73. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2024, wird geändert wie folgt:Das Jagdgesetz 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 54 Abs 1 Z 1 lautet die lit b:Im Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, lautet die lit b:
Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal, Wolf;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 58b werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 58 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 1 lautet der letzte Satz: „Die besonders geschützten Wildarten Braunbär und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gemäß § 4a Abs 1 oder 2 gelten.“Im Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Die besonders geschützten Wildarten Braunbär und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 gelten.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Abs 3 lautet: Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären oder -luchse bzw auf Risikobären beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß § 58c als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.“Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären oder -luchse bzw auf Risikobären beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß Paragraph 58 c, als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.“
2.3.Novellierungsanordnung 23, Abs 4 lautet: Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sofern Schadbären oder -luchse bzw Risikobären sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 72 Abs 1 lautet die Z 2:Im Paragraph 72, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :
Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis, Goldschakal und Wolf;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 103 Abs 1 lautet die lit a: Im Paragraph 103, Absatz eins, lautet die lit a:
Biber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie);“Biber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie);“
5.Novellierungsanordnung 5, § 104d Abs 1 lautet:Paragraph 104 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Braunbären und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.“Braunbären und Luchse, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gelten, können abweichend von Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 164 wird angefügt:Im Paragraph 164, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 54 Abs 1, 58b Abs 1, 3 und 4, 72 Abs 1, 103 Abs 1 und 104d Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 54, Absatz eins, 58 b, Absatz eins, 3 und 4, 72 Absatz eins, 103, Absatz eins und 104 d Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2025, treten mit 1. August 2025 in Kraft.“
Pallauf
Edtstadler