Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 21. Juli 2025

www.ris.bka.gv.at

73. Gesetz:

Jagdgesetz 1993; Änderung

73. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Jagdgesetz 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, lautet die lit b:

  1. Litera b
    Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal, Wolf;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 58 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Die besonders geschützten Wildarten Braunbär und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 gelten.“

Novellierungsanordnung 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären oder -luchse bzw auf Risikobären beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß Paragraph 58 c, als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.“

Novellierungsanordnung 23, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Sofern Schadbären oder -luchse bzw Risikobären sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 72, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis, Goldschakal und Wolf;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 103, Absatz eins, lautet die lit a:

  1. Litera a
    Biber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie);“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 104 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Braunbären und Luchse, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gelten, können abweichend von Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 164, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 54, Absatz eins, 58 b, Absatz eins, 3 und 4, 72 Absatz eins, 103, Absatz eins und 104 d Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2025, treten mit 1. August 2025 in Kraft.“

Pallauf

Edtstadler