Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2024

Kundgemacht am 15. Juli 2024

www.ris.bka.gv.at

62. Verordnung:

Erklärung der Jagdgebiete bestimmter Wildregionen betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet;

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, LGBl Nr 50, zur Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 1.1. (Krimml), 1.2. (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet; Aufhebung

62. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 2024, mit der die Jagdgebiete der Wildregionen 1.1. (Krimml), 1.2. (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach), 1.3. (Felbertal – Stubachtal), 1.4. (Mühlbach), 2.1. (Kaprun – Fusch), 2.2. (Rauris), 2.3. (Gastein West), 3.1. (Paß Thurn), 3.2. (Pinzgauer Schieferalpen West) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, Landesgesetzblatt Nr 50, zur Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 1.1. (Krimml), 1.2. (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet, aufgehoben wird

Artikel I

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 2024, mit der die Jagdgebiete der Wildregionen 1.1. (Krimml), 1.2. (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach), 1.3. (Felbertal – Stubachtal), 1.4. (Mühlbach), 2.1. (Kaprun – Fusch), 2.2. (Rauris), 2.3. (Gastein West), 3.1. (Paß Thurn), 3.2. (Pinzgauer Schieferalpen West) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden (Maßnahmengebietsverordnung betreffend Wolf in diversen Wildregionen ua der Pinzgauer Schieferalpen West)

Auf Grund der Paragraphen 58 a, Absatz eins und 2 sowie 58b Absatz eins,, 2 und 4 des Jagdgesetzes 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Regelungsgegenstand und Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung erklärt die Jagdgebiete der Wildregionen 1.1. (Krimml), 1.2. (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach), 1.3. (Felbertal – Stubachtal), 1.4. (Mühlbach), 2.1. (Kaprun – Fusch), 2.2. (Rauris), 2.3. (Gastein West), 3.1. (Paß Thurn), 3.2. (Pinzgauer Schieferalpen West), 3.3. (Pinzgauer Schieferalpen Ost), 4.1. (Loferer und Leoganger Steinberge), 4.2. (Unkental), 4.3. (Reiter Steinberge), 5.1. (Steinernes Meer/Hundsstein), 5.2. (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil), 5.3. (Blühnbach-Imlau), 5.4. (Tennengau West – Bluntau – Roßfeld – Gutratberg), 6.1. (Gastein Ost – Anlauftal), 6.2. (Großarltal), 6.3. (Kleinarl), 6.4. (Hochgründeck – Blümeck), 9.3. (Südw. Tennengebirge – Pfarrwerfen – Werfenweng), 10.2. (Taugl – Mörtlbach – Wiesbachtal – St. Koloman – Gaißau), 10.3. (Nord-östl. Tennengebirge – Schwarzerberg – Scheffau – Abtenau-Süd) und 11.1. (Untersberg) betreffend die besonders geschützte Wildart Wolf (Canis lupus) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (Paragraph 54, Absatz 3, JG) und anderen Schutzbestimmungen (insbesondere Paragraph 103, JG) für die besonders geschützte Wildart Wolf gilt und
    2. Ziffer 2
      die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 104 b, JG bzw des Artikel 16, der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des Paragraph 3, JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem durch die Wildart Wolf verursachte ernste Schäden in der Nutztierhaltung auf Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen verhindert werden.

Maßnahmengebiet

Paragraph 2,

Die Verordnung erklärt sämtliche Jagdgebiete der Wildregionen 1.1. (Krimml), 1.2. (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach), 1.3. (Felbertal – Stubachtal), 1.4. (Mühlbach), 2.1. (Kaprun – Fusch), 2.2. (Rauris), 2.3. (Gastein West), 3.1. (Paß Thurn), 3.2. (Pinzgauer Schieferalpen West), 3.3. (Pinzgauer Schieferalpen Ost), 4.1. (Loferer und Leoganger Steinberge), 4.2. (Unkental), 4.3. (Reiter Steinberge), 5.1. (Steinernes Meer/Hundsstein), 5.2. (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil), 5.3. (Blühnbach – Imlau), 5.4. (Tennengau West – Bluntau – Roßfeld – Gutratberg), 6.1. (Gastein Ost – Anlauftal), 6.2. (Großarltal), 6.3. (Kleinarl), 6.4. (Hochgründeck – Blümeck), 9.3. (Südw. Tennengebirge – Pfarrwerfen – Werfenweng), 10.2. (Taugl – Mörtlbach – Wiesbachtal – St. Koloman – Gaißau), 10.3. (Nordöstl. Tennengebirge – Schwarzerberg – Scheffau – Abtenau-Süd) und 11.1. (Untersberg), zu einem Maßnahmengebiet.

Maßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIn Abweichung zu den Paragraphen 54, Absatz 3 und 103 Absatz eins und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.
  2. Absatz 2Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur betreffend einen Wolf, der
    1. Ziffer eins
      sich im Maßnahmengebiet aufhält,
    2. Ziffer 2
      als Schad- oder Risikowolf (Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 JG) gilt und
    3. Ziffer 3
      im Fall eines Schadwolfes auf Almflächen im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz 3, JG bzw Hut- oder Dauerweideflächen im Maßnahmengebiet, welche in der Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiete ausgewiesen wurden, durch den Riss oder die Verletzung von Nutztieren (Paragraph 4 a, Absatz 4, JG) schadensverursachend im Sinn der Ziffer 2, in Erscheinung getreten ist.
  3. Absatz 3Ist die Zuordnung zu einem gemäß Absatz 2, festgestellten Schad- oder Risikowolf auf Grund von nicht auswertbaren Proben, des kurzen Zeitintervalls zwischen den Riss- bzw Verletzungsereignissen oder aus anderen Gründen nicht möglich, ist die Entnahme auch ohne Zuordnung zu einem bestimmten Einzeltier zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Sichtungs- bzw Aufenthaltsorten oder Riss- bzw Verletzungsereignissen oder auf Grund von leicht erkennbaren äußeren Merkmalen davon auszugehen ist, dass es sich um den gemäß Absatz 2, festgestellten Schad- oder Risikowolf handelt.
  4. Absatz 4Die Entnahme eines Schadwolfes ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignis erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Riss- bzw Verletzungsereignisse stattgefunden haben, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um die zuletzt festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignisse erfolgen. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.
  5. Absatz 5Die Entnahme eines Risikowolfes ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach der Beurteilung als Risikowolf erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem sich der Risikowolf aufgehalten hat, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um jenes Gebiet erfolgen, im dem das als Risiko eingestufte Verhalten stattgefunden hat. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.
  6. Absatz 6Die Landesregierung veröffentlicht auf der Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/wolf tagesaktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen im Land Salzburg, insbesondere über festgestellte Verhaltensweisen eines Wolfes gemäß Absatz 2,, nähere örtliche und zeitliche Angaben dazu sowie auf Jagdgebietsebene konkrete befristete Entnahmemöglichkeiten bzw erfolgte Entnahmen.
  7. Absatz 7Wurde ein Wolf entnommen und bestätigt die genetische Analyse des geschossenen Tieres, dass es sich um den Schad- oder Risikowolf handelt, sind keine weiteren Entnahmen zulässig.
  8. Absatz 8Wurde ein Wolf entnommen, ist aber eine genetische Analyse oder ein genetischer Vergleich nicht möglich, sind keine weiteren Entnahmen zulässig, sofern auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Sichtungs- bzw Aufenthaltsorten oder Riss- bzw Verletzungsereignissen oder auf Grund von leicht erkennbaren äußeren Merkmalen des entnommenen Wolfes davon auszugehen ist, dass es sich um den gemäß Absatz 2, festgestellten Schad- oder Risikowolf handelt. Eine genetische Analyse oder ein genetischer Vergleich ist dann nicht möglich, wenn Proben nicht ausgewertet werden können, ein zu kurzes Zeitintervall zwischen den Riss- bzw Verletzungsereignissen sowie der Erlegung des Wolfes liegt oder andere vergleichbare Gründe eine solche Analyse oder einen solchen Vergleich verunmöglichen.
  9. Absatz 9Wenn kein Fall des Absatz 7, oder 8 eintritt, bzw die obigen Voraussetzungen für weitere Tiere vorliegen, ist die Entnahme weiterer Wölfe zulässig, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen.

Entnahme

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den Jagdgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder 5 jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 70, Absatz 3, JG können für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwenden.

Meldepflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden.
  2. Absatz 2Unabhängig von einer Schussabgabe sollen sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Absatz eins, genannten Stelle mitgeteilt werden.

Aufsicht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
  2. Absatz 2Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten ist der getötete Wolf (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.

Monitoring

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDamit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit nicht behindert wird, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfes ein begleitendes Monitoring durch.
  2. Absatz 2Die Landesregierung informiert die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Paragraph 8,

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 7 a, JG dar.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit 16. Juli 2015 in Kraft und mit Ablauf des 15. November 2024 außer Kraft.

Artikel II

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 2024, mit der die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, Landesgesetzblatt Nr 50, zur Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 1.1. (Krimml), 1.2. (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet, aufgehoben wird

Auf Grund des Paragraphen 58 a, Absatz eins und 2 sowie 58b Absatz eins,, 2 und 4 des Jagdgesetzes 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2024, mit der die Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 (Krimml), 1.2 (Sulzbachtäler – Habach – Hollersbach), 1.3 (Felbertal – Stubachtal), 1.4 (Mühlbach), 2.1 (Kaprun – Fusch), 2.2 (Rauris), 2.3 (Gastein West), 3.1 (Paß Thurn), 3.2 (Pinzgauer Schieferalpen West), 3.3 (Pinzgauer Schieferalpen Ost), 4.1 (Loferer und Leoganger Steinberge), 4.2 (Unkental), 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 5.2 (Schneeberg –Hochglocker – Hochkeil), 5.3 (Blühnbach – Imlau), 5.4 (Tennengau West – Bluntau –Roßfeld – Gutratberg), 6.1 (Gastein Ost – Anlauftal), 6.2 (Großarltal), 6.3 (Kleinarltal), 6.4 (Hochgründeck – Blümeck), 6.5 (Oberes Murtal – Zederhaustal Südwest), 8.1 (Flachau – Zauchtal), 8.2 (Taurachtal – Forstautal), 8.3 (Zederhaustal Sonnseite), 8.4 (Twenger Tal – Lantschfeld), 8.5 (Weißpriachtal – Lignitztal), 9.1 (Annaberg – Neubachtal – Gosaukamm), 9.2 (Lammertal – St Martin – Fritzbachtal – Roßbrand – Dachstein), 9.3 (Südwestliches Tennengebirge – Pfarrwerfen – Werfenweng), 10.1 (Aubach – Lienbach – Rigausbach – Rußbachtal), 10.2 (Taugl – Mörtlbach – Wiesbachtal – St Koloman – Gaißau) und 10.3 (Nördliches Tennengebirge – Schwarzerberg – Scheffau – Abtenau) betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2024,, wird mit Wirkung ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag aufgehoben.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:

Svazek