Landesgesetzblatt Salzburg

Jahrgang 2022

Kundgemacht am 8. September 2022

www.ris.bka.gv.at

70. Verordnung:

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2022/23

70. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. September 2022 zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im Landwirtschaftlichen Schulwesen für das Schuljahr 2022/23 (COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2022/23)

Auf Grund des Paragraph 133 b, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph 5,

Hygiene- und Präventionskonzept

2. Abschnitt

Maßnahmen

Paragraph 6,

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon

Paragraph 7,

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 8,

Ortsungebundener Unterricht

Paragraph 9,

Ausnahmen vom und Auflagen für den ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 10,

Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 11,

Verschiebung von Lehrinhalten und Entfall von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen

Paragraph 12,

Elektronische Konferenzen

Paragraph 13,

Elektronische Kommunikation

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 15,

In- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt schulrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesen.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet).

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Verkehrsbeschränkung: eine Verkehrsbeschränkung gemäß der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt;
  2. Ziffer 2
    Präsenzunterricht: die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen zusätzlich an Orten zur Betreuung in Schülerheimen oder von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen;
  3. Ziffer 3
    ortsungebundener Unterricht: die Unterrichtsform gemäß Paragraph 133 b, Absatz 4, des Gesetzes;
  4. Ziffer 4
    Schulstandort: die örtliche Lage einer Berufs- oder Fachschule, wie sie in der Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung 2015 festgelegt ist;
  5. Ziffer 5
    Maske: eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;
  6. Ziffer 6
    Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe: alle Personen, die in einer Schule, im Lehrbetrieb oder im Schülerheim Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben sowie betriebliche Aufgaben wahrzunehmen haben, einschließlich Personen mit Aufgaben der Qualitätssicherung oder mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches), Gesundheitspersonal sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
  7. Ziffer 7
    elektronische Kommunikation: Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet (zB der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung);
  8. Ziffer 8
    Informations- und Kommunikationstechnik-gestützter Unterricht (IKT-gestützter Unterricht): Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation;
  9. Ziffer 9
    ärztliche Bestätigung: eine von in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen oder Ärzten ausgestellte Bestätigung, welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest die ausstellende Ärztin oder den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph 4,

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinn dieser Verordnung gelten:

  1. Ziffer eins
    ein Nachweis
    1. Litera a
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    2. Litera b
      über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    3. Litera c
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
    4. Litera d
      über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Litera a
      Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf, oder
    2. Litera b
      weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
  3. Ziffer 3
    ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.

Hygiene- und Präventionskonzept

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAn jeder Schule ist bis zum Ende der zweiten Schulwoche des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragte tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragte ermächtigen.
  2. Absatz 2Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie beim Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke;
    3. Ziffer 3
      bei Kontakt mit der Schulärztin oder dem Schularzt die Anwendung der Regelung für Kontakte mit niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten (Tragen einer Maske);
    4. Ziffer 4
      Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen;
    5. Ziffer 5
      Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von Masken, Testmaterial und Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten;
    6. Ziffer 6
      eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts und mehrtägiger Schulveranstaltungen und schulbezogener Veranstaltungen, mit welchen eine Übernachtung verbunden ist.

2. Abschnitt
Maßnahmen

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19
und Ausnahmen davon

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAls Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 kommen für Schulen, Lehrbetriebe und Schülerheime in Betracht:
    1. Ziffer eins
      der verpflichtende Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      das Tragen einer Maske;
    3. Ziffer 3
      die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht (Paragraph 8,);
    4. Ziffer 4
      das gerechtfertigte Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern in einer Verkehrsbeschränkung (Paragraph 10, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      das gerechtfertigte Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört, im gleichen Haushalt leben (Paragraph 10, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      die Erstellung einer Risikoanalyse vor der Durchführung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen oder der Entfall von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 11, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr angeordnet ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes am Schulstandort bereitzuhalten.
  3. Absatz 3Personen, von welchen nachgewiesenermaßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern diesen Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
  4. Absatz 4Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  5. Absatz 5Als ärztliche Bestätigung vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer 9, entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.
  6. Absatz 6Als Bestätigung des Endens der Verkehrsbeschränkung vor Ablauf des zehnten Tages der Verkehrsbeschränkung ist der Schulleitung das negative Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorzulegen.

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsMaßnahmen sind nur zulässig, wenn dies auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
    2. Ziffer 2
      des Infektionsgeschehens in der Region, in der sich die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
    3. Ziffer 3
      des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
    notwendig und zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird durch die Schulleitung befristet vorgenommen.
  3. Absatz 3Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 wird durch die Schulbehörde befristet vorgenommen.

Ortsungebundener Unterricht

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Unterricht findet im Schuljahr 2022/23 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Schulbehörde ortsungebundenen Unterricht anordnen, wenn er gemäß Paragraph 7, Absatz eins, notwendig und zweckmäßig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos bleiben oder nicht ausreichen. Die Anordnung kann allenfalls Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht oder Auflagen für diesen vorsehen (Paragraph 9,).
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, ist außerdem ortsungebundener Unterricht durchzuführen, wenn der Unterricht in einem Schulgebäude auf Grund der Entscheidung einer von der Schulbehörde verschiedenen Behörde (zB der zuständigen Gesundheitsbehörde) nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Im Fall einer Anordnung gemäß Absatz 2, oder Entscheidung gemäß Absatz 3, befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Mit Wegfall der Anordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
    1. Ziffer eins
      einen vorgesehenen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht erbringen oder
    2. Ziffer 2
      der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht nachkommen,
    sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.

Ausnahmen vom und Auflagen für den ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 9,

In der Anordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, kann vorgesehen werden, dass

  1. Ziffer eins
    Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht);
  2. Ziffer 2
    der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen;
  3. Ziffer 3
    der Präsenzunterricht halbwochenweise im Wechsel zwischen ortsgebundenem und ortsungebundenem Unterricht stattfindet;
  4. Ziffer 4
    praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.

Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Fernbleiben vom Unterricht gilt bei Vorliegen einer Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinn des Paragraph 72, des Gesetzes. Der Schulleitung ist als Nachweis der Infektion das positive Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorzulegen.
  2. Absatz 2Schülerinnen und Schülern,
    1. Ziffer eins
      die selbst oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angehören oder mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört, im gleichen Haushalt leben oder
    2. Ziffer 2
      die sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
    kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinn des Paragraph 72, des Gesetzes erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen ärztlichen Bestätigung zu begründen.

Verschiebung von Lehrinhalten und Entfall von Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von den Paragraphen 84, Absatz eins und 90 Absatz 5, des Gesetzes ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
  2. Absatz 2Die Schulbehörde kann anordnen, dass vor der Durchführung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu erstellen ist, wenn dies gemäß Paragraph 7, Absatz eins, notwendig und zweckmäßig ist. Diese Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Schulveranstaltungsverordnung durchgeführt werden, wenn der Schutz vor Ort in einer dem Unterricht in der Schule entsprechenden Art und Weise gewährleistet werden kann. Die Schulbehörde kann Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen untersagen, wenn dies gemäß Paragraph 7, Absatz eins, notwendig und zweckmäßig ist.

Elektronische Konferenzen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen werden und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den Paragraphen 84, Absatz 4 und 90 Absatz 9, des Gesetzes beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
  3. Absatz 3Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Elektronische Kommunikation

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinn des Paragraph 53, des Gesetzes können bei Bedarf auch mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
  2. Absatz 2Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung einschließlich der individuellen Lernbetreuung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulverwaltung private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten verarbeiten.
  3. Absatz 3Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß Paragraph 72, Absatz 2, des Gesetzes vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 14,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – COVID-19-Vbrömisch fünf, BGBl römisch II Nr 295/2022;
  2. Ziffer 2
    COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 203 aus 2020,.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2022/23 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Schwaiger

Landesrat