69. Gesetz vom 4. Oktober 2023, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2020, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2020,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 4 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 4, betreffenden Zeile eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird eingefügt:Nach Paragraph 4, wird eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 4aParagraph 4 a
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998, Paragraph 11 a, Zahnärztegesetz).
(2)Absatz 2,Die einen Arzt, einen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz.“Die einen Arzt, einen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, Zahnärztegesetz.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 94 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 94, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, In der Z 7 wird das Zitat „BGBl I Nr 26/2017“ durch das Zitat „BGBl I Nr 17/2023“ ersetzt.In der Ziffer 7, wird das Zitat „BGBl römisch eins Nr 26/2017“ durch das Zitat „BGBl römisch eins Nr 17/2023“ ersetzt.
3.2.Novellierungsanordnung 32, In der Z 38 wird das Zitat „BGBl I Nr 8/2016“ durch das Zitat „BGBl I Nr 201/2022“ ersetzt.In der Ziffer 38, wird das Zitat „BGBl römisch eins Nr 8/2016“ durch das Zitat „BGBl römisch eins Nr 201/2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 99 wird angefügt:Im Paragraph 99, wird angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 4a und § 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 4 a und Paragraph 94, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 121/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 139/2020, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 139 aus 2020,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 29 wird angefügt:Im Paragraph 29, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art 9 der Zielsteuerungsvereinbarung jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Zielsteuerungsvereinbarung jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998, Paragraph 11 a, Zahnärztegesetz).
(5)Absatz 5,Die eine Ärztin bzw einen Arzt, eine(n) Angehörige(n) des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz).“Die eine Ärztin bzw einen Arzt, eine(n) Angehörige(n) des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, Zahnärztegesetz).“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 34, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Die Z 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Die Ziffer eins, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169; Gesetz BGBl I Nr 17/2023;Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins Nr 169; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2023,;
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl Nr 745/1996; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;“Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr 745 aus 1996,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,;“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Der Punkt am Ende der Z 6 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 6 wird angefügt:Der Punkt am Ende der Ziffer 6, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 6, wird angefügt:
Zahnärztegesetz, BGBl I Nr 126/2005; BGBl I Nr 201/2022.“Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2005,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 201 aus 2022,.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 36 wird angefügt:Im Paragraph 36, wird angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 29 Abs 4 und 5 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 29, Absatz 4 und 5 und Paragraph 34, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Pallauf
Haslauer