Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2024

Kundgemacht am 8. Februar 2024

www.ris.bka.gv.at

14. Gesetz:

Salzburger Digitalisierungsgesetz 2024

14. Gesetz vom 31. Jänner 2024, mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, das Salzburger Campingplatzgesetz, das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997, das Gassicherheitsgesetz, das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, das Salzburger Naturschutzgesetz, das Salzburger Höhlengesetz, das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz und das Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert werden (Salzburger Digitalisierungsgesetz 2024)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 – FLG. 1973, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 2, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

  1. Absatz 2,Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag oder durch eine andere geeignete Kundmachungsform in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags oder ab Beginn der anderen geeigneten Kundmachungsform Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffene Grundstücke belasten, anzumelden sind. Wenn die Bekanntmachung im Internet erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.
  2. Absatz 2 a,Auf die gemäß Absatz 2, anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn Paragraph 21, Absatz 8, dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 91 a, Absatz 7, wird das Wort „aufzulegen“ durch die Wörter „zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 124, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 12, Absatz 2 und 2 a und 91 a Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch zwei

Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 50 b, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. Wenn die Veröffentlichung auf der Homepage der Standortgemeinde erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sind.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 59, wird angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 50 b, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch drei

Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Anzeige gemäß Absatz eins, sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im Paragraph 12, angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen anzuschließen. Grundsätzlich sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 46, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die im Absatz eins, bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 65, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Diese Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist im Falle einer physischen Vorlage für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 77 c, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 7, Absatz 2, 13, Absatz eins, 46, Absatz 2 und 3, 53 Absatz 3 und 65 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch vier

Das Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz: „Das Ansuchen um Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch fünf

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5 a, Absatz 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, In der Ziffer 3, wird im letzten Satz nach der Wortfolge „allgemein zur Einsichtnahme und Stellungnahme“ die Wortfolge „,insbesondere auch auf der Internetseite der Gemeinde,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In der Ziffer 8, wird das Wort „aufzulegen“ durch die Worte „zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 88, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 5 a, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch sechs

Das Bebauungsgrundlagengesetz – BGG, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Unterlagen gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, sind von einer hiezu gesetzlich befugten Person zu verfassen und grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in einer von der Baubehörde bestimmten Anzahl an Ausfertigungen, höchstens jedoch in dreifacher Ausfertigung, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 29, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch sieben

Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 3, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Die Baupläne müssen“ die Wortfolge „grundsätzlich in elektronischer Form eingereicht oder im Fall einer physischen Vorlage“ eingefügt und im letzten Halbsatz nach der Wortfolge „die Baupläne sind“ die Wortfolge „im Fall einer physischen Vorlage“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Die Pläne und die technische Beschreibung sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 24 b, wird angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 5, Absatz 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch acht

Das Gassicherheitsgesetz – GasSG, Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz: „Dem schriftlich zu stellenden Antrag um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch neun

Das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 – LStG. 1972, Landesgesetzblatt Nr 119 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die im Absatz 2, bezeichneten Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Wird jedoch durch das Vorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, so ist für jede weitere Gemeinde im Falle einer physischen Einbringung eine zusätzliche Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zum Beispiel Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 47, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch zehn

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Gleichzeitig ist in der betreffenden Gemeinde ein Übersichtsplan durch sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Veröffentlichung im Internet zu erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 67, wird angefügt:

„§ 68

Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch elf

Das Salzburger Höhlengesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, die Verweisung auf „§ 1 Absatz 2, des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „§ 1 Absatz 2, Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz 3, 6, Absatz 2, 10, Absatz eins, 11, Absatz eins und 14 Absatz eins, sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Dem Ansuchen sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in dreifacher Ausfertigung.“

Novellierungsanordnung 3, Im 31 wird angefügt:

  1. Absatz 10,Die Paragraphen 13, Absatz eins und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch zwölf

Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2023,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Einleitungssatz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und die Anzeige gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in vierfacher Ausfertigung:“

Novellierungsanordnung 2, Im 52 wird angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch dreizehn

Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Die Pläne sowie die Bau- und Betriebsbeschreibungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 35, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Pallauf

Haslauer