114. Gesetz vom 14. Dezember 2022, mit dem das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz und das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, LGBl Nr 35/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 92/2022, wird geändert wie folgt:Das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Die den 6. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
„6. Abschnitt |
Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art 16 Erneuerbare-Energien-RichtlinieBesondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Artikel 16, Erneuerbare-Energien-Richtlinie |
§ 15Paragraph 15 | Anlaufstelle und Verfahrenshandbuch |
§ 16Paragraph 16 | Mediationsverfahren |
7. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 17Paragraph 17 | Verweisungen auf Unionsrecht und Umsetzungshinweis |
§ 18Paragraph 18 | In- und Außerkrafttreten |
§ 19Paragraph 19 | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 14, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.Novellierungsanordnung 21, Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden.“Im Absatz eins, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden.“
2.2.Novellierungsanordnung 22, Nach Abs 4 wird angefügt:Nach Absatz 4, wird angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14 wird eingefügt:Nach Paragraph 14, wird eingefügt:
„6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art 16 Erneuerbare-Energien-Richtlinie
Anlaufstelle und Verfahrenshandbuch
§ 15Paragraph 15
(1)Absatz eins,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art 16 Abs 1 und 2 Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, und 2 Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(2)Absatz 2,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Mediationsverfahren
§ 16Paragraph 16
Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß § 15 Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Bewilligungsverfahren fortzuführen.“Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Bewilligungsverfahren fortzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des bisherigen 6. Abschnittes lautet:
„7. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 15 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:Der bisherige Paragraph 15, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Verweisungen auf Unionsrecht und Umsetzungshinweis
§ 17Paragraph 17
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz verweist auf folgende Verordnungen der Europäischen Union:
Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-Verordnung), ABl Nr L 317 vom 4. November 2014;Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-Verordnung), Amtsblatt Nr L 317 vom 4. November 2014;
Verordnung (EU) Nr 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (Nagoya-Verordnung), ABl Nr L 150 vom 20. Mai 2014;Verordnung (EU) Nr 511 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (Nagoya-Verordnung), Amtsblatt Nr L 150 vom 20. Mai 2014;
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (Nagoya-Durchführungsverordnung), ABl Nr L 275 vom 20. Oktober 2015;Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1866, der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 511 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (Nagoya-Durchführungsverordnung), Amtsblatt Nr L 275 vom 20. Oktober 2015;
Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 (EU-Urkunden-Verordnung), ABl Nr L 200 vom 26. Juli 2016.Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1024 aus 2012, (EU-Urkunden-Verordnung), Amtsblatt Nr L 200 vom 26. Juli 2016.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (Energieeffizienz-Richtlinie), ABl Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018;Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (Energieeffizienz-Richtlinie), Amtsblatt Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018;
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, berichtigt durch ABl Nr L 311 vom 25. September 2020 und ABl Nr L 41 vom 22. Februar 2022.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 311 vom 25. September 2020 und Amtsblatt Nr L 41 vom 22. Februar 2022.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „§ 18“.Der bisherige Paragraph 16, erhält die Bezeichnung „§ 18“.
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung „§ 19“ und dem § 19 (neu) wird angefügt:Der bisherige Paragraph 17, erhält die Bezeichnung „§ 19“ und dem Paragraph 19, (neu) wird angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 14 Abs 1 und 5, (§) 15 bis 18 sowie 19 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 14, Absatz eins und 5, (§) 15 bis 18 sowie 19 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 115/2021, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2021,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 47 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 47, betreffenden Zeile eingefügt:
„§ 47a | Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 47 wird eingefügt:Nach Paragraph 47, wird eingefügt:
„Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
§ 47aParagraph 47 a
(1)Absatz eins,Im Verfahren über die Bewilligung der Errichtung, der Modernisierung oder des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.Im Verfahren über die Bewilligung der Errichtung, der Modernisierung oder des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(2)Absatz 2,Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.“Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 77c wird angefügt:Im Paragraph 77 c, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 47a und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 47 a und 78 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 78 Abs 1 lautet die Z 7:Im Paragraph 78, Absatz eins, lautet die Ziffer 7 :
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, berichtigt durch ABl Nr L 311 vom 25. September 2020 und ABl Nr L 41 vom 22. Februar 2022.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 311 vom 25. September 2020 und Amtsblatt Nr L 41 vom 22. Februar 2022.“
Pallauf
Haslauer