/ihm gemäß diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer bzw seiner Geschäftsführung zu unterrichten.“Die/der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellte Grundverkehrsbeauftragte ist bei der Besorgung der ihr/ihm gemäß diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer bzw seiner Geschäftsführung zu unterrichten.“
21.3.Novellierungsanordnung 213, Im Abs 4 wird angefügt: Im Absatz 4, wird angefügt:
„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der/des Grundverkehrsbeauftragten gebunden. Dies gilt auch für die als Stellvertretung gemäß Abs 1 Z 2 und Z 3 bestellten Personen, soweit sie nicht als Vorsitzende(r) der Grundverkehrskommission gemäß § 46 Abs 5 oder der Ausnahmenkommission gemäß § 47 Abs 3 in Verbindung mit § 46 Abs 5 weisungsfrei tätig werden.“„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der/des Grundverkehrsbeauftragten gebunden. Dies gilt auch für die als Stellvertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, bestellten Personen, soweit sie nicht als Vorsitzende(r) der Grundverkehrskommission gemäß Paragraph 46, Absatz 5, oder der Ausnahmenkommission gemäß Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, weisungsfrei tätig werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Paragraph 46, werden folgende Änderungen vorgenommen:
22.1.Novellierungsanordnung 221, (Verfassungsbestimmung) Abs 1 erhält folgende Fassung:(Verfassungsbestimmung) Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Grundverkehrskommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
als Vorsitzende oder Vorsitzendem:
der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins
deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oderderen/dessen Vertreter(in) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder
einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 undeiner rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und
drei besitzenden Mitgliedern, und zwar
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit spezifischen land- oder forstwirtschaftlichen Kenntnissen,
einer oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksbauernkammer jenes Bezirks, in welchem die Mehrheit der Fläche(n) liegt, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden.“
22.2.Novellierungsanordnung 222, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine/einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c;nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine/einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,;
nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Litera c, sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie
eine/einen land- und forstwirtschaftliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied) oder nach Maßgabe des Geschäftsanfalls zwei oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige gemäß Abs 1 Z 2 lit. b, die einander im Falle der Verhinderung vertreten.“ eine/einen land- und forstwirtschaftliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied) oder nach Maßgabe des Geschäftsanfalls zwei oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, die einander im Falle der Verhinderung vertreten.“
22.3.Novellierungsanordnung 223, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die anstelle der/des Grundverkehrsbeauftragten mit dem Vorsitz betrauten Mitglieder gemäß Abs 1 Z 1 lit b oder lit c sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs 1 Z 2 haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Grundverkehrsbeauftragten das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.“Die anstelle der/des Grundverkehrsbeauftragten mit dem Vorsitz betrauten Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Litera c, sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Grundverkehrsbeauftragten das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.“
22.4.Novellierungsanordnung 224, Die Abs 7 und 8 lauten:Die Absatz 7 und 8 lauten:
„(7)Absatz 7,An den Beratungen der Grundverkehrskommission kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden, in denen die Flächen liegen, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden, beratend teilnehmen. Die Teilnahme kann auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.
(8)Absatz 8,Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der Grundverkehrskommission sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der oder des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission gebunden. Die/der Vorsitzende der Grundverkehrskommission hat von ihrem/seinem Weisungsrecht zur möglichst zweckmäßigen Vorbereitung der Sitzungen der Grundverkehrskommission sowie zur möglichst zweckmäßigen Umsetzung der Willensbildung der Grundverkehrskommission Gebrauch zu machen.“
22.5.Novellierungsanordnung 225, Abs 10 lautet:Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission erfolgt auf der Grundlage einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung.“
23.Novellierungsanordnung 23, (Verfassungsbestimmung) § 47 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 47, lautet:
„Kommission zur Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmekommission“)
§ 47 Paragraph 47,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Ausnahmenkommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
als Vorsitzende oder Vorsitzendem:
der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins
deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oderderen/dessen Vertreter(in) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder
einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 undeiner rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und
drei beisitzenden Mitgliedern, und zwar:
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie
einer oder einem raumordnungsfachlichen Sachverständigen.
(2)Absatz 2,Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine bzw einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c; nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine bzw einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,;
nach Einholung eines Vorschlages der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/der Grundverkehrsbeauftragte hat die jeweilige Interessenvertretung zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie nach Einholung eines Vorschlages der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Litera b, sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/der Grundverkehrsbeauftragte hat die jeweilige Interessenvertretung zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie
eine/einen raumordnungsfachliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied).“eine/einen raumordnungsfachliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied).“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 48 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 48, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.1.Novellierungsanordnung 241, Nach der Z 4 wird eingefügt:Nach der Ziffer 4, wird eingefügt:
im Fall eines gemäß § 7 Abs 1 zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts ein Bewirt-schaftungskonzept für die dauerhafte ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung oder bei Erwerb zu einem anderen Zweck ein Konzept für die nachhaltige Verwirklichung dieses Zwecks.“im Fall eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts ein Bewirt-schaftungskonzept für die dauerhafte ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung oder bei Erwerb zu einem anderen Zweck ein Konzept für die nachhaltige Verwirklichung dieses Zwecks.“
24.2.Novellierungsanordnung 242, Nach dem dritten Satz wird angefügt:
„Unterlagen, deren Vorlage sich regelmäßig als erforderlich oder zweckmäßig erweist, können von der zuständigen Grundverkehrsbehörde auf der im Internet gemäß § 72 Abs 4 eingerichteten Homepage bekannt gegeben werden.“„Unterlagen, deren Vorlage sich regelmäßig als erforderlich oder zweckmäßig erweist, können von der zuständigen Grundverkehrsbehörde auf der im Internet gemäß Paragraph 72, Absatz 4, eingerichteten Homepage bekannt gegeben werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung
§ 50Paragraph 50
(1)Absatz eins,Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erfolgte Zustimmung oder eine Bescheinigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde gemäß § 43 Abs 3; oderein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erfolgte Zustimmung oder eine Bescheinigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 43, Absatz 3,; oder
ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:
in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs 5 oder 6, oder gemäß § 7 Abs 2 Z 2, 7, 10, 12, 13 14 oder 15;eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder 6, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, 7, 10, 12, 13, 14 oder 15;
eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 7 Abs 2 Z 8;eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8,;
ein Bescheid der Agrarbehörde im Sinn des § 7 Abs 2 Z 3; oderein Bescheid der Agrarbehörde im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,; oder
eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß § 7 Abs 2 Z 6;eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,;
in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:
eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 12 Abs 2;eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 14 Abs 2 Z 3 oder 5;eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5;
eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermes-sungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß § 14 Abs 2 Z 4; odereine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermes-sungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4,; oder
eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1;eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,;
in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 21 Abs 3 eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 22 Abs 2;eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß § 24 Abs 2 Z 10; odereine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 10,; oder
eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 28 Abs 3; odereine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,; oder
eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung
in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
eine Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 2 Abs 4 oder § 7 Abs 2 Z 17 in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen; eine Erklärung der Vertragsparteien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 17, in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen;
eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 1, 4, 5, 11 oder 16; eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 5, 11, oder 16;
in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:
Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4,Selbsterklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 4,,
in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 21 Abs 2;die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß Paragraph 21, Absatz 2,;
die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 22 Abs 3; oderdie Erklärung des Rechtserwerbers gemäß Paragraph 22, Absatz 3,; oder
die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 2 Z 1 bis 4 oder 11.die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder 11.
(2)Absatz 2,Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verbücherung zugrunde liegt:
ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme;
ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs 3 des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in dem festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im § 38 Abs 3 Z 1 bis 7 angeführten Personen gehört; oderein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in dem festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Personen gehört; oder
ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde.
(3)Absatz 3,Die Beschränkungen des Abs 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.Die Beschränkungen des Absatz eins und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.
(4)Absatz 4,Die einer Eintragung des Eigentums an einer Ergänzungsfläche zu Grunde liegende Bescheinigung gemäß § 7 Abs 4 ist bei der Einlagezahl oder den Einlagezahlen, in denen das Kerngrundstück vorgetragen ist bzw die Ergänzungsfläche vorgetragen wird, unter Bezeichnung der betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen (§ 7 Abs 2 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).Die einer Eintragung des Eigentums an einer Ergänzungsfläche zu Grunde liegende Bescheinigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, ist bei der Einlagezahl oder den Einlagezahlen, in denen das Kerngrundstück vorgetragen ist bzw die Ergänzungsfläche vorgetragen wird, unter Bezeichnung der betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen (Paragraph 7, Absatz 2, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).
(5)Absatz 5,Die Abs 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterle-gungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifi-katen gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterle-gungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifi-katen gemäß Paragraph 435, ABGB) sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 2 Abs 4 in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen, auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 7 Abs 2 Z 1, 4, 5, 11, 16 oder 17 auf Grund einer Selbsterklärung gemäß oder im Sinn des § 14 Abs 4 oder auf Grund einer Erklärung gemäß den § 21 Abs 2, § 22 Abs 3 oder § 24 Abs 2 Z 1 bis 4 oder 11 zu verständigen.“Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen, auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 5, 11, 16, oder 17 auf Grund einer Selbsterklärung gemäß oder im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4, oder auf Grund einer Erklärung gemäß den Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder 11 zu verständigen.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, Im § 55 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 55, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
25a.1.Novellierungsanordnung 25a1, Nach dem Wort „sind“ wird die Wortfolge „bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, gegen eine auf seiner Grundlage erlassene Verordnung, einen Bescheid oder eine Bescheinigung“ eingefügt.
25a.2.Novellierungsanordnung 25a2, In der Z 3 wird nach dem Wort „erforderlichen“ der Klammerausdruck „(einschließlich elektronisch vorhandenen)“ einegfügt.In der Ziffer 3, wird nach dem Wort „erforderlichen“ der Klammerausdruck „(einschließlich elektronisch vorhandenen)“ einegfügt.
25a.3.Novellierungsanordnung 25a3, Die Z 4 und 5 entfallen.Die Ziffer 4 und 5 entfallen.
25a.4.Novellierungsanordnung 25a4, Der letzte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Befugnisse gemäß Z 1 bis 3 dürfen nur im jeweils notwendigen Umfang und nur auf die gelindeste dem Zweck entsprechende Weise ausgeübt werden. Soweit in den Unterlagen (Z 3) sensible Daten (Art 9 DSGVO) enthalten sind, ist der betroffenen Person vor der Einsichtnahme Gelegenheit zur Unkenntlichmachung zu geben.“Der letzte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Befugnisse gemäß Ziffer eins bis 3 dürfen nur im jeweils notwendigen Umfang und nur auf die gelindeste dem Zweck entsprechende Weise ausgeübt werden. Soweit in den Unterlagen (Ziffer 3,) sensible Daten (Artikel 9, DSGVO) enthalten sind, ist der betroffenen Person vor der Einsichtnahme Gelegenheit zur Unkenntlichmachung zu geben.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 55 wird eingefügt: Nach Paragraph 55, wird eingefügt:
„Besondere melderechtliche Kontrollbefugnisse
§ 55aParagraph 55 a
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von gegenüber der Grundverkehrsbehörde gemachten Angaben und zur Kontrolle der Einhaltung grundverkehrsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Nutzungsverpflichtungen gemäß den §§ 18 Abs 1 und 3, 25 Z 2 und 4, 27 Abs 3 und 4 sowie § 28, ist die jeweils zuständige Grundverkehrsbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Zentrale Melderegister zu nehmen und insbesondere in Wege einer Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 auch objektbezogene Abfragen durchzuführen.“Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von gegenüber der Grundverkehrsbehörde gemachten Angaben und zur Kontrolle der Einhaltung grundverkehrsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Nutzungsverpflichtungen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 3, 25 Ziffer 2 und 4, 27 Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 28,, ist die jeweils zuständige Grundverkehrsbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Zentrale Melderegister zu nehmen und insbesondere in Wege einer Verknüpfungsanfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 auch objektbezogene Abfragen durchzuführen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 62 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Paragraph 62, werden folgende Änderungen vorgenommen:
27.1.Novellierungsanordnung 271, Im Abs 1 wird die Wortfolge „die/der Grundverkehrsbeauftragte“ durch die Wortfolge „die zuständige Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.Im Absatz eins, wird die Wortfolge „die/der Grundverkehrsbeauftragte“ durch die Wortfolge „die zuständige Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
27.2.Novellierungsanordnung 272, Im Abs 2 wird die Wortfolge „der/des Grundverkehrsbeauftragten“ durch die Wortfolge „der zuständigen Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.Im Absatz 2, wird die Wortfolge „der/des Grundverkehrsbeauftragten“ durch die Wortfolge „der zuständigen Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
27.3.Novellierungsanordnung 273, Im Abs 3 wird die Wortfolge „die/der Grundverkehrsbeauftragte“ durch die Wortfolge „die zuständige Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.Im Absatz 3, wird die Wortfolge „die/der Grundverkehrsbeauftragte“ durch die Wortfolge „die zuständige Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 62 wird eingefügt:Nach Paragraph 62, wird eingefügt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 62aParagraph 62 a
(1)Absatz eins,Wird das Verfahren, in dem die Zustimmung zu einem zwischenzeitlich grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb erteilt worden ist, gemäß §§ 69 f AVG durch die zuständige Grundverkehrsbehörde wiederaufgenommen, ist der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. Eine gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid erhobene Beschwerde steht deren Anmerkung im Grundbuch nicht entgegen. Wird das Verfahren, in dem die Zustimmung zu einem zwischenzeitlich grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb erteilt worden ist, gemäß Paragraphen 69, f AVG durch die zuständige Grundverkehrsbehörde wiederaufgenommen, ist der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. Eine gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid erhobene Beschwerde steht deren Anmerkung im Grundbuch nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Wird in dem wiederaufgenommen Verfahren die Zustimmung rechtskräftig versagt oder wird der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu löschen.
(3)Absatz 3,Wird der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde behoben oder wird in dem wiederaufgenommen Verfahren die Zustimmung rechtskräftig erteilt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs 1 von Amts wegen zu löschen.“Wird der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde behoben oder wird in dem wiederaufgenommen Verfahren die Zustimmung rechtskräftig erteilt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 63 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Paragraph 63, werden folgende Änderungen vorgenommen:
29.1.Novellierungsanordnung 291, Abs 1 Z 9 lautet:Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
es unterlässt, die Aufnahme der Nutzung gemäß § 18 Abs 1 fristgerecht der/dem Grundverkehrsbeauftragten nachzuweisen.“es unterlässt, die Aufnahme der Nutzung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, fristgerecht der/dem Grundverkehrsbeauftragten nachzuweisen.“
29.2.Novellierungsanordnung 292, Abs 2 Z 1 lautet: Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen:
In den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 6 und 8, wenn diese Übertretungen vorsätzlich begangen werden;“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8, wenn diese Übertretungen vorsätzlich begangen werden;“
29.3.Novellierungsanordnung 293, Abs 4 lautet: Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) und gemäß § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) beginnen erst mit der Kenntnis der zuständigen Grundverkehrsbehörde von dem strafbaren Verhalten.“Die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG (Verfolgungsverjährung) und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG (Strafbarkeitsverjährung) beginnen erst mit der Kenntnis der zuständigen Grundverkehrsbehörde von dem strafbaren Verhalten.“
29a.Novellierungsanordnung 29a, Im § 67 Z 3 wird der Ausdruck „Tageszeitungen gemäß § 32 Z 2“ durch den Ausruck „täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen (§ 32 Abs 1 Z 2)“ ersetzt. Im Paragraph 67, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Tageszeitungen gemäß Paragraph 32, Ziffer 2, durch den Ausruck „täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,)“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 70 lautet: Paragraph 70, lautet:
„Verweisungen
§ 70Paragraph 70
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Aktiengesetz (AktG), BGBl Nr 98/1965; Gesetz BGBl I Nr 178/2023;Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1965,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 178 aus 2023,;
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2024,;
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (All. G.A.G), BGBl Nr 2/1930; Gesetz BGBl I Nr 112/2003;Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (All. G.A.G), Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1930,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV); Gesetz BGBl I Nr 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV); Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023,;
Anerbengesetz, BGBl Nr 106/1958; Gesetz BGBl I Nr 38/2019;Anerbengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 106 aus 1958,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2019,;
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl Nr 196/1988; Gesetz BGBl I Nr 11/2024;Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 11 aus 2024,;
Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I Nr 111/2003; Gesetz BGBl I Nr 91/2024;Außerstreitgesetz (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2024,;
Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl Nr 86/1912; Gesetz BGBl I Nr 30/2012;Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl Nr 86 aus 1912,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2012,;
Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955; Gesetz BGBl I Nr 135/2024;Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2024,;
Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl I Nr 136/2023;Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2023,;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994; Gesetz BGBl I Nr 130/2024;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2024,;
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 105/1961; Gesetz BGBl I Nr 110/2024;Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 1961,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2024,;
Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111/1895; Gesetz BGBl I Nr 61/2022;Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111 aus 1895,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,;
Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024), BGBl I Nr 42/2024;Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2024,;
Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl Nr 3/1930; Gesetz BGBl I Nr 190/2013;Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 3 aus 1930,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,;
Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 160/2023;Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,;
Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 12/2025;Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2025,;
Migrationsverordnung 2012, BGBl II Nr 143/2012;Migrationsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 143 aus 2012,;
Notariatsordnung, RGBl Nr 75/1871; Gesetz BGBl I Nr 93/2024;Notariatsordnung, RGBl Nr 75 aus 1871,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2024,;
Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl Nr 694/1993; Gesetz BGBl I Nr 104/2019;Privatstiftungsgesetz (PSG), Bundesgesetzblatt Nr 694 aus 1993,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2019,;
Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG), BGBl Nr 326/1974; Gesetz BGBl I Nr 86/2021;Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG), Bundesgesetzblatt Nr 326 aus 1974,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,;
Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl I Nr 66; Gesetz BGBl I Nr 133/2024;Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl römisch eins Nr 66; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2024,;
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV); Gesetz BGBl I Nr 34/2024; Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV); Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2024,;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 92/2024.“Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2024,.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 72 wird angefügt: Nach Paragraph 72, wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu
§ 73Paragraph 73
(Zu LGBl Nr 75/2025)(Zu Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025,)
(1)Absatz eins,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 3, 4, 6, 7 Abs 1, 2, 3 und 4, (§) 8, 9, 10 Abs 1, 2 und 4, 12 Abs 1, 14 Abs 2 und 4, (§) 16, 18 Abs 1, 20 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 27 Abs 2, 28 Abs 1, (§) 29, 32 Abs 1 und 3, (§) 33, 34, 35, 36 Abs 2, (§) 37, 38 Abs 3, 40 Abs 2, (§) 44, 45 Abs 1, 3 und 4, 46 Abs 1, 2, 4, 7, 8 und 10, (§) 47, 48 Abs 2, (§) 50, 55 Abs 1, (§) 55a, 62 Abs 1, 2 und 3, (§) 62a, 63 Abs 1, 2 und 4, (§) 67 sowie § 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 45 Abs 1, 46 Abs 1 und 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 3, 4, 6, 7 Absatz eins, 2, 3 und 4, (§) 8, 9, 10 Absatz eins, 2 und 4, 12 Absatz eins, 14, Absatz 2 und 4, (§) 16, 18 Absatz eins, 20, Absatz 3, 24, Absatz eins und 2, 27 Absatz 2, 28, Absatz eins,, (§) 29, 32 Absatz eins und 3, (§) 33, 34, 35, 36 Absatz 2,, (§) 37, 38 Absatz 3, 40, Absatz 2,, (§) 44, 45 Absatz eins, 3 und 4, 46 Absatz eins, 2, 4, 7, 8 und 10, (§) 47, 48 Absatz 2,, (§) 50, 55 Absatz eins,, (§) 55a, 62 Absatz eins, 2 und 3, (§) 62a, 63 Absatz eins, 2 und 4, (§) 67 sowie Paragraph 70, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 45, Absatz eins, 46, Absatz eins und 47 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 als land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige, raumordnungsfachliche Amtssachverständige und als deren Ersatzmitglieder bestellten Beisitzer der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission gelten als gemäß § 46 Abs 2 Z 3 bzw als gemäß § 47 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bestellt.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, als land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige, raumordnungsfachliche Amtssachverständige und als deren Ersatzmitglieder bestellten Beisitzer der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission gelten als gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, bzw als gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, bestellt.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 46 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 richtet sich die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission weiterhin nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz. Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, richtet sich die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission weiterhin nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(4)Absatz 4,Die §§ 62 und 62a sind auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. § 62a ist auch auf die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden, in denen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung auf der Grundlage des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 erteilt worden ist. Die Paragraphen 62 und 62 a sind auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Paragraph 62 a, ist auch auf die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden, in denen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung auf der Grundlage des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 erteilt worden ist.
(5)Absatz 5,§ 63 Abs 1 Z 9 in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auf vor dessen Inkrafttreten abgelaufene Fristen zur Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Aufnahme der Nutzung gemäß § 18 Abs 1 anzuwenden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der/dem Grundverkehrsbeauftragten unaufgefordert nachgereicht werden. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, ist auf vor dessen Inkrafttreten abgelaufene Fristen zur Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Aufnahme der Nutzung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, anzuwenden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der/dem Grundverkehrsbeauftragten unaufgefordert nachgereicht werden.
(6)Absatz 6,§ 63 Abs 4 in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auch auf vor dem Inkrafttreten von LGBl Nr 75/2025 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1 anzuwenden, für die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens noch keine Verjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) oder § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) eingetreten ist. Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, ist auch auf vor dem Inkrafttreten von Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, anzuwenden, für die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens noch keine Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG (Verfolgungsverjährung) oder Paragraph 31, Absatz 2, VStG (Strafbarkeitsverjährung) eingetreten ist.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 63 Abs 2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1 bis zum Ablauf der 31. Dezember 2027 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bei der/dem Grundverkehrsbeauftragten anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von den Bezirksverwaltungsbehörden fortzuführen. Zum Ablauf des 31. Dezember 2027 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von diesen fortzuführen.“Abweichend von Paragraph 63, Absatz 2, sind Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins bis zum Ablauf der 31. Dezember 2027 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2025, bei der/dem Grundverkehrsbeauftragten anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von den Bezirksverwaltungsbehörden fortzuführen. Zum Ablauf des 31. Dezember 2027 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von diesen fortzuführen.“
Pallauf
Edtstadler