Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 7. Juli 2023

www.ris.bka.gv.at

46. Gesetz:

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Magistrats-Bedienstetengesetz und Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; Änderung

46. Gesetz vom 5. Juli 2023, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, das Magistrats-Bedienstetengesetz und das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2 d, wird angefügt:

„Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 2 e

Der Beamte ist bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die Paragraphen 9 bis 9 b L-VBG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete des Landes, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3 a, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12 i, Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12 j, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Der Beamte hat das Recht am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „längstens bis zu Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 15 e, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 15 i, lautet die Überschrift: „Frühkarenzurlaub“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 130, werden ersetzt:

Novellierungsanordnung 81, in der Ziffer 34, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 112/2019“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 112 aus 2019, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;

Novellierungsanordnung 82, in der Ziffer 45, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 162/2015“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 162 aus 2015, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 130 a, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 91, Die Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 92, Der Punkt am Ende der Ziffer 12, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 12, wird angefügt:

  1. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  2. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 136, wird angefügt:

  1. Absatz 29,Die Paragraphen 2 e, 3 a, Absatz 4, 12 i, Absatz eins, 12 j, Absatz eins, 15 a, Absatz 4, 15 e, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 15 i,, die Paragraphen 130 und 130 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 30,Die Informationen nach Paragraph 2 e, sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 2 e, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, L-VBG sind einem Beamten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Beamte von den Mindestrechten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“

Artikel römisch zwei

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2023,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 9, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 9

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 9 a

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 9 b

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses“

Novellierungsanordnung 12, Die den Paragraph 35 b, betreffende Zeile lautet:

„§ 35b

Frühkarenzurlaub“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, wird eingefügt:

„Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
    1. Litera a
      die Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses;
    2. Litera b
      entweder
      1. Sub-Litera, a, a
        den Dienstort oder
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig sein wird oder seinen Dienstort frei wählen kann und zusätzlich Angaben über den Sitz des Dienstgebers;
    3. Litera c
      die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
    4. Litera d
      den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
    5. Litera e
      bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses;
    6. Litera f
      bei nach landesrechtlichen Bestimmungen zugewiesenen Dienstnehmern die Identität des entleihenden Rechtsträgers;
    7. Litera g
      die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit;
    8. Litera h
      einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildungen;
    9. Litera i
      das Ausmaß des Erholungsurlaubs;
    10. Litera j
      das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen;
    11. Litera k
      die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Entgeltbestandteile, einschließlich der Periodizität und der Art der Auszahlung der Vergütung, auf die der Vertragsbedienstete Anspruch hat;
    12. Litera l
      die Länge des Standardarbeitstages oder der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten, gegebenenfalls die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden sowie die Modalitäten von Schicht-oder Wechseldienst;
    13. Litera m
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, Litera g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Absatz eins, Litera k, ist jedenfalls der nach Litera c, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. Absatz 3,Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Absatz eins, Litera a bis e, g, k und l dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Absatz eins, werden dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
  4. Absatz 4,Wird der Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihm vor seiner Abreise die in Absatz 3, genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates oder Staaten, in dem bzw in denen die Dienstleistung im Ausland zu erbringen ist, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstige Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      allfällige mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    4. Ziffer 4
      allfällige Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
    Die Informationen nach Ziffer 2, können allenfalls in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeiten, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 9 a

Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 15, schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses

Paragraph 9 b

Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, entfällt im Absatz eins, der zweite Satz und wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12 a, lautet:

„Fort- und Weiterbildung

Paragraph 12 a

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursen, Schulungen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen.
  2. Absatz 2,Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt der Dienstgeber, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16 a, wird nach Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung des Vertragsbediensteten nach Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 35, Absatz 4, wird die Wortfolge „längstens bis zum Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 35 b, lautet die Überschrift: „Frühkarenzurlaub“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 76, Absatz eins, werden ersetzt:

Novellierungsanordnung 91, in der Ziffer 27, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 112/2019“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 112 aus 2019, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;

Novellierungsanordnung 92, in der Ziffer 35, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 162/2015“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 162 aus 2015, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 76 a, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 101, Die Ziffer 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 102, Der Punkt am Ende der Ziffer 13, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 13, wird angefügt:

  1. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  2. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 87, wird angefügt:

  1. Absatz 25,Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 9, 9 a, 9 b, 11, Absatz eins und eins a, (§) 12a, 16a Absatz 3 a, 35, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 35 b,, die Paragraphen 39, Absatz eins, 76, Absatz eins und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 26,Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 b, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 4, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“

Artikel römisch drei

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1Im, Paragraph 79, wird ersetzt:

Novellierungsanordnung 11, In der Ziffer 20, das Zitat „BGBl römisch eins Nr 123/2004“ durch das Zitat „BGBl römisch eins Nr 123 aus 2004, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;

Novellierungsanordnung 12, In der Ziffer 24, das Zitat „BGBl römisch eins Nr 124/2004“ durch das Zitat „BGBl römisch eins Nr 124 aus 2004, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 84, wird angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 79, sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage wird in der Ziffer eins, angefügt: „Art 1 der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 205 aus 2022,;“

Artikel römisch vier

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 10 a, betreffende Zeile eingefügt:

„§ 10b

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 10 c

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 10 d

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10 a, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Probezeit

Paragraph 10 a

Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 10 b

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete sind über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
    1. Litera a
      die Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses;
    2. Litera b
      entweder
      1. Sub-Litera, a, a
        den Dienstort oder
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, einen Hinweis, dass die oder der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig sein wird oder ihren bzw seinen Dienstort frei wählen kann und zusätzlich Angaben über den Sitz der Dienstgebergemeinde;
    3. Litera c
      die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
    4. Litera d
      den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
    5. Litera e
      bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses;
    6. Litera f
      bei gemäß Paragraph 14, dienstzugewiesenen Dienstnehmern die Identität des entleihenden Rechtsträgers;
    7. Litera g
      die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit;
    8. Litera h
      einen allfälligen Anspruch auf von der Dienstgebergemeinde bereitgestellte Fortbildungen;
    9. Litera i
      das Ausmaß des Erholungsurlaubs;
    10. Litera j
      das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses von der Dienstgebergemeinde und von den Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen;
    11. Litera k
      die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Entgeltbestandteile, einschließlich der Periodizität und der Art der Auszahlung der Vergütung, auf die Vertragsbedienstete Anspruch haben;
    12. Litera l
      die Länge des Standardarbeitstages oder der regelmäßigen Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten, gegebenenfalls die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden sowie die Modalitäten von Schicht-oder Wechseldienst;
    13. Litera m
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, Litera g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Absatz eins, Litera k, ist jedenfalls der auf Grund der Zuweisung nach Litera c, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. Absatz 3,Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Absatz eins, Litera a bis e, g, k und l der oder dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Absatz eins, werden der oder dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
  4. Absatz 4,Werden Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihnen vor der Abreise die in Absatz 3, genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates oder der Staaten, in dem bzw in denen die Dienstleistung im Ausland zu erbringen ist, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      allfällige mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    4. Ziffer 4
      allfällige Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
    Die Informationen nach Ziffer 2, können allenfalls in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeiten, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 10 c

Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß Paragraph 10 b und Paragraph 15, schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Beamten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgebergemeinde einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses

Paragraph 10 d

Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bedienstete gemäß Paragraph 10 b, Absatz 4, bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12 g, wird angefügt: „Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgebergemeinde, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 37, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 37 a, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Die oder der Bedienstete hat das Recht, am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „längstens bis zum Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

Novellierungsanordnung 7a, Im Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 9 a, entfällt das Wort „wenn“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 127, Absatz eins, werden ersetzt:

Novellierungsanordnung 81, in der Ziffer 32, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 87/2022“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 87 aus 2022, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;

Novellierungsanordnung 82, in der Ziffer 38, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 153 aus 2020, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 127 a, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 91, Die Ziffer 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 92, Der Punkt am Ende der Ziffer 14, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 14, wird angefügt:

  1. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  2. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 130, wird angefügt:

  1. Absatz 23,Die Paragraphen 10 a bis 10 d, 12 g, 37 Absatz 4, 37 a, Absatz eins a, 50, Absatz 4, 55, Absatz eins, 116, Absatz 2, 127, Absatz eins und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 24,Die Informationen nach Paragraph 10 b, Absatz 3 und Paragraph 10 d, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 4, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“

Artikel römisch fünf

Das Magistrats-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Nach der den Paragraph 6, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 6a

Informationen zum Dienstverhältnis“

Novellierungsanordnung 12, Nach der den Paragraph 22, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 22a

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 22 b

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 22 c

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, wird eingefügt:

„Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 6 a

Beamtinnen und Beamte sind bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte ihres bzw seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die Paragraphen 22 a bis 22 c dieses Gesetzes sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete der Stadt, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 22, wird eingefügt:

„Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 22 a

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete sind über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
    1. Litera a
      die Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses;
    2. Litera b
      entweder
      1. Sub-Litera, a, a
        den Dienstort oder
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, einen Hinweis, dass die oder der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig sein wird oder seinen Dienstort frei wählen kann und zusätzlich Angaben über den Sitz der Dienstgeberin;
    3. Litera c
      die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
    4. Litera d
      den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
    5. Litera e
      bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses;
    6. Litera f
      bei nach landesrechtlichen Bestimmungen zugewiesenen Dienstnehmern die Identität des entleihenden Rechtsträgers;
    7. Litera g
      die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit;
    8. Litera h
      einen allfälligen Anspruch auf von der Dienstgeberin bereitgestellte Fortbildungen;
    9. Litera i
      das Ausmaß des Erholungsurlaubs;
    10. Litera j
      das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von der oder dem Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen;
    11. Litera k
      die Bezüge, gegliedert in das Gehalt und sonstige Entgeltbestandteile, einschließlich der Periodizität und der Art der Auszahlung der Vergütung, auf die die oder der Vertragsbedienstete Anspruch hat;
    12. Litera l
      die Länge des Standardarbeitstages oder der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten, gegebenenfalls die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden sowie die Modalitäten von Schicht-oder Wechseldienst;
    13. Litera m
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, Litera g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Absatz eins, Litera k, ist jedenfalls der auf Grund der Zuweisung nach Litera c, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. Absatz 3,Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Absatz eins, Litera a bis e, g, k und l der oder dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Absatz eins, werden der oder dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
  4. Absatz 4,Werden Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihnen vor der Abreise die in Absatz 3, genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates oder Staaten, in dem bzw in denen die Dienstleistung im Ausland zu erbringen ist, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      allfällige mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    4. Ziffer 4
      allfällige Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
    Die Informationen nach Ziffer 2, können allenfalls in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem die oder der Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeitet, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 22 b

Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß Paragraph 22 a, schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses

Paragraph 22 c

Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in Paragraph 22 a, Absatz eins, genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, entfällt im Absatz eins, der zweite Satz und wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 38, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgeberin; die Fortbildung ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 39 c, wird nach Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Anregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 71, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Teilbeschäftigung kann befristet und unbefristet gewährt werden. Die Dauer der Befristung muss angemessen sein.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 72 a, wird nach Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Die oder der Bedienstete hat das Recht, am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 85, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „längstens bis zum Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 90, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 111, Im Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

Novellierungsanordnung 112, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 216, Absatz eins, werden ersetzt:

Novellierungsanordnung 121, in der Ziffer 23, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 87/2022“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 87 aus 2022, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;

Novellierungsanordnung 122, in der Ziffer 31, der Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr 153 aus 2020, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 217, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 131, Die Ziffer 14, entfällt.

Novellierungsanordnung 132, Der Punkt am Ende der Ziffer 17, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 17, wird angefügt:

  1. Ziffer 18
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  2. Ziffer 19
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 223, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 6 a, 9, Absatz 5, 22 a, 22 b, 22 c, 23, Absatz eins und eins a, 38 Absatz 3, 39 c, Absatz 2 a, 71, Absatz 4, 72 a, Absatz eins a, 85, Absatz 4, 90, Absatz eins, 216, Absatz eins und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 90, Absatz 9, außer Kraft.
  2. Absatz 4,Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und Paragraph 22 c, sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“

Artikel römisch sechs

Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2021,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird nach der Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    jede Diskriminierung von Eltern oder pflegenden Angehörigen auf Grund der Beantragung oder Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben nach der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu vermeiden, insbesondere bei Ansprüchen auf Elternzeit (Elternurlaub), Arbeitsfreistellungen nach Artikel 7, der Richtlinie und flexible Arbeitsregelungen (Artikel 9, der Richtlinie);“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins, oder Ziffer eins a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, wird im Absatz eins und 2 jeweils das Zitat „§ 1 Ziffer eins, durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins, oder Ziffer eins a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19 a, wird das Zitat „§ 1 Absatz eins, durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins, Absatz eins und Ziffer eins a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 37, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „Abs 1 Ziffer 4, durch das Zitat „Abs 1 Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 38, wird nach Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die per Videokonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 40, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1 Ziffer eins, durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins und Ziffer eins a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 51, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 54, wird angefügt:

  1. Absatz 13,Die Paragraphen eins, 10, Absatz eins, 18, Absatz eins und 2, 19 a, 28 Absatz eins, 37, Absatz 2, 38, Absatz 3 a, 40, Absatz eins und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Pallauf

Haslauer