121. Gesetz vom 18. Dezember 2024, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, das Salzburger Nationalparkgesetz, das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, das Salzburger Raumordnungsgesetz, das Jagdgesetz 1993, das Salzburger Einforstungsrechtegesetz und das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr LGBl Nr 73 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die bisherige Z 4a erhält die Ziffernbezeichnung „4b“ und nach der Z 4 wird eingefügt:Die bisherige Ziffer 4 a, erhält die Ziffernbezeichnung „4b“ und nach der Ziffer 4, wird eingefügt:
Ankündigungsanlagen: Anlagen, die ihrer Art nach zum Anbringen von Ankündigungen bestimmt sind.“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach der Z 4b (neu) wird eingefügt:Nach der Ziffer 4 b, (neu) wird eingefügt:
Baustelleneinrichtung: die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte sowie sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während der Zeit der Bauführung für deren ordnungsgemäßen Ablauf geboten und zweckmäßig ist. Nicht als Baustelleneinrichtung gelten vorübergehend angelegte Straßen und Wege.“
1.3.Novellierungsanordnung 13, Nach der Z 10 wird eingefügt:Nach der Ziffer 10, wird eingefügt:
Feldgehölze: eine Ansammmlung von Gehölzpflanzen mit jeweils eigenem Wurzelstock und einer Mindestgröße von 100 m2. Die Gehölzpflanzen müssen mehr als einjährig sein und eine Verholzung aufweisen.
Felssteinbiotope: große erratische Felsblöcke mit einer Mindestgröße von 10 m3, die auch als Findlinge bezeichnet werden und durch eiszeitliche Gletscherbewegungen oder historische Felsstürze ins Offenland transportiert worden sind.“
1.4.Novellierungsanordnung 14, Die Z 13 lautet:Die Ziffer 13, lautet:
Freie Landschaft: Flächen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Als Siedlungsbereich gilt eine Ansammlung von Gebäuden, wobei als Untergrenze mindestens drei benachbarte Gebäude vorhanden sein müssen.“
1.5.Novellierungsanordnung 15, Die Z 14 entfällt.Die Ziffer 14, entfällt.
1.6.Novellierungsanordnung 16, Nach der Z 16 wird eingefügt:Nach der Ziffer 16, wird eingefügt:
Hecken: lineare, strauchförmige Gehölzstrukturen mit einer Mindestgröße von 50 m2 und einer Mindestlänge von 20 m, die häufig Nutzungs- oder Grundstücksgrenzen kennzeichnen, wobei sie oft auf Rainen oder Böschungen stocken.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 37 Abs 3 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Natur im Lande Salzburg (Salzburger Naturschutzgesetz), LGBl Nr 45/1956, wird dahingehend authentisch interpretiert, dass auch die in den Jahren 1929 bis 1938 durch Bescheid festgestellten „erhaltungswürdigen Naturgebilde“ als Naturdenkmäler gelten.“Paragraph 37, Absatz 3, des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Natur im Lande Salzburg (Salzburger Naturschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr 45 aus 1956,, wird dahingehend authentisch interpretiert, dass auch die in den Jahren 1929 bis 1938 durch Bescheid festgestellten „erhaltungswürdigen Naturgebilde“ als Naturdenkmäler gelten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 16 lautet der letzte Satz: „In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.“Im Paragraph 16, lautet der letzte Satz: „In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins, oder 2) hinzuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„Verfahren und vorläufiger Schutz
§ 17Paragraph 17
(1)Absatz eins,Vor der Erlassung oder Änderung einer Landschaftsschutzverordnung sind die betroffenen Gemeinden, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg zu hören.
(2)Absatz 2,Die beabsichtigte Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.“Die beabsichtigte Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im Paragraph 14, geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 19 lautet der letzte Satz: „In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 3) hinzuweisen.“Im Paragraph 19, lautet der letzte Satz: „In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins bis 3) hinzuweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„Verfahren und vorläufiger Schutz
§ 20Paragraph 20
Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung sowie auf die vorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet § 17 sinngemäß Anwendung.“Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung sowie auf die vorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet Paragraph 17, sinngemäß Anwendung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 22a Abs 2 lautet der letzte Satz: „Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt § 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen § 22b Anwendung findet.“Im Paragraph 22 a, Absatz 2, lautet der letzte Satz: „Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt Paragraph 17, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im Paragraph 14, geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen Paragraph 22 b, Anwendung findet.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 23a Abs 2 lautet:Paragraph 23 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 17 Abs 1 sinngemäß Anwendung.“(2) Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Absatz eins, findet Paragraph 17, Absatz eins, sinngemäß Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1.Novellierungsanordnung 91, Im Abs 1 lit a wird die Wortfolge „Bruch- und Galeriewälder und sonstige“ durch die Worte „Bruchwälder und“ ersetzt. Im Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „Bruch- und Galeriewälder und sonstige“ durch die Worte „Bruchwälder und“ ersetzt.
9.2.Novellierungsanordnung 92, Im Abs 1 wird der Punkt am Ende der lit e durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
9.3.Novellierungsanordnung 93, Im Abs 5 lautet der zweite Satz: „Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben auf derselben Fläche betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.“Im Absatz 5, lautet der zweite Satz: „Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben auf derselben Fläche betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 25 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 25, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1.Novellierungsanordnung 101, Die lit a lautet:Die Litera a, lautet:
Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen eine dieselbe Fläche betreffende Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs 3 wahrzunehmen;“Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen eine dieselbe Fläche betreffende Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Absatz 3, wahrzunehmen;“
10.2.Novellierungsanordnung 102, Die bisherige lit g erhält die Bezeichnung „h)“ und nach der lit f wird eingefügt:Die bisherige Litera g, erhält die Bezeichnung „h)“ und nach der Litera f, wird eingefügt:
in Bezug auf Abs 1 lit d Z 1 der Aus- und Umbau sowie die Straßenerhaltung von bestehenden Straßen und Wegen des ländlichen Straßennetzes (§ 6 FELS-Gesetz), sofern in Bezug auf Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, der Aus- und Umbau sowie die Straßenerhaltung von bestehenden Straßen und Wegen des ländlichen Straßennetzes (Paragraph 6, FELS-Gesetz), sofern
die Durchführung der Maßnahmen zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand unterstützt wird und
mit diesen Maßnahmen keine wesentliche zusätzliche Grundinanspruchnahme verbunden ist;“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 26, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.Novellierungsanordnung 111, Abs 1 lit a lautet:Absatz eins, Litera a, lautet:
in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen; nicht als dauernde Beseitigung gelten das notwendige Schwenden, das Freischneiden von Leitungstrassen und das Aufstocksetzen von Hecken und Feldgehölzen;“
11.2.Novellierungsanordnung 112, Abs 1 lit c und d lauten:Absatz eins, Litera c und d lauten:
die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von geschäftlichen Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen;
alle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion, wenn die beanspruchte Fläche 250 m2 übersteigt;“alle nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion, wenn die beanspruchte Fläche 250 m2 übersteigt;“
11.3.Novellierungsanordnung 113, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Mit der Ausführung der Maßnahmen darf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften dafür geltenden Erfordernisse erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Sind Vorschreibungen gemäß § 50 Abs 2 notwendig, kann die Maßnahme nur mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden. In diesem Fall ist vor der Ausführung der Maßnahme die Rechtskraft dieses Bescheides abzuwarten.“Mit der Ausführung der Maßnahmen darf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften dafür geltenden Erfordernisse erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Sind Vorschreibungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, notwendig, kann die Maßnahme nur mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden. In diesem Fall ist vor der Ausführung der Maßnahme die Rechtskraft dieses Bescheides abzuwarten.“
11.4.Novellierungsanordnung 114, Im Abs 3 wird vor dem Punkt am Ende des dritten Satzes der Klammerausdruck „(Verschweigung)“ eingefügt.Im Absatz 3, wird vor dem Punkt am Ende des dritten Satzes der Klammerausdruck „(Verschweigung)“ eingefügt.
11.5.Novellierungsanordnung 115, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die angezeigte Maßnahme ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.“
11.6.Novellierungsanordnung 116, Im Abs 6 lauten die lit a und b:Im Absatz 6, lauten die Litera a und b:
Ankündigungen auf bewilligten oder zur Kenntnis genommenen Ankündigungsanlagen;
ortsübliche Ankündigungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (zB Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die entweder
direkt am Veranstaltungsort vorgenommen werden,
im Ortsgebiet entlang von Straßen aufgestellt werden oder
an Objekten im Ortsgebiet angebracht werden,
wenn sie mit keiner Beleuchtung ausgestattet sind und spätestens innerhalb von drei der Veran-staltung folgenden Werktagen entfernt werden;“
11.7.Novellierungsanordnung 117, Im Abs 7 wird der Punkt am Ende der lit b durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz 7, wird der Punkt am Ende der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
das dauernde Entfernen von Hecken und Feldgehölzen unter folgenden Voraussetzungen:
es handelt sich um eine Mehrnutzenhecke im Sinn von § 1a Abs 5 des Forstgesetzes 1975,es handelt sich um eine Mehrnutzenhecke im Sinn von Paragraph eins a, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975,
diese wurde vor der Anlage vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten der Landesregierung als Naturschutzbehörde unter genauer Ortsangabe als Agroforstfläche gemeldet und
für die Anlage oder Pflege der Hecke bestehen keine privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 2 Abs 5 (Vertragsnaturschutz) mit dem Land. “für die Anlage oder Pflege der Hecke bestehen keine privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, (Vertragsnaturschutz) mit dem Land. “
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 34, werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.Novellierungsanordnung 121, Im Abs 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:Im Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum jener Personen, die zum Sammeln bzw Fangen eingesetzt werden sollen (berechtigte Personen).“
12.2.Novellierungsanordnung 122, Nach Abs 7 wird eingefügt:Nach Absatz 7, wird eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Die tatsächliche Sammel- oder Fangtätigkeit dürfen nur Personen durchführen, die der Behörde gemäß Abs 4 Z 4 bekannt gegeben wurden. Der Personenkreis kann durch den Bewilligungsinhaber im Nachhinein nur in Abstimmung mit der Behörde geringfügig geändert werden. Die Kenntnisnahme durch die Behörde ist in einem Aktenvermerk zu bestätigten und dem Bewilligungsinhaber schriftlich zu bestätigen.“Die tatsächliche Sammel- oder Fangtätigkeit dürfen nur Personen durchführen, die der Behörde gemäß Absatz 4, Ziffer 4, bekannt gegeben wurden. Der Personenkreis kann durch den Bewilligungsinhaber im Nachhinein nur in Abstimmung mit der Behörde geringfügig geändert werden. Die Kenntnisnahme durch die Behörde ist in einem Aktenvermerk zu bestätigten und dem Bewilligungsinhaber schriftlich zu bestätigen.“
12.3.Novellierungsanordnung 123, Im Abs 8 lautet der erste Satz: „Die berechtigten Personen haben jeweils eine Kopie der Bewilligung und allenfalls einer Kenntnisnahme nach Abs 7a samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen.“Im Absatz 8, lautet der erste Satz: „Die berechtigten Personen haben jeweils eine Kopie der Bewilligung und allenfalls einer Kenntnisnahme nach Absatz 7 a, samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 36 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 12, 16, 19, 22a und 23a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von Kundmachungen nach den §§ 13, 17 oder 20 in Kenntnis gesetzt werden.“Im Paragraph 36, Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den Paragraphen 12, 16, 19, 22 a und 23 a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von Kundmachungen nach den Paragraphen 13, 17, oder 20 in Kenntnis gesetzt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 46 Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 46, Absatz eins, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Absatz eins,(1) Die Behörde kann unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des vorherigen oder des bescheidmäßigen Zustands anordnen mit Bescheid, wenn entweder
verbotene, bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder
in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ersatz- bzw Ausgleichsmaßnahmen nach § 50a Abs 3 bzw § 51 nicht eingehalten wurden.in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ersatz- bzw Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 50 a, Absatz 3, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten wurden.
(1a)Absatz eins a,Die Anordnung gemäß Abs 1 ist an jene Person oder an den Rechtsnachfolger jener Person zu richten, die das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Anzuordnen ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands binnen angemessener Frist auf Kosten des Bescheidadressaten in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise. Wenn die (Wieder)Herstellung eines vorherigen bzw bescheidmäßigen Zustands nicht möglich ist, ist anzuordnen, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, die den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung trägt. Die Anordnung gemäß Absatz eins, ist an jene Person oder an den Rechtsnachfolger jener Person zu richten, die das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Anzuordnen ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands binnen angemessener Frist auf Kosten des Bescheidadressaten in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise. Wenn die (Wieder)Herstellung eines vorherigen bzw bescheidmäßigen Zustands nicht möglich ist, ist anzuordnen, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, die den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung trägt.
(1b)Absatz eins b,Kann ein zur Wiederherstellung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die im Abs 1a genannten Personen auf Ersatz des Aufwandes erwächst.“Kann ein zur Wiederherstellung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die im Absatz eins a, genannten Personen auf Ersatz des Aufwandes erwächst.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 47 Abs 1 Z 4 wird der Punkt am Ende der lit d durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende der Litera d, durch einen Strichpunkt ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 49 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 49, werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1.Novellierungsanordnung 161, Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.Im Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
16.2.Novellierungsanordnung 162, Nach Abs 3 wird eingefügt:Nach Absatz 3, wird eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Bei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wennBei den von Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 61, verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wenn
durch das Vorhaben das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird und
diese Beeinträchtigung geschützter Arten auch durch gebotene, fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nicht vollständig vermieden werden kann.“
16.3.Novellierungsanordnung 163, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Zum Vorliegen der im Abs 3 und Abs 3a genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.“Zum Vorliegen der im Absatz 3 und Absatz 3 a, genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.“
16.4.Novellierungsanordnung 164, Im Abs 6 entfällt der letzte Satz.Im Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 51 Abs 3 lautet die Z 2:Im Paragraph 51, Absatz 3, lautet die Ziffer 2 :
Diese Verbesserung überwiegt insgesamt erheblich jene nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens, die zu einer Versagung führen würden. Die vom Bewilligungswerber selbst umzusetzende Ausgleichsmaßnahme liegt im gleichen Bezirk wie das Vorhaben.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 53 lautet:Paragraph 53, lautet:
„Naturschutzbeirat
§ 53Paragraph 53
(1)Absatz eins,Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Bei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen der Landesregierung sind die Mitglieder des Beirates zu informieren.
(2)Absatz 2,Dem Naturschutzbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
das geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg, der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der Salzburger Jägerschaft und des Landesfischereiverbandes Salzburg;
zwei Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet werden;
ein Vertreter der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine;
der Leiter der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
zwei Experten auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie, von denen jeweils einer vom Verein Haus der Natur bzw von der Universität Salzburg entsendet werden;
je ein Experte auf dem Gebiet des Agrarwesens, des Forstwesens, der Landesplanung und des Tourismus aus der mit diesen Angelegenheiten befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
ein Experte der Wildbach- und Lawinenverbauung, der vom forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung entsendet wird.
(3)Absatz 3,Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch die in Abs 2 genannten Institutionen. Für die Entsendung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vereinen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Entsendung rechtzeitig vorher auf der Landes-Homepage kundzumachen. Die Entsendung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates. Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch die in Absatz 2, genannten Institutionen. Für die Entsendung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vereinen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Entsendung rechtzeitig vorher auf der Landes-Homepage kundzumachen. Die Entsendung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.
(4)Absatz 4,Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Experten beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, Vertreter der betreffenden Gemeinde und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Vertreter der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.
(5)Absatz 5,Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz findet keine Anwendung.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben und sollen
an den Sitzungen des Naturschutzbeirates außer im Fall der Verhinderung regelmäßig teilnehmen;
neben den Interessen der durch sie vertretenen Institutionen oder fachlichen Interessen auch das Gesamtinteresse des Naturschutzes bei den Beratungen und Abstimmungen würdigen;
die im Naturschutzbeirat durchgeführten Beratungen und Abstimmungen geheim halten, wenn dies vom Vorsitz so angeordnet wird.
Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten. Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten.
(7)Absatz 7,Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 55 Abs 2 Z 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
in Verfahren nach den §§ 11, 26, 49 und 61;in Verfahren nach den Paragraphen 11, 26, 49 und 61;
in Verfahren betreffend Maßnahmen, die naturschutzbehördlich ausschließlich gemäß § 18 bewilligungspflichtig sind.“in Verfahren betreffend Maßnahmen, die naturschutzbehördlich ausschließlich gemäß Paragraph 18, bewilligungspflichtig sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 61 Abs 1 wird der Ausdruck „34 Abs 8 und 10“ durch die Zahl „34“ ersetzt.Im Paragraph 61, Absatz eins, wird der Ausdruck „34 Absatz 8 und 10 durch die Zahl „34“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 67 wird angefügt:Im Paragraph 67, wird angefügt:
„(15)Absatz 15,Die §§ 5, 6 Abs 4, 16, 17, 19, 20, 22a Abs 2, 23a Abs 2, 24 Abs 1 und Abs 5, 25 Abs 2, 26, 34 Abs 4, Abs 7a und Abs 8, 36 Abs 1, 46 Abs 1, 47, 49 Abs 3, Abs 3a, Abs 4 und Abs 6, 51 Abs 3, 53, 55 Abs 2 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates gelten als entsendete Mitglieder im Sinn dieses Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 55 festgelegt sind.“Die Paragraphen 5, 6, Absatz 4, 16, 17, 19, 20, 22 a, Absatz 2, 23 a, Absatz 2, 24, Absatz eins und Absatz 5, 25, Absatz 2, 26, 34, Absatz 4,, Absatz 7 a und Absatz 8, 36, Absatz eins, 46, Absatz eins, 47, 49, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 6, 51, Absatz 3, 53, 55, Absatz 2 und 61 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates gelten als entsendete Mitglieder im Sinn dieses Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des Paragraph 55, festgelegt sind.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/2024, wird geändert wie folgt:Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, Landesgesetzblatt Nr 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im Abs 3 lauten der zweite und dritte Satz: „Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben. Über den Beginn und die Beendigung der Stellvertreterfunktion ist im Rahmen der Internetauftritte des Landes und der Landesumweltanwaltschaft zu informieren.“Im Absatz 3, lauten der zweite und dritte Satz: „Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben. Über den Beginn und die Beendigung der Stellvertreterfunktion ist im Rahmen der Internetauftritte des Landes und der Landesumweltanwaltschaft zu informieren.“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im Abs 5 Z 2 wird das Zitat „§ 100 LAO“ durch das Zitat „§ 131 BAO, BGBl 201/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 113/2024,“ ersetzt.Im Absatz 5, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 100 LAO“ durch das Zitat „§ 131 BAO, Bundesgesetzblatt 201 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2024,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 1 wird angefügt: „Über den Beginn und die Beendigung der Bestellung ist im Rahmen der Internetauftritte des Landes und der Landesumweltanwaltschaft zu informieren.“Im Absatz eins, wird angefügt: „Über den Beginn und die Beendigung der Bestellung ist im Rahmen der Internetauftritte des Landes und der Landesumweltanwaltschaft zu informieren.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Im Abs 2 entfällt der dritte Satz.Im Absatz 2, entfällt der dritte Satz.
2.3.Novellierungsanordnung 23, Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.Im Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Im Abs 1 werden die Z 1 bis 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Absatz eins, werden die Ziffer eins bis 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (Paragraph 5, Ziffer 13, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes);die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (Paragraph 3, des Salzburger Campingplatzgesetzes);
den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (Paragraph 6, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß Paragraph 45, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß Paragraph 52, des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 16 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.“die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 16, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des Paragraph eins, verbunden sein können.“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Abs 2 lautet:Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.“Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Absatz eins, unberührt.“
3.3.Novellierungsanordnung 33, Abs 4 lautet:Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 wird angefügt:Im Paragraph 12, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs 3 und 5, § 4 Abs 1, 2 und 3 und § 8 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 8 festgelegt sind.“Paragraph 3, Absatz 3 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des Paragraph 8, festgelegt sind.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs 3 entfällt die Wortfolge „und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.Paragraph 20, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 47 wird angefügt:Im Paragraph 47, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im Abs 10 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „bis 5“.Im Absatz 10, entfällt die Wort- und Ziffernfolge „bis 5“.
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im Abs 11 wird die Wort- und Ziffernfolge „6 und 7“ durch die Wort- und Ziffernfolge „5 bis 7“ ersetzt.Im Absatz 11, wird die Wort- und Ziffernfolge „6 und 7“ durch die Wort- und Ziffernfolge „5 bis 7“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 52 wird angefügt:Im Paragraph 52, wird angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 4 Abs 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die vom Auswirkungsbereich des Betriebs betroffenen Gemeinden, die vorgenannten Umweltorganisationen und die Personen mit berechtigtem Interesse, die innerhalb der Kundmachungsfrist eine Äußerung abgegeben haben, sind berechtigt, gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“Im Paragraph 16, Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die vom Auswirkungsbereich des Betriebs betroffenen Gemeinden, die vorgenannten Umweltorganisationen und die Personen mit berechtigtem Interesse, die innerhalb der Kundmachungsfrist eine Äußerung abgegeben haben, sind berechtigt, gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 88 wird angefügt:Im Paragraph 88, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2024, wird geändert wie folgt:Das Jagdgesetz 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 150 betreffende Zeile.Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 150, betreffende Zeile.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 34 Abs 3 wird der Betrag „4 €“ durch den Betrag „7 €“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 3, wird der Betrag „4 €“ durch den Betrag „7 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 59 Abs 4 lautet der letzte Satz: „Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg anzuhören.“Im Paragraph 59, Absatz 4, lautet der letzte Satz: „Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg anzuhören.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 60 Abs 3a lautet der dritte Satz: „Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Landesfischereiverband Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.“Im Paragraph 60, Absatz 3 a, lautet der dritte Satz: „Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Landesfischereiverband Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 70 Abs 3 lautet die lit e:Im Paragraph 70, Absatz 3, lautet die lit e:
Die Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf Beutegreifer (§ 4 Abs 1 lit b) und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.“Die Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf Beutegreifer (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 150 entfällt.Paragraph 150, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 155 Abs 2 entfällt die lit i und lautet der zweite Satz: „Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet.“Im Paragraph 155, Absatz 2, entfällt die Litera i und lautet der zweite Satz: „Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 164 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:Im Paragraph 164, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 34 Abs 3, 59 Abs 4, 60 Abs 3a, 70 Abs 3 und 155 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall des § 150 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu.“Die Paragraphen 34, Absatz 3, 59, Absatz 4, 60, Absatz 3 a, 70, Absatz 3 und 155 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall des Paragraph 150, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 50a Abs 4 lautet:Paragraph 50 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.“Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 50b werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 50 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Abs 3 lautet:Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese kann innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Abs 8 lautet:Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.“Parteistellung haben die Parteien gemäß Paragraph 50, Absatz 5 und 6, die Standortgemeinde und gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Absatz 10,
2.3.Novellierungsanordnung 23, Abs 9 entfällt.Absatz 9, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 59 wird angefügt:Im Paragraph 59, wird angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 50a Abs 4 und 50b Abs 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 50b Abs 9 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Umweltverträglichkeitsverfahren mehr zu.“Die Paragraphen 50 a, Absatz 4 und 50 b Absatz 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von Paragraph 50 b, Absatz 9, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Umweltverträglichkeitsverfahren mehr zu.“
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 – FLG. 1973, LGBl Nr 1/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 – FLG. 1973, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 91 Abs 4 lautet: Im Paragraph 91, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.“Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 91a werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 91 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Abs 3 lautet:Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese kann innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Abs 8 lautet:Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Parteistellung haben die Parteien gemäß § 7, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.“Parteistellung haben die Parteien gemäß Paragraph 7,, die Standortgemeinde und gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Absatz 10,
2.3.Novellierungsanordnung 23, Abs 9 entfällt.Absatz 9, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 124 wird angefügt:Im Paragraph 124, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 91 Abs 4 sowie 91a Abs 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 91a Abs 9 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Umweltverträglichkeitsverfahren mehr zu.“Die Paragraphen 91, Absatz 4, sowie 91a Absatz 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von Paragraph 91 a, Absatz 9, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Umweltverträglichkeitsverfahren mehr zu.“
Pallauf
Haslauer