Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2022

Kundgemacht am 16. November 2022

www.ris.bka.gv.at

95. Gesetz:

Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023; Erlassung

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; Änderung

Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970; Aufhebung

95. Gesetz vom 9. November 2022 zur Regelung des Grundverkehrs im Land Salzburg (Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 – S.GVG 2023), zur Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 und zur Aufhebung des Salzburger Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1970

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz vom 9. November 2022 zur Regelung des Grundverkehrs im Land Salzburg (Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 – S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken

1. Abschnitt

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken („Grüner Grundverkehr“)

1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden

§ 1

 

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung

§ 3

Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle

§ 4

Landwirt

§ 5

Einheitswerte von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben

§ 6

Bewertung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und von Rechten

3. Unterabschnitt

Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

§ 7

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 9

Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

§ 10

Bewirtschaftungsverpflichtung

2. Abschnitt

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken („Grauer Grundverkehr“)

1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden

§ 11

 

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 12

Baugrundstücke

§ 13

Weitere Begriffsbestimmungen

3. Unterabschnitt

Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

§ 14

Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte

§ 15

Inhalte einer Anzeige

§ 16

Erklärungspflicht betreffend Wohnungen

§ 17

Erklärungspflicht betreffend touristische Objekte und Nutzungseinheiten

§ 18

Nutzungsverpflichtung

§ 19

Behandlung von Anzeigen durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)

3. Abschnitt

Beschränkungen  des rechtsgeschäftlichen Verkehrs für Ausländer („Ausländergrundverkehr“)

1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden

§ 20

 

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 21

Ausländer

§ 22

Gleichstellung mit Inländern

§ 23

Weitere Begriffsbestimmungen: Hauptwohnsitz, Wohnsitz, Wohnung

3. Unterabschnitt

Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

1. Teil

§ 24

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 25

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 26

Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

§ 27

Nutzungserklärung, Nutzungsverpflichtung

2. Teil

§ 28

Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken

§ 29

Verhältnis der Abschnitte 1, 2 und 3 zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen

§ 30

Sicherstellung von Nutzungen durch Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen sowie durch finanzielle Sicherheiten

§ 31

Form, Inhalte und Einbringung von Erklärungen, Bescheinigungen und planlichen Darstellungen

§ 32

Ausübung eines Eintrittsrechts

2. Hauptstück

Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

1. Abschnitt

Zwangsversteigerung

§ 33

Verfahren bei Zuschlagserteilung

§ 34

Erneute Versteigerung

§ 35

Verfahren bei Überboten

§ 36

Befugnisse und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens

2. Abschnitt

Freiwillige Feilbietung

§ 37

 

3. Abschnitt

Erwerb von Todes wegen

§ 38

Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb, Voraussetzungen für die Zustimmung, Behörden

§ 39

Sonderbestimmungen für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen

§ 40

Pflicht zur Antragstellung an das Grundbuchsgericht

§ 41

Bestellung eines Kurators bei Erwerben von Todes wegen ohne inländisches Verlassenschaftsverfahren

§ 42

Vorgehen im Fall der Säumigkeit bei der Antragstellung

4. Abschnitt

Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund

§ 43

 

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund

§ 44

Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

3. Hauptstück

Behörden und Verfahren

§ 45

Grundverkehrsbeauftragte/Grundverkehrsbeauftragter

§ 46

Grundverkehrskommission

§ 47

Kommission für die Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmenkommission“)

§ 48

Verfahrensvorschriften

§ 49

Zustellung durch Übersendung

4. Hauptstück

Zivilrechtliche Vorschriften, Grundbuchsvorschriften

§ 50

Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung

§ 51

Unzulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung, rückwirkende Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften

§ 52

Rückabwicklung

5. Hauptstück

Überwachung und Sanktionen

§ 53

Zuständigkeit

§ 54

Besondere Überwachungsorgane

§ 55

Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Überwachung

§ 56

Pflichten der Rechtserwerber im Rahmen der Überwachung

§ 57

Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen

§ 58

Auftrag zur Herstellung des einer Bewirtschaftungspflicht oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustands – Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks oder Rechts

§ 59

Auftrag zur Auflassung der Nutzung

§ 60

Schein- und Umgehungsgeschäfte

§ 61

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

§ 62

Nachträgliches Prüfungsverfahren

§ 63

Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen

§ 64

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit – Verbandsverantwortlichkeit

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 65

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 66

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

§ 67

Verordnungen der Landesregierung

§ 68

Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen

§ 69

Bericht der Landesregierung zur Lage des Grundverkehrs in Salzburg

§ 70

Verweisungen

§ 71

In- und Außerkrafttreten

§ 72

Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken

1. Abschnitt

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken („Grüner Grundverkehr“)
1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts.
  2. Absatz 2Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.
  3. Absatz 3Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt der Grundverkehrskommission (Paragraph 46,), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAls land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Grundstücke oder Teile davon,
      1. Litera a
        die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
      2. Litera b
        die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb dieses Zeitraums
        1. einem anderen Zweck zugeführt wurden, wenn dennoch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht oder nur vorübergehend ausgeschlossen ist oder
        2. ris-attachment://image002.png
          die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt wurde, ohne dass diese Grundstücke oder Teile davon einem anderen Zweck zugeführt wurden;
      3. Litera c
        die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie
    2. Ziffer 2
      Grundstücke oder Teile davon mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, ortsfesten Betriebseinrichtungen sowie Manipulations- oder Lagerflächen oder Austragshäusern,
      1. Litera a
        die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;
      2. Litera b
        die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und hinsichtlich derer innerhalb dieses Zeitraums die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt wurde, ohne dass sie einem anderen Zweck zugeführt wurden;
      3. Litera c
        die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlich Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  2. Absatz 2Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Grundstücke oder Teile davon, die in Grundbuchseinlagen vorgetragen sind, die aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind;
    2. Ziffer 2
      Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (Paragraph 30, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen oder Austragshäuser im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2 ;, oder
    3. Ziffer 3
      Bauplätze (Paragraphen 12, ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2, befinden.
  3. Absatz 3Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken oder Teilen davon um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des Absatz eins, handelt.
  4. Absatz 4Als land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen im Sinn dieses Gesetzes gelten jedenfalls die folgenden Tätigkeiten, wenn diese planmäßig ausgeübt werden:
    1. Ziffer eins
      die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte ein-schließlich des Wald-, Wein- und Obstbaues, des Gartenbaus und der Baumschulen,
    2. Ziffer 2
      das Halten von Nutztieren zur Zucht oder zur Mästung und die Gewinnung tierischer Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, sowie
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994.

Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAls land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die es dessen Bewirtschafter ermöglicht, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c tätig zu sein.
  2. Absatz 2Als Hofstelle gilt ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder ein Verband von sich in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden; im Fall von juristischen Personen gilt als Hofstelle dasjenige Gebäude, von dem aus die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks überwiegend durchgeführt wird.

Landwirt

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAls Landwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen,
    1. Ziffer eins
      wer
      1. Litera a
        einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb selbst auf eigene Gefahr und Rechnung (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet,
      2. Litera b
        innerhalb der letzten 3 Jahre die Bewirtschaftung von einer in seinem Eigentum stehenden Hofstelle aus durchgeführt hat,
      3. Litera c
        Grundstücke im Eigentum mit einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert ohne öffentliche Gelder und Viehzuschläge zwischen 1.500 Euro und 75.000 Euro in den letzten 3 Jahren zumindest zu 75 % selbst bewirtschaftet hat. Liegt der Einheitswert der Eigentumsflächen zwischen 600 und 1.500 Euro, müssen diese in den letzten 10 Jahren zumindest zu 75 % selbst bewirtschaftet worden sein und
      4. Litera d
        dessen Hofstelle über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege)
        1. im Fall des Erwerbs von Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 20 km oder
        2. im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Almflächen nicht weiter als 60 km
        von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
    2. Ziffer 2
      wer
      1. Litera a
        als eine im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Person einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt übertragen erhalten hat, während der ersten 3 Jahre nach der Übertragung, wenn der Rechtsvorgänger die Bedingungen der Ziffer eins, Litera a bis c erfüllt hat und
      2. Litera b
        dessen Hofstelle über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege)
        1. im Fall des Erwerbs von Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 20 km oder
        2. im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Almflächen nicht weiter als 60 km
        von diesen Grundstücken entfernt liegt;
    3. Ziffer 3
      wer
      1. Litera a
        nach Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder von Eigentum an einzelnen Grundstücken im Sinn der Ziffer eins, Litera a bis c tätig sein will, und
      2. Litera b
        die Bewirtschaftung durch eine Person erfolgt, die auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt;
    4. Ziffer 4
      die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß Paragraph 32, zu dem Zweck Gebrauch macht, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung im Angebot ausdrücklich erklärt wird.
  2. Absatz 2Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) wird erbracht durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes, ausgenommen die Facharbeiterprüfung in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft:
      1. Litera a
        Molkerei und Käsereiwirtschaft;
      2. Litera b
        Bienenwirtschaft; und
      3. Litera c
        landwirtschaftliche Lagerhaltung;
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als gegeben erscheinen lässt;
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer zwei- oder dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige einschlägige Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
    5. Ziffer 5
      den erfolgreichen Abschluss des Studiums „Agrarwissenschaft“ oder des Studiums „Forstwissenschaft“ an der Universität für Bodenkultur; oder
    6. Ziffer 6
      gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder in sonstigen Staaten, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen.

Einheitswerte von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ergibt sich aus den gemäß dem Bewertungsgesetz 1955 getroffenen Feststellungen. Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Summe der einzelnen Einheitswerte der land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen dieses Betriebs.
  2. Absatz 2Der Rechtserwerber hat anlässlich des Antrags auf Erteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft die jeweils aktuellen Feststellungen der Einheitswerte vorzulegen.

Bewertung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und von Rechten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsLandwirtschaftliche Grundstücke (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) sind nach dem Bodenrichtpreis zu bewerten. Der Bodenrichtpreis (BRP) eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Euro je m2 ist das rechnerische Ergebnis einer Multiplikation des Ertragswerts eines Grundstücks nach Bonitätsklasse (EWBK) mit dem Lagefaktor (Lf). Die Bonitätsklasse eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist nach dem Kriterium der Bodenfruchtbarkeit zu bestimmen und in den Kategorien „sehr geringe Bodenfruchtbarkeit“ (Bonitätsklasse 1), „geringe Bodenfruchtbarkeit“ (Bonitätsklasse 2), „mittlere Bodenfruchtbarkeit“ (Bonitätsklasse 3), „gute Bodenfruchtbarkeit“ (Bonitätsklasse 4) und „sehr gute Bodenfruchtbarkeit“ (Bonitätsklasse 5) festzulegen. Für die konkrete Zuordnung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer der Bonitätsklassen sind die Bodenschutzpläne gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bodenschutzgesetzes maßgeblich. Sind für einzelne Teile eines Grundstücks jeweils verschiedene Bonitätsklassen festgelegt, ist der Bodenrichtpreis für jeden einzelnen Teil gesondert nach Maßgabe der für diesen getroffenen Festlegungen zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat im Abstand von drei Jahren mit Verordnung festzulegen
    1. Ziffer eins
      den nach Bonitätsklassen (Absatz eins,) abgestuften Bodenrichtpreis (BRP) in Euro je m2 für jedes in der Gemeinde liegende landwirtschaftliche Grundstück nach Maßgabe der folgenden Formel:
                  
    1. Ziffer 2
      für jede Gemeinde den Lagefaktor (Lf); dieser leitet sich aus dem durchschnittlichen Baulandpreis der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung in Euro je m2 in der betreffenden Gemeinde ab. Grundlage für die Festlegung des Lagefaktors sind die vom Salzburger Institut für Raumordnung ermittelten Baulandpreise; werden diese nicht in einer für die Festlegung des Lagefaktors brauchbaren Weise erhoben, sind der Festlegung des Lagefaktors andere geeignete Datengrundlagen zu Grunde zu legen, wobei in der Verordnung auch die erhebende Stelle und die Fundstelle der Daten anzugeben sind. Der Lagefaktor ist bei einem durchschnittlichen Baulandpreis bis zu 100 €/m2 mit dem Wert 1 festzusetzen. Bei durchschnittlichen Baulandpreisen von mehr als 100 €/m2 in einer Gemeinde wird der Lagefaktor aus der Summe der Zahl 1 und dem durch 1.000 dividierten durchschnittlichen Baulandpreis in Euro je m2 gebildet. Das sich daraus ergebende rechnerische Ergebnis ist auf eine Dezimalstelle abzurunden;
    2. Ziffer 3
      den Ertragswert EWBK in Euro je m2 von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Bonitätsklassen (Absatz eins,) nach Maßgabe der folgenden Formel:
                  
    1. Ziffer 4
      den Ertrag eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Euro je m2 nach Bonitätsklasse (ErtragBK), den Deckungsbeitrag, den Kapitalisierungsfaktor (KF) sowie den Zuschlag für den verbleibenden Bodenwert (ZuschlagBW).
  3. Absatz 3Der Wert eines forstwirtschaftlichen Grundstücks errechnet sich aus dem kapitalisierten Ertragswert addiert mit dem Waldbodenwert.
  4. Absatz 4Der Wert von land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) ist im Sachwertverfahren zu ermitteln. Dazu ist der Wert der Sache durch eine Addition des Bodenrichtpreises der Gebäudefläche, des Bauwerts und des Werts sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln.
    Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei der Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa die Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten sind gesondert zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Abweichungen des Wertes eines Grundstücks vom Bodenrichtpreis oder von dem gemäß Absatz 3, ermittelten Wert durch besondere wertbeeinflussende Merkmale (insbesondere Erschließungszustand, besondere Lage, Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt, Nutzungsart) können in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren von einer Partei geltend gemacht werden und sind durch ein Gutachten eines dazu befugten Sachverständigen zu belegen.
  6. Absatz 6Ist ein Bodenrichtpreis für landwirtschaftliche Grundstücke nicht verordnet oder ist der Wert eines nicht auf die Übertragung von Eigentum gerichteten Rechtes zu bestimmen, ist dieser im Einzelfall von der Grundverkehrsbehörde, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.

3. Unterabschnitt

Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Paragraph 7,

  1. Absatz einsUnter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      die Übertragung des Eigentums;
    2. Ziffer 2
      die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß Paragraph 509, ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß Paragraph 504, ABGB;
    3. Ziffer 3
      die Einräumung des Baurechtes gemäß Paragraph eins, des Baurechtsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      die Bestandgabe und, mit Ausnahme von Geh-, Fahr-, Bringungs-, Seil- und Leitungsrechten, die Einräumung sonstiger Nutzungs- und Benutzungsrechte
      1. Litera a
        an einer Fläche von mehr als 0,5 ha oder
      2. Litera b
        an Gebäuden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) oder Teilen davon, wenn dadurch das Gebäude einer überwiegenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird;
    5. Ziffer 5
      Rechtserwerbe an juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, wenn
      1. Litera a
        in deren Eigentum land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften stehen oder ein Anspruch auf Übertragung von Eigentum an solchen Liegenschaften besteht und
      2. Litera b
        die juristische Person überwiegend auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll und
      3. Litera c
        mit dem Erwerb ein überwiegender Einfluss auf die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verbunden ist.
  2. Absatz 2Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäfte im Familienkreis:
      1. Litera a
        Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern abgeschlossen werden;
      2. Litera b
        Rechtsgeschäfte, mit denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ungeteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Erwerb von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder durch Ehegatten oder eingetragene Partner dieser Personen allein oder gemeinsam mit diesen Personen; sowie
      3. Litera c
        Rechtserwerbe im Sinn des Absatz eins, Ziffer 5,, wenn mit dem Erwerb ein überwiegender Einfluss auf die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft durch eine in der Litera b, angeführte Person verbunden ist;
      4. Litera d
        die Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten der übertragenden Person, ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gemäß Litera b, oder Litera c, ;,
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte mit der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren Rechtsnachfolger als Rechtswerber, wenn sie zum Zweck abgeschlossen werden, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen. Im Rechtsgeschäft muss diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt und Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen sein. Für darunter fallende Rechtsgeschäfte der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009) oder ihres Rechtsnachfolgers bedarf diese der Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers;
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarbehördlichen Bescheides sind, der eine Maßnahme der Bodenreform verfügt oder bestätigt;
    4. Ziffer 4
      Pachtverträge, die mit einem Landwirt zum Zweck der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen seines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs abgeschlossen werden;
    5. Ziffer 5
      Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die sonst für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaus oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird;
    6. Ziffer 6
      Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (Paragraph 25, Absatz 2, ROG 2009) dient. Darüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag des Rechtserwerbers eine Bescheinigung auszustellen;
    7. Ziffer 7
      Mietverträge über Gebäude oder Teile davon, die mit einer Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes oder für Sportzwecke im Rahmen des Fremdenverkehrs abgeschlossen werden. Aufeinander folgende Mietverträge des Rechtserwerbers oder von dessen nahen Angehörigen (Ziffer eins,) gelten als einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Mietverträge zusammenzurechnen ist;
    8. Ziffer 8
      Rechtsgeschäfte mit dem Land Salzburg oder mit jener Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, als Rechtserwerber, wenn diese der Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 dienen. Diese Zweckbestimmung muss unter Berufung auf ein diesbezügliches Gutachten von einem Naturschutzbeauftragten des Landes bescheinigt sein;
    9. Ziffer 9
      Rechtsgeschäfte, die unbebaute Grundstücke oder Teile davon mit einer Fläche bis zu 1.000 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die schon im Eigentum oder im zum Rechtsgeschäft gleichen Rechtsbesitz des Erwerbers stehen und nicht bereits unter Anwendung dieser Bestimmung erweitert worden sind. Darüber hat die Grundverkehrskommission auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen;
    10. Ziffer 10
      Rechtsgeschäfte
      1. Litera a
        mit einer Gemeinde oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009, „Land-Invest“) oder ihres Rechtsnachfolgers, die Grundstücke betreffen, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde für eine Baulandausweisung in Betracht kommen (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, ROG 2009), wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (Paragraph 25, Absatz 2, ROG 2009) dient, oder
      2. Litera b
        mit der Baulandsicherungsgesellschaft mbH oder ihres Rechtsnachfolgers, die Grundstücke betreffen, die für die Verwirklichung oder leichteren Durchführung von Vorhaben einer Gemeinde im besonderen öffentlichen Interesse in Frage kommen,
      wenn
      1. im Rechtsgeschäft diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt ist,
      2. im Rechtsgeschäft Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist, und
      3. die Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg oder ihres Rechtsnachfolgers zum Abschluss des Rechtsgeschäftes vorliegt;
    11. Ziffer 11
      Rechtsgeschäfte mit dem Salzburger Nationalparkfonds als Rechtserwerber, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 dienen, diese Zweckbestimmung unter Berufung auf ein diesbezügliches Gutachten von einem Naturschutzbeauftragten des Landes bescheinigt und im Rechtsgeschäft Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist.

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

Paragraph 8,

Die nach Paragraph 7, erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 9, vorliegt und das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes nicht widerspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  1. Ziffer eins
    die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile auch nach Abtrennung einzelner Teile für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausreichen;
  2. Ziffer 2
    der ganze land- oder forstwirtschaftliche Betrieb übertragen wird, als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb erhalten bleibt, der Erwerber Landwirt ist und seine Hofstelle in solcher Nähe hat, dass eine die regelmäßige ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch ihn selbst (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) erfolgen kann; oder
  3. Ziffer 3
    ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht nicht mehr vorteilhaft erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder Schaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

Paragraph 9,

Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    es den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass
    1. Litera a
      land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile davon zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen;
    2. Litera b
      Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;
    3. Litera c
      der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
    4. Litera d
      der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
    5. Litera e
      sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden;
  2. Ziffer 2
    die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile nach der Abtrennung für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb jedoch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und vorteilhaft erscheint;
  3. Ziffer 3
    unter Berücksichtigung von wichtigen öffentlichen Interessen dennoch das Interesse an der Stärkung, Erhaltung oder Schaffung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe das Interesse an der Nutzung auf Grund des vorliegenden Rechtsgeschäftes und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte überwiegt;
  4. Ziffer 4
    die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhaltigen Grund wieder zerstört wird;
  5. Ziffer 5
    eine land- und forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht (zB Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage, Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung für eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien oder durch die Schaffung von ideellem Miteigentum mit Ausnahme von ideellem Miteigentum zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern);
  6. Ziffer 6
    die Gegenleistung den gemäß Paragraph 6, ermittelten Wert erheblich überschreitet; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn eine nach Ziffer 3, durchzuführende Interessensabwägung ein Überwiegen anderer Interessen als derjenigen an der Stärkung, Erhaltung oder Schaffung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ergeben hat;
  7. Ziffer 7
    bei Rechtsgeschäften, die mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke oder Teile davon betreffen, wenn eine Beeinträchtigung der Ausübung der Einforstungsrechte zu befürchten ist. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls nicht anzunehmen, soweit eine Genehmigung oder Erklärung betreffend die Ausübung der Einforstungsrechte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, bzw 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes vorliegt;
  8. Ziffer 8
    der Rechtswerber kein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept vorlegt, welches die Sicherstellung einer dauerhaften ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes nachweislich und dauerhaft gewährleistet;
  9. Ziffer 9
    der Rechtserwerber kein Landwirt ist oder sich auf Grund der Art des Rechtsgeschäfts nicht auf die Landwirtseigenschaft berufen kann und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht
    1. Litera a
      mindestens zu dem nach Paragraph 6, ermittelten Wert oder
    2. Litera b
      zu einer allenfalls darunterliegenden Gegenleistung
    und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des Paragraph 32, zu erwerben (Eintrittsrecht).
    Dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn eine nach Ziffer 3, durchzuführende Interessensabwägung ein Überwiegen anderer Interessen als derjenigen an der Stärkung, Erhaltung oder Schaffung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ergeben hat.

Bewirtschaftungsverpflichtung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (Paragraph 30, Absatz eins,) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (Paragraph 2, Absatz 4,) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,, 10 und 11 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder unter Anwendung des Paragraph 9, Ziffer 3, erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im wichtigen öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die dessen Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ausschließt.
  3. Absatz 3Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß Absatz eins und 2 zulassen,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
    2. Ziffer 2
      wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts befürchten lässt.

2. Abschnitt

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken
(„Grauer Grundverkehr“)
1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) oder in Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 2009) unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist die Sicherstellung eines geordneten, der Raumordnung hinsichtlich der Nutzung von Grund und Boden entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken, insbesondere die Eindämmung von Zweitwohnnutzungen im Interesse der dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer leistungsfähigen Wirtschaft. Dabei ist auf die Sicherung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden besonderer Wert zu legen. In diesem Sinn kommt beim Verkehr mit Baugrundstücken der Begründung von Hauptwohnsitzen und der Deckung des Bedarfes für im öffentlichen Interesse gelegene Ziele der Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor einer Nutzung als Zweitwohnung oder als bloße Kapitalanlage, zu. Das Grundeigentum soll möglichst breit und der Größe des Landes entsprechend gestreut sein.
  3. Absatz 3Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt der/dem Grundverkehrsbeauftragten (Paragraph 45,), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Baugrundstücke

Paragraph 12,

  1. Absatz einsBaugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die
    1. Ziffer eins
      im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 oder Ziffer 10 bis 12 ROG 2009 ausgewiesen sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber
      1. Litera a
        auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46, ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind;
      2. Litera b
        auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind;
      3. Litera c
        von einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind; oder
      4. Litera d
        von einem Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 10, erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die gemäß dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde für eine Baulandausweisung der Kategorie „Zweitwohnungsgebiet“ (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, ROG 2009) in Betracht kommen; oder
    3. Ziffer 3
      nicht unter Ziffer eins, oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Zweitwohnungsgebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, ROG 2009) ausgewiesen sind.
  2. Absatz 2Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat auf Antrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Absatz eins, ist. Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines solchen Antrags, hat die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister die Bescheinigung darüber auszustellen, dass keines der Grundstücke bzw kein Grundstücksteil ein Baugrundstück im Sinn des Absatz eins, ist. Wird die Ausstellung einer Bescheinigung für eines oder mehrere Grundstücksteile beantragt, ist dem Antrag eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab anzuschließen. Die Bescheinigung hat sich ausdrücklich auf die vorgelegte planliche Darstellung zu beziehen.

Weitere Begriffsbestimmungen

Paragraph 13,

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Hauptwohnsitz: Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, B-VG).
  2. Ziffer 2
    Ständiger Wohnsitz: Ein ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist die Verwendung einer Wohnung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, für Zwecke der Ausbildung oder der Berufsausübung, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen sowie der Vorsorge eines dahingehenden zukünftigen Bedarfs, ohne Hauptwohnsitz zu sein.
  3. Ziffer 3
    Zweitwohnung: Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der weder den Hauptwohnsitz noch einen sonst ständigen Wohnsitz einer Person darstellt.
  4. Ziffer 4
    Wohnung: Die Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die
    1. Litera a
      baulich in sich abgeschlossen sind,
    2. Litera b
      die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und
    3. Litera c
      zu Wohnzwecken bestimmt (Paragraph 9, Absatz 4, BauPolG) sind oder zu Wohnzwecken dienen oder zu dienen geeignet sind.
    Nicht als Wohnungen gelten Zimmer oder Nutzungseinheiten in Heimen (zB Jugend-, Studenten- oder Seniorenwohnheime) und Beherbergungsbetrieben.
  5. Ziffer 5
    Touristische Objekte und Nutzungseinheiten: Apartments in Apartmenthäusern oder in Apartmenthotels sowie Nutzungseinheiten in Beherbergungsbetrieben.
  6. Ziffer 6
    Apartment: Eine Nutzungseinheit innerhalb eines Baus, die für den vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt ist und
    1. Litera a
      zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder getrennte Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche oder Kochnische und einen Sanitärbereich verfügt oder
    2. Litera b
      an der Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 begründet wurde.
    Keine Apartments sind Nutzungseinheiten einer Privatzimmervermietung oder einer touristischen Beherbergung in landwirtschaftlichen Wohnbauten.
  7. Ziffer 7
    Apartmenthaus: Ein Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, der kein Apartmenthotel (Ziffer 8,) oder Teil eines solchen ist.
  8. Ziffer 8
    Apartmenthotel: Ein Bau oder eine Gruppe von in einem räumlichen Naheverhältnis stehenden, eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bildenden Bauten mit Apartments zur Beherbergung von Gästen, in dem bzw der sich zur Erbringung hoteltypischer Dienstleitungen geeignete Räumlichkeit befinden.
  9. Ziffer 9
    Beherbergungsbetrieb: Ein Bau oder eine Gruppe von in einem räumlichen Naheverhältnis stehenden, eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bildenden Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen.

3. Unterabschnitt

Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte

Paragraph 14,

  1. Absatz einsUnter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind der/dem Grundverkehrsbeauftragten (Paragraph 45,) anzuzeigen, wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      des Eigentumsrechts;
    2. Ziffer 2
      eines Fruchtnießungsrechts gemäß Paragraph 509, ABGB oder des Rechts des Gebrauchs gemäß Paragraph 504, ABGB;
    3. Ziffer 3
      eines Baurechts gemäß Paragraph eins, des Baurechtsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      des Rechts, ein Bauwerk auf fremden Grund zu errichten (Superädifikat);
    5. Ziffer 5
      eines Bestandsrechts, das auf Grund einer Befristung oder eines Kündigungsverzichts des Bestandgebers mehr als 10 Jahre dauert;
    6. Ziffer 6
      eines Nutzungsrechts für Wohnzwecke, wenn damit der Erwerb der Mitgliedschaft an einem Verein oder von Gesellschafterrechten an Rechtsträgern nach Paragraph 2, Firmenbuchgesetz verbunden ist.
  2. Absatz 2Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäfte im Familienkreis:
      1. Litera a
        Schenkungen und Übergabeverträge, die den Erwerb eines der in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Rechte durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zum Gegenstand haben, wenn
        1. die Person, von der der Rechtserwerber erwirbt, dieses Recht vor mindestens 10 Jahren – wenn auch nur zum Teil – erworben hat oder
        2. im Fall eines Rechtserwerbs an einer Wohnung diese durch die Person, von der der Rechtserwerber erwirbt, seit mindestens 10 Jahren als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz genutzt wird und keine entgeltliche Überlassung der Wohnung zu anderen Zwecken als zu solchen als Hauptwohnsitz oder ständigen Wohnsitz erfolgt.
        Dies gilt auch für den gemeinsamen Rechtserwerb durch diese Personen und ihre Ehegatten oder eingetragenen Partner.
      2. Litera b
        Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gemäß Litera a,, die die Einräumung eines Rechtes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zugunsten des bisherigen Rechtsinhabers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Gegenstand haben;
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte, die ausschließlich den Erwerb von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die selbständige Wohnungseigentumsobjekte (Paragraph 2, Absatz 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002) darstellen, zum Gegenstand haben;
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschäfte, die den Erwerb von Eigentum an Grundstücken oder Teilen davon mit einer Fläche von bis zu 100 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die bereits im Eigentum des Erwerbers stehen, wenn diese nicht schon unter Anwendung dieser Bestimmung oder des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, GVG 2001 erweitert worden sind. Darüber hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen;
    4. Ziffer 4
      Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die sonst für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaus oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird;
    5. Ziffer 5
      Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern oder zur Auflösung einer Gemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB.
  3. Absatz 3Die Dauer einzelner, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Bestandverträge desselben Bestandnehmers oder von dessen nahen Angehörigen (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) über dasselbe Bestandsobjekt, Teile desselben Bestandsobjekts oder andere Teile derselben Anlage von Nutzungsobjekten ist zusammenzurechnen. Zeiten, in denen das Bestandsobjekt bzw die in derselben Anlage von Nutzungsobjekten gelegenen Bestandsobjekte dem Bestandnehmer oder dessen nahen Angehörigen als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz dient bzw dienen, sind in die Zusammenrechnung nicht einzubeziehen.
  4. Absatz 4Im Vertrag über das Rechtsgeschäft hat der Rechtserwerber zu erklären („Selbsterklärung“)
    1. Ziffer eins
      dass das vertragsgegenständliche Baugrundstück nicht in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) oder in keinem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 2009) liegt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das vertragsgegenständliche Baugrundstück in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) oder in einem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 2009) liegt, das Vorliegen einer Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 2,

Inhalte einer Anzeige

Paragraph 15,

Einer Anzeige gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind jedenfalls anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    eine schriftliche Ausfertigung
    1. Litera a
      des Vertrags über den Rechtserwerb,
    2. Litera b
      des Rechtsaktes, mit dem der Gegenstand des Rechtserwerbs der Privatstiftung oder einer vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird (Stiftungserklärung, Zustiftung),
    3. Litera c
      einer Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht zur Begründung eines Rechts gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ausgeübt wird, und eine schriftliche Ausfertigung des Rechtsaktes, mit dem das ausgeübte Gestaltungsrecht eingeräumt und allenfalls weiter übertragen worden ist, oder
    4. Litera d
      einer Willenserklärung, mit der ein Recht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, begründet wird;
  2. Ziffer 2
    im Fall der Unterfertigung eines der in Ziffer eins, angeführten Dokumente durch einen Vertreter den Nachweis der Vertretungsbefugnis;
  3. Ziffer 3
    im Fall eines Rechtsgeschäfts gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, eine schriftliche Aufstellung über die Bestandsverträge, deren Dauer gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zusammenzurechnen ist, samt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bestandsnehmers sowie dessen Angehörigenverhältnis gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, zu dem nunmehrigen Rechtserwerber und Bezeichnung des jeweiligen Bestandsobjekts;
  4. Ziffer 4
    eine Erklärung
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 16, im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
      1. an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder
      2. an Wohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 2009); oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 17, im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
      1. an Baugrundstücken, auf denen touristische Objekte und Nutzungseinheiten errichtet werden sollen, oder
      2. an touristischen Objekten und Nutzungseinheiten.
  5. Ziffer 5
    Beruft sich der Rechtserwerber auf eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, sind der Anzeige an Stelle der Erklärung gemäß Ziffer 4,
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 eine Bescheinigung des Bürgermeisters über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht oder
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, die Nachweise der eine solche Ausnahme begründenden Umstände
              anzuschließen.

Erklärungspflicht betreffend Wohnungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder Rechte an Wohnungen erworben werden, gegenüber der/dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand des Rechtsgeschäftes vom ihm selbst oder einer anderen Person als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz genutzt wird und diese Nutzung innerhalb einer bestimmten Frist (Absatz 3,) auch tatsächlich aufgenommen wird, oder
    2. Ziffer 2
      der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder sonst ständigen Wohnsitzes durch Errichtung oder Erweiterung von diesen ergänzenden Räumen von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätzen, Gartenflächen, Zufahrten oder auf ähnliche Weise dient.
    Eine Erklärung gemäß Ziffer eins, oder 2 lässt die Möglichkeit einer touristischen Nutzung einer Wohnung im Rahmen des Paragraph 31 b, ROG 2009 unberührt.
  2. Absatz 2Von der Erklärungspflicht gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      der Rechtserwerb an Wohnungen, die als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden sind;
    2. Ziffer 2
      der Rechtserwerb an Wohnungen, die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war;
    3. Ziffer 3
      der Rechtserwerb durch eine Gebietskörperschaft, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung oder leichteren Durchführung von Vorhaben der Gebietskörperschaft im besonderen öffentlichen Interesse dient und im Rechtsgeschäft
      1. diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt wird, sowie
      2. Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 hat der Bürgermeister auf Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht zu bescheinigen.
  3. Absatz 3Die Frist für die Aufnahme der Nutzung darf
    1. Ziffer eins
      wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei der Notwendigkeit einer umfassenden, jedwede Nutzung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigen Wohnsitz ausschließenden Sanierung fünf Jahre und
    3. Ziffer 3
      bei unbebauten Grundstücken sieben Jahre
    nicht überschreiten.
    Ist die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Zeit zu kurz bemessen, kann diese auf Antrag des Rechtserwerbers durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) bis längstens zehn Jahre festgelegt werden. Die konkreten Umstände dafür sind vom Rechtserwerber nachzuweisen. Wenn die Nutzung von einem Rechtserwerber nicht selbst aufgenommen, sondern von diesem bei aufrechtem Bestand seines Rechtes weitergegeben wird, gilt die ursprüngliche Frist auch für die weiteren Rechtserwerber. Soll der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens 10 Jahre betragen.

Erklärungspflicht betreffend touristische Objekte und Nutzungseinheiten

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen touristische Objekte und Nutzungseinheiten errichtet werden sollen oder Rechte an touristischen Objekten und Nutzungseinheiten erworben werden, gegenüber der/dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand des Rechtsgeschäfts einer touristischen Nutzung erhalten bleibt,
    2. Ziffer 2
      der Gegenstand des Rechtsgeschäfts innerhalb einer bestimmten Frist (Absatz 2,) einer touristischen Nutzung zugeführt und diese Nutzung innerhalb dieser Frist auch tatsächlich aufgenommen wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Gegenstand des Rechtsgeschäftes vom ihm selbst oder einer anderen Person als Hauptwohn-sitz oder sonst ständiger Wohnsitz genutzt und diese Nutzung innerhalb einer bestimmten Frist (Absatz 2,) auch tatsächlich aufgenommen wird.
  2. Absatz 2Die Frist für die Aufnahme der Nutzung darf
    1. Ziffer eins
      wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei der Notwendigkeit einer umfassenden, jedwede Nutzung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigen Wohnsitz oder jedwede touristische Nutzung ausschließenden Sanierung des Gegenstands des Rechtsgeschäfts fünf Jahre und
    3. Ziffer 3
      bei unbebauten Grundstücken sieben Jahre
    nicht überschreiten.
    Ist die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Zeit zu kurz bemessen, kann diese auf Antrag des Rechtserwerbers durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) bis längstens zehn Jahre festgelegt werden. Die konkreten Umstände dafür sind vom Rechtserwerber nachzuweisen. Wenn im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Nutzung von einem Rechtserwerber nicht selbst aufgenommen, sondern von diesem bei aufrechtem Bestand seines Rechtes weitergegeben wird, gilt die ursprüngliche Frist auch für die weiteren Rechtserwerber. Soll der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens 10 Jahre betragen.

Nutzungsverpflichtung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Rechtserwerber hat die Nutzung des Baugrundstücks innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder von der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, oder Paragraph 17, Absatz 2, festgelegten Frist aufzunehmen und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
  2. Absatz 2Eine anderslautende Erklärung steht der Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigem Wohnsitz nicht entgegen.
  3. Absatz 3Die Ausnahmenkommission (Paragraph 47,) kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung gemäß Absatz eins, und/oder den dort festgelegten Fristen zulassen,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
    2. Ziffer 2
      wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Abschnitts befürchten lässt.

Behandlung von Anzeigen durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)

Paragraph 19,

Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Fall einer Anzeige des Rechtsgeschäfts (Paragraph 14,) innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige gegenüber den Parteien des Rechtsgeschäfts und der Person, welche die Anzeige vorgenommen hat, zu erklären, dass

  1. Ziffer eins
    die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, weil
    1. Litera a
      kein anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 14, vorliegt;
    2. Litera b
      keine Erklärungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, besteht;
    3. Litera c
      eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß Paragraph 15,, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß Paragraph 16,, abgegeben wurde; oder
    4. Litera d
      eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß Paragraph 15,, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß Paragraph 17,, abgegeben wurde und die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich zulässig ist;
oder
  1. Ziffer 2
    die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts untersagt wird, weil
    1. Litera a
      eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß Paragraph 15,, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß Paragraph 16,, nicht vorliegt; oder
    2. Litera b
      eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß Paragraph 15,, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß Paragraph 17,, nicht vorliegt oder die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich unzulässig ist.
Die Erklärung gemäß Ziffer eins, kann auch durch einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde erfolgen. Im Fall der Ziffer 2, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag einen Bescheid zu erlassen.

3. Abschnitt

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs für Ausländer
(„Ausländergrundverkehr“)
1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts.
  2. Absatz 2Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Beschränkung des Rechtserwerbs an Grund und Boden durch Ausländer aus staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Interessen.
  3. Absatz 3Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt, soweit darin nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden,
    1. Ziffer eins
      der Grundverkehrskommission (Paragraph 46,) im Fall des Erwerbs von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer oder durch einen für diesen Erwerb auf Grund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, gleichgestellten Ausländer;
    2. Ziffer 2
      der/dem Grundverkehrsbeauftragten (Paragraph 45,) in allen anderen Fällen eines Rechtserwerbs durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer oder durch einen für diesen Erwerb auf Grund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, gleichgestellten Ausländer.

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ausländer

Paragraph 21,

  1. Absatz einsAls Ausländer im Sinn dieses Gesetzes gelten:
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
    2. Ziffer 2
      juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben,
    3. Ziffer 3
      juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital oder -vermögen sich ausschließlich oder überwiegend im Eigentum von Ausländern befindet, sowie Personengesellschaften auch dann, wenn ihre Gesellschafter ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind,
    4. Ziffer 4
      Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind und
    5. Ziffer 5
      Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.
  2. Absatz 2Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, abgibt, gegebenenfalls zu erklären, dass er nicht Ausländer im Sinn des Absatz eins, ist. Die Erklärung hat die dafür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (Paragraph 117, AktG) anzuschließen.
  3. Absatz 3Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass der Antragsteller kein Ausländer im Sinn des Absatz eins, ist. Die Bescheinigung verliert längstens nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.

Gleichstellung mit Inländern

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten nicht, wenn und soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechts der Europäischen Union (EU), insbesondere des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl
    1. Ziffer eins
      in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      in Ausübung der Niederlassungsfreiheit,
    3. Ziffer 3
      in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs,
    4. Ziffer 4
      in Ausübung des Aufenthaltsrechtes, oder
    5. Ziffer 5
      in Ausübung des freien Kapitalverkehrs
    erfolgt.
  2. Absatz 2Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten bestehen. Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge solcher anderer Verpflichtungen nicht den Beschränkungen unterliegt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 3Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber, der Ausländer im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, ist, zu erklären, dass er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Absatz eins, genannten Freiheiten bzw Rechte vornimmt.

Weitere Begriffsbestimmungen: Hauptwohnsitz, Wohnsitz, Wohnung

Paragraph 23,

Die in einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts verwendeten Begriffe „Hauptwohnsitz“, „Wohnsitz“ und „Wohnung“ sind im Sinn der im Paragraph 13, Ziffer eins,, 2 und 4 enthaltenen Begriffsbestimmunen zu verstehen.

3. Unterabschnitt

Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

1. Teil

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Paragraph 24,

  1. Absatz einsUnter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nichtgleichgestellter Ausländer (Paragraph 22,) ist, bedürfen – unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken – zu ihrer vollen Wirksamkeit einer Zustimmung der gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuständigen Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
    2. Ziffer 2
      die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß Paragraph 509, ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß Paragraph 504, ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
    3. Ziffer 3
      die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes an einem Grundstück;
    4. Ziffer 4
      die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;
    5. Ziffer 5
      die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrags, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;
    6. Ziffer 6
      die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.
  2. Absatz 2Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: den Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Kindern und deren Nachkommen, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Rechtserwerb von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder durch Ehegatten oder eingetragene Partner dieser Personen;
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer bzw eines der in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Freiheiten bzw Rechte erwirbt;
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe oder nach rechtskräftiger Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern zur Aufteilung des ehelichen bzw partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen bzw partnerschaftlichen Ersparnisse;
    4. Ziffer 4
      Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern oder gemeinsam Bauberechtigten im Sinn des Baurechtsgesetzes bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB; dies gilt nicht für Erwerbe durch Wohnungseigentümer oder Baurechtswohnungseigentümer, außer
      1. Litera a
        zwischen den Partnern einer Eigentümerpartnerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Wohnungseigentumsgesetz 2002,
      2. Litera b
        für den Erwerb von zusätzlichen Miteigentumsanteilen oder von zusätzlichen Anteilen an einer Baurechtseinlage zur Anpassung des dem Erwerber bereits gehörenden Mindestanteils gemäß Paragraph 2, Absatz 9, Wohnungseigentumsgesetz 2002 ohne räumliche Erweiterung des Wohnungseigentumsobjektes, an dem das mit dem Mindestanteil untrennbar verbundene Wohnungseigentum besteht, oder
      3. Litera c
        für den Erwerb von zusätzlichen Miteigentumsanteilen oder von zusätzlichen Anteilen an einer Baurechtseinlage zur Anpassung des dem Erwerber bereits gehörenden Mindestanteils gemäß Paragraph 2, Absatz 9, Wohnungseigentumsgesetz 2002 zur räumlichen Erweiterung des Wohnungseigentumsobjektes, an dem das mit dem Mindestanteil untrennbar verbundene Wohnungseigentum besteht, solange der Mindestanteil durch einen oder mehrere solche Erwerbe in Folge insgesamt um nicht mehr als 10 % des ursprünglich erworbenen Mindestanteils oder im Fall des Erwerbs durch die Partner einer Eigentümerpartnerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Wohnungseigentumsgesetz 2002 um nicht mehr als 10 % des jeweils ursprünglich erworbenen halben Mindestanteils erhöht wird;
    5. Ziffer 5
      Mietverträge über eine Wohnung und ergänzende Räume von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätze, Gartenflächen und Zufahrten, wenn die Wohnung
      1. Litera a
        zur Begründung
        1. des zum Zweck einer inländischen Ausbildung notwendigen Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Ziffer eins,),
        2. des zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Ziffer eins,) oder
      2. Litera b
        zur Begründung eines zum Zweck einer inländischen Ausbildung oder Berufsausübung oder des daran anschließenden Ruhestandes gewählten Hauptwohnsitzes des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Ziffer eins,),
      3. Litera c
        zur Begründung des Hauptwohnsitzes durch den sonst aufenthaltsberechtigten Mieter für die Dauer seiner Aufenthaltsberechtigung
      dient.
    6. Ziffer 6
      Mietverträge über eine Wohnung, Betriebs-, Lager- oder sonstige Räumlichkeiten und ergänzende Räume von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätze, Gartenflächen und Zufahrten, bis zu einer Dauer von sechs Monaten; aufeinander folgende Mietverträge des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Ziffer eins,) gelten als ein einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Verträge zusammen zu rechnen ist;
    7. Ziffer 7
      Mietverträge im Rahmen des Betriebs eines dafür besonders eingerichteten Heimes für ledige, betagte oder behinderte Menschen;
    8. Ziffer 8
      Mietverträge zum Zweck der Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung (Zirkus, Wanderschaustellung udgl) mit einer Dauer bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr;
    9. Ziffer 9
      Mietverträge zum Zweck des Campings, eines Erholungsaufenthaltes oder der Sportausbildung im Rahmen des Fremdenverkehrs mit einer Dauer bis sechs Monate im Kalenderjahr; dabei ist Ziffer 6, zweiter Satz anzuwenden;
    10. Ziffer 10
      Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind;
    11. Ziffer 11
      bloß anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 28,

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

Paragraph 25,

Die nach Paragraph 24, erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;
  2. Ziffer 2
    der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, ROG 2009) liegt;
  3. Ziffer 3
    besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb des Ausländers bestehen;
  4. Ziffer 4
    der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung (Paragraphen 33, oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner; oder
  5. Ziffer 5
    der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Betriebs-, Lager- oder sonstigen Räumlichkeiten und ergänzenden Räumen von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätzen, Gartenflächen, Zu- oder Abfahrten oder auf ähnliche Weise.

Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

Paragraph 26,

Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist;
  2. Ziffer 2
    der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden widerspricht;
  3. Ziffer 3
    für den Erwerb, die Errichtung, die Verbesserung oder die Instandsetzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes Wohnbauförderungsmittel des Bundes oder des Landes verwendet worden sind, es sei denn, dass der Ausländer nach den jeweils anzuwendenden Förderungsvorschriften selbst förderungswürdig ist oder die Förderung beendet ist und seit der Zusicherung der Förderung 20 Jahre, bei Förderung der Verbesserung oder Instandsetzung jedoch zehn Jahre vergangen sind;
  4. Ziffer 4
    der Rechtserwerb staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht;
  5. Ziffer 5
    ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person oder Personengesellschaft bereit und imstande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft nach Maßgabe des Paragraph 32, zu erwerben (Eintrittsrecht), es sei denn
    1. Litera a
      der Gegenstand des Rechtsgeschäftes soll dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen, oder
    2. Litera b
      am Rechtserwerb des Ausländers bestehen besondere öffentliche Interessen gemäß Paragraph 25, Ziffer 3 und der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung kommt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen nicht zumindest die gleiche Bedeutung zu;
  6. Ziffer 6
    den Gegenstand des Rechtsgeschäftes ein Grundstück, allenfalls zusammen mit anderen Grundstücken, bildet, für das in den letzten fünf Jahren eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde wegen der Ausübung des Rechtes gemäß Ziffer 5, durch einen Inländer versagt wurde, es sei denn
    1. Litera a
      das Rechtsgeschäft mit dem Eintretenden wurde nach dessen Abschluss aus Verschulden des Eintretenden wieder aufgelöst, oder
    2. Litera b
      am Rechtserwerb des Ausländers besteht ein besonderes öffentliches Interesse gemäß Paragraph 25, Ziffer 3,

Nutzungserklärung, Nutzungsverpflichtung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDer Rechtserwerber hat über die beabsichtigte Nutzung im Sinn des Paragraph 25, gegenüber der zuständigen Grundverkehrsbehörde (Paragraph 20, Absatz 3,) eine Erklärung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Erklärung hat in den Fällen des Paragraph 25, Ziffer eins und 4 eine Frist ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft zu enthalten, innerhalb der die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden wird. Sie ist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre zu bemessen. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuständigen Grundverkehrsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden.
  3. Absatz 3Der Rechtserwerber hat die erklärte Nutzung innerhalb der von ihm angegebenen oder von der zuständigen Grundverkehrsbehörde bestimmten Frist nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen aufzunehmen und dies der zuständigen Grundverkehrsbehörde auf deren Verlangen bis längstens einen Monat nach deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen.
  4. Absatz 4Bezieht sich die Nutzungserklärung auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, kann die Grundverkehrskommission, in allen anderen Fällen jedoch die Ausnahmenkommission auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung und/oder den von ihm angegebenen oder von der zuständigen Grundverkehrsbehörde bestimmten Fristen zulassen
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
    2. Ziffer 2
      wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts befürchten lässt.

2. Teil

Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte

Paragraph 28,

  1. Absatz einsUnter Lebenden abgeschlossene, nicht schon unter Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 fallende Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber erklärt, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitzes dienen wird, sind der gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die Rechtsgeschäfte der nahen Angehörigen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,) eines solchen Ausländers, die dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen.
  2. Absatz 2In der Anzeige ist für die Aufnahme der Nutzung eine Frist ab Abgabe der Erklärung anzugeben. Sie darf, wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr nicht überschreiten; bei Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes oder bei unbebauten Grundstücken kann die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre bemessen werden. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der zuständigen Grundverkehrsbehörde unter Mitberücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuständige Grundverkehrsbehörde hat über die erfolgte vollständige Anzeige unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Sie hat aber die Ausstellung der Bestätigung zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen der Umstände des Einzelfalles, die sich aus dem Rechtsgeschäft, den Angaben in der Anzeige und offenkundigen Tatsachen ergeben, zu befürchten ist, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nicht seiner Erklärung gemäß nutzen wird;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Nutzung raumordnungsrechtlich unzulässig ist; oder
    3. Ziffer 3
      der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umganges mit Grund und Boden widerspricht.
  4. Absatz 4Paragraph 27, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken

Verhältnis der Abschnitte 1, 2 und 3 zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsBei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen der Abschnitte 1, 2 und/oder 3 sind deren Bestimmungen nebeneinander anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine nach den Bestimmungen des 1. oder 3. Abschnitts dieses Hauptstücks erforderliche Zustimmung darf nicht erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn das Rechtsgeschäft auch einer Zustimmung nach den Bestimmungen des jeweils anderen Abschnitts bedarf und diese Zustimmung zu versagen ist,
    2. Ziffer 2
      wenn die Ausstellung einer nach den Bestimmungen des 1. 2. oder 3. Abschnitts erforderlichen Bestätigung oder Bescheinigung versagt wird,
    3. Ziffer 3
      solange nicht eine Selbsterklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, abgegeben wurde,
    4. Ziffer 4
      solange nicht eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, vorliegt, oder
    5. Ziffer 5
      wenn die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, untersagt wird.
  3. Absatz 3Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebs von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn vorliegt:
    1. Ziffer eins
      die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Rechtserwerb nicht erforderlich ist,
      1. Litera a
        eine Bestätigung, Bescheinigung oder sonstige Urkunde durch die dafür zuständige Behörde, aus der sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes ergibt,
      2. Litera b
        eine Selbsterklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 4,,
      3. Litera c
        eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder
      4. Litera d
        eine Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
    In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung hinzuweisen.

Sicherstellung von Nutzungen durch Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen sowie durch finanzielle Sicherheiten

Paragraph 30,

  1. Absatz einsEine nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks erforderliche Zustimmung oder eine Ausnahme von einer Nutzungsverpflichtung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erteilt werden, um sicherzustellen, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes
    1. Ziffer eins
      entsprechend einer gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung bewirtschaftet oder nutzt oder einer solchen Bewirtschaftung oder Nutzung wieder zuführt, oder
    2. Ziffer 2
      entsprechend der von ihm erklärten Nutzung bewirtschaftet oder nutzt oder einer erklärten Bewirtschaftung oder Nutzung wieder zuführt,
    3. Ziffer 3
      einer für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Bewirtschaftung oder Nutzung erhält oder wieder zuführt, oder
    4. Ziffer 4
      einer für die Erteilung einer Ausnahme von der Nutzungsverpflichtung maßgeblichen Zweckbestimmung zuführt oder diese aufrecht erhält.
  2. Absatz 2Hat das Rechtsgeschäft ein im Grundbuch einzutragendes Recht zum Gegenstand, kann die zuständige Grundverkehrsbehörde dem Inhaber des Rechts auftragen, das Bestehen einer Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer besonderen Zweckbestimmung und die Inhalte der zu ihrer Sicherstellung allenfalls vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen im Grundbuch anzumerken. Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dabei auch die Dauer der Anmerkung festzulegen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die Verpflichtungen daraus auch jeden Rechtsnachfolger des Erwerbers treffen. Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von der Durchführung der Anmerkung und deren Löschung zu verständigen.
  3. Absatz 3Zur Sicherstellung einer Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer besonderen Zweckbestimmung kann die zuständige Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber den Erlag einer finanziellen Sicherstellung, etwa durch die Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher oder durch eine Garantieerklärung eines Kreditinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz vorschreiben. In den Fällen, in denen sich die Dauer einer Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung nicht bereits aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, hat die zuständige Grundverkehrsbehörde auch den Haftungszeitraum festzulegen.
  4. Absatz 4Wird die Nutzung während der Dauer einer gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer besonderen Zweckbestimmung während der Haftungsdauer ohne Zustimmung der zuständigen Grundverkehrsbehörde geändert, so verfällt die Sicherheitsleistung zugunsten des Landes Salzburg und ist für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden. In allen anderen Fällen wird die Sicherstellung nach Ablauf der Dauer der gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder nach Ablauf des von der zuständigen Grundverkehrsbehörde festgelegten Haftungszeitraums frei und ist dem damaligen Rechtserwerber zurückzuerstatten.
  5. Absatz 5Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (Absatz eins,), die Dauer einer Anmerkung (Absatz 2,), die Höhe der Sicherstellung sowie der Haftungszeitraum (Absatz 3,) haben sich am Zweck des Rechtsgeschäfts und der damit verfolgten Ziele zu orientieren, müssen verhältnismäßig sein und dürfen kein solches Ausmaß erreichen, dass sie bei durchschnittlicher Betrachtung den Erwerbsvorgang unwirtschaftlich erscheinen lassen.

Form, Inhalte und Einbringung von Erklärungen, Bescheinigungen und planlichen Darstellungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsHat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die äußere Form, die Inhalte und die grafische Gestaltung von Erklärungen, Unterlagen, Dokumenten oder planlichen Darstellungen, die Art der Einbringung (elektronisch oder konventionell) und im Fall einer elektronischen Einbringung die dafür erforderlichen technischen Festlegungen (Dateiarten, Dateiformate, zulässige Datenmenge, Verschlüsselungen, Verbote von ausführbaren Dateien, Makros oder aktiven Inhalten) sowie;
    2. Ziffer 2
      diejenigen Unterlagen, die der zuständigen Grundverkehrsbehörde zum Nachweis von rechtserheblichen Tatsachen vorzulegen sind,
    ist diesen zu entsprechen.
  2. Absatz 2Absatz eins, lässt das Recht der zuständigen Grundverkehrsbehörde unberührt, im Einzelfall davon abweichende Festlegungen zu treffen oder weitergehende Angaben zu verlangen.

Ausübung eines Eintrittsrechts

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie zuständige Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Gegenleistung
    1. Ziffer eins
      den nach Lage des Gegenstandes zuständigen Gemeinden zur Kundmachung durch vierwöchigen Anschlag an deren Amtstafeln bekannt zu geben,
    2. Ziffer 2
      in zwei täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen sowie im Internet auf der Homepage der zuständigen Grundverkehrsbehörde kundzumachen sowie
    3. Ziffer 3
      im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mitzuteilen.
    Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (Ziffer eins,) oder Kundmachung (Ziffer 2,) kann bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung bzw Kundmachung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die zuständige Grundverkehrsbehörde ist berechtigt, auch von sich aus geeignete Interessenten zur Ausübung des Eintrittsrechts ausfindig zu machen.
  3. Absatz 3Ein Eintrittsrecht ist wie folgt auszuüben:
    1. Ziffer eins
      Die Bereitschaft zum Erwerb des Rechts ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes.
    2. Ziffer 2
      Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Verpächter udgl zumutbar ist.
    3. Ziffer 3
      Das Angebot ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

2. Hauptstück

Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

1. Abschnitt

Zwangsversteigerung

Verfahren bei Zuschlagserteilung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDas Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird:
    1. Ziffer eins
      wenn der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf
      1. Litera a
        mit der Ausstellung einer Bestätigung, Bescheinigung oder sonstigen Urkunde durch die dafür zuständige Behörde, aus der sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht bereits offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde nachgewiesen wird. Als solche Bestätigungen, Bescheinigungen oder Urkunden kommen in Betracht:
        • Strichaufzählung
          in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
          1. eine Bescheinigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 8, 9 oder 11;
          2. eine vor nicht mehr als 12 Monaten abgegebene Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins ;,
          3. eine ausdrückliche Bestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 10;
          4. ein Bescheid im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 ;, oder
          5. eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes über die Geringwertigkeit von Trennstücken (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,);
        • Strichaufzählung
          in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:
          1. eine Selbsterklärung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4,, oder
          2. eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins ;,
        • Strichaufzählung
          in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
          1. eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 21, Absatz 3 ;,
          2. eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2 ;,
          3. eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes über die Geringfügigkeit von Trennstücken (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 10,);
          4. eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung des Rechtserwerbers gemäß den Paragraphen 21, Absatz 2, oder 22 Absatz 3, oder über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 4;
      2. Litera b
        mit der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, oder
    2. Ziffer 2
      mit der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zum Rechtserwerb durch die zuständige Grundverkehrsbehörde oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
  2. Absatz 2Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern:
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen:
      1. Litera a
        eine Bestätigung, Bescheinigung oder sonstige Urkunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,,
      2. Litera b
        eine Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
  3. Absatz 3Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder b erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird; oder
    3. Ziffer 3
      nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.
  4. Absatz 4Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
  5. Absatz 5Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder b erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; oder
    3. Ziffer 3
      dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.

Erneute Versteigerung

Paragraph 34,

  1. Absatz einsZwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.
  2. Absatz 2Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, EO, soweit nicht Absatz 6, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Beim erneuten Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden,
    1. Ziffer eins
      deren Rechtserwerb offenkundig keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf;
    2. Ziffer 2
      die dem Exekutionsgericht vorlegen:
      1. Litera a
        eine Bestätigung, Bescheinigung oder sonstige Urkunde der dafür zuständigen Behörde, aus der sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht bereits offenkundig ist (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,); oder
      2. Litera b
        eine Selbsterklärung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4,, oder
      3. Litera c
        eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins ;,
      4. Litera d
        eine Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3 ;, oder
      5. Litera e
        einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Über Beschwerden gegen solche Bescheide hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
  5. Absatz 5Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.
  6. Absatz 6Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung
    1. Ziffer eins
      dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder b erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, oder
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, festgesetzten Frist einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt hat,
    sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Verfahren bei Überboten

Paragraph 35,

  1. Absatz einsVor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern,
    1. Ziffer eins
      wenn der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Zustellung der Aufforderung vorzulegen:
      1. Litera a
        eine Bestätigung, Bescheinigung oder sonstige Urkunde durch die dafür zuständige Behörde, aus der sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht bereits offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde nachgewiesen wird (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), oder
      2. Litera b
        eine Selbsterklärung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4,, oder
      3. Litera c
        eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins ;,
      4. Litera d
        eine Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
  2. Absatz 2Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn diesem
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird; oder
    3. Ziffer 3
      nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.
  3. Absatz 3Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
  4. Absatz 4Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; oder
    3. Ziffer 3
      dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.

Befugnisse und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie zuständige Grundverkehrsbehörde ist berechtigt, zum Zweck des Mitbietens bei der Versteigerung geeignete Interessenten ausfindig zu machen.
  2. Absatz 2Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme der Paragraphen 9, Ziffer 9,, des Paragraph 26, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 32,

2. Abschnitt

Freiwillige Feilbietung

Paragraph 37,

Die Paragraphen 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraphen 352, ff EO) entsprechend anzuwenden.

3. Abschnitt

Erwerb von Todes wegen

Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb, Voraussetzungen für die Zustimmung, Behörden

Paragraph 38,

  1. Absatz einsRechtserwerbe von Todes wegen durch andere als die im Absatz 3, angeführten Personen bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand haben oder der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist:
    1. Ziffer eins
      die Übertragung des Eigentums;
    2. Ziffer 2
      die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß Paragraph 509, ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß Paragraph 504, ABGB;
    3. Ziffer 3
      die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes.
    Hinsichtlich der Gleichstellung mit Inländern ist Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf den Erwerb von Rechten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 von Todes wegen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 2009) durch andere als die im Absatz 3, angeführten Personen sind die Bestimmungen Paragraphen 12 bis 19 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb von Todes wegen durch folgende Personen:
    1. Ziffer eins
      Ehegatten oder eingetragene Partner;
    2. Ziffer 2
      Kinder und deren Nachkommen;
    3. Ziffer 3
      Eltern und deren Nachkommen;
    4. Ziffer 4
      Großeltern und deren Nachkommen;
    5. Ziffer 5
      Urgroßeltern;
    6. Ziffer 6
      Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen;
    7. Ziffer 7
      Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 6 ;,
    8. Ziffer 8
      Miteigentümer am Grundstück; oder
    9. Ziffer 9
      bei Erbhöfen Anerben nach dem Anerbengesetz.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen, und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Erwerbs von Rechten an einem Baugrundstück
      1. Litera a
        eine Selbsterklärung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4,, oder
      2. Litera b
        eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, vorgelegt wird.
  5. Absatz 5Schenkungen auf den Todesfall, die an andere als die im Absatz 3, Ziffer eins bis 5 angeführten Personen erfolgen, sind als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln. Die Frist bis zur Aufnahme einer Nutzung beginnt, wenn nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart ist, mit dem Tod des Geschenkgebers. Bis dahin ist eine andere als die in der Erklärung angegebene Nutzung durch den Beschenkten unzulässig.
  6. Absatz 6Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt, soweit darin nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden,
    1. Ziffer eins
      der Grundverkehrskommission (Paragraph 46,) im Fall des Erwerbs von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Inländer, gleichgestellte Ausländer oder nicht-gleichgestellte Ausländer (Paragraph 21,);
    2. Ziffer 2
      der/dem Grundverkehrsbeauftragten (Paragraph 45,) in allen anderen Fällen.

Sonderbestimmungen für nicht von Paragraph 38, Absatz 3, erfasste Personen

Paragraph 39,

Für Personen, die Rechte gemäß Paragraph 38, Absatz eins, von Todes wegen als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben und nicht dem Kreis der in Paragraph 38, Absatz 3, angeführten Personen angehören, gelten die Paragraphen 40 bis 42. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.

Pflicht zur Antragstellung an das Grundbuchsgericht

Paragraph 40,

  1. Absatz einsWer, soweit er nicht zum Kreis der in Paragraph 38, Absatz 3, genannten Personen gehört, nach der auf den Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung ein Recht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, außerbücherlich, zB durch Einantwortungsbeschluss gemäß Paragraph 178, Außerstreitgesetz, oder einen Anspruch auf die Übertragung oder Einräumung eines solchen Rechtes nachweislich, zB auf Grund eines Beschlusses gemäß Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz, erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs oder des Nachweises über den Erwerb des Anspruches auf die Übertragung oder Einräumung,
    1. Ziffer eins
      die Verbücherung unter Vorlage des Bescheides über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, unter Vorlage einer Selbsterklärung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4, oder einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, bei dem zuständigen Grundbuchsgericht zu beantragen, oder
    2. Ziffer 2
      das Recht, sofern dies seiner Natur nach möglich ist, einem anderen nach Möglichkeit so rechtzeitig durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu überlassen, dass der andere seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist die Verbücherung beantragen kann.
  2. Absatz 2Der rechtsgeschäftliche Erwerber gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Verbücherung des erworbenen Rechts unter Vorlage der für den rechtsgeschäftlichen Erwerb erforderlichen Unterlagen (Paragraph 50, Absatz eins, oder 2) innerhalb der Jahresfrist gemäß Absatz eins, zu beantragen.
  3. Absatz 3Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs oder des Nachweises über den Erwerb des Anspruches auf die Übertragung gemäß Absatz eins, vor der zuständigen (Grundverkehrs-) Behörde oder einem Verwaltungsgericht
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über einen Antrag zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder
    2. Ziffer 2
      ein Verfahren über die Erklärung gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder
    3. Ziffer 3
      ein Verfahren über einen Antrag zur Erlangung der für die Verbücherung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs gemäß Absatz 2, erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung
    noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

Bestellung eines Kurators bei Erwerben von Todes wegen ohne inländisches
Verlassenschaftsverfahren

Paragraph 41,

Erlangt ein Bezirksgericht davon Kenntnis, dass an einer in seinem Sprengel gelegenen Liegenschaft von einer nicht zum Kreis der in Paragraph 38, Absatz 3, angeführten Person von Todes wegen ein Recht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, außerbücherlich oder ein Anspruch auf die Übertragung oder Einräumung eines solchen Rechtes erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 182, Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

Vorgehen im Fall der Säumigkeit bei der Antragstellung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsWurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs bzw des Nachweises über den Erwerb des Anspruches auf die Übertragung keine Verbücherung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der gemäß Paragraph 41, bestellte Kurator die Anträge für die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung zu stellen und/oder die dafür erforderlichen Erklärungen einschließlich der Nutzungserklärung gemäß Paragraph 15, Ziffer 4, abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) von der Säumigkeit zu verständigen.
  2. Absatz 2Ist bei Einlangen der Verständigung gemäß Absatz eins, letzter Halbsatz ein Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 3, nicht anhängig, ist das Grundstück auf Antrag der/des Grundverkehrsbeauftragen namens des Landes Salzburg unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern.
  3. Absatz 3Wenn der Gerichtskommissär oder der gemäß Paragraph 41, bestellte Kurator ein Verfahren gemäß Absatz eins, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
  4. Absatz 4Endet das Verfahren gemäß Absatz 3, mit der rechtskräftigen Erteilung der Zustimmung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit einer Selbsterklärung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4, oder einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs oder des Rechtes, auf dessen Übertragung von Todes wegen ein Anspruch erworben wurde, zu bewirken.
  5. Absatz 5Endet das Verfahren gemäß Absatz 3, mit der rechtskräftigen Versagung der Zustimmung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der rechtskräftigen Verweigerung einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) zu verständigen. Auf Antrag der/des Grundverkehrsbeauftragten ist das Grundstück namens des Landes Salzburg in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern.
  6. Absatz 6Ein gemäß Absatz 2, oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zu Antragstellung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, EO), wenn die Verbücherung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 mittlerweile beantragt wurde.

4. Abschnitt

Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDer Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund (Paragraph 418, ABGB) ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen (Paragraph 48, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Einer Anzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben;
    2. Ziffer 2
      die zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben gemäß Ziffer eins, erforderlichen Unterlagen oder Bescheinigungsmittel;
    3. Ziffer 3
      eine Nutzungserklärung gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, oder Paragraph 28, Absatz eins,
  3. Absatz 3Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein originärer Eigentumserwerb nicht in der erweislichen Absicht der Umgehung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks dieses Gesetzes vorgetäuscht wurde. Andernfalls hat die zuständige Grundverkehrsbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsAuf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
    1. Ziffer eins
      die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß Paragraph 34, teilnehmen zu wollen;
    3. Ziffer 3
      die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß Paragraph 37 ;, oder
    4. Ziffer 4
      die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß Paragraph 43,
  2. Absatz 2Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, sind die Paragraphen 14 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
    1. Ziffer eins
      die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß Paragraph 34, teilnehmen zu wollen;
    3. Ziffer 3
      die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß Paragraph 37 ;,
    4. Ziffer 4
      die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß Paragraph 38 ;, oder
    5. Ziffer 5
      die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß Paragraph 43,

3. Hauptstück

Behörden und Verfahren

Grundverkehrsbeauftragte/Grundverkehrsbeauftragter

Paragraph 45,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung hat als weisungsfreie Organe zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten des Landes zur bzw zum Grundverkehrsbeauftragten und
    2. Ziffer 2
      eine ebenso qualifizierte Person als deren (dessen) Stellvertretung sowie nach Maßgabe des Geschäftsanfalls allfällige weitere qualifizierte Personen.
  2. Absatz 2Die Funktionsperiode der gemäß Absatz eins, bestellten Personen beträgt zwölf Jahre. Die gemäß Absatz eins, bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer (eines) neuen Grundverkehrsbeauftragten bzw deren (dessen) Stellvertreter im Amt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung der Funktion hat die Landesregierung nach Maßgabe des Absatz eins, unverzüglich geeignete Personen nachzubestellen; die Funktionsperiode der nachbestellten Personen beträgt zwölf Jahre.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, bestellten Personen sind bei der Besorgung der ihnen gemäß diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten.
  4. Absatz 4Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der/des Grundverkehrsbeauftragten sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen.
  5. Absatz 5Eine gemäß Absatz eins, bestellte Person ist von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben
    1. Ziffer eins
      bei Verzicht auf die Ausübung der Funktion;
    2. Ziffer 2
      bei Verlust der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Funktion; sowie
    3. Ziffer 3
      bei grober Verletzung oder Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten.

Grundverkehrskommission

Paragraph 46,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Grundverkehrskommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
    1. Ziffer eins
      als Vorsitzende oder Vorsitzenden: Die/der Grundverkehrsbeauftragte (Paragraph 45,) oder deren/dessen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bestellte(n) Vertreter(in) oder einer sonstigen, ebenso qualifizierten Person und
    2. Ziffer 2
      drei beisitzenden Mitgliedern, und zwar:
      1. Litera a
        eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit spezifischen land- oder forstwirtschaftlichen Kenntnissen und
      2. Litera b
        eine oder ein land- und forstwirtschaftlicher Amtssachverständige(r) sowie
      3. Litera c
        eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksbauernkammer jenes Bezirkes, in welchem die Mehrheit der Fläche(n) liegt, die den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bilden.
  2. Absatz 2Die oder der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      eine(n) oder mehrere qualifizierte Personen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) und
    2. Ziffer 2
      nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Salzburg            die beisitzenden Mitglieder (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder).
      Die oder der Grundverkehrsbeauftragte hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen.
  3. Absatz 3Die Funktionsperiode der gemäß Absatz 2, bestellten Personen beträgt zwölf Jahre. Die gemäß Absatz 2, bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Neubestellung von Personen gemäß Absatz 2, im Amt. Im Fall einer vorzeitigen Erledigung einer Funktion hat die oder der Grundverkehrsbeauftragte nach Maßgabe der Absatz eins und 2 geeignete Personen nachzubestellen; die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt den Rest der Funktionsperiode der Vorgängerin oder des Vorgängers.
  4. Absatz 4Die beisitzenden Mitglieder und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  6. Absatz 6Die Grundverkehrskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei beisitzende Mitglieder anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  7. Absatz 7An der Beratungen der Grundverkehrskommission kann einer Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Gemeinde, in welcher die Mehrheit der Flächen liegt, die den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bilden, beratend teilnehmen.
  8. Absatz 8Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der Grundverkehrskommission sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Grundverkehrskommission zu unterrichten.
  10. Absatz 10Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
  11. Absatz 11Eine gemäß Absatz 2, bestellte Person ist von der oder dem Grundverkehrsbeauftragten ihres Amtes zu entheben
    1. Ziffer eins
      bei Verzicht auf die Ausübung der Funktion;
    2. Ziffer 2
      bei Verlust der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Funktion;
    3. Ziffer 3
      bei grober Verletzung oder Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten; oder
    4. Ziffer 4
      bei Ausscheiden aus der betreffenden Funktion in der Interessenvertretung oder Beendigung des Dienstverhältnisses zur entsendenden Organisation.

Kommission für die Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmenkommission“)

Paragraph 47,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Ausnahmenkommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
    1. Ziffer eins
      als Vorsitzender oder Vorsitzendem: Der/dem Grundverkehrsbeauftragten(m) (Paragraph 45,) oder deren/dessen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bestellten(m) Vertreter(in) oder einer sonstigen, ebenso qualifizierten Person und
    2. Ziffer 2
      drei beisitzenden Mitgliedern, und zwar:
      1. Litera a
        einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg,
      2. Litera b
        einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie
      3. Litera c
        einer oder einem raumordnungsfachlichen Sachverständigen.
  2. Absatz 2Die oder der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere qualifizierte Person(en) (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,) und
    2. Ziffer 2
      nach Einholung eines Vorschlages der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg die von diesen jeweils zu entsendenden beisitzenden Mitglieder (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder).
      Die oder der Grundverkehrsbeauftragte hat die jeweilige Interessensvertretung zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen.
  3. Absatz 3Im Übrigen ist Paragraph 46, Absatz 3 bis 11 auf die Ausnahmenkommission sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDer Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Anzeige eines Rechtsgeschäfts innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes oder ab Kenntnis der Vollendung der Tatbestandsvoraussetzungen, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zu einem originären Eigentumserwerb durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund führen (Paragraph 43,), bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht worden ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb bzw der Anzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die künftige Nutzung des Gegenstandes,
    2. Ziffer 2
      eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes,
    3. Ziffer 3
      eine summarische Bewertung des Gegenstands oder der Gegenstände des Rechtsgeschäfts nach den Kategorien „land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke“ und „land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen, Manipulations- oder Lagerflächen und Austragshäuser“ sowie
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung darüber, ob das Grundstück von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfasst war oder nicht.
    Auf Verlangen der zuständigen Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen. Schriftliche Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
  3. Absatz 3Parteien im Verfahren sind die im Vertrag genannten Parteien bzw der Rechtserwerber bei Rechtserwerb im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund.
  4. Absatz 4Die auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellten beisitzenden Mitglieder der Grundverkehrskommission (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2,) können, wenn sie im Hinblick auf die gemäß Paragraph 8, zu wahrenden Interessen Bedenken gegen die Richtigkeit eines auf Zustimmung lautenden Beschlusses haben, vom Vorsitzenden verlangen, dass er die Angelegenheit der Landesregierung unter Angabe der Bedenken vorlegt und die Parteien davon verständigt. Ein solches Verlangen ist nur zulässig, wenn das betreffende beisitzende Mitglied gegen die Zustimmung gestimmt hat und das Verlangen noch in der gleichen Sitzung unter Angabe der Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses stellt; sind zumindest zwei auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellte beisitzende Mitglieder anwesend, muss das Verlangen von allen anwesenden beisitzenden Mitgliedern gemeinsam gestellt werden. Ebenso hat die/der Vorsitzende oder ihre/sein(e) Vertreter(in) die Vorlage von Amts wegen anzuordnen, wenn sie/er selbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Beschlusses hegt. Die Vorlage bewirkt, dass der gefasste Beschluss außer Kraft tritt und die Grundverkehrskommission nach Vorliegen der Stellungnahme der Landesregierung mit der Angelegenheit nochmals zu befassen ist.
  5. Absatz 5In Verfahren betreffend die Zustimmung zu Rechtserwerben durch Ausländer hat die zuständige Grundverkehrsbehörde vor ihrer Entscheidung der Landespolizeidirektion für das Bundesland Salzburg vom Rechtserwerb in Kenntnis zu setzen und Gelegenheit zur Äußerung dazu zu geben.
  6. Absatz 6Die Bescheide der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission werden von der/dem Vorsitzenden bzw deren/dessen Stellvertreter(in) unter Berufung auf den Beschluss der Kommission ausgefertigt. Sofern es sich nur um das Verfahren betreffende Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) handelt, werden diese von der/dem Vorsitzenden der Kommission selbstständig getroffen.
  7. Absatz 7Die Verweigerung einer Bescheinigung oder die Versagung einer Bestätigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen.
  8. Absatz 8Ist der Vertrag über ein zustimmungsbedürftiges oder anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft von einer anderen Person als dem Rechtserwerber verfasst worden, hat diese den Vertrag innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu übermitteln, wenn sie nicht selbst die Antragstellung oder Anzeige gemäß Absatz eins, vornimmt.
  9. Absatz 9Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß den Paragraphen 58 und 59 hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

Zustellung durch Übersendung

Paragraph 49,

An Rechtserwerber und Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann

  1. Ziffer eins
    die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt; oder
  2. Ziffer 2
    die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Behörde erfolgen, wenn der Behörde eine Zustelladresse nicht bekannt ist. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

4. Hauptstück

Zivilrechtliche Vorschriften, Grundbuchsvorschriften

Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsRechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erfolgte Zustimmung; oder
    2. Ziffer 2
      ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:
      1. Litera a
        in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
        1. eine Bescheinigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 8, 9 oder 11;
        2. eine ausdrückliche Bestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 10;
        3. ein Bescheid im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 ;, oder
        4. eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes über die Geringwertigkeit von Trennstücken (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,);
      2. Litera b
        in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
        1. eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 21, Absatz 3 ;,
        2. eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2 ;,
        3. eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes über die Geringfügigkeit von Trennstücken (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 10,); oder
        4. eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3 ;, oder
    3. Ziffer 3
      eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung
      1. Litera a
        in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
        1. eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2;
      2. Litera b
        in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
        1. die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß Paragraph 21, Absatz 2 ;,
        2. die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß Paragraph 22, Absatz 3 ;, oder
        3. die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 4.
  2. Absatz 2Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      eine Selbsterklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, oder
    4. Ziffer 4
      im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 43, eine Bescheinigung gemäß Paragraph 43, Absatz 3,
  3. Absatz 3Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verbücherung zugrunde liegt:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme;
    2. Ziffer 2
      ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in dem festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Personen gehört; oder
    3. Ziffer 3
      ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde.
  4. Absatz 4Die Beschränkungen der Absatz eins,, 2 und 3 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß Paragraph 435, ABGB) sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Selbsterklärung gemäß oder im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4, oder auf Grund einer Erklärung gemäß den Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 3, zu verständigen.

Unzulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung, rückwirkende Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften

Paragraph 51,

  1. Absatz einsSolange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt ist, eine erforderliche Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ausgestellt ist, eine erforderliche Selbsterklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder eine erforderliche Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
  2. Absatz 2Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend unwirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder die Ausstellung einer erforderlichen Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, versagt oder die Abgabe der erforderlichen Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, verweigert wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Grundverkehrsbehörde davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nicht gestellt, eine Anzeige gemäß Paragraph 28, Absatz 3, nicht erstattet, eine Selbsterklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder eine Nutzungserklärung gemäß Paragraph 16, oder 17 nicht abgegeben wurde, und dem Rechtserwerber mit Bescheid eine angemessene Frist zur Nachholung des Antrages, der Anzeige oder der Nutzungserklärung gesetzt hat, mit ungenutztem Verstreichen dieser Frist.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für Bestandsverhältnisse, die einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen oder anzuzeigen sind, weil sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrecht erhalten werden.

Rückabwicklung

Paragraph 52,

  1. Absatz einsWird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat,
    1. Ziffer eins
      wegen der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung,
    2. Ziffer 2
      wegen der Versagung der erforderlichen Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      wegen der Verweigerung der Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund des fruchtlosen Ablaufs einer Nachfrist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2,
    rückwirkend rechtsunwirksam (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,), kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer Erklärung gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, für die Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, nicht vorlagen.
  2. Absatz 2Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß Paragraph 62, Absatz 4, zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, erworben worden sind.
  3. Absatz 3Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß Paragraph 62, Absatz 4, gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Absatz eins, berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

5. Hauptstück

Überwachung und Sanktionen

Zuständigkeit

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen obliegt der/dem Grundverkehrsbeauftragten.
  2. Absatz 2Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von Überwachungen gemäß Absatz eins, betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß Paragraph 55, an ihrer/seiner Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3Die/der Grundverkehrsbeauftragte und im Fall des Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Absatz eins, auch besondere Überwachungsorgane (Paragraph 54,) heranziehen.

Besondere Überwachungsorgane

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung der/des Grundverkehrsbeauftragten sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
  2. Absatz 2Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen.
  3. Absatz 3Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der/des Grundverkehrsbeauftragten und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.
  5. Absatz 5Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist;
    2. Ziffer 2
      Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der/des Grundverkehrsbeauftragten ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Überwachungsorgane zu veröffentlichen.

Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Überwachung

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie/der Grundverkehrsbeauftragte, die besonderen Überwachungsorgane sowie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      zu angemessener Tageszeit oder während der Betriebszeiten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;
    2. Ziffer 2
      alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften oder Kopien anzufertigen;
    4. Ziffer 4
      Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen;
    5. Ziffer 5
      Datenträger (Platinen, Festplatten etc) zu entfernen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.
    Die Befugnisse gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur im jeweils unbedingt notwendigen Umfang und nur auf die gelindeste Art und Weise ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins, kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
  3. Absatz 3Die Organe gemäß Absatz eins, haben
    1. Ziffer eins
      jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der überprüften Person oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;
    2. Ziffer 2
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, sowie den Inhalt von Daten, die nicht gemäß Paragraph 65, verarbeitet werden dürfen, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

Pflichten der Rechtserwerber im Rahmen der Überwachung

Paragraph 56,

Ein Rechtserwerber oder eine von diesem beauftragte Person ist für die Dauer einer gesetzlichen
oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder solange eine Bindung an eine vom Rechtserwerber abgebebene Nutzungserklärung besteht, verpflichtet, der/dem Grundverkehrsbeauftragten, besonderen Überwachungsorganen sowie den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden

  1. Ziffer eins
    zu angemessener Tageszeit oder während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
  2. Ziffer 2
    alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen;
  3. Ziffer 3
    alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  4. Ziffer 4
    alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Zählvorrichtungen für den Verbrauch von Wasser und Energie, zugänglich zu machen;
  5. Ziffer 5
    einen unverschlüsselten Zugang zu Datenbanken und Speichermedien zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  6. Ziffer 7
    Datenträger (Platinen, Festplatten etc) auszuhändigen und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  7. Ziffer 8
    jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.

Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen

Paragraph 57,

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Baugrundstückes einer gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer Nutzungserklärung widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der/des Grundverkehrsbeauftragten oder der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und/oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

Auftrag zur Herstellung des einer Bewirtschaftungspflicht oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustands – Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks oder Rechts

Paragraph 58,

  1. Absatz einsIst es als erwiesen anzunehmen, dass die Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, eines Baugrundstücks oder eines Rechts einer gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer Nutzungserklärung widerspricht, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte unbeschadet der sonst dieser/diesem eingeräumten Befugnisse den Inhaber des der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder der Nutzungserklärung zu Grunde liegenden Rechts aufzufordern, innerhalb einer von der/dem Grundverkehrsbeauftragten festzusetzenden angemessenen Frist den der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustand herzustellen.
  2. Absatz 2Wird einem Auftrag gemäß Absatz eins, innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen, hat die/der Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und zugleich auszusprechen, dass sie/er berechtigt ist, namens des Landes Salzburg die gerichtliche Versteigerung des Grundstücks oder Rechts zu betreiben.
  3. Absatz 3Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Absatz 2, ist das Grundstück oder das Recht auf Antrag des/der Grundverkehrsbeauftragten namens des Landes Salzburg in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den Paragraphen 133, ff EO oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den Paragraphen 326, ff EO mit folgenden Abweichungen zu versteigern:
    1. Ziffer eins
      Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.
    2. Ziffer 2
      Vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter sind ausgeschlossen
      1. Litera a
        nahe Angehörige des Verpflichteten (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,),
      2. Litera b
        juristische Personen, auf welche der Verpflichtete einen beherrschenden Einfluss ausübt sowie
      3. Litera c
        juristische Personen, die auf eine verpflichtete juristische Person einen beherrschenden Einfluss ausüben.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 33 bis 36 sind anzuwenden.
    Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Fall der Litera b, die verpflichtete natürliche oder juristische Person oder im Fall der Litera c, die beherrschende juristische Person die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
  4. Absatz 4Die Versteigerung erfolgt
    1. Ziffer eins
      bei Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu dem gemäß Paragraph 6, ermittelten Wert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Rechtsinhabers,
    2. Ziffer 2
      bei Rechten an Baugrundstücken bis zum Verkehrswert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Verpflichteten.
    Ein jeweils darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes Salzburg und ist für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.
  5. Absatz 5Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann einmalig vom Antrag auf Versteigerung auf Antrag des Verpflichteten vorläufig oder endgültig absehen, wenn der Verlust des Grundstücks oder des Rechts für diesen auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach Ablauf einer allenfalls festgelegten Frist hat die/der Grundverkehrsbeauftragte erneut zu prüfen, ob der Aufforderung gemäß Absatz eins, entsprochen wurde.

Auftrag zur Auflassung der Nutzung

Paragraph 59,

Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann dem Eigentümer eines Grundstücks oder Superädifikats, dem Fruchtnießungsberechtigten, dem Inhaber eines Baurechts sowie den Parteien eines Rechtsgeschäfts auftragen, die Benutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder eines Teiles davon aufzulassen, solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt ist, die erforderliche Bestätigung der Anzeige (Paragraph 28, Absatz 3,) nicht vorliegt oder eine Nutzung sonst den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

Schein- und Umgehungsgeschäfte

Paragraph 60,

  1. Absatz einsSchein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt und/oder dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die zuständige Grundverkehrsbehörde kann von Amts wegen die Feststellung treffen, ob ein in ihre Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist. Darüber hinaus kann die/der Grundverkehrsbeauftragte bei der Grundverkehrskommission die Feststellung darüber beantragen, ob ein in deren Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist.

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann bei dem nach Paragraph 81, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem, weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Klage ist nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
  2. Absatz 2Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Urteils eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. Paragraph 51, ist anzuwenden.

Nachträgliches Prüfungsverfahren

Paragraph 62,

  1. Absatz einsIst anzunehmen, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder eine zugrunde liegende Bescheinigung unrichtig war, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte ein diesbezügliches Prüfungsverfahren durch Bescheid einzuleiten. Gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Auf Antrag der/des Grundverkehrsbeauftragten ist der Bescheid gemäß Absatz eins, im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
  3. Absatz 3Stellt die/der Grundverkehrsbeauftragte fest, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt, hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
  4. Absatz 4Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig versagt, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Absatz 3, vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt worden ist.
  5. Absatz 5Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig erteilt oder wird ein gemäß Absatz eins, eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz 2, von Amts wegen zu löschen.

Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen

Paragraph 63,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Recht, dessen Erwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung oder Erklärung der zuständigen Grundverkehrsbehörde bedarf oder dessen Erwerb anzuzeigen ist, nutzt oder nutzen lässt, obwohl dafür eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung, eine Bestätigung oder Erklärung der zuständigen Grundverkehrsbehörde nicht vorliegt oder einer Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen wurde;
    2. Ziffer 2
      bei der Nutzung eines Rechts Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen, unter denen die Zustimmung zu einem Rechtserwerb erteilt wurde, missachtet oder deren Missachtung duldet;
    3. Ziffer 3
      einer gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer abgegebenen Nutzungserklärung zuwider handelt oder deren Zuwiderhandeln zulässt oder duldet, es sei denn, die aus der Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung erfließenden Verpflichtungen wurden übererfüllt, ohne dass auch sonst ein Zuwiderhandeln dagegen vorliegt;
    4. Ziffer 4
      gegenüber den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder Stellen, einem Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht unwahre oder unvollständige Erklärungen abgibt oder unwahre oder unvollständige Angaben macht;
    5. Ziffer 5
      es unterlässt, fristgerecht einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb zu stellen oder das Rechtsgeschäft der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen;
    6. Ziffer 6
      als Adressat eines behördlichen Auftrags gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 diesem zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      es unterlässt, im Rahmen des Paragraph 56, an der Überwachung mitzuwirken;
    8. Ziffer 8
      einem Auftrag gemäß Paragraph 59, zuwiderhandelt;
    9. Ziffer 9
      den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der/dem Grundverkehrsbeauftragten unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu fünf Wochen:
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8, wenn diese Übertretungen vorsätzlich begangen werden;
    2. Ziffer 2
      mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche:
      1. Litera a
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8, wenn diese fahrlässig begangen werden, sowie
      2. Litera b
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7 und 9.
  3. Absatz 3Auch der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Paragraph 33 a, VStG findet in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, keine Anwendung.
  5. Absatz 5Als Ort der Übertretung gilt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 der Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.
  6. Absatz 6Geldstrafen fließen dem Land Salzburg zu und sind für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit – Verbandsverantwortlichkeit

Paragraph 64,

  1. Absatz einsIm Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
    1. Ziffer eins
      Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Entscheidungsträger:
      1. Litera a
        wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder auf Grund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
      2. Litera b
        Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
      3. Litera c
        sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt;
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter: eine Person, die
      1. Litera a
        auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
      2. Litera b
        auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
      3. Litera c
        als überlassene Arbeitskraft (Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oder
      4. Litera d
        auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses
      Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
    4. Ziffer 4
      Übertretungen: Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins,,
      1. Litera a
        die zu Gunsten des Verbands begangen wurden oder
      2. Litera b
        durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
  2. Absatz 2Ein Verband ist verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
    2. Ziffer 2
      für rechtswidrig und schuldhaft begangene Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
    Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.
  3. Absatz 3Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im Paragraph 63, Absatz 2, festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen.
  4. Absatz 4Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Absatz 3, vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verbandsverantwortlichkeit sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt:
    1. Ziffer eins
      Zustellungen an den belangten Verband sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Verbands der Behörde gegenüber.
    2. Ziffer 2
      Parteien im Verfahren sind der belangte Verband sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 33 a, VStG ist in den Fällen des Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Als Ort der Übertretung gilt in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 der Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.
    5. Ziffer 5
      Geldstrafen fließen dem Land Salzburg zu und sind für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 65,

  1. Absatz einsDie nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit von
      1. Litera a
        natürlichen Personen und
      2. Litera b
        Vertretern bei juristischen Personen und Personengesellschaften;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Rechtserwerbs;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten des lokalen und des zentralen Melderegisters, Daten aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, des Firmenbuchs und des Grundbuchs einschließlich deren Urkundensammlungen, und des Vereinsregisters sowie aus entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten;
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten bezüglich Willenserklärungen und Rechtsakte betreffend die Ausübung von Gestaltungsrechten oder bezüglich Rechtsakte, mit denen der Gegenstand des Rechtserwerbs einer Privatstiftung, einer öffentlichen Stiftung, einem Verein oder vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird;
    5. Ziffer 5
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten einschließlich planliche Darstellungen und einschließlich der Verwendung von Mitteln der Wohnbauförderung für den Gegenstand des Rechtserwerbs;
    6. Ziffer 6
      nutzungsbezogene Daten insbesondere Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten, Daten von Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Erbringern von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 4Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
  5. Absatz 5Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 66,

Die Landesregierung, die/der Grundverkehrsbeauftragte, der Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Verordnungen der Landesregierung

Paragraph 67,

Die Landesregierung kann, soweit es

nähere Bestimmungen durch Verordnung erlassen. Diese können betreffen:
  1. Ziffer eins
    die äußere Form, die Inhalte und die grafische Gestaltung von Erklärungen, Unterlagen, Dokumenten oder planlichen Darstellungen, die Art der Einbringung (elektronisch oder konventionell) und im Fall einer elektronischen Einbringung die dafür und die für eine vollelektronische Abwicklung der Verfahren erforderlichen technischen Festlegungen (Dateiarten, Dateiformate, zulässige Datenmenge, Verschlüsselungen, Verbote von ausführbaren Dateien, Makros oder aktiven Inhalten);
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Unterlagen, die der zuständigen Grundverkehrsbehörde zum Nachweis von rechtserheblichen Tatsachen vorzulegen sind;
  3. Ziffer 3
    Form und Inhalte von Bekanntmachungen oder Kundmachungen zur Ausübung eines Eintrittsrechts (Paragraph 32,), die Einsichtnahme in die Unterlagen etwa im Weg eines elektronischen Rechtsverkehrs sowie Kriterien zur Festlegung der Tageszeitungen gemäß Paragraph 32, Ziffer 2,, wie etwa deren regionale oder landesweite Reichweite oder Auflagenhöhe;
  4. Ziffer 4
    die Festlegung eines Überwachungsplans; im Überwachungsplan können festgelegt werden:
    1. Litera a
      regionale, sachliche und/oder zeitliche Merkmale von Nutzungen, die verstärkt zu überwachen sind,
    2. Litera b
      zeitliche Intervalle der Überwachung,
    3. Litera c
      der Umfang der Überwachung (Stichprobenkontrollen, lückenlose Überwachung oder eine bestimmte Quote von überwachungspflichtigen Nutzungen),
    4. Litera d
      die Tiefe einer Überwachung, und
    5. Litera e
      Kriterien für die Erforderlichkeit und die Tiefe von Nachkontrollen bei festgestellten Missständen;
  5. Ziffer 5
    die äußere Form und die Inhalte der Dokumentation von einzelnen Verfahrensschritten sowie von Entscheidungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Behörden und/oder Gerichten oder auf die Kommunikation zwischen Dritten und Gerichten und/oder Behörden sowie zwischen Behörden und/oder Gerichten untereinander nach sich ziehen, mit Verordnung abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen. Diese können betreffen:
    1. Ziffer eins
      das Aussetzen von Fristenläufen;
    2. Ziffer 2
      die Verlängerung von Fristen;
    3. Ziffer 3
      Kundmachungsvorschriften; oder
    4. Ziffer 4
      die Eröffnung der Möglichkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite der/des Grundverkehrsbeauftragten kundgemacht werden und treten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.

Bericht der Landesregierung zur Lage des Grundverkehrs in Salzburg

Paragraph 69,

Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Bericht über die Lage des Grundverkehrs im Land Salzburg für das vorangegangene Jahr zu erstatten. Im Besonderen hat der Bericht Aussagen zu folgenden Bereichen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    zur allgemeinen Entwicklung des Grundverkehrs im Land Salzburg,
  2. Ziffer 2
    zu den Fallzahlen und zur Personalausstattung der jeweils zuständigen Grundverkehrsbehörden, sowie
  3. Ziffer 3
    zu Verbesserungsmöglichkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes.
Bei Bedarf ist im Bericht auch auf einzelne, etwa im Hinblick auf das Transaktionsvolumen oder das vom Rechtserwerber geplante Vorhaben hervorstechende Fälle in anonymisierter Form einzugehen.

Verweisungen

Paragraph 70,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Aktiengesetz (AktG), BGBl Nr 98/1965; Gesetz BGBl römisch eins Nr 86/2021;
  2. Ziffer 2
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl römisch eins Nr 175/2021;
  3. Ziffer 3
    Anerbengesetz, BGBl Nr 106/1958; Gesetz BGBl römisch eins Nr 38/2019;
  4. Ziffer 4
    Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl Nr 196/1988; Gesetz BGBl römisch eins Nr 111/2022;
  5. Ziffer 5
    Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl römisch eins Nr 111/2003; Gesetz BGBl römisch eins Nr 38/2019;
  6. Ziffer 6
    Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl Nr 86/1912; Gesetz BGBl römisch eins Nr 30/2012;
  7. Ziffer 7
    Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl römisch eins Nr 61/2022;
  8. Ziffer 8
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 65/2020;
  9. Ziffer 9
    Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 105/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 61/2018;
  10. Ziffer 10
    Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111/1895; Gesetz BGBl römisch eins Nr 61/2022;
  11. Ziffer 11
    Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl Nr 3/1930; Gesetz BGBl römisch eins Nr 190/2013;
  12. Ziffer 12
    Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 54/2021;
  13. Ziffer 13
    Notariatsordnung, RGBl Nr 75/1871; Gesetz BGBl römisch eins Nr 86/2021;
  14. Ziffer 14
    Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl Nr 694/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2019;
  15. Ziffer 15
    Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG), BGBl Nr 326/1974; Gesetz BGBl römisch eins Nr 86/2021;
  16. Ziffer 16
    Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl römisch eins Nr 66; Gesetz BGBl römisch eins Nr 211/2021;
  17. Ziffer 17
    Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 222 aus 2021,.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2023 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 45, Absatz eins,, 46 Absatz eins und 47 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Grundverkehrsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2002,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2002,, 99/2007, 31/2009, 53 und 66/2011, 66 und 70/2012, 106/2013, 91/2014, 70/2015, 82 und 102/2018 und 33/2019 sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2011, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2003, mit der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2003,, gilt als Verordnung im Sinn des Paragraph 67, dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, sind weiterhin anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist;
    2. Ziffer 2
      auf die Versteigerung von Grundstücken, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist;
    3. Ziffer 3
      für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn
      1. Litera a
        nach der auf den Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung der Zeitpunkt des außerbücherlichen Erwerbs eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB durch Einantwortungsbeschluss gemäß Paragraph 178, Außerstreitgesetz) oder der Zeitpunkt des Nachweises des Anspruchs auf Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB auf Grund eines Beschlusses gemäß Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz), oder
      2. Litera b
        die Einantwortung
      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist;
    4. Ziffer 4
      auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren.
    Die Zuständigkeit zur Durch- oder Fortführung der Verfahren gemäß Ziffer eins bis 4 geht mit Wirksamkeit ab dem 1. März 2023 auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über. Vor diesem Zeitpunkt von Behörden erlassene Bescheide, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständig waren, sind vom Landesverwaltungsgericht jedoch nicht wegen Unzuständigkeit zu beheben.
  3. Absatz 3Die von den gemäß dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 zuständigen Behörden bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 ausgestellten Bestätigungen oder Bescheinigungen bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 im Internet eine Homepage für die Grundverkehrskommission und die/den Grundverkehrsbeauftragten einzurichten.
  5. Absatz 5Der Bericht gemäß Paragraph 69, ist dem Landtag erstmalig bis zum 31. Mai 2024 für das Jahr 2023 vorzulegen.

Artikel II

Gesetz vom 9. November 2022 zur Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, und die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2022,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, In der Ziffer eins, wird das Wort „Dritte“ durch die Wortfolge „vom bisherigen Rechtsinhaber, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner oder vom Rechtserwerber, dessen miterwerbendem Ehegatten oder eingetragenem Partner verschiedene Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Ziffer 4, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer 4
    die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war;
  2. Ziffer 4 a
    die bereits vor Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als Zweitwohnung verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war und keine eigentumsrechtliche Übertragung oder entgeltliche sonstige Überlassung der Wohnung an Dritte zu Zweitwohnzwecken erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 87, wird angefügt:

„§ 88

Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.“

Artikel III

Gesetz vom 9. November 2022 zur Aufhebung des Salzburger Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1970

Paragraph eins,

Das Salzburger Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1970, LGBl Nr 68, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1972,, Landesgesetzblatt Nr 46 aus 1974, und Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011,, tritt mit Wirksamkeit ab dem 1. März 2023 außer Kraft.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAm 1. März 2023 noch anhängige Verfahren sind formlos einzustellen und die Parteien davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Agrarbehörde Salzburg hat die Löschung von grundbücherlichen Eintragungen und Anmerkungen gemäß den Paragraphen 4 und 6 des Gesetzes (Paragraph eins,) von Amts wegen oder auf Antrag des durch die Eintragung oder Anmerkung Belasteten zu veranlassen.

Pallauf

Haslauer