86. Gesetz vom 4. Oktober 2023, mit dem das Benützungsgebührengesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Benützungsgebührengesetz, LGBl Nr 31/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/1998, wird geändert wie folgt:Das Benützungsgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1998,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird das folgende Inhaltsverzeichnis vorangestellt:Dem Paragraph eins, wird das folgende Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Gebührenerhebung |
§ 2Paragraph 2 | Festsetzung der Gebühren |
§ 3Paragraph 3 | Gebührenpflichtige Benutzer |
§ 4Paragraph 4 | Haftung und Verpflichtungsübergang |
II. Wasserbenützungsgebührenrömisch zwei. Wasserbenützungsgebühren |
§ 5Paragraph 5 | Erhebungsart |
§ 6Paragraph 6 | Wasseranschlussgebühr |
§ 7Paragraph 7 | Laufende Wasserbenützungsgebühr |
§ 7aParagraph 7 a | Information über den Wasserpreis |
III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr)römisch drei. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) |
§ 8Paragraph 8 | Erhebungsart |
§ 9Paragraph 9 | Bemessung |
| IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahrenrömisch vier. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren |
§ 10Paragraph 10 | Vorschreibung |
§ 11Paragraph 11 | Fälligkeit |
§ 12Paragraph 12 | Verjährung |
§ 13Paragraph 13 | Zwangsmittel |
§ 14Paragraph 14 | Überwachung und Auskunftspflicht |
§ 14aParagraph 14 a | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 14bParagraph 14 b | Strafbestimmungen |
IVa. Umsetzungshinweis, Verweisungen auf das Unionsrechtrömisch vier a. Umsetzungshinweis, Verweisungen auf das Unionsrecht |
§ 14cParagraph 14 c | |
V. Wirksamkeitsbeginn und Außerkraftsetzung älterer Rechtsvorschriftenrömisch fünf. Wirksamkeitsbeginn und Außerkraftsetzung älterer Rechtsvorschriften |
§ 15Paragraph 15 | |
§ 16Paragraph 16 | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird eingefügt:Nach Paragraph 7, wird eingefügt:
„Information über den Wasserpreis
§ 7aParagraph 7 a
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die gebührenpflichtigen Benutzer (§ 3) in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.Die Gemeinde hat die gebührenpflichtigen Benutzer (Paragraph 3,) in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach den Abs 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14 wird eingefügt:Nach Paragraph 14, wird eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14aParagraph 14 a
(1)Absatz eins, Zum Zweck der Vorschreibung und Einbringung der Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (Paragraph 3,), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekte, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (Paragraph 3,), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;
Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse;
Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekten, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
Verbrauchsdaten:
Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs;
Art der Feststellung des tatsächlichen Wasserbrauchs;
Daten zur Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall:
besondere Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Kanalbenützungsgebühr;
gebührenmindernde oder -erhöhende Umstände;
Verfahrensdaten in Bezug auf die Vorschreibung von Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren einschließlich von abgabenbehördlichen oder gerichtlichen (Vollstreckungs-)Verfahren.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 7a, wenn diese im Rahmen einer Gebührenvorschreibung oder einer sonstigen individuellen Information des Abgabepflichtigen erfolgt, sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:Zum Zweck der Erfüllung der Informationspflicht gemäß Paragraph 7 a,, wenn diese im Rahmen einer Gebührenvorschreibung oder einer sonstigen individuellen Information des Abgabepflichtigen erfolgt, sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (Paragraph 3,), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (Paragraph 3,), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;
Verbrauchsdaten:
Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs.
(3)Absatz 3,Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen, soweit sich diese auf Baugrundstücke im Sinn des § 12 Abs 1 S.GVG 2023 beziehen, in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg sowie in Verfahren nach dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz und dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen, soweit sich diese auf Baugrundstücke im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, S.GVG 2023 beziehen, in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg sowie in Verfahren nach dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz und dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (Paragraph 3,), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum;
Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekte, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (Paragraph 3,), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;
Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse;
Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekten, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
Verbrauchsdaten:
Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs.
(4)Absatz 4,Gebührenpflichtige Nutzer (§ 3) haben der Gemeinde die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.Gebührenpflichtige Nutzer (Paragraph 3,) haben der Gemeinde die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5)Absatz 5,Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, an Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Strafbestimmungen
§ 14bParagraph 14 b
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zu bestrafen, wer
als Gebührenpflichtiger seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäß § 14 Abs 2 oder 14a Abs 4 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu nachkommt;als Gebührenpflichtiger seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, oder 14a Absatz 4, nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu nachkommt;
die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen behindert.
IVa. Umsetzungshinweis, Verweisungen auf das Unionsrechtrömisch vier a. Umsetzungshinweis, Verweisungen auf das Unionsrecht
§ 14cParagraph 14 c
(1)Absatz eins,Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABI Nr L 435 vom 23. Dezember 2020 umgesetzt.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.“Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr L 74 vom 4. März 2021.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 15 wird angefügt:Nach Paragraph 15, wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§16
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7a, 14a, 14b und 14c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 7 a, 14 a, 14 b und 14 c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2023, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Haslauer