Jahrgang 2022

Kundgemacht am 24. Mai 2022

www.ris.bka.gv.at

38. Gesetz:

Salzburger Nächtigungsabgabengesetz; Änderung

Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung

38. Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz und das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2020,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Ziffer 5, werden vor die Wortfolge „oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ die Worte „der Privatzimmervermietung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „1,7 €“ durch den Betrag „1,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „2,3 €“ durch den Betrag „2,45 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz 5, wird der Ausdruck „70 Cent und 3,2 €“ durch den Ausdruck „75 Cent und 3,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Betrag „1,75 €“ durch den Betrag „1,85 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 23, lauten die Ziffer eins bis 5:

  1. Ziffer eins
    E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl römisch eins Nr 152/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 148/2020;
  2. Ziffer 2
    Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl römisch eins Nr 162/2015; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
  3. Ziffer 3
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl Nr 152; Gesetz BGBl römisch eins Nr 210/2021;
  4. Ziffer 4
    Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 54/2021;
  5. Ziffer 5
    Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 210 aus 2021,.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, Im Absatz 2, lautet der zweite Satz: „Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf Abgabenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 52, Im Absatz 3, wird angefügt: „Verordnungen über die zusätzliche Gemeindeabgabe auf Grund der im Absatz 2, genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter.“

Novellierungsanordnung 53, Nach Absatz 8, wird angefügt:

  1. Absatz 9Die Paragraphen 3 und 25 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022, treten mit 1. März 2020 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 5, 15 Absatz eins und (§) 23 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel II

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2021,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, Absatz 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Im fünften Satz wird der Ausdruck „allgemeinen Ortstaxe (Paragraph 5, des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012)“ durch den Ausdruck „allgemeinen Nächtigungsabgabe (Paragraph 5, des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im sechsten Satz wird das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, Absatz eins, wird in der Litera h, der Ausdruck „allgemeinen Ortstaxe (Paragraph 5, des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012)“ durch die Wortfolge „allgemeinen Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, Absatz 4, wird das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz eins, wird in der Ziffer 7, das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz 3, wird die Wortfolge „allgemeinen Ortstaxe (allgemeinen Nächtigungsabgabe)“ durch die Worte „allgemeinen Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz eins, entfällt in der Litera c, der Klammerausdruck „(zB die Festsetzung der Höhe der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 27, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 34, Absatz 3, wird das Wort „Orts(Kur)taxe“ durch die Wortfolge „allgemeinen Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 51, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 81, In der Litera b, werden die Worte „Ortstaxe oder Kurtaxe“ durch die Wortfolge „die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In der Litera c, wird nach der Verweisung „§ 3 Absatz 3, des Kurtaxengesetzes 1993“ die Verweisung „bzw Paragraph 11, Absatz eins, des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 53, Absatz eins, wird die Wortfolge „Orts- oder der Kurtaxe“ durch die Wortfolge „Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 66, wird angefügt:

  1. Absatz 19Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz 4,, 16 Absatz eins und 3, 25 Absatz eins,, 27 Absatz 3,, 34 Absatz 3,, (§) 51 und 53 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022, treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Pallauf

Haslauer