Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 14. Juni 2023

www.ris.bka.gv.at

41. Verordnung:

Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung; Änderung

41. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2023, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung geändert wird

Auf Grund des Artikel 36, Absatz 3, des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, Landesgesetzblatt Nr 25, und des Artikel 103, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, lauten die lit A bis G:

„A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:

  1. Ziffer eins
    Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
  2. Ziffer 2
    der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, handelt;
  3. Ziffer 3
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts- und Forschungsförderung) die angewandte Forschung;
  4. Ziffer 4
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und Domquartier Salzburg und die dem Referat angegliederten Einrichtungen Residenzgalerie und Salzburger Freilichtmuseum sowie die Förderung von Museumskooperationen, die Förderung von museumspädagogischen Projekten, die Kulturvermittlungsarbeit und übergreifende Veranstaltungen in Museen;
    2. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft) die Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen, die Förderung und Erforschung neuer Entwicklungen und Technologien, die Förderung von Forschungsprojekten, die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, Wissenschaftspreise des Landes, Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;
  5. Ziffer 5
    der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung).

B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA:

  1. Ziffer eins
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Elementarbildung und Kinderbetreuung);
    2. der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen);
    3. Strichaufzählung
      mit Ausnahme der bildungsbezogenen Familienangelegenheiten (Schulveranstaltungsförderungen) und der Lehrlingsförderung;
  2. Ziffer 2
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei) die rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
  3. Ziffer 3
    der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht), die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme von Maßnahmen im Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst), die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).
Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihr und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.

C. Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Stefan Schnöll:

  1. Ziffer eins
    der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik), jedoch unter Einschluss der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme der angewandten Forschung aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts- und Forschungsförderung);
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht);
  2. Ziffer 2
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik und der Regionalmuseen, die Denkmalpflege, der Ortsbildschutz soweit nicht eine Zuständigkeit des Referats 6/04 oder des Referats 10/03 gegeben ist, die Landesarchäologie, Darlehen, Preise, Wettbewerbe, Auszeichnungen, Bibliothek, Museumsportal, Volkskulturprojekte, die Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und dem Forum Salzburger Volkskultur;
    2. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): Freie Kunst- und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise, Stipendien, Kunstankäufe, Galerie im Traklhaus, Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband), sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, sonstige Kulturangelegenheiten, Landeskulturbeirat, kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur, Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dem Referat angegliederte Sommerakademie für bildende Künste;
  3. Ziffer 3
    der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
  4. Ziffer 4
    der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sowie in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

D. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:

  1. Ziffer eins
    der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst im Amt der Landesregierung gehörenden Angelegenheiten;
  2. Ziffer 2
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03 (Soziale Absicherung und Eingliederung) Asyl- und Vertriebenenquartiere;
  3. Ziffer 3
    der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme der rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und des Sachverständigendienstes auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei);
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/09 (Grundverkehr);
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht und Verbraucherschutz;
  4. Ziffer 4
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht) die Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Werden im Rahmen von diesen Verfahren auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
    2. aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) Maßnahmen, die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
    3. der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern);
  5. Ziffer 5
    der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser).

E. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:

  1. Ziffer eins
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;
  2. Ziffer 2
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung und Bildungsplanung);
    2. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): die Angelegenheiten des Musikums und die öffentlichen Bibliotheken;
    3. der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit);
    4. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen) die bildungsbezogenen Familienangelegenheiten (Schulveranstaltungsförderungen);
  3. Ziffer 3
    der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);
  4. Ziffer 4
    die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten;

F. Landesrat Ing. Christian Pewny:

  1. Ziffer eins
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);
    2. Strichaufzählung
      mit Ausnahme der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik, des Bildungsschecks und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
  2. Ziffer 2
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
  3. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen) die Lehrlingsförderung;
  4. Ziffer 3
    der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
    • Strichaufzählung
      mit Ausnahme der Asyl- und Vertriebenenquartiere aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03 (Soziale Absicherung und Eingliederung);
  5. Ziffer 4
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht und Verbraucherschutz).

G. Landesrat Mag. (FH) Martin Zauner, MA:

  1. Ziffer eins
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);
  2. Ziffer 2
    aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr);
  3. Ziffer 3
    der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Artikel 105, Absatz eins, B-VG und Artikel 37, Absatz 2, L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Absatz 2, lautet die Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    zur Erhöhung der Fördermittel gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 53 c, Absatz 2, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz 2, lautet der Einleitungssatz: „In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen, jeweils aber nur mit dem Regierungsmitglied oder den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungspartei:“

Novellierungsanordnung 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Kommt das Einvernehmen nach Absatz 2, nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23,).“

Novellierungsanordnung 43, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16, wird angefügt:

  1. Absatz 19Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 2, sowie 11 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2023, treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 4, außer Kraft.“

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer