85. Gesetz vom 2. Oktober 2024, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 und das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I Artikel römisch eins
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die den § 3a betreffende Zeile entfällt.Die den Paragraph 3 a, betreffende Zeile entfällt.
1.1.Novellierungsanordnung 11, Nach der den § 50 betreffenden Zeile wird eingefügt:Nach der den Paragraph 50, betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ | 50a Maßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse“ |
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 3 Abs 2a lautet:Paragraph 3, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Bei folgenden Maßnahmen tritt an die Stelle einer in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung vorgesehenen Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht:
Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001);Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Wehrgesetzes 2001);
Maßnahmen anerkannter Rettungsorganisationen (§ 3 Abs 4 und Abs 4a des Salzburger Rettungsgesetzes), der Feuerwehr, der Organe der öffentlichen Sicherheit und des Katastrophenhilfsdienstes, die der Vorbereitung von Einsätzen im Rahmen gesetzlicher Hilfeleistungsverpflichtungen dienen.Maßnahmen anerkannter Rettungsorganisationen (Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 4 a, des Salzburger Rettungsgesetzes), der Feuerwehr, der Organe der öffentlichen Sicherheit und des Katastrophenhilfsdienstes, die der Vorbereitung von Einsätzen im Rahmen gesetzlicher Hilfeleistungsverpflichtungen dienen.
Diese Maßnahmen sind vor der Durchführung der Landesregierung anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (§ 26 Abs 4) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen der Bewilligung führen würden. Ordnungsgemäß angezeigte und zur Kenntnis genommene Maßnahmen gelten als bewilligte Maßnahmen.“Diese Maßnahmen sind vor der Durchführung der Landesregierung anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (Paragraph 26, Absatz 4,) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen der Bewilligung führen würden. Ordnungsgemäß angezeigte und zur Kenntnis genommene Maßnahmen gelten als bewilligte Maßnahmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3a entfällt.Paragraph 3 a, entfällt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 4 Abs 2 wird die Wort- und Ziffernfolge „Auflagen oder Ausgleichmaßnahmen nach § 3a Abs 4 oder § 51“ durch die Wortfolge „Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50, 50a oder 51“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wort- und Ziffernfolge „Auflagen oder Ausgleichmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, oder Paragraph 51, durch die Wortfolge „Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Paragraphen 50, 50 a, oder 51“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Nach der Z 9b wird eingefügt:Nach der Ziffer 9 b, wird eingefügt:
Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.“
3.2.Novellierungsanordnung 32, Die Z 18 lautet:Die Ziffer 18, lautet:
Magerstandorte: Grundflächen, in denen infolge von Nährstoffarmut oder einseitigem Nährstoffmangel eine typische Vegetation vorhanden ist, die den Grasflurenklassen "Kalk-Magerrasen" oder "Sand- und Felsgrusfluren" oder dem Verband "Borstgrasrasen tiefer Lagen" zuzurechnen ist. In der Krautschicht decken die Magerkeitszeiger erheblich überwiegend, jedenfalls aber zu mindestens 75 %.“
3.3.Novellierungsanordnung 33, Die Z 29 lautet:Die Ziffer 29, lautet:
Trockenstandorte: Grundflächen, auf denen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die den Grasflurenklassen "Sand- und Felsgrusfluren", "Trespen- und Steppenrasen" oder "alpine Kalkrasen" oder dem Verband "Schneeheide-Kiefernwälder" zuzurechnen ist. In der Krautschicht decken die Trockenheits- und Magerkeitszeiger erheblich überwiegend, jedenfalls aber zu mindestens 75 %.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Im Abs 4 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in für die jeweilige erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art 2 Abs 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413).“die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in für die jeweilige erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9 a, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413).“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Im Abs 5 entfällt die Wortfolge „oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen“.Im Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen“.
4a.Novellierungsanordnung 4a, Im § 24a wird nach Abs 1eingefügt:Im Paragraph 24 a, wird nach Absatz eins e, i, n, g, e, f, ü, g, t, :
„(1a)Absatz eins a,Befinden sich Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf Flächen, die am Stichtag 1. Jänner 2025 als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) gewidmet sind, unterliegen sie für die Dauer des aufrechten Bestands dieser Baulandwidmung ebenfalls nicht dem Lebensraumschutz des § 24. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten.“Befinden sich Lebensräume im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, auf Flächen, die am Stichtag 1. Jänner 2025 als Bauland (Paragraph 30, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) gewidmet sind, unterliegen sie für die Dauer des aufrechten Bestands dieser Baulandwidmung ebenfalls nicht dem Lebensraumschutz des Paragraph 24, Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.Novellierungsanordnung 51, Im Abs 1 lautet die lit d:Im Absatz eins, lautet die lit d:
Gelände verändernde Maßnahmen, und zwar
unabhängig vom Flächenausmaß die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlage und
ab einem Flächenausmaß von 5.000 m2 alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen;“
5.2.Novellierungsanordnung 52, Im Abs 2 lit c wird das Zitat „Abs 1 lit d letzter Fall“ durch das Zitat „Abs 1 lit d Z 2“ ersetzt.Im Absatz 2, Litera c, wird das Zitat „Abs 1 Litera d, letzter Fall“ durch das Zitat „Abs 1 Litera d, Ziffer 2, ersetzt.
5.3.Novellierungsanordnung 53, Im Abs 2 wird der Punkt am Ende der lit e durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:Im Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
in Bezug auf Abs 1 lit d Z 1 oder 2 die Anlage oder wesentliche Änderung in Bezug auf Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, oder 2 die Anlage oder wesentliche Änderung
von nicht mit Lastkraftwagen befahrbaren unbefestigten Rückewegen zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind;
von Straßen und Wegen einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie von Anlagen zur Netzanbindung und von Speicheranlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung gemäß § 26 Abs 1 lit g oder h anzeigepflichtig ist;von Straßen und Wegen einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie von Anlagen zur Netzanbindung und von Speicheranlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera g, oder h anzeigepflichtig ist;
in Bezug auf Abs 1 lit d Z 2 solche Vorhaben, die ausschließlich für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art 2 Abs 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413) durchgeführt werden.“in Bezug auf Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, solche Vorhaben, die ausschließlich für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9 a, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413) durchgeführt werden.“
5.4.Novellierungsanordnung 54, Im Abs 3 entfällt die Wortfolge „und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen“. Im Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 26, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.Novellierungsanordnung 61, Im Abs 1 wird der Punkt am Ende der lit f durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage oder wesentliche Änderung von Straßen und Wegen, die zur Errichtung oder zum Betrieb von folgenden Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind:
Anlagen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art 2 Abs 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413); oder Anlagen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9 a, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413); oder
Anlagen außerhalb von ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten (sublit aa) ab folgender Mindestleistung: Anlagen außerhalb von ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten (Sub-Litera, a, a,) ab folgender Mindestleistung:
Photovoltaikanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 1 MW;
Windenergieanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 5 MW;
Wasserkraftanlagen mt einer elektrischen Leistung von mindestens 5 MW;
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Netzanbindung oder von Speicheranlagen, die zum Betrieb der in der lit g genannten Energieerzeugungsanlagen erforderlich sind.“die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Netzanbindung oder von Speicheranlagen, die zum Betrieb der in der Litera g, genannten Energieerzeugungsanlagen erforderlich sind.“
6.2.Novellierungsanordnung 62, Im Abs 7 lit a wird der Ausdruck „lit a“ durch den Ausdruck „lit a und g“ ersetzt.Im Absatz 7, Litera a, wird der Ausdruck „lit a“ durch den Ausdruck „lit a und g“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 34 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 34, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1.Novellierungsanordnung 71, Die Wortfolge „abweichend vom § 3a Abs 2 und“ entfällt.Die Wortfolge „abweichend vom Paragraph 3 a, Absatz 2, und“ entfällt.
7.2.Novellierungsanordnung 72, Nach der Z 3 wird eingefügt:Nach der Ziffer 3, wird eingefügt:
der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (§ 50a Abs 1 letzter Satz);“der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Paragraph 50 a, Absatz eins, letzter Satz);“
7a.Novellierungsanordnung 7a, In den §§ 35 Abs 1 lit e, 37 Abs 2 lit o, 44 Abs 1 und 46 Abs 1 wird jeweils der Ausdruck „3a Abs 4“ durch den Ausdruck „50a Abs 3“ ersetzt. In den Paragraphen 35, Absatz eins, Litera e,, 37 Absatz 2, Litera o,, 44 Absatz eins und 46 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „3a Absatz 4, durch den Ausdruck „50a Absatz 3, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 47, werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1.Novellierungsanordnung 81, Im Abs 1 wird in der Z 4 der Punkt am Ende der lit e durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:Im Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
für Verfahren gemäß § 3 Abs 2a.“für Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2 a,
8.2.Novellierungsanordnung 82, Nach Abs 1a wird eingefügt:Nach Absatz eins a, wird eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Kosten, die der Behörde durch die Honorare für diese Sachverständigen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.“Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Kosten, die der Behörde durch die Honorare für diese Sachverständigen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, Im § 48 Abs 1 lautet die lit f:Im Paragraph 48, Absatz eins, lautet die lit f:
werden gemäß § 50a Abs 1 oder 2 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und außer bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (§ 50a Abs 1 letzter Satz) nachzuweisen;“werden gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 2 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und außer bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Paragraph 50 a, Absatz eins, letzter Satz) nachzuweisen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 50 erhält der bisherige Abs 1 die Absatzbezeichnung „(1b)“ und wird nach der Überschrift eingefügt:Im Paragraph 50, erhält der bisherige Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1b)“ und wird nach der Überschrift eingefügt:
„(1)Absatz eins,Soweit im Abs 1a nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entwederSoweit im Absatz eins a, nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entweder
die im jeweiligen Bewilligungs- bzw Anzeigetatbestand genannten Voraussetzungen oder
die Voraussetzungen für die Anwendung des § 50a die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 50 a,
gegebengegeben sind.
An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) erteilen.An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51,) erteilen.
(1a)Absatz eins a,Bewilligungen nach § 34 sind nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen, § 50a findet keine Anwendung.“Bewilligungen nach Paragraph 34, sind nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen, Paragraph 50 a, findet keine Anwendung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 50 wird eingefügt:Nach Paragraph 50, wird eingefügt:
„Maßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse
§ 50aParagraph 50 a
(1)Absatz eins,Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wennMaßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
diesen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
Als unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dienend gilt jedenfalls auch die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich der dafür erforderlichen Zufahrtswege, des Netzanschlusses und der Speicheranlagen.
(2)Absatz 2,Bei Maßnahmen gemäß Abs 1, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, Litera a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (Paragraph 5, Ziffer 25,) oder prioritärer Arten (Paragraph 5, Ziffer 24,) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
das Leben und die Gesundheit von Menschen,
die öffentliche Sicherheit,
maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt (zB Klimaschutzmaßnahmen, Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen).
Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 1 oder 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Absatz eins, oder 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Absatz 6, – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Im Fall des Abs 3 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.Im Fall des Absatz 3, hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben,
die wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von solchen Anlagen erforderlich sind, die unmittelbar der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen, und
die keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, Im § 60 Abs 2 Z 4 wird das Zitat „§ 3a Abs 4a“ durch das Zitat „§ 50a Abs 5“ ersetzt. Im Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 3a Absatz 4 a, durch das Zitat „§ 50a Absatz 5, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 67 wird angefügt:Im Paragraph 67, wird angefügt:
„(14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 3 Abs 2a, 4 Abs 2, 5, 24 Abs 4 und 5, 24a Abs 1a, 25 Abs 1, 2 und 3, 26 Abs 1 und Abs 7, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 37 Abs 2, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1 und Abs 1b, 48 Abs 1, 50 Abs 1, 1a und 1b, 50a und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch die Aufhebung des § 3a wirksam. Bis zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie gelten die im Anhang 1 des mit Verordnung LGBl Nr 104/2022 für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogrammes festgelegten Vorrangzonen für Windenergie als Beschleunigungsgebiete. Wiederherstellungsverfahren gemäß § 46, die sich auch auf Maßnahmen beziehen, die gemäß § 24a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 keiner Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen.“Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 3, Absatz 2 a, 4, Absatz 2, 5, 24, Absatz 4 und 5, 24 a Absatz eins a, 25, Absatz eins, 2 und 3, 26 Absatz eins und Absatz 7, 34, Absatz eins, 35, Absatz eins, 37, Absatz 2, 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, 47, Absatz eins und Absatz eins b, 48, Absatz eins, 50, Absatz eins, eins a und eins b, 50 a und 60 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch die Aufhebung des Paragraph 3 a, wirksam. Bis zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie gelten die im Anhang 1 des mit Verordnung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2022, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogrammes festgelegten Vorrangzonen für Windenergie als Beschleunigungsgebiete. Wiederherstellungsverfahren gemäß Paragraph 46,, die sich auch auf Maßnahmen beziehen, die gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024, keiner Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2022, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Die Z 12 lautet:Die Ziffer 12, lautet:
Magerstandorte: Grundflächen, in denen infolge von Nährstoffarmut oder einseitigem Nährstoffmangel eine typische Vegetation vorhanden ist, die den Grasflurenklassen "Kalk-Magerrasen" oder "Sand- und Felsgrusfluren" oder dem Verband "Borstgrasrasen tiefer Lagen" zuzurechnen ist. In der Krautschicht decken die Magerkeitszeiger erheblich überwiegend, jedenfalls aber zu mindestens 75 %.“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Die Z 19 lautet:Die Ziffer 19, lautet:
Trockenstandorte: Grundflächen, auf denen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die den Grasflurenklassen "Sand- und Felsgrusfluren", "Trespen- und Steppenrasen" oder "alpine Kalkrasen" oder dem Verband "Schneeheide-Kiefernwälder" zuzurechnen ist. In der Krautschicht decken die Trockenheits- und Magerkeitszeiger erheblich überwiegend, jedenfalls aber zu mindestens 75 %.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 47 wird angefügt:Im Paragraph 47, wird angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, Landesgesetzblatt Nr 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt und nachstehend nicht anderes bestimmt wird, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Revisionsrecht besteht nicht in Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben.“Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt und nachstehend nicht anderes bestimmt wird, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Revisionsrecht besteht nicht in Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 wird angefügt:Im Paragraph 12, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Pallauf
Haslauer