41. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2023, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund des Artikel 36, Absatz 3, des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, Landesgesetzblatt Nr 25, und des Artikel 103, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/2022, wird geändert wie folgt:Die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs 1 lauten die lit A bis G:Im Paragraph 3, Absatz eins, lauten die lit A bis G:
„A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:
Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, handelt;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts- und Forschungsförderung) die angewandte Forschung;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und Domquartier Salzburg und die dem Referat angegliederten Einrichtungen Residenzgalerie und Salzburger Freilichtmuseum sowie die Förderung von Museumskooperationen, die Förderung von museumspädagogischen Projekten, die Kulturvermittlungsarbeit und übergreifende Veranstaltungen in Museen;
aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft) die Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen, die Förderung und Erforschung neuer Entwicklungen und Technologien, die Förderung von Forschungsprojekten, die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, Wissenschaftspreise des Landes, Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;
der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung).
B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA:
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Elementarbildung und Kinderbetreuung);
der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen);
mit Ausnahme der bildungsbezogenen Familienangelegenheiten (Schulveranstaltungsförderungen) und der Lehrlingsförderung;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei) die rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)
mit Ausnahme von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht), die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
mit Ausnahme von Maßnahmen im Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst), die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).
Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihr und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
C. Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Stefan Schnöll:
der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik), jedoch unter Einschluss der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
mit Ausnahme der angewandten Forschung aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts- und Forschungsförderung);
mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht);
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik und der Regionalmuseen, die Denkmalpflege, der Ortsbildschutz soweit nicht eine Zuständigkeit des Referats 6/04 oder des Referats 10/03 gegeben ist, die Landesarchäologie, Darlehen, Preise, Wettbewerbe, Auszeichnungen, Bibliothek, Museumsportal, Volkskulturprojekte, die Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und dem Forum Salzburger Volkskultur;
aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): Freie Kunst- und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise, Stipendien, Kunstankäufe, Galerie im Traklhaus, Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband), sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, sonstige Kulturangelegenheiten, Landeskulturbeirat, kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur, Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dem Referat angegliederte Sommerakademie für bildende Künste;
der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sowie in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
D. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:
der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)
mit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst im Amt der Landesregierung gehörenden Angelegenheiten;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03 (Soziale Absicherung und Eingliederung) Asyl- und Vertriebenenquartiere;
der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
mit Ausnahme der rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und des Sachverständigendienstes auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei);
mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/09 (Grundverkehr);
mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht und Verbraucherschutz;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht) die Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Werden im Rahmen von diesen Verfahren auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) Maßnahmen, die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern);
der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser).
E. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung und Bildungsplanung);
aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): die Angelegenheiten des Musikums und die öffentlichen Bibliotheken;
der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit);
aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen) die bildungsbezogenen Familienangelegenheiten (Schulveranstaltungsförderungen);
der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);
die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten;
F. Landesrat Ing. Christian Pewny:
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
der Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);
mit Ausnahme der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik, des Bildungsschecks und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen) die Lehrlingsförderung;
der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
mit Ausnahme der Asyl- und Vertriebenenquartiere aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03 (Soziale Absicherung und Eingliederung);
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
der Geschäftsbereich des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht und Verbraucherschutz).
G. Landesrat Mag. (FH) Martin Zauner, MA:
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
der Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr);
der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Art 105 Abs 1 B-VG und Art 37 Abs 2 L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.“Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Artikel 105, Absatz eins, B-VG und Artikel 37, Absatz 2, L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 Abs 2 lautet die Z 3:Im Paragraph 7, Absatz 2, lautet die Ziffer 3 :,
zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 49 Abs 3 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;“.zur Erhöhung der Fördermittel gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 53 c, Absatz 2, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 11, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Im Abs 2 lautet der Einleitungssatz: „In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen, jeweils aber nur mit dem Regierungsmitglied oder den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungspartei:“Im Absatz 2, lautet der Einleitungssatz: „In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen, jeweils aber nur mit dem Regierungsmitglied oder den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungspartei:“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Abs 3 lautet:Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).“Kommt das Einvernehmen nach Absatz 2, nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23,).“
4.3.Novellierungsanordnung 43, Abs 4 entfällt.Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 16 wird angefügt:Im Paragraph 16, wird angefügt:
„(19)Absatz 19Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2, 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2023 treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 4 außer Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 2, sowie 11 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2023, treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 4, außer Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer