39. Gesetz vom 31. Jänner 2024, mit dem das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, das Baupolizeigesetz 1997 und das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015
Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015, LGBl Nr 1/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2021, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 40 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu Paragraph 40, eingefügt:
„2a. Unterabschnitt |
Grünflächen |
§ 40aParagraph 40 a | Grünflächenzahl“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 40 wird eingefügt:Nach Paragraph 40, wird eingefügt:
„2a. Unterabschnitt
Grünflächen
Grünflächenzahl
§ 40aParagraph 40 a
(1)Absatz eins,Mit Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon eine Grünflächenzahl festgelegt werden. Eine solche Festlegung kann allenfalls (abweichend) auch in Bebauungsplänen erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Grünflächenzahl ist das Verhältnis der flächenbewerteten Begrünungselemente zur Fläche der Grundstücke, die zu Bauten gemäß Abs 4 gehören. Zu den Begrünungselementen zählen insbesondere Bäume, un- oder teilversiegelte Flächen, Vegetationsflächen, Wasserflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat im Fall einer Festlegung gemäß Abs 1 durch Verordnung Flächenbewertungsfaktoren für Begrünungselemente festzulegen.Die Grünflächenzahl ist das Verhältnis der flächenbewerteten Begrünungselemente zur Fläche der Grundstücke, die zu Bauten gemäß Absatz 4, gehören. Zu den Begrünungselementen zählen insbesondere Bäume, un- oder teilversiegelte Flächen, Vegetationsflächen, Wasserflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat im Fall einer Festlegung gemäß Absatz eins, durch Verordnung Flächenbewertungsfaktoren für Begrünungselemente festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Grünflächenzahl ist so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturverhältnisse und der beabsichtigten baulichen Entwicklung einen angemessenen Beitrag zur Bodenfunktionalität und Klimawandelanpassung leistet.
(4)Absatz 4,Die zu erreichende Grünflächenzahl gilt als bautechnische Anforderung für Bauten, die
neu errichtet werden oder
durch Zu- und Aufbauten soweit geändert werden, dass der neu geschaffene umbaute Raum mehr als 50 % des bisherigen Bestandes beträgt.
Sie gilt nicht für Nebenanlagen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 57 wird angefügt:Im Paragraph 57, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren ist § 40a nicht anzuwenden.“Paragraph 40 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren ist Paragraph 40 a, nicht anzuwenden.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Baupolizeigesetzes 1997
Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs 4 lit b lautet:Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, lautet:
die Angabe der Grundflächen-, Geschoßflächen- bzw Baumassenzahl, der Grünflächenzahl (soweit eine solche festgelegt ist), der Wohnnutz- bzw Nutzflächen, des umbauten Raumes und der Gebäudehülle in Quadratmeter, bei Änderung der Gebäudehülle von bestehenden Bauten auch die Prozentangabe der davon erfassten Gebäudehülle, und zwar jeweils samt rechnerischem Nachweis und planlicher Darstellung;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs 2 Z 2 lit f lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, lautet:
sonstige Bestätigungen von Sachverständigen und befugten Unternehmern über
die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Teile der baulichen Anlage, insbesondere besonderer betriebstechnischer Einrichtungen;
die Einhaltung einer festgelegten Grünflächenzahl samt rechnerischem Nachweis und planlicher Darstellung;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 24b wird angefügt:Im Paragraph 24 b, wird angefügt:
„(13)Absatz 13,Die §§ 5 Abs 4 und 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren sind die §§ 5 Abs 4 und 17 Abs 2 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.“Die Paragraphen 5, Absatz 4 und 17 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren sind die Paragraphen 5, Absatz 4 und 17 Absatz 2, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Paragraph 16, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im vorletzten Satz wird nach dem Wort „Landesumweltanwaltschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „anerkannte und für das Land Salzburg zugelassene Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000“ eingefügt.Im vorletzten Satz wird nach dem Wort „Landesumweltanwaltschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „anerkannte und für das Land Salzburg zugelassene Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000“ eingefügt.
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im letzten Satz wird nach dem Wort „Landesumweltanwaltschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die vorgenannten Umweltorganisationen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 77b Abs 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen“ die Wortfolge „und entfällt die Abgabepflicht in“ eingefügt.Im Paragraph 77 b, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen“ die Wortfolge „und entfällt die Abgabepflicht in“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 84 Abs 4 erster Satz wird das Wort „Seveso-II-Betriebe“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt. Im Paragraph 84, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Seveso-II-Betriebe“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 87 Abs 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „worden ist“ die Wortfolge „oder eine grundbücherliche Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 iVm Abs 3 WEG 2002 bereits vorlag“ eingefügt.Im Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „worden ist“ die Wortfolge „oder eine grundbücherliche Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, WEG 2002 bereits vorlag“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 88 wird angefügt:Im Paragraph 88, wird angefügt:
„(3)Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, treten in Kraft:
die §§ 16 Abs 2, 84 Abs 4 und 87 Abs 2 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages; die Paragraphen 16, Absatz 2, 84, Absatz 4 und 87 Absatz 2, mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages;
§ 77b Abs 2 mit 1. Jänner 2023.“Paragraph 77 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2023.“
Pallauf
Haslauer