53. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2024, mit der im Land Salzburg Weideschutzgebiete ausgewiesen werden (Weideschutzgebietsverordnung)
Auf Grund des § 58c Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 58 c, Absatz eins, des Jagdgesetzes 1993 – JG, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Regelungsgegenstand und Ziel
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, werden im Land Salzburg Gebiete, in welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind, als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
(2)Absatz 2,Als Herdenschutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung werden die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden verstanden.
Beurteilungskriterien
§ 2Paragraph 2
Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen:Im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz 2, JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen:
Schützbarkeit durch Einzäunung mit Herdenschutzzäunen:
Feldstücksgeometrie (Shape-Index)
Schützbarkeit durch Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden:
Alm/Weide, Wander-, Rad- oder Mountainbikewege bzw Wanderziele (zB Hütten mit Ausschank, Hütten mit Nachtlager usw) vorhanden
Anzahl der aufgetriebenen Nutztiere (§ 4a Abs 4 JG)Anzahl der aufgetriebenen Nutztiere (Paragraph 4 a, Absatz 4, JG)
Weideschutzgebiete
§ 3Paragraph 3
In jenen Gebieten, welche sich aus dem Übersichtslageplan (Anlage I) im Maßstab 1 : 450.000 und den Teilplänen (Anlagen II A1 bis E6) im Maßstab 1 : 90.000 ergeben, sind Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Diese Gebiete werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen.In jenen Gebieten, welche sich aus dem Übersichtslageplan (Anlage römisch eins) im Maßstab 1 : 450.000 und den Teilplänen (Anlagen römisch zwei A1 bis E6) im Maßstab 1 : 90.000 ergeben, sind Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Diese Gebiete werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
Wirkung
§ 4Paragraph 4
Bei Maßnahmengebietsverordnungen (§ 58a JG), die sich auf Braunbären, Wölfe oder Luchse beziehen, kommen die Herdenschutzmaßnahmen der Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und der dauernden Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes gemäß § 3 auch als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.Bei Maßnahmengebietsverordnungen (Paragraph 58 a, JG), die sich auf Braunbären, Wölfe oder Luchse beziehen, kommen die Herdenschutzmaßnahmen der Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und der dauernden Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes gemäß Paragraph 3, auch als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
Evaluierung
§ 5Paragraph 5
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 wird regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, evaluiert.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, wird regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, evaluiert.
Inkrafttreten
§ 6Paragraph 6
Diese Verordnung tritt mit 14. Juni 2024 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer