Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 11. Oktober 2023

www.ris.bka.gv.at

68. Gesetz:

Salzburger Bauproduktegesetz, Änderung

68. Gesetz vom 4. Oktober 2023, mit dem das Salzburger Bauproduktegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem 4. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Paragraph 12 e

Verwendung in Hausinstallationen

Paragraph 12 f

Risikobewertung von Hausinstallationen

Paragraph 12 g

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

Paragraph 12 h

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

Paragraph 12 i

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, In der Ziffer 8, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach der Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Trinkwasser-RL: Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt Nr L 435 vom 23. Dezember 2020;
  2. Ziffer 10
    in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch:
    1. Litera a
      Wasser für den menschlichen Gebrauch:
      • Strichaufzählung
        alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
      • Strichaufzählung
        alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
    2. Litera b
      Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
    3. Litera c
      Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;
    4. Litera d
      Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
    5. Litera e
      Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
    6. Litera f
      Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
    7. Litera g
      Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
    8. Litera h
      Ausgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
    9. Litera i
      Zusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12 d, wird eingefügt:

„3a. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Verwendung in Hausinstallationen

Paragraph 12 e

  1. Absatz eins,Bauprodukte in Hausinstallationen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
    2. Ziffer 2
      die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
    3. Ziffer 3
      nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
    4. Ziffer 4
      nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
    Dies gilt für die Verwendung solcher Bauprodukte in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen – auch in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
  2. Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Risikobewertung von Hausinstallationen

Paragraph 12 f

  1. Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Frage zu beurteilen, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

Paragraph 12 g

  1. Absatz eins,Ergibt die Risikoanalyse nach Paragraph 12 f, Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Trinkwasser-RL erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Trinkwasser-RL zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Überwachung nach Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL nicht eingehalten werden, so hat die Behörde in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
    1. Litera a
      sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen oder auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 19, des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen;
    2. Litera b
      im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den Paragraphen 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Absatz 2, zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

Paragraph 12 h

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 12 i

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 2, sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Pallauf

Haslauer