Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 5. Mai 2025

www.ris.bka.gv.at

43. Verordnung:

Sonderfördermittelverordnung 2025/2026

43. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2025, mit der die Höhe des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2025 aus 2026, festgelegt werden (Sonderfördermittelverordnung 2025 aus 2026, – SoFmV 2025 aus 2026,)

Auf Grund der Paragraphen 45 a, Absatz 3, 47, Absatz eins und 47 c des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2019,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Höhe des Elternbeitragsersatzes

Paragraph eins

Im Kinderbetreuungsjahr 2025 aus 2026, gebührt den folgenden Rechtsträgern der Elternbeitragsersatz gemäß Paragraph 45 a, Absatz 3, S.KBBG je Kind und Monat in der folgenden Höhe:

Öffentliche (Tageseltern)Rechtsträger

Private (Tageseltern)Rechtsträger

Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt

113,00 €

203,40 €

203,40 €

Höhe der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern)Rechtsträger

Paragraph 2

Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich in Einrichtungen von privaten (Tageseltern)Rechtsträgern beträgt die Höhe des Zuschusses für das Kinderbetreuungsjahr 2025 aus 2026, je besuchspflichtigem Kind 2.033,50 €.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer