Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 16. Juni 2025

www.ris.bka.gv.at

53. Gesetz:

1. Salzburger Erneuerbaren Ausbaugesetz

53. Gesetz vom 4. Juni 2025, mit dem das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und das Baupolizeigesetz 1997 geändert werden (1. Salzburger Erneuerbaren Ausbaugesetz)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Überschrift des 5. Abschnittes betreffenden Zeilen:

„5. Abschnitt

Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 26, Energieeffizienz-Richtlinie

Paragraph 14

Industrieanlagen; Kosten-Nutzen-Analyse“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Durchführung bzw Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
    1. Ziffer eins
      im 2. Abschnitt zur Durchführung der IAS-Verordnung,
    2. Ziffer 2
      im 3. Abschnitt zur Durchführung der Nagoya-Verordnung und der Nagoya-Durchführungsverordnung,
    3. Ziffer 3
      im 4. Abschnitt zur Durchführung der EU-Urkunden-Verordnung,
    4. Ziffer 4
      im 5. Abschnitt zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie,
    5. Ziffer 5
      im 6. Abschnitt zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit des Bundes zur Durchführung bzw Umsetzung der im Absatz eins, genannten Rechtsakte wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 3, Der 5. Abschnitt lautet:

„5. Abschnitt
Maßnahmen zur Umsetzung des Art 26 Energieeffizienz-Richtlinie

Industrieanlagen; Kosten-Nutzen-Analyse

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW bedarf zu Zwecken der Beurteilung, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch elf Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen. Dabei ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat mit Verordnung Grundsätze zu erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch elf Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
  3. Absatz 3,Um die Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Absatz eins, anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG zu koordinieren.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.“

Novellierungsanordnung 4, Der 6. Abschnitt lautet:

„6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art 16 Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Anlaufstelle und Verfahrenshandbuch

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Artikel 16, Absatz 3, Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers vor und während des gesamten administrativen Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und Erteilung der Genehmigung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie von Anlagen, die für den Anschluss solcher Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind. Als Genehmigungsverfahren gelten alle Bewilligungs-, Feststellungs-, Anzeige-, Mitteilungsverfahren udgl nach sonstigen Vorschriften. Die Anlaufstelle begleitet den Antragsteller in transparenter Weise durch das Verfahren und stellt diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck kann sie andere Behörden mit einbeziehen und konsultieren.
  2. Absatz 2,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden und die Einhaltung der Fristen hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

Mediationsverfahren

Paragraph 16

Bei Interessenkonflikten, die im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Genehmigungsverfahren fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 17, Absatz 2, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Energieeffizienz-Richtlinie), Amtsblatt Nr L 231 vom 20. September 2023;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 19, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen eins, 15, 16 und 17 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 14 und 17 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, treten mit 11. Oktober 2025 in Kraft.“

Artikel römisch zwei

Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die den Paragraph 54 a, betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 54a

Besondere Bestimmungen betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 54 b

Erdverkabelung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Die Ziffer 13 a, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer 13 a
    Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
  2. Ziffer 13 b
    Engpassmanagement: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“

Novellierungsanordnung 22, Die Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    erneuerbare Energiequelle: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne [Solarthermie und Photovoltaik] und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);“

Novellierungsanordnung 23, Die Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Erzeugungsanlage oder Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;“

Novellierungsanordnung 24, Die Ziffer 38, lautet:

  1. Ziffer 38
    Kraftwerk: eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen, soweit es sich nicht um Leitungsanlagen zur Ableitung von Energie handelt, die unter das 8. Hauptstück fallen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen. Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters Photovoltaikanlagen und zugehörige Energiespeicher am selben Standort ausgenommen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 46, Absatz eins, lautet die lit f:

  1. Litera f
    bei Errichtung bzw wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW außerdem eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang römisch elf der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, die der Beurteilung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung dient. Dazu sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung hat mit Verordnung Grundsätze zu erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch elf der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 47 a, lautet:

„Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 47 a

  1. Absatz eins,Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
  2. Absatz 2,In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
  3. Absatz 3,Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
  4. Absatz 4,Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
  5. Absatz 5,Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 73, AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 52, Absatz 2, lautet die Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen;“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 54 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 54b“ und lautet Paragraph 54 a, neu:

„Besondere Bestimmungen betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 54 a

  1. Absatz eins,Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, bewilligungsfrei sind.
  2. Absatz 2,In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
  3. Absatz 3,Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
  4. Absatz 4,Bei Anträgen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Landesregierung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Landesregierung dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag vollständig ist.
  5. Absatz 5,Die Entscheidungspflicht der Landesregierung richtet sich nach Paragraph 73, AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5, hat die Landesregierung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Landesregierung gemäß Absatz 4, bzw in dem Fall, dass die Landesregierung die im Absatz 4, erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 77 c, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 5, 45, Absatz 3, 47 a, 52, Absatz 2, 54 a, 54 b und 78 Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Paragraphen 46, Absatz eins und 78 Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, treten mit 11. Oktober 2025 in Kraft. Die Paragraphen 47 a, Absatz 4 und 54 a Absatz 4 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 78, Absatz eins, lauten die Ziffer 6 und 7 :

  1. Ziffer 6
    Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, Amtsblatt Nr L 231 vom 20. September 2023;
  2. Ziffer 7
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.“

Artikel römisch drei

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 48, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 48a

Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 48 b

Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen“

Novellierungsanordnung 12, Nach der den Paragraph 62 a, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 62b

Umsetzungshinweis“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, wird in der Ziffer 10 a, das Wort „Ansammmlung“ durch das Wort „Ansammlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz 7, lautet die lit a:

  1. Litera a
    alle Vorhaben im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a und h;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 27, Absatz 2, lautet die lit c:

  1. Litera c
    das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Paragraph 26, Absatz 6, sowie auf Innenflächen von Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, des Baupolizeigesetzes 1997;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 48, wird eingefügt:

„Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie

aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 48 a

  1. Absatz eins,Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher sowie betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen.
  2. Absatz 2,In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
  3. Absatz 3,Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
  4. Absatz 4,Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Naturschutzbehörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Naturschutzbehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
  5. Absatz 5,Die Entscheidungspflicht der Naturschutzbehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 73, AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Absatz 6 bis 10 besondere Regelungen getroffen sind.
  6. Absatz 6,Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in Paragraph 26, Absatz 3, eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.
  7. Absatz 7,Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in Paragraph 26, Absatz 3, eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.
  8. Absatz 8,Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  9. Absatz 9,Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, innerhalb eines Monats zu entscheiden.
  10. Absatz 10,Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Absatz 6 bis 9 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Naturschutzbehörde gemäß Absatz 4, bzw in dem Fall, dass die Naturschutzbehörde die im Absatz 4, erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.
  11. Absatz 11,Wurden im Rahmen eines Vorhabens im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.

Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen

Paragraph 48 b

  1. Absatz eins,In naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309, hat die Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsfrist von vier Monaten gemäß Artikel 7, Absatz 5, der Gigabit-Infrastrukturverordnung kann mit Bescheid der Naturschutzbehörde um höchstens weitere vier Monate verlängert werden, wenn es die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
  3. Absatz 3,Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist, gilt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 49, Absatz 5, wird die Verweisung „gemäß Absatz 3, durch die Verweisung „gemäß Absatz 3 und 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 62 a, wird eingefügt:

„Umsetzungshinweis

Paragraph 62 b

Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 68, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Absatz eins, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 5, 27, Absatz 2, 48 a und 48 b, 49 Absatz 5 und 62 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 26, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 48 a, Absatz 4 und Absatz 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“

Artikel römisch vier

Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 10, betreffenden Zeile eingefügt:

„§ 10a

Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3 a, Absatz 4, lautet der zweite Satz: „Ergeht an die Bewilligungswerber innerhalb dieser Frist keine Verständigung oder lediglich eine Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 10, wird eingefügt:

„Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie , aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 10 a

  1. Absatz eins,Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
  2. Absatz 2,In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
  3. Absatz 3,Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
  4. Absatz 4,Bei Anträgen bzw Mitteilungen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Baubehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bzw der Mitteilung die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, dies unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet oder außerhalb eines solchen liegt. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Baubehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Mitteilung vollständig ist.
  5. Absatz 5,Die Entscheidungspflicht der Baubehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nach Paragraph 73, AVG, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 richtet sie sich nach Paragraph 10, Absatz 8,; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Absatz 6 bis 9 besondere Regelungen getroffen sind.
  6. Absatz 6,Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, (bzw Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10,) für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 100 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  8. Absatz 8,Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, (bzw Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10,) innerhalb eines Monats zu entscheiden.
  9. Absatz 9,Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Absatz 6 bis 8 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Baubehörde gemäß Absatz 4, bzw in dem Fall, dass die Baubehörde die im Absatz 4, erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 24 b, wird angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraphen 3 a, Absatz 4, 10 a und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz 4 und Absatz 6 bis 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Mitteilungsverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 und 4 die Bezeichnungen „2.“ und „3.“, wobei in der Ziffer 3, neu der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt wird, und lautet die Ziffer 4, neu:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.“

Pallauf

Haslauer