43. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2025, mit der die Höhe des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2025/2026 festgelegt werden (Sonderfördermittelverordnung 2025/2026 – SoFmV 2025/2026)43. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2025, mit der die Höhe des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2025 aus 2026, festgelegt werden (Sonderfördermittelverordnung 2025 aus 2026, – SoFmV 2025 aus 2026,)
Auf Grund der §§ 45a Abs 3, 47 Abs 1 und 47c des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 45 a, Absatz 3, 47, Absatz eins und 47 c des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2019,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Höhe des Elternbeitragsersatzes
§ 1Paragraph eins
Im Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 gebührt den folgenden Rechtsträgern der Elternbeitragsersatz gemäß § 45a Abs 3 S.KBBG je Kind und Monat in der folgenden Höhe:Im Kinderbetreuungsjahr 2025 aus 2026, gebührt den folgenden Rechtsträgern der Elternbeitragsersatz gemäß Paragraph 45 a, Absatz 3, S.KBBG je Kind und Monat in der folgenden Höhe:
Öffentliche (Tageseltern)Rechtsträger | Private (Tageseltern)Rechtsträger | Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt |
113,00 € | 203,40 € | 203,40 € |
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Höhe der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern)Rechtsträger
§ 2Paragraph 2
Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich in Einrichtungen von privaten (Tageseltern)Rechtsträgern beträgt die Höhe des Zuschusses für das Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 je besuchspflichtigem Kind 2.033,50 €.Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich in Einrichtungen von privaten (Tageseltern)Rechtsträgern beträgt die Höhe des Zuschusses für das Kinderbetreuungsjahr 2025 aus 2026, je besuchspflichtigem Kind 2.033,50 €.
In- und Außerkrafttreten
§ 5Paragraph 5
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer