Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 23. Jänner 2025

www.ris.bka.gv.at

11. Verordnung:

Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2025 bis 2027

11. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Jänner 2025, mit der für die Jahre 2025 bis 2027 nähere Bestimmungen über die Ausnahmen von den Schonvorschriften für bestimmte besonders geschützte Federwildarten erlassen werden (Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2025 bis 2027)

Auf Grund der Paragraphen 70, Absatz eins, Litera b und Absatz 5, sowie 104c Absatz eins, 2 und 4 des Jagdgesetzes 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Regelungsgegenstand und Ziele

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      unter denen eine Ausnahme von den Schonvorschriften (Paragraph 54, JG) für die besonders geschützten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix) erteilt werden kann und
    2. Ziffer 2
      die zu beachten sind, wenn von einer gemäß Ziffer eins, erteilten Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbundenen Risiken durch
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung der Bestände der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Federwildarten,
    2. Ziffer 2
      die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände und
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.

Geschlecht und Zahl der Tiere

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Ausnahmen von den Schonvorschriften (Paragraph 54, JG) dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix) erteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:

Auerhuhn

höchstens

Birkhuhn

höchstens

97

435

  1. Absatz 3,Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:

Verwaltungsbezirk

Auerhuhn

höchstens

Birkhuhn

höchstens

Hallein (Tennengau)

8

35

Stadt Salzburg

0

0

Salzburg-Umgebung (Flachgau)

3

10

St Johann im Pongau (Pongau)

33

115

Tamsweg (Lungau)

22

85

Zell am See (Pinzgau)

31

190

Besondere Bestimmungen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Ausnahmen von den Schonvorschriften (Paragraph 54, JG) dürfen nur für folgende Zeiträume erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      für Auerhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 31. Mai eines jeden Jahres;
    2. Ziffer 2
      für Birkhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres.
    Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes mit der Ausnahme festzulegen.
  2. Absatz 2,Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählungen des Antragstellers mit dem zuständigen Hegemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirksjägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Population die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister einvernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt.
  4. Absatz 4,Die Entnahme darf nur durch den Abschuss mit
    1. Ziffer eins
      Schrotgewehren mit einer Munition ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm,
    2. Ziffer 2
      Kugelgewehren mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchstens Kaliber 6,5 mm oder
    3. Ziffer 3
      Kugelgewehren mit Randfeuerpatronen im Kaliber .17 HMR sowie .22 WMR, jeweils ausschließlich mit Teilmantelgeschossen,
    erfolgen. Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagdschutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden.

Umsetzungshinweis

Paragraph 4

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5

Diese Verordnung tritt mit 24. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer